TE Bvwg Beschluss 2021/6/14 W181 2241704-1

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Veröffentlicht am 14.06.2021
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Entscheidungsdatum

14.06.2021

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebAG §30
GebAG §31
GebAG §32
GebAG §34
GebAG §43 Abs1
VwGVG §17

Spruch


W181 2241704-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 29.01.2021 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

€ 807,50 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2020, XXXX , wurde der Antragsteller vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX , gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen auf dem Fachgebiet der XXXX bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

2. Am 04.02.2021 langte das Gutachten samt Honorarnote per Post beim Bundesverwaltungsgericht – wie folgt – ein:

XXXX

XXXX , am 29.01.2021

G E B Ü H R E N N O T E

Nach den Bestimmungen des GebAG

zum Gutachten für XXXX

XXXX

 

1. Aktenstudium gem. § 36 (€ 7,60 - € 44,90 pro Akt)

30,00 €

2. Zeitversäumnis gem. § 32 Abs. 1, begonnene Std. à € 22,70

 

2.1. Postaufgabe der Ladung d. Beschwerdeführers

22,70 €

2.2. Postaufgabe des Gutachtens

22,70 €

3. Mühewaltung gem. § 34, für Gutachten gem. AHR d. Österr.
Ärztekammer gem. Beschluss d. Vollversammlung d. Österr.
Ärztekammer vom 15.9.2010, 3 Stunden à € 300,00

900,00 €

4. Mühewaltung gem. § 43 Abs. 1 Z 12

 

4.1. 8 Röntgen à € 22,73

181,84 €

5. Nachbefundung MRT/CT Bilder, pauschaliert Abb. à € 22,73

 

6. Hilfskraft gem. § 30 (Korrespondenz, Ladung, Zuweisung, Telefonate)

10,00 €

7. Mühewaltung gem. § 31 Abs. 1 Z 3

 

7.1. 7 Seiten Urschrift à € 2,00

14,00 €

7.2. 14 Seiten Durchschrift à € 0,60

8,40 €

7.3. 9 Kopien à € 0,80

7,20 €

8. Postgebühr

7,00 €

 

1.203,84€

20 % MwSt

240,77 €

 

1.445,00 €


3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 03.05.2021, nachweislich zugestellt am 05.05.2021, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die Gebühr für Mühewaltung in Bezug auf die Sachverständigengruppe der „Ärzte“ gemäß § 43 Abs. 1 GebAG nach Tarif zu erfolgen habe und die Gebühr für Mühewaltung betreffend von ihm (ergänzend) befundete Röntgenbilder gemäß § 43 Abs. 1 Z 12 lit a GebAG mit einem Betrag von € 15,15 pro Röntgenbild – anstelle der von ihm beantragten € 22,73 pro Bild, zuzuerkennen sei. Darüber hinaus könne ihm die von ihm beantragte begonnene Stunde Zeitversäumnis iSd § 32 Abs. 1 GebAG für die „Postaufgabe der Ladung d. Beschwerdeführers“ nicht vergütet werden, da der Beschwerdeführer direkt vom Bundesverwaltungsgericht geladen worden sei. Weiters wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die – auch in Anbetracht der Neufassung des § 31 GebAG – geltend gemachten administrativen Hilfskraftkosten in Höhe von € 10,00 nicht zuerkannt werden können sowie dem Gutachten lediglich sechs – anstelle von der von ihm verzeichneten neun – Kopien beigefügt waren und dementsprechend die Kosten hiefür zu reduzieren seien.

4. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme oder korrigierte Honorarnote seitens des Antragstellers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens zur XXXX als Sachverständiger auf dem Fachgebiet der XXXX bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Beantwortung der ihm mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2020, XXXX , auferlegten Fragen, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Die dem Gutachten zugrundliegende Honorarnote wurde am 04.02.2021 per Post an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Im Hinblick auf die geringe Anzahl an Bestellungen (der Sachverständige wurde als solcher erst zum dritten Mal bestellt) konnte die Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr entfallen.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 11.12.2020, XXXX , dem Gebührenantrag vom 29.01.2021, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.05.2021, XXXX , und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 38 Abs. 1 GebAG zufolge hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Die Honorarnote des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Gutachtensauftrag, XXXX , langte am 04.02.2021 im Postweg beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund der seit 01.07.2019 bestehenden Verpflichtung der Sachverständigen und Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 89c Abs. 5a GOG iVm § 21 Abs. 9 BVwGG, wäre er daher grundsätzlich zur Übermittlung seines Gutachtens samt Honorarnote im Wege des ERV verpflichtet.

Im Hinblick jedoch auf die geringe Anzahl der – am Bundesverwaltungsgericht erfolgten – Bestellungen (der Sachverständige wurde bisher erst zum dritten Mal als solcher in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestellt) kann diese Verpflichtung jedoch unter Hinweis auf den mit der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für ihn verbundenen unverhältnismäßigen Aufwand entfallen und ist er daher von der Einbringung seines Gutachtens samt Honorarnote im Wege des webERV iSd § 89c Abs. 5a GOG iVm § 21 Abs. 9 BVwGG befreit.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1.       den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2.       den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3.       die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4.       die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu A)

Zur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr gemäß § 34 GebAG

Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Im, für das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.

Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen.

Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für – wie im gegenständlichen Fall – Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.

Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:

„§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1.       für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a)       bei einer einfachen körperlichen Untersuchung   30,30 Euro;

b)       bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung    39,70 Euro;

c)       bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens           59,10 Euro;

d)       bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens          116,20 Euro;

e)       bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens           195,40 Euro

[…]“

Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (vgl. OLG Graz SV 2010/4, 222).

Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 130f, 133f zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 7 und 9 zu § 43 GebAG).

Maßgeblich für die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen, wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 134 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu § 43 GebAG).

Laut Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2020, XXXX , waren folgende Fragen vom Antragsteller zu beantworten bzw. folgende Punkte näher zu erörtern:

1.       Welche Verletzung hat der Beschwerdeführer am rechten Sprunggelenk?

2.       Ist die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt? Wenn ja, wird die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers wiederhergestellt werden können und wann ist damit zu rechnen?

3.       Liegt beim Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit vor? Wenn ja, in welchem Umfang und wann ist mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu rechnen?

4.       Können die Beschwerden des Beschwerdeführers soweit mit Schmerzmittel gelindert werden, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wiederherzustellen?

In Zusammenschau mit dem vom Antragsteller erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themen ergeben sich aus den Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt vier Fragen- bzw. Themenkomplexe, die vom Sachverständigen im Gutachten vom 12.01.2021 auch beantwortet wurden, sodass eine vierfache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG zulässig ist.

Beinhalten die Leistungen des Sachverständigen eine besonders zeitaufwendige Ganzkörperuntersuchung und Einbeziehung mehrerer Nebenbefunde, sowie eine eingehende, alle Untersuchungsergebnisse berücksichtigende Begründung, so ist der Tarifsatz nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d gerechtfertigt. Auf den Umfang des sorgfältig begründeten, zu allen relevanten Fragen Stellung nehmenden Gutachtens kommt es nicht an (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 53 zu § 43 GebAG).

Die Beantwortung der insgesamt vier Fragen- bzw. Themenkomplexe ist daher nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG zu vergüten.

Zu der geltend gemachten Gebühr für Zeitversäumnis gemäß §§ 32 und 33 GebAG

Gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.

Wendet der SV über den für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Zeitverlust hinaus weitere Zeit für rein manipulative Tätigkeiten, wie Wege zur Kopieranstalt und zur Post auf, so ist ihm diese Zeitversäumnis gesondert zu entlohnen (vgl. OLG Wien 27 Bs 527/86 RZ 1987, 205; vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 16 zu § 32).

In der vom Antragsteller übermittelten Honorarnote, beantragte er Gebühren gemäß §§ 32 Abs. 1 GebAG sowohl für die Postaufgabe der Ladung des Beschwerdeführers als auch für die Postaufgabe des Gutachtens in Höhe von jeweils einer begonnenen Stunde à € 22,70, sohin € 45,40.

Dem aktenkundigen Verfahrensablauf ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer des Verfahrens zur XXXX bereits mit Schriftsatz vom 14.12.2020, XXXX , direkt vom Bundesverwaltungsgericht zur Beweisaufnahme am 12.01.2021, 15:30 Uhr – Durchführung der körperlichen Untersuchung in der Ordination des Antragstellers – geladen wurde. Eine (weitere) Ladung des Beschwerdeführers seitens des Antragstellers war sohin obsolet, weshalb auch die von ihm beantragte begonnene Stunden Zeitversäumnis iSd § 32 Abs. 1 GebAG für die „Postaufgabe der Ladung d. Beschwerdeführer“ nicht vergütet werden kann.

Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung iSd § 43 Abs. 1 Z 12 GebAG (Röntgenbilder)

Gemäß § 43 Abs. 1 Z 12 lit a GebAG beträgt die Gebühr für Mühewaltung für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten bei Röntgenaufnahmen für jede Aufnahme € 30,30.

Nimmt ein ärztlicher Sachverständiger eine von einem anderen Arzt angefertigte Röntgenaufnahme in Augenschein und bezieht das Endergebnis in die seinem Gutachten zugrundezulegenden Befundaufnahme ein, so gebührt ihm die Hälfte des im § 43 Abs. 1 Z 12 lit a festgesetzten Betrages. (vgl. OLG Linz 2 R 180/01 f SV 2002/1, 30 (Krammer); vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 84 zu § 43).

In der Honorarnote verzeichnete der Antragsteller die Befundung von acht Röntgenaufnahmen zu je € 22,73, sohin einen Gesamtbetrag von € 181,84. Seinem Gutachten konnte dabei jedoch entnommen werden, dass es sich hiebei um die Befundung der von XXXX erstellten Röntgenbilder handelte und er diese somit (ergänzend) befundete.

In Einklang mit der – wie oben ausgeführt – hiezu ergangenen Judikatur, kann sohin lediglich die Hälfte des in § 43 Abs. 1 Z 12 lit a GebAG festgelegten Tarifs zuerkannt werden. Dies entspricht einem Betrag von € 15,15 pro Röntgenbild, sohin einem Gesamtbetrag von € 121,20.

Zu den Hilfskraftkosten im Sinne des § 30 GebAG

Gemäß § 30 GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Z 1) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Z 2).

Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die – angestellt oder selbstständig – auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler,
SDG-GebAG4 Anm 1 und E 1 zu § 30 GebAG).

Der Antragsteller machte einen Betrag in Höhe von € 10,00 als administrative Kosten für die Beiziehung einer „Hilfskraft gem. § 30 (Korrespondenz, Ladung, Zuweisung, Telefonate)“ geltend.

Kosten für Hilfskräfte zur Anlegung und Führung des Handaktes, Terminkoordination etc. rechtfertigen keine zusätzlichen Gebühren nach § 30. Diese Kosten, welche nach allgemeiner Lebenserfahrung nur einen geringen Aufwand verursachen, sind vielmehr als Fixkosten anzusehen, die typischerweise anfallen und daher mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten sind (vgl. LGZ Wien 42 R 536/11a EFSlg 132.600; LGZ Wien 44 R 165/12h EFSlg 136.591; OLG Wien 9 Rs 198/12x; LGZ Wien 44 R 402/12m WR 1153; OLG Wien 23 Bs 83/15x; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 46 zu § 30 GebAG).

Kosten für Terminkoordination fallen in den Bereich Fixkosten, welche typischerweise in jeder Ordination anfallen und für welche der gerichtliche Auftrag zur Gutachtenserstattung nicht kausal sein kann (vgl. LGZ Wien 45 R 572/04g EFSlg 112.703; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 49 zu § 30 GebAG).

Bürokräfte, die administrative Arbeiten für den Sachverständigen verrichten, fallen schon deshalb nicht unter § 30, weil sie nicht auf demselben Fachgebiet wie der Sachverständige tätig sind (vgl. LGZ Wien 48 R 336/08d EFSlg 125.284; LGZ Wien 48 R 332/10v EFSlg 128.859; LGZ Wien 45 R 66/11f EFSlg 132.598; LGZ Wien 44 R 614/11m EFSlg 136.590; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 52 zu § 30 GebAG).

Im Hinblick auf die – auch in Anbetracht der Neufassung des § 31 GebAG – hiezu ergangene gefestigte (einheitliche) Rechtsprechung des OLG Wien waren daher die administrativen Hilfskraftkosten in Höhe von € 10,00 nicht zuzuerkennen.

Zu den beantragten Kopien gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 GebAG

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 GebAG sind dem Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variablen Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen;

Der Antragsteller verzeichnete unter anderem neun Kopien à € 0,80, sohin einen Gesamtbetrag von € 7,20.

Das Gutachten beinhaltet ausschließlich Textbestandteile und waren dem Gutachten, welches auf dem Postweg dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, lediglich der Hilfsbefund XXXX sowie dessen Gebührennote vom 12.01.2021 beigefügt.

Unter Berücksichtigung, dass diese zwei Kopien sowohl der Urschrift als auch den beiden Ausfertigungen beigefügt wurden, ergibt sich eine Gesamtzahl von insgesamt sechs Kopien.

Es sind aber nur Ablichtungen der für die Erstellung von Befund und Gutachten notwendigen Aktenteile zu ersetzen (OLG Graz 1 R 55/93 SV 1994/2, 34; OLG Graz 6 R 241/04i SV 2005/4, 240, vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E31 zu § 31 GebAG).

Dabei ist pro Ablichtung der ortsübliche Preis zuzusprechen (OLG Wien 23 Bs 495/84; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E32 zu § 31 GebAG).

Eine Gebühr von € 0,80 pro Ablichtung erscheint ortsüblich und angemessen. Sohin kann für die Erstellung von insgesamt sechs Kopien à € 0,80 ein Gesamtbetrag von € 7,20 zuerkannt werden.


Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

 

EURO

Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG

 

1 begonnene Stunde(n) à € 22,70

22,70

Aktenstudium gemäß § 36 GebAG

30,00

Mühewaltung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG

 

4 Fragen à € 116,20 (lit d.) und

464,80

Mühewaltung gemäß § 43 Abs. 1 Z 12 GebAG

 

8 Röntgenbilder á € 15,15

121,20

Sonstigen Kosten iSd § 31 GebAG

 

Reinschreiben von Befund und Gutachten wie beantragt 7 Seiten à € 2,00

14,00

2 Durchschrift(en) wie beantragt 14 Seiten à € 0,60

8,40

6 Kopien à € 0,80

4,80

Postgebühr

7,00

Summe

672,90

20 % Umsatzsteuer

134,58

Gesamtsumme

807,48

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

807,50

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 807,50 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

elektronischer Rechtsverkehr Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Hilfskraft Mehrbegehren mehrfache Honorierung Mühewaltung Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Sachverständiger Teilstattgebung variable Kosten Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W181.2241704.1.00

Im RIS seit

05.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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