TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/16 W108 2227777-1

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Veröffentlicht am 16.04.2021
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Entscheidungsdatum

16.04.2021

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §32 Abs1
GebAG §33
GebAG §38
GebAG §53 Abs1 Z2
GebAG §7 Abs2
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W108 2227777-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2019, Zl. 1242857304, betreffend Bestimmung von Dolmetschergebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 29.11.2019 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) in der Regionaldirektion XXXX , einer Amtshandlung als Dolmetscher hinzugezogen. Die Dolmetschertätigkeit des Beschwerdeführers begann laut der Bestätigung der belangten Behörde um 8:30 Uhr und endete um 11:05 Uhr.

1.2. Mit Gebührennote Nr. 31 vom 01.12.2019 machte der Beschwerdeführer folgende Beträge geltend:

I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs. 1 und 33 Abs. 1 GebAG):

von für 2 begonnene Stunden à EUR 22,70     EUR 45,40

II. Mühewaltung (§ 54 GebAG):

1. für die Teilnahme an Verhandlungen

Erste halbe Stunde à EUR 24,50       EUR 24,50

fünf weitere halbe Stunde à EUR 12,40:      EUR 62,00

2. Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung

e) gesamtes Schriftstück während Vernehmung angefertigt  EUR 20,00

V. Reisekosten (§ 27 GebAG):

Öffentliches Verkehrsmittel hin- und retour à EUR 2,40    EUR 4,40

Summe                   EUR 156,30

20% USt         EUR 31,26

Endsumme (gerundet auf volle 10 Cent gem. § 53 Abs. 2 AVG)  EUR 187,60

2. Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, dass in Bezug auf die vom Beschwerdeführer (in der Gebührenposition I.) geltend gemachte Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs. 1 und 33 Abs. 1 GebAG) nur eine Stunde gebühre, da die Wegzeiten nicht nachvollziehbar seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von lediglich EUR 22,70 für eine begonnene Stunde zu, im Übrigen bestimmte sie die Gebühren entsprechend den in der Gebührennote angeführten Beträgen in der Höhe von insgesamt EUR 160,40.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Zeitversäumnis laut Routenplaner google.maps und unter der Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben ein öffentliches Verkehrsmittel für die Reise in Anspruch genommen habe, für die vom Beschwerdeführer angegebene Wegzeit für die An- und Abreise unter Berücksichtigung eines zeitlichen Sicherheitsspielraums von 10 Minuten insgesamt 55 Minuten betrage und sich daraus eine Entschädigung für Zeitversäumnis von einer Stunde ergebe.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher er ausführte, dass sein Hin- und Rückweg zwischen seiner Wohnung und dem Gebäude der belangten Behörde deutlich länger als eine volle Stunde gedauert habe.

Er habe am 29.11.2019 um 07:45 Uhr seine Wohnung verlassen, um rechtzeitig den Bus der Buslinie B von der Haltestelle XXXX nehmen zu können, welcher um 07:55 Uhr von dort abfahre. Laut Auskunft der Stadtwerke XXXX würden sich die Busse je nach Verkehrslage, besonders in der Früh und am Nachmittag immer wieder um zwei bis vier Minuten verspäten, der Bus sei aber dann doch um 07:55 Uhr abgefahren. Er habe um 8:15 Uhr den XXXX erreicht, sei vier Minuten zu Fuß gegangen und habe das Gebäude der belangten Behörde um 8:20 Uhr erreicht und anschließend zwei Minuten bei der Sicherheitskontrolle verbracht. Er habe also 37 bzw. 45 Minuten für den Hinweg gebraucht, um noch rechtzeitig vor dem mit 8:30 Uhr angesetzten Dolmetschtermin vor Ort sein zu können.

Er habe bis zum Ende der Einvernahme um 11:05 Uhr gedolmetscht, bis zur Ausstellung der Dolmetschbestätigung vor Ort seien fünf weitere Minuten vergangen. Er habe erst um 11:20 Uhr das Gebäude der belangten Behörde verlassen können und habe anschließend an der Bushaltestelle XXXX bis 11:48 Uhr auf den Bus gewartet. Dieser sei bis zur Endstelle gefahren, dort drei bis fünf Minuten stehengeblieben und dann wieder Richtung XXXX gefahren. Um 12:15 Uhr sei der Beschwerdeführer dann bei der Haltstelle XXXX aus dem Bus ausgestiegen und um 12:20 Uhr zu Hause angekommen. Für den Rückweg habe er also je nach Sichtweise 32 oder 60 Minuten gebraucht.

Sein Hin- und Rückweg zusammen hätte daher mit 69 bzw. 105 Minuten deutlich mehr als eine Stunde gedauert, weshalb ihm Gebühren für Zeitversäumnis für insgesamt zwei begonnene Stunden zustünden.

Als Beweis lege er einen Ausdruck von Google Maps, den Fahrplan der Stadtwerke XXXX , eine Fahrkarte der Stadtwerke XXXX sowie eine chronologische Auslistung seiner tatsächlich aufgewendeten Zeitversäumniszeiten und Mühewaltungszeiten vor. Er merkte an, dass Google Maps die unvermeidlichen Wartezeiten an den Haltestellen nicht berücksichtige.

4. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt und die Beschwerde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab folgende Stellungnahme dazu ab:

Laut § 7 GebAG gebühre bei verschiedenen Massenbeförderungsmitteln, die zum selben Ziel führen, jene Vergütung, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordere. Unter Berücksichtigung, dass die Einvernahme um 8:30 Uhr geplant sei, werde, laut Routenplaner Google Maps, als optimale Route mit Verlassen der Wohnung des Beschwerdeführers um 08:03 Uhr und somit einem Eintreffen im Gebäude der belangten Behörde um 08:23 Uhr vorgeschlagen. Daraus ergebe sich für den Hinweg unter Berücksichtigung eines zeitlichen Spielraums von 7 Minuten ein maximales Zeitversäumnis von 27 Minuten.

Die Dolmetschleistung des Beschwerdeführers habe laut Bestätigung um 11:05 Uhr geendet und habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Ausstellung der Bestätigung fünf weitere Minuten in Anspruch genommen habe. Warum der Beschwerdeführer jedoch erst um 11:20 Uhr die Dienstelle verlassen und erst den Bus mit Abfahrt 11:48 Uhr genommen habe, sei nicht nachvollziehbar. So dürfe auf die örtlichen Gegebenheiten hingewiesen werden, dass die Dienststelle von der Bushaltestelle XXXX 130m entfernt liege und diese in weniger als fünf Minuten erreichbar sei. So wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, bereits den Bus um 11:18 Uhr zu nehmen und wäre er demnach um 11:34 Uhr zu Hause gewesen, wodurch das Zeitversäumnis - unter Berücksichtigung eines zeitlichen Spielraums von neun Minuten - 29 Minuten betrage.

Mit Benutzung des optimalen Reiseweges und unter Berücksichtigung eines zeitlichen Sicherheitsspielraums von mehr als 15 Minuten errechne sich ein maximales Zeitversäumnis für den Hin- und Retourweg von 56 Minuten, welches mit einer Stunde zu vergüten sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.

Damit steht insbesondere steht fest:

Der Beschwerdeführer reiste am Tag der Einvernahme von seiner Wohnung in der XXXX , zum Ort der Vernehmung, dem Amtsgebäude der belangten Behörde in der XXXX , mit den öffentlichen Verkehrsmitteln an und zurück. Die Einvernahme begann um 8:30 Uhr und dauerte bis 11:05 Uhr, der Vorgang zur Ausstellung der Dolmetscherbestätigung war um 11:10 Uhr abgeschlossen.

Die Zeit für den Hinweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt unter Berücksichtigung des Fußweges und der Wartezeiten bei Bushaltestellen und am Ort der Vernehmung 30 Minuten.

Die Zeit für den Rückweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt unter Berücksichtigung des Fußweges und der Wartezeit bei der Haltstelle 22 Minuten.

Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall eine Gesamtwegzeit von 52 Minuten, somit von unter einer Stunde.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang/Sachverhalt bzw. die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der vom Beschwerdeführer gelegten Gebührennote, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein.

Die Feststellungen hinsichtlich der Beginn- und Endzeit der Vernehmung ergeben sich aus der von der belangten Behörde ausgestellten Dolmetscherbestätigung und den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu den Wegzeiten stützen sich auf die Abfragen aus dem Routenplaner google.maps, wobei vom Bundesverwaltungsgericht Wartezeiten an den Bushaltestellen von drei Minuten (Hinfahrt) bzw. vier Minuten (Rückfahrt) berücksichtigt wurden sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Busfahrpläne.

Die Einvernahme, bei welcher der Beschwerdeführer als Dolmetscher hinzugezogen wurde, war für den 29.11.2019 um 8:30 Uhr angesetzt. Der Beschwerdeführer gibt an, er habe um 07:45 Uhr seine Wohnung (in der XXXX ) verlassen müssen, damit er rechtzeitig vor Busabfahrt um 07:55 Uhr bei der Bushaltestelle XXXX der Linie B hätte sein können. Der Bus sei dann um 08:15 Uhr an der Haltestelle XXXX angekommen und habe er noch einen Fußweg von vier Minuten zum Amtsgebäude der belangten Behörde (Regionaldirektion XXXX ) zu bewältigen gehabt. Schließlich sei er um 8:20 Uhr angekommen und habe die Sicherheitskontrolle dann noch zwei Minuten gedauert. Er habe sohin 37 bzw. 45 Minuten für den Hinweg gebraucht.

Aus dem Routenplaner google.maps ergibt sich jedoch, dass die Fahrzeit für diese Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus der Linie B) unter Berücksichtigung des Fußweges (von zwei Minuten) 20 Minuten beträgt (vgl. auch das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende, vom Beschwerdeführer nicht bekämpfte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2020, W208 2227775-1/2E, in dem in Bezug auf eine ebenfalls um 08:30 Uhr [am 08.11.2019] beginnende Vernehmung im in Rede stehenden Amtsgebäude festgestellt wurde, dass die Fahrtzeit des Beschwerdeführers für die Anreise mit dem Linienbus B 20 Minuten inklusive Fußweg von ca. zwei Minuten beträgt). Der Beschwerdeführer vermochte nicht aufzuzeigen, weshalb im vorliegenden Fall nicht der, auch von der belangten Behörde herangezogene, Richtwertes eines Routenplaners zur Anwendung gelangen sollte.

Der Fußweg zwischen der Wohnung des Beschwerdeführers und der Bushaltestelle XXXX beträgt 140m und ist in zwei Minuten zu bewältigen. Ausgehend davon war der Beginn der notwendigen Wegzeit des Beschwerdeführers mit 8:00 Uhr anzusetzen, sodass er um 8:02 Uhr bei der Bushaltestelle XXXX eingetroffen wäre und anschließend den Bus um 08:05 Uhr hätte nehmen können. Der Beschwerdeführer wäre nach einer 17-minütigen Busfahrt um 08:22 Uhr am XXXX angekommen. Der Fußweg zwischen der Haltestelle XXXX und dem genannten Amtsgebäude der belangten Behörde beträgt 92m und ist in ein bis zwei Minuten zu bewältigen. Der Beschwerdeführer wäre sohin um 08:23 Uhr bis 08:24 Uhr beim genannten Amtsgebäude der belangten Behörde angekommen und hätte noch sechs bis sieben Minuten Zeitpolster bis zum Beginn der Vernehmung gehabt. Eine rechtzeitige Ankunft im genannten Amtsgebäude der belangten Behörde hätte daher mit einem zeitlichen Sicherheitsspielraum von sechs bis sieben Minuten bei einer Busabfahrt um 08:05 Uhr sichergestellt werden können. Der Hinweg inklusive der Wartezeit bis zum Beginn der Vernehmung wäre für den Beschwerdeführer sohin in 30 Minuten zu bewältigen gewesen.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers, welcher sich seinerseits auf die Stadtwerke XXXX beruft, ergibt sich, dass im Frühverkehr eine Verspätung der Busse von zwei bis vier Minuten einzukalkulieren ist. Ausgehend davon erweist sich ein Sicherheitsspielraum von sechs bis sieben Minuten im vorliegenden Fall jedenfalls als ausreichend und wurde auch vom Beschwerdeführer selbst kein größerer Zeitpolster eingeplant.

Die Einvernahme endete um 11:05 Uhr, bis zur Ausstellung der Dolmetscherbestätigung sind laut den Angaben des Beschwerdeführers weitere fünf Minuten vergangen.

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass er erst um 11:20 Uhr das in Rede stehende Amtsgebäude der belangten Behörde habe verlassen können, danach sei er zur Haltstelle Linie B XXXX gegangen, habe dort um 11:48 Uhr den Bus genommen, sei um 12:15 Uhr an der Haltstelle XXXX ausgestiegen und um 12:20 Uhr an seiner Wohnadresse angekommen. Er habe sohin 32 bzw. 60 Minuten für den Rückweg gebraucht.

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, weshalb es diesem erst 10 Minuten nach Ausstellung der Bestätigung möglich war, das genannte Amtsgebäude der belangten Behörde zu verlassen. Zudem hätte der Beschwerdeführer im Falle eines Verlassens des Amtsgebäudes um 11:20 Uhr den Bus mit Abfahrt 11:28 Uhr und nicht erst jenen mit Abfahrt 11:48 Uhr nehmen können, was sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Busfahrplan ergibt. Aus einem Aktenvermerk der Leiterin der Einvernahme ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer bis etwa 11:39 Uhr aus eigenem Antrieb und in eigener Sache vor Ort war, um sich die Berechnung der Gebührennoten erklären zu lassen. Vor diesem Hintergrund wäre eine Abfahrt des Beschwerdeführers mit dem Bus erst um 11:48 Uhr zwar nachvollziehbar, die daraus folgende zusätzliche Zeit begründet allerdings keinen Gebührenanspruch, da nicht ersichtlich ist, dass diese durch die verfahrensgegenständliche Dolmetschertätigkeit veranlasst war. Denn es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der für dieses Verfahren relevanten Dolmetschertätigkeit das Amtsgebäude bereits um 11:10 Uhr und nicht erst um 11:20 Uhr bzw. 11:39 Uhr hätte verlassen können, weshalb die Zeitspanne zwischen 11:10 Uhr und 11:20 Uhr bzw. 11:39 Uhr nicht in die Gebühr (Entschädigung für Zeitversäumnis) einzurechnen ist.

Hätte der Beschwerdeführer direkt nach Ausstellen der Bestätigung um 11:10 Uhr das Amtsgebäude der belangten Behörde verlassen, wäre er nach einem Fußweg von ein bis zwei Minuten bei der Haltstelle XXXX eingetroffen und hätte anschließend den Bus um 11:16 Uhr nehmen können. Dieser wäre um 11:24 Uhr beim XXXX angekommen und der Beschwerdeführer hätte nach einem Fußweg von acht Minuten seine Wohnadresse um 11:32 Uhr erreicht. Der Rückweg wäre für den Beschwerdeführer sohin in 22 Minuten zu bewältigen gewesen.

Somit ergibt sich eine Gesamtwegzeit (für den Hin- und Rückweg) inklusive aller Wartezeiten, ein relevanter Zeitaufwand, von 52 Minuten.

Die belangte Behörde hat im Ergebnis richtig festgestellt, dass die Gesamtzeit des Hin- und Rückweges im vorliegenden Fall unter einer Stunde liegt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Der relevante Sachverhalt steht somit anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der - 5 - Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von EUR 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

§ 33 Abs. 2 GebAG bestimmt: Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.

Gemäß § 7 Abs. 2 GebAG gebührt die Vergütung, wenn verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel führen, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.

Sachverständige und Dolmetscher sind bei der Erfüllung des gerichtlichen bzw. behördlichen Auftrages verpflichtet, kostenökonomisch vorzugehen (vgl. OLG Wien 34 Rs 52/89 ua.; OLG Graz 1 Bs 120/16f, 1 Bs 121/16b).

3.3.2. Umgelegt auf den hier vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Der Beschwerdeführer hatte die (zeitlich) kürzest mögliche Strecke für die Hin- und Rückfahrt zur Behörde zu wählen, um die Zeitversäumnis und die damit verbundene Entschädigung möglichst gering zu halten. Dies ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 12 Abs. 2 GebAG, wonach für die Ermittlung der Länge der Wegstrecke, für die das Kilometergeld gebührt, die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend ist.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedoch vor allem bei seinem Rückweg – abgesehen von der, wie dargelegt, bei der gegenständlichen Gebührenberechnung nicht zu berücksichtigenden Verzögerung beim Verlassen des Amtsgebäudes - nicht die kürzest gangbare Verbindung gewählt.

Wie sich aus den Feststellungen/der Beweiswürdigung ergibt, wäre der Hin- und Rückweg (der Gesamtweg) vom Beschwerdeführer in 52 Minuten, sohin in unter einer Stunde, zu bewältigen gewesen. Da somit für die Anreise und Rückreise von einem Zeitaufwand von zusammengerechnet weniger als einer Stunde auszugehen ist, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von einer Stunde (und nicht wie beantragt von zwei Stunden) zugesprochen. Denn es sind jene Zeiten, die der Dolmetscher in derselben Sache für den Weg zum und von der Behörde sowie für die Wartezeiten benötigt, bei der Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis zusammenzufassen. Erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie insgesamt ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. etwa OGH 13.05.2008, 14Os47/08f; 14 Os 47/08f; sowie Krammer/Schmidt, Gebührenanspruchsgesetz E 72 zu § 32, und die dort enthaltenen Judikaturverweise).

3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschgebühren Fahrtdauer Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Massenbeförderungsmittel Reisedauer Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2227777.1.00

Im RIS seit

05.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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