TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/5 96/03/0354

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Veröffentlicht am 05.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

TGSt 1994 §16 Abs3 Z4;
TGSt 1994 §5 Abs2;
VStG §2 Abs1;
VStG §2 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde der C in E, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 17. September 1996, Zl. KUVS-K2-862/3/96, betreffend Übertretung des Tiertransportgesetzes-Straße, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 3 Z. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Tiertransportgesetz-Straße - TGSt, BGBl. Nr. 411/1994, mit einer Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: sieben Tage) bestraft, weil sie in einem näher bezeichneten Zeitraum von einem bestimmten Verladeort in Deutschland "über die Autobahn und in der Folge nach dem Eintritt in das Bundesgebiet über die Tauernautobahn A-10 mit dem Bestimmungsort Triest in weiterer Folge über die A-2 bis zur Grenzkontrollstelle Arnoldstein, u.zw. dem Zollamtsplatz I, einen Schlachttiertransport von 32 Stück lebenden Stieren ... entgegen dem Tiertransportgesetz-Straße" habe durchführen lassen, "zumal der Schlachttiertransport nicht bis zum nächstgelegenen geeigneten inländischen Schlachtbetrieb durchgeführt worden ist, wobei bei Einhaltung der kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften eine Gesamttransportdauer von 6 Stunden und eine Entfernung von 300 km auf Autobahnen überschritten worden ist, zumal die Gesamttransportdauer bis zur Anhaltung 22 Stunden und 35 Minuten und die Entfernung 1.017 km betragen hat und auch eine allfällige Bewilligung nach dem Tiertransportgesetz-Straße für die Überschreitung der Zeiten und der Wegstrecke nicht vorlag".

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht u.a. geltend, sie wäre - wenn überhaupt - nur nach deutschem Strafrecht zu verurteilen gewesen.

Damit ist sie im Ergebnis im Recht, weil im Beschwerdefall davon auszugehen ist, daß die Beschwerdeführerin den Schlachttiertransport von Deutschland aus durchführen ließ und somit im Sinne des § 2 Abs. 2 VStG jedenfalls nicht "im Inland gehandelt hat". Zur Begründung dafür, daß in einem Fall wie dem vorliegenden von einer Begehung einer Verwaltungsübertretung im Inland nicht gesprochen werden kann, wird im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1996, Zl. 96/03/0251, verwiesen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Schriftsatzaufwand konnte nur in der Höhe des pauschalierten Betrages zugesprochen werden, Ersatz für Stempelgebührenaufwand war nur in dem zur Rechtsverfolgung erforderlichen Umfang zuzuerkennen (für die Beschwerde in dreifacher Ausfertigung sowie für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030354.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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