Norm
StGB §309Rechtssatz
Beauftragter iSd § 309 StGB ist jede Person, die rechtsgeschäftlich für ein Unternehmen handeln darf oder zumindest eine faktische Möglichkeit der Einflussnahme auf betriebliche Entscheidungen hat.Beauftragter iSd Paragraph 309, StGB ist jede Person, die rechtsgeschäftlich für ein Unternehmen handeln darf oder zumindest eine faktische Möglichkeit der Einflussnahme auf betriebliche Entscheidungen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133669Im RIS seit
16.08.2021Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021