TE Lvwg Erkenntnis 2021/4/30 VGW-021/054/6614/2020

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Veröffentlicht am 30.04.2021
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Entscheidungsdatum

30.04.2021

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §367 Z25

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Konecny über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., geb. 1969, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 27.02.2020, Zl. …, betreffend Übertretungen der Gewerbeordnung (GewO),

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung insofern abgeändert, als die zu den Spruchpunkten 1.) bis 8.) verhängten Geldstrafen von je EUR 210,-- auf je EUR 160,-- herabgesetzt werden. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen bleiben aufrecht.

Die Strafsanktionsnorm lautet zu den Spruchpunkten 1.) bis 8.) „§ 367 Einleitungssatz GewO 1994, in der Fassung „BGBl I Nr. 136/2001“.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit in Summe EUR 128,--festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafen.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Magistrat der Stadt Wien hat am 27.02.2020 an Herrn Mag. A. B. ein Straferkenntnis mit folgenden Tatvorwürfen erlassen:

„1) Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39 und 370 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994; Gastgewerbe in der Betriebsart einer Jugendherberge) der B. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin der mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.08.2019, GZ: ..., genehmigten Betriebsanlage in Wien, C.-Platz, am 20.01.2020 bei Betrieb der Betriebsanlage nachstehende Auflagen des Bescheides vom 19.08.2019, GZ: ..., nicht eingehalten hat:

1.1. Auflage 2 lautend:

Die elektrische Anlage ist vor ihrer Inbetriebnahme einer Erstprüfung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-6-61/2001 zu unterziehen und ist sodann alle 5 Jahre durch eine Elektrofachkraft wiederkehrend überprüfen zu lassen.

Nach einer wesentlichen Änderung oder Erweiterung der elektrischen Anlage ist diese einer neuerlichen Erstprüfung unterziehen zu lassen.

Die wiederkehrende Überprüfung der gesamten elektrischen Anlage ist gemäß
Ö-VE/ÖNORM E 8001-6-62/2003 durchzuführen.

Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sowie der Überprüfungsumfang sind in Prüfbefunden zu dokumentieren. Diese Prüfbefunde sind in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch Aufsichtsorgane der Behörden bereitzuhalten (Erstprüfungsbefunde sind auf Bestandsdauer der elektrischen Anlage, Befunde über wiederkehrende Prüfungen für mindestens 2 Überprüfungsintervalle lang aufzubewahren),

war insofern nicht eingehalten, als kein Erstprüfbericht für die elektrische Anlage vorgelegt werden konnte.

1.2. Auflage 4 lautend:

Es ist eine von Akkumulatoren betriebene Sicherheitsbeleuchtung einzurichten, die bei Ausfall der Hauptbeleuchtung von den Akkumulatoren gespeist selbsttätig eine Mindestleuchtdauer von drei Stunden gewährleistet.

Die Sicherheitsleuchten sind über Ausgängen, Notausgängen, in den Hauptverkehrswegen und Rettungswegen (Fluchtwegen) bis zum Freien anzubringen. Die Sicherheitsleuchten in den Hauptverkehrswegen und Rettungswegen (Fluchtwegen) sind so zu situieren, dass diese Wege deutlich erkennbar sind.

Zur Deutlichmachung der Fluchtrichtung sind auf den Rettungszeichenleuchten graphische Symbole gemäß der ONORM EN ISO 7010 anzubringen.

Die Sicherheitsbeleuchtung muss in lichttechnischer Hinsicht den Anforderungen der ÖNORM EN 1838/2013 entsprechen. Die Ergebnisse der vor Inbetriebnahme durchzuführenden Prüfungen und Messungen der lichttechnischen Anforderungen sind in Prüfbefunden festzuhalten, die auf Bestandsdauer der Anlage in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch die Kontrollorgane der Behörden aufzubewahren sind,

war insofern nicht eingehalten, als kein Nachweis über die lichttechnischen Anforderungen der ÖNORM EN 1838/2013 vorgelegt werden konnte.

1.3. Auflage 5 lautend:

Die Sicherheitsbeleuchtung ist in betriebssicherem Zustand zu erhalten. Die Funktion der Sicherheitsbeleuchtung ist von einer unterwiesenen Person einmal monatlich manuell zu prüfen. Bei Einsatz einer automatischen Prüfeinrichtung, die den Bedingungen des Abschnittes 7.4.3.9 der ÖVE/ÖNORM E 8002/2007, Teil 1 entsprechen muss, genügt eine manuelle Überprüfung einmal jährlich.

In jedem Fall ist jedoch einmal jährlich die Batterieanlage durch Unterbrechung der Netzversorgung des Ladegerätes einer Kapazitätskontrolle zu unterziehen.

Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind in Prüfbefunden festzuschreiben. Diese Prüfbefunde sind über mindestens 2 Jahre lang in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch die Kontrollorgane der Behörden aufzubewahren,

war insofern nicht eingehalten, als kein Nachweis über die regelmäßig durchzuführenden Funktionskontrollen der Sicherheitsbeleuchtung sowie der Kapazitätskontrollen vorgelegt werden konnte.

1.4. Auflage 6 lautend:

Die Erdgasanlage ist nach den ÖVGW-Richtlinien „Technischen Regeln Kunden-Erdgasanlagen (G-K Serie)“ zu errichten, instand zu halten und zu betreiben,

war insofern nicht eingehalten, als die Gasanlage derzeit nicht den ÖVGW-Richtlinien entspricht, da für den Heizraum kein Pufferraum ausgebildet ist.

1.5. Auflage 11 lautend:

Die Gasanlage ist vor ihrer Inbetriebnahme nach Rechtskraft des Bescheides überprüfen zu lassen. Weiters ist die Gasanlage vor der Wiederinbetriebnahme nach einer Reparatur, Änderung oder Betriebsunterbrechung von mehr als einem Jahr einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen.

Im Falle von neu errichteten bzw. geänderten oder erweiterten Gasanlagen hat die Erstprüfung (Installationsanzeige) in nachweislichem Einvernehmen mit dem Gasnetzbetreiber zu erfolgen.

Die Intervalle und der Umfang der Überprüfung des Gasgerätes haben vorrangig nach den Vorgaben der Bedienungs- und Wartungsanleitung des Geräteherstellers, welche in der Betriebsanlage aufzubewahren ist, zu entsprechen. Das Gasgerät ist jedoch mindestens alle 2 Jahre auf ihren ordnungsgemäßen Betrieb überprüfen zu lassen.

Die Gas-Leitungsanlage ist in Abständen von längstens alle 6 Jahre auf ihren einwandfreien Zustand überprüfen zu lassen. Eine Druckprüfung der Gas-Leitungsanlage ist zumindest alle 12 Jahre gemäß der ÖVGW-Richtlinie G K63 (Druckprüfungsverfahren) durchzuführen.

Bei der Überprüfung sind die Bedingungen der ÖVGW- Richtlinie G K71 (In- und Außerbetriebnahme sowie Instandhaltung von Gasanlagen) einzuhalten.

Diese Überprüfungen müssen von einer befugten Fachkraft durchgeführt werden. Die Ergebnisse der vorgenommenen Überprüfungen sind in Prüfbefunden festzuschreiben und in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme der zuständigen Behörde jederzeit bereitzuhalten. Die Prüfbefunde müssen inhaltlich zumindest dem Anhang A (Muster für einen Prüfbefund) der ÖVGW-Richtlinie G K12 entsprechen,

war insofern nicht eingehalten, als kein Prüfbericht für die Gasanlage sowie keine Druckprüfung der Gasleitung vorgelegt werden konnte.

1.6. Auflage 12 lautend:

Über die Eignung des Abgasfanges bzw. des Abgassystems, in welchen das Gasgerät einmündet und die ordnungsgemäße Abgasabführung, ist ein Befund von einer befugten Fachkraft (z.B. Rauchfangkehrer) erstellen zu lassen und in der Betriebsanlage jederzeit zur Einsichtnahme der zuständigen Behörde bereitzuhalten,

war insofern nicht eingehalten, als kein Befund für den Abgasfang des Gaskessels vorgelegt werden konnte.

1.7. Auflage 16 lautend:

Durchbrüche für Installationen (z.B. Heizungsrohrleitungen, Elektroleitungen) in brandabschnittsbildenden Wänden und Decken müssen in der Feuerwiderstandsklasse El 90 gemäß der ÖNORM EN 13501-2 (Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten) abgeschlossen sein,

war insofern nicht eingehalten, als oberhalb der Feuerschutztüre zur Lüftungszentrale im Keller vier unverschlossene Durchbrüche für ehemalige Installationen vorgefunden wurden.

1.8. Auflage 50 lautend:

Aschenbecher und Abfallbehälter (Papierkörbe) müssen ,nicht brennbar’ und vollwandig sein. Abfallbehälter (Papierkörbe) in allgemein zugänglichen Räumen müssen darüber hinaus mit ebensolchen selbstschließenden Deckeln ausgestattet sein,

war insofern nicht eingehalten, als im Büro hinter der Rezeption im Erdgeschoss zwei Papierkörbe vorgefunden wurden, welche zwar aus nicht brennbarem Material bestehen, jedoch nicht vollwandig ausgeführt sind.

9) Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39 und 370 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994; Gastgewerbe in der Betriebsart einer Jugendherberge) der B. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Betriebsanlage in Wien, C.-Platz, am 13.12.2019 und 20.01.2020 § 14 Abs. 1 iVm § 16 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 insofern nicht einhalten hat, als eine aktuelle Prüfbescheinigung über die jährliche Prüfung des Gaskessels nicht vorgelegt werden konnte.

10) Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39 und 370 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994; Gastgewerbe in der Betriebsart Jugendherberge) der B. GmbH, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin die mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.08.2019, GZ: ..., genehmigte Betriebsanlage in Wien, C.-Platz, am 20.01.2020 ohne die erforderliche Genehmigung insofern in geändertem Zustand betrieben hat, als im Heizraum eine neue mechanische Lüftungsanlage vorgefunden wurde, welche nicht im Genehmigungsumfang enthalten ist.

Der genannte Umstand stellt eine genehmigungspflichtige Änderung gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 dar, da er geeignet ist, Nachbarn durch Lärm zu belästigen (§ 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994

Wegen Übertretungen des § 367 Z. 25 GewO 1994 in Verbindung mit dem angeführten Punkt des Bescheides vom 19.08.2019, GZ. ..., (Spruchpunkt 1 bis 8) sowie wegen Übertretung des § 367 Z. 25 GewO 1994 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und § 16 der Feueranlagen-Verordnung 2019 (Spruchpunkt 9) wurden über den Beschuldigten jeweils Geldstrafen in der Höhe von € 455,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: je 10 Stunden) nach § 367 GewO 1994 und wegen Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 (Spruchpunkt 10) eine Geldstrafe in der Höhe von € 510,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) nach § 366 Abs. 1 GewO verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht am 23.03.2020 Beschwerde erhoben und unrichtige rechtliche Beurteilung vorgebracht. Beantragt wurde das Strafverfahren zur Einstellung zu bringen, da ihm nicht ausreichend Zeit gegeben worden sei, die Auflagen umzusetzen und auch seine Befunde nicht angenommen worden seien, in eventu eine massive Herabsetzung des Gesamtbetrages der Geldstrafen.

Der Beschwerde wurde ein Konvolut an Unterlagen beigelegt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2020 hat die belangte Behörde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG den Bescheid vom 27.02.2020 wie folgt abgeändert:

„I. Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39 und 370 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994; Gastgewerbe in der Betriebsart einer Jugendherberge) der B. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Gewerbeinhaberin und Inhaberin der mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.08.2019, GZ: ..., genehmigten Betriebsanlage in Wien, C.-Platz, am 20.01.2020 bei Betrieb der Betriebsanlage nachstehende Auflagen des Bescheides vom 19.08.2019, GZ: ..., nicht eingehalten hat:

1. Auflage 2 lautend:

Die elektrische Anlage ist vor ihrer Inbetriebnahme einer Erstprüfung gemäß ÖVEJ ÖNORM E 8001-6-61/2001 zu unterziehen und ist sodann alle 5 Jahre durch eine Elektrofachkraft wiederkehrend überprüfen zu lassen.

Nach einer wesentlichen Änderung oder Erweiterung der elektrischen Anlage ist diese einer neuerlichen Erstprüfung unterziehen zu lassen.

Die wiederkehrende Überprüfung der gesamten elektrischen Anlage ist gemäß
Ö-VE/Ö NORM E 8001-6-62/2003 durchzuführen.

Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sowie der Überprüfungsumfang sind in Prüfbefunden zu dokumentieren. Diese Prüfbefunde sind in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch Aufsichtsorgane der Behörden bereitzuhalten (Erstprüfungsbefunde sind auf Bestandsdauer der elektrischen Anlage, Befunde über wiederkehrende Prüfungen für mindestens 2 Überprüfungsintervalle lang aufzubewahren),

war insofern nicht eingehalten, als kein Erstprüfbericht für die elektrische Anlage vorgelegt werden konnte.

2. Auflage 4 lautend:

Es ist eine von Akkumulatoren betriebene Sicherheitsbeleuchtung einzurichten, die bei Ausfall der Hauptbeleuchtung von den Akkumulatoren gespeist selbsttätig eine Mindestleuchtdauer von drei Stunden gewährleistet.

Die Sicherheitsleuchten sind über Ausgängen, Notausgängen, in den Hauptverkehrswegen und Rettungswegen (Fluchtwegen) bis zum Freien anzubringen. Die Sicherheitsleuchten in den Hauptverkehrswegen und Rettungswegen (Fluchtwegen) sind so zu situieren, dass diese Wege deutlich erkennbar sind.

Zur Deutlichmachung der Fluchtrichtung sind auf den Rettungszeichenleuchten graphische Symbole gemäß der ÖNORM EN ISO 7010 anzubringen.

Die Sicherheitsbeleuchtung muss in lichttechnischer Hinsicht den Anforderungen der ÖNORM EN 1838/2013 entsprechen. Die Ergebnisse der vor Inbetriebnahme durchzuführenden Prüfungen und Messungen der lichttechnischen Anforderungen sind in Prüfbefunden festzuhalten, die auf Bestandsdauer der Anlage in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch die Kontrollorgane der Behörden aufzubewahren sind,

war insofern nicht eingehalten, als kein Nachweis über die lichttechnischen Anforderungen der ÖNORM EN 1838/2013 vorgelegt werden konnte.

3. Auflage 5 lautend:

Die Sicherheitsbeleuchtung ist in betriebssicherem Zustand zu erhalten. Die Funktion der Sicherheitsbeleuchtung ist von einer unterwiesenen Person einmal monatlich manuell zu prüfen.

Bei Einsatz einer automatischen Prüfeinrichtung, die den Bedingungen des Abschnittes 7.4.3.9 der ÖVE/ÖNORM E 8002/2007, Teil 1 entsprechen muss, genügt eine manuelle Überprüfung einmal jährlich.

In jedem Fall ist jedoch einmal jährlich die Batterieanlage durch Unterbrechung der Netzversorgung des Ladegerätes einer Kapazitätskontrolle zu unterziehen.

Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind in Prüfbefunden festzuschreiben. Diese Prüfbefunde sind über mindestens 2 Jahre lang in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch die Kontrollorgane der Behörden aufzubewahren,

war insofern nicht eingehalten, als kein Nachweis über die regelmäßig durchzuführenden Funktionskontrollen der Sicherheitsbeleuchtung vorgelegt werden konnte und keine automatische Prüfeinrichtung entsprechend OVE/ÖNOPRM E 8002/2007 eingesetzt wird.

4. Auflage 6 lautend:

Die Erdgasanlage ist nach den ÖVGW-Richtlinien „Technischen Regeln Kunden-Erdgasanlagen (G-K Serie)“ zu errichten, instand zu halten und zu betreiben,

war insofern nicht eingehalten, als die Gasanlage derzeit nicht den ÖVGW-Richtlinien entspricht, da für den Heizraum kein Pufferraum ausgebildet ist.

5. Auflage 11 lautend:

Die Gasanlage ist vor ihrer Inbetriebnahme nach Rechtskraft des Bescheides überprüfen zu lassen. Weiters ist die Gasanlage vor der Wiederinbetriebnahme nach einer Reparatur, Änderung oder Betriebsunterbrechung von mehr als einem Jahr einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen.

Im Falle von neu errichteten bzw. geänderten oder erweiterten Gasanlagen hat die Erstprüfung (Installationsanzeige) in nachweislichem Einvernehmen mit dem Gasnetzbetreiber zu erfolgen.

Die Intervalle und der Umfang der Überprüfung des Gasgerätes haben vorrangig nach den Vorgaben der Bedienungs- und Wartungsanleitung des Geräteherstellers, welche in der Betriebsanlage aufzubewahren ist, zu entsprechen. Das Gasgerät ist jedoch mindestens alle 2 Jahre auf ihren ordnungsgemäßen Betrieb überprüfen zu lassen.

Die Gas-Leitungsanlage ist in Abständen von längstens alle 6 Jahre auf ihren einwandfreien Zustand überprüfen zu lassen. Eine Druckprüfung der Gas-Leitungsanlage ist zumindest alle 12 Jahre gemäß der ÖVGW-Richtlinie G K63 (Druckprüfungsverfahren) durchzuführen.

Bei der Überprüfung sind die Bedingungen der ÖVGW- Richtlinie G K71 (In- und Außerbetriebnahme sowie Instandhaltung von Gasanlagen) einzuhalten.

Diese Überprüfungen müssen von einer befugten Fachkraft durchgeführt werden. Die Ergebnisse der vorgenommenen Überprüfungen sind in Prüfbefunden festzuschreiben und in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme der zuständigen Behörde jederzeit bereitzuhalten. Die Prüfbefunde müssen inhaltlich zumindest dem Anhang A (Muster für einen Prüfbefund) der ÖVGW-Richtlinie G K12 entsprechen,

war insofern nicht eingehalten, als kein Prüfbericht für die Gasanlage sowie kein Prüfbericht für die Druckprüfung der Gasleitung vorgelegt werden konnte.

6. Auflage 16 lautend:

Durchbrüche für Installationen (z.B. Heizungsrohrleitungen, Elektroleitungen) in brandabschnittsbildenden Wänden und Decken müssen in der Feuerwiderstandsklasse El 90 gemäß der ÖNORM EN 13501-2 (Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten) abgeschlossen sein,

war insofern nicht eingehalten, als oberhalb der Feuerschutztüre zur Lüftungszentrale im Keller vier unverschlossene Durchbrüche für ehemalige Installationen vorgefunden wurden.

7. Auflage 50 lautend:

Aschenbecher und Abfallbehälter (Papierkörbe) müssen ,nicht brennbar’ und vollwandig sein. Abfallbehälter (Papierkörbe) in allgemein zugänglichen Räumen müssen darüber hinaus mit ebensolchen selbstschließenden Deckeln ausgestattet sein,

war insofern nicht eingehalten, als im Büro hinter der Rezeption im Erdgeschoss zwei Papierkörbe vorgefunden wurden, welche zwar aus nicht brennbarem Material bestehen, jedoch nicht vollwandig ausgeführt waren.

8. Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39 und 370 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994; Gastgewerbe in der Betriebsart einer Jugendherberge) der B. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Betriebsanlage in Wien, C.-Platz, am 20.01.2020 § 14 Abs. 1 iVm §16 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 insofern nicht einhalten hat, als eine aktuelle Prüfbescheinigung über die jährliche Prüfung des Gaskessels nicht vorgelegt werden konnte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 367 Zif. 25 GewO 1994 i.V.m. dem angeführten Punkt des angeführten Bescheides

2. § 367 Zif. 25 GewO 1994 i.V.m. dem angeführten Punkt des angeführten Bescheides

3. § 367 Zif. 25 GewO 1994 i.V.m. dem angeführten Punkt des angeführten Bescheides

4. § 367 Zif. 25 GewO 1994 i.V.m. dem angeführten Punkt des angeführten Bescheides

5. § 367 Zif. 25 GewO 1994 i.V.m. dem angeführten Punkt des angeführten Bescheides

6. § 367 Zif. 25 GewO 1994 i.V.m. dem angeführten Punkt des angeführten Bescheides

7. § 367 Zif. 25 GewO 1994 i.V.m. dem angeführten Punkt des angeführten Bescheides

8. § 367 Zif. 25 GewO 1994 i.V.m. § 14 Abs. 1 und § 16 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 210,00   8 Stunden    § 367 GewO 1994

2. € 210,00   8 Stunden    § 367 GewO 1994

3. € 210,00   8 Stunden    § 367 GewO 1994

4. € 210,00   8 Stunden    § 367 GewO 1994

5. € 210,00   8 Stunden    § 367 GewO 1994

6. € 210,00   8 Stunden    § 367 GewO 1994

7. € 210,00   8 Stunden    § 367 GewO 1994

8. € 210,00   8 Stunden    § 367 GewO 1994

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 168,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.848,00“

Der Beschwerdeführer hat am 27.05.2020 einen Vorlageantrag bei der Behörde eingebracht. Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über den Vorlageantrag vorgelegt.

In der am 29.04.2021 zu dieser Beschwerde und der Beschwerde zur GZ. 021/054/6613/2020 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer, nicht aber die belangte Behörde als Partei teilgenommen.

Der Beschwerdeführer hat zu Protokoll gegeben, er sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. GmbH und auch alleiniger Gesellschafter der GmbH. Aufgrund der Corona-Pandemie sei der Betrieb der Jugendherberge, insbesondere, weil die Gäste zum Großteil aus dem Ausland kommen, eingestellt. Die Umsetzung der mit dem Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen habe sich teilweise als sehr schwierig und umfangreich erwiesen. Ein Großteil der Auflagen sei zum Zeitpunkt der Überprüfung auch bereits umgesetzt gewesen, insbesondere jene Auflagen betreffend Brandschutz. Die restlichen Auflagen hätten in der für den Gastronomiebetrieb (Jugendherberge) ruhigen Zeit im Jänner des Folgejahres umgesetzt werden sollen. Er selbst sei bei der Überprüfung der Betriebsanlage im Dezember 2019 als auch im Jänner 2020 nicht anwesend gewesen, allerdings Herr Ing. D., welcher sich auch in technischen Belangen auskennt. Im Übrigen werde auf das Beschwerdevorbringen verwiesen.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage, insbesondere das sein Beschwerdevorbringen als auch Vorbringen im Vorlageantrag keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Straferkenntnisse begründe, hat der Beschwerdeführer die erhobene Beschwerde hinsichtlich beider Straferkenntnisse auf die Bekämpfung des Strafausmaßes eingeschränkt und ersucht seine derzeitige wirtschaftliche Lage als auch sein Bemühen die Auflagen einzuhalten, zu berücksichtigen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat über den Vorlageantrag und die Beschwerde erwogen:

1.   Zum Vorlageantrag:

Die belangte Behörde hat innerhalb der gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG eingeräumten zweimonatigen Frist eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 18.05.2020 zugestellt. Der am 27.05.2020 zur Post gegebene Vorlageantrag des Beschwerdeführers wurde somit fristgerecht gestellt. Das Verwaltungsgericht Wien hat über die erhobene Beschwerde vom 23.03.2020 zu entscheiden.

Gegenstand der Prüfung auf Verletzung des Vorlageantragstellers ist nicht der ursprüngliche Bescheid (hier: Straferkenntnis), sondern die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

2.   Zur Beschwerde:

Aufgrund der Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung des Strafausmaßes ist der Schuldspruch der Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist daher nur mehr der Strafausspruch.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden, Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach § 367 Einleitungssatz GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2180 € zu bestrafen ist, wer nach Z. 25 Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, kann der Unrechtsgehalt der Übertretungen nicht als gering beurteilt werden, da diese in nicht unerheblichem Ausmaß das gesetzlich geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, wodurch ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage ermöglicht und eine Schädigung oder Gefährdung der in § 74 Abs. 2 GewO genannten Interessen hintangehalten werden soll, beeinträchtigt haben.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, für die Erfüllung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nach rechtskräftiger Erlassung des Bescheides nicht die notwendige Zeit gehabt zu haben, diese umzusetzen, hat nicht erkennen lassen, dass ihn an der Begehung der Übertretungen kein Verschulden getroffen hat, hat er doch nicht behauptet, dass ihm eine Auskunft, wonach die Betriebsanlage noch vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides ohne Umsetzung der Auflagen betrieben werden darf, von einer zuständigen Behörde noch vor der gegenständlichen Beanstandungszeit erteilt worden wäre. Der diesbezügliche Irrtum des Beschwerdeführers kann daher nicht als unverschuldet angesehen werden. Es ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Die vom Beschwerdeführer im Nachhinein der Behörde vorgelegten Prüfbefunde und sonstigen Unterlagen vermögen an der einmal eingetretenen Strafbarkeit nichts mehr zu ändern.

Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht mehrere einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen als erschwerend, hingegen als mildernd die in der Zwischenzeit erfolgte Mängelbehebung bzw. Beauftragung der Behebung gewertet. Dem ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Aus dem Verwaltungsstrafregister ergeben sich sechs zur Tatzeit rechtskräftige und zur Tatzeit noch ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Auflagenverletzungen (§ 367 Z. 25 GewO 1994) sowie eine rechtskräftige und noch ungetilgte Vormerkung wegen Verletzung des § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgetreten.

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung dargelegt, aktuell ein Einkommen in der Höhe von € 1250,- monatlich netto zu haben. Er hat kein nennenswertes Vermögen, es sind aber Schulden in beträchtlicher Höhe zu begleichen, die bisher aus den Einnahmen des – seit einem Jahr aufgrund der Corona-Pandemie ruhenden- Beherbergungsbetrieb getilgt worden sind. Sorgepflichten bestehen nicht.

Die von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung bereits deutlich reduzierten Geldstrafen wurden nunmehr vom Verwaltungsgericht aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers nochmals auf das spruchgemäße Ausmaß reduziert, zumal sich dieser auch in der mündlichen Verhandlung schuldeinsichtig gezeigt und glaubhaft dargetan hat, sich um die Umsetzung der vorgeschriebenen Auflagen bemüht zu haben. Strafen in der nunmehr festgesetzten Höhe stellen für den Beschwerdeführer aufgrund seines am unteren Ende der Durchschnittlichkeit liegenden Einkommens sowie der beträchtlichen Schulden immer noch ein bedeutendes Übel dar, sodass erwartet werden kann, dass es in der Zukunft zu keiner Tatwiederholung mehr kommen wird. Einer weiteren Strafherabsetzung steht aber der angeführte Erschwerungsgrund und die gesetzlichen Strafsätze entgegen.

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen von der Behörde ohnehin sehr niedrig festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von acht Stunden sind schuld- und tatangemessen und auch im Verhältnis zu den nunmehr reduzierten Geldstrafen noch verhältnismäßig. Sie waren daher nicht zu reduzieren.

Dem Kostenausspruch liegt die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung zugrunde.

Da der Beschwerde im Strafausspruch Folge gegeben worden ist, hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Betriebsanlage; Auflage; Auflagenbescheid; Nichteinhaltung von Bescheidauflagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.021.054.6614.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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