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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §41 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/02/0303 E 18. Juli 1997Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 19. September 1995, Zl. E 13/02/95.054/3, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbekämpft gebliebenen - Bescheid der belangten Behörde vom 7. September 1995 wurde die an diese gerichtete Beschwerde des seit 17. Juni 1995 in Schubhaft befindlich gewesenen Beschwerdeführers, eines seiner Behauptung nach Staatsangehörigen Liberias, gemäß § 52 Abs. 2 und 4 Fremdengesetz (FrG) in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. September 1995 wurde die neuerlich an diese Behörde gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft vom 31. Juli 1995 bis 7. September 1995 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und im übrigen gemäß § 52 Abs. 2 und 4 FrG in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung vorlägen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom 27. Februar 1996, B 3349/95, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, über den mit Bescheid vom 21. Juni 1995 die Ausweisung verfügt wurde, rügt zunächst - wie schon im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof -, die belangte Behörde verletze ihn in seinem Recht auf Entscheidung binnen Wochenfrist gemäß Art. 6 Abs. 1 BVGpersFr in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2 B-VG, "da seine am 6. September 1995 eingebrachte Beschwerde ihm erst am 21. September 1995 zur Kenntnis gebracht worden sei".
Insoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend macht, ist auf die fehlende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Prüfung derartiger behaupteter Rechtsverletzungen im Hinblick auf Art. 133 Abs. 1 B-VG zu verweisen.
Der Vollständigkeit halber sei, sofern mit diesem Vorbringen vom Beschwerdeführer auch eine Rüge der Verletzung des § 52 Abs. 2 Z. 2 FrG beabsichtigt gewesen sein sollte, erwähnt, daß - wie sich aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten und im Zuge der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gelangten Verwaltungsakten ergibt - die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers am 12. September 1995 bei der belangten Behörde einlangte, jedoch so mangelhaft war (u.a. Anführen einer falschen Behörde als belangte Behörde sowie Fehlen der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides), daß noch am selben Tag ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 52 Abs. 3 FrG seitens der belangten Behörde unter Setzung einer Frist von einer Woche erging. Ein solcher "Antrag" hemmt gemäß § 52 Abs. 3 FrG den Ablauf der einwöchigen Entscheidungsfrist des unabhängigen Verwaltungssenates.
Am 18. September 1995 langte der Verbesserungsschriftsatz des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, bereits am 21. September 1995 (Zustellung) erging die Entscheidung der belangten Behörde, somit rechtzeitig, weil die einwöchige Frist des § 52 Abs. 2 Z. 2 FrG im Grunde des § 52 Abs. 3 zweiter Satz FrG erst am 18. September 1995 zu laufen begonnen hatte, zumal erst eine mängelfreie Beschwerde die Entscheidungsfrist des § 52 Abs. 2 Z. 2 FrG auslöste (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/02/0392). Im übrigen würde selbst die Überschreitung dieser Frist nicht zur Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides führen (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1995).
Unverständlich - insbesondere im Hinblick auf den Zweck der Schubhaftbeschwerde nach § 51 Abs. 1 FrG - bleiben die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers, nach denen das Wesen der Schubhaftprüfung durch den unabhängigen Verwaltungssenat nicht darin bestehe, die für die Rechtfertigung der Schubhaft maßgeblichen Gründe durch eigene, nachfolgende Ermittlungen nachzutragen, läßt es doch der Beschwerdeführer offen, auf welche angeblichen Ermittlungen der belangten Behörde er sich bezieht.
Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, die Ausdehnung der Schubhaft über die Dauer von zwei Monaten hinaus (vgl. § 48 FrG) sei rechtswidrig gewesen, weil die Fremdenbehörde nicht mit der gebotenen Raschheit und Zielgerichtetheit auf die Ausstellung eines Heimreisezertifikates hingewirkt habe. Weiters sei bekannt, daß vom angeblichen Heimatstaat des Beschwerdeführers, Liberia, keine Heimreisezertifikate ausgestellt würden. Außerdem bestehe keine Verkehrsverbindung nach Liberia, sodaß die beabsichtigte Abschiebung daher "technisch" unmöglich sei. Die Schubhaft sei daher "außer Verhältnis" mit der Erreichung des beabsichtigten Zweckes gestanden.
Dem ist aufgrund der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, daß die Überprüfung, ob die Abschiebung eines Fremden aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (scheint), nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu erfolgen hat (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 8. Juli 1994, Zl. 94/02/0227, vom 17. November 1995, Zl. 95/02/0362, und vom 2. August 1996, Zl. 96/02/0233). Im übrigen vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, es sei aufgrund anderer Verfahren betreffend liberianische Staatsbürger amtsbekannt, daß die Ausstellung von Heimreisezertifikaten aussichtslos sei, angesichts der am 26. Juni 1995 bzw. am 4. Juli 1995 erfolgten Antragstellung betreffend Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die zuständige Fremdenbehörde bei den Botschaften Liberias in Bonn und London und den zweimal erfolgten Urgenzen vom 18. August 1995 und 18. September 1995 und den noch ausständig gewesenen Reaktionen der liberianischen Stellen nicht darzulegen, daß eine derartige Aussichtslosigkeit der Behörde in bezug auf den Beschwerdeführer bekannt gewesen wäre oder bekannt sein hätte müssen (vgl. hiezu das bereits zitierte Erkenntnis vom 2. August 1996, Zl. 96/02/0233). Da für die belangte Behörde - trotz zweimaliger Urgenzen der zuständigen Fremdenbehörde - im Zeitpunkt der Entscheidung nicht feststand, ob von den ersuchten Botschaften des angeblichen Heimatstaates des Beschwerdeführers ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden wird oder nicht, konnte sie von der Notwendigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Sinne des § 41 Abs. 1 FrG ausgehen. Aufgrund der genannten Urgenzen ist die Fremdenbehörde auch der sich aus § 48 Abs. 1 FrG ergebenden Verpflichtung im Hinblick auf die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nachgekommen (vgl. hiezu ebenfalls das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 17. November 1995, Zl. 95/02/0362).
Bezüglich der gerügten Unterlassung der beantragten Einvernahme eines vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen - offenbar gemeint zur Frage der behaupteten Nichtausstellung von Heimreisezertifikaten durch liberianische Behörden - zeigt der Beschwerdeführer im Lichte der vorstehenden Ausführungen (siehe insbesondere den Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 2. August 1996, Zl. 96/02/0233) nicht die Relevanz des Verfahrensmangels auf.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996020217.X00Im RIS seit
20.11.2000