RS OGH 2023/4/25 14Os35/21k; 14Os110/22s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2021
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Norm

StPO §51
StPO §53
  1. StPO § 53 heute
  2. StPO § 53 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 53 gültig von 01.06.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020
  4. StPO § 53 gültig von 28.12.2019 bis 31.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  5. StPO § 53 gültig von 01.06.2009 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StPO § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  7. StPO § 53 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Ermittlungsakten sind nicht faktisch, sondern rechtlich determiniert (so schon RS0133323), sodass der allein aus der Möglichkeit des Zugriffs auf ? sichergestellte und zwecks Prüfung auf deren Verfahrensrelevanz gespeicherte ? elektronische Daten gezogene (rechtliche) Schluss auf das Vorliegen von Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens iSd § 51 Abs 1 StPO nicht zulässig ist. Erst deren Bewertung als Information zu erheblichen Tatsachen macht sie zu einem solchen Ergebnis und verpflichtet zu aktenmäßiger Dokumentation, mit der Zugänglichkeit nach § 53 Abs 1 StPO einhergeht. Davor besteht kein Recht auf Einsicht in dieses Datenmaterial iSd § 51 Abs 1 StPO.Ermittlungsakten sind nicht faktisch, sondern rechtlich determiniert (so schon RS0133323), sodass der allein aus der Möglichkeit des Zugriffs auf ? sichergestellte und zwecks Prüfung auf deren Verfahrensrelevanz gespeicherte ? elektronische Daten gezogene (rechtliche) Schluss auf das Vorliegen von Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens iSd Paragraph 51, Absatz eins, StPO nicht zulässig ist. Erst deren Bewertung als Information zu erheblichen Tatsachen macht sie zu einem solchen Ergebnis und verpflichtet zu aktenmäßiger Dokumentation, mit der Zugänglichkeit nach Paragraph 53, Absatz eins, StPO einhergeht. Davor besteht kein Recht auf Einsicht in dieses Datenmaterial iSd Paragraph 51, Absatz eins, StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133676

Im RIS seit

16.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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