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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Da den Nachbarn in dem gemäß § 70 Abs. 6 erster Unterabsatz NÖ BauO 2014 geführten Verfahren keine Parteistellung zukommt, kann ein nach dieser Gesetzesbestimmung erlassener Bescheid ihnen gegenüber auch keine Rechtswirkungen entfalten (Hinweis E vom 28. Mai 2014, 2012/07/0016, mwN). Die Baubehörde kann sich in einem baupolizeilichen Verfahren daher dem Nachbarn gegenüber nicht auf die Bindungswirkung eines bereits gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BauO 2014 rechtskräftig ergangenen Bescheides berufen.Da den Nachbarn in dem gemäß Paragraph 70, Absatz 6, erster Unterabsatz NÖ BauO 2014 geführten Verfahren keine Parteistellung zukommt, kann ein nach dieser Gesetzesbestimmung erlassener Bescheid ihnen gegenüber auch keine Rechtswirkungen entfalten (Hinweis E vom 28. Mai 2014, 2012/07/0016, mwN). Die Baubehörde kann sich in einem baupolizeilichen Verfahren daher dem Nachbarn gegenüber nicht auf die Bindungswirkung eines bereits gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BauO 2014 rechtskräftig ergangenen Bescheides berufen.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050007.J06Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021