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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass die NÖ BauO 2014 einerseits in § 70 Abs. 6 auf subjektiv-öffentliche Nachbarrechte keinen Bezug nimmt und andererseits den Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 das Recht einräumt, gegen die Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte (§ 6 Abs. 2 leg. cit.) durch Stellung eines Antrages auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages bei der Baubehörde Abhilfe zu schaffen, führt auch eine systematische Betrachtung der genannten Bestimmungen der NÖ BauO 2014 unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebotes (Hinweis Erkenntnisse des VfGH vom 1. Oktober 1999, G 73/99, VfSlg 15.581, und vom 26. Februar 2004, G 226/03, VfSlg 17.143) nicht zu dem Ergebnis, dass den Nachbarn in einem Verfahren gemäß § 70 Abs. 6 erster Unterabsatz NÖ BauO 2014 Parteistellung einzuräumen und in diesem Verfahren die Frage der Verletzung eines der in § 6 Abs. 2 leg. cit. festgelegten Nachbarrechte zu beurteilen ist. Erachtet sich ein Nachbar als durch einen bestehenden, nicht bewilligten Bau in Nachbarrechten verletzt, so hat er - und zwar unabhängig davon, ob ein Verfahren über einen Antrag nach § 70 Abs. 6 erster Satz leg. cit. bei der Baubehörde anhängig ist oder ein einem solchen Antrag stattgebender Bescheid bereits erlassen wurde - das Recht, die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 34 Abs. 2 oder § 35 leg. cit. zu beantragen, um sich gegen die genannte Rechtsverletzung zur Wehr zu setzen.Im Hinblick darauf, dass die NÖ BauO 2014 einerseits in Paragraph 70, Absatz 6, auf subjektiv-öffentliche Nachbarrechte keinen Bezug nimmt und andererseits den Nachbarn im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, das Recht einräumt, gegen die Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte (Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit.) durch Stellung eines Antrages auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages bei der Baubehörde Abhilfe zu schaffen, führt auch eine systematische Betrachtung der genannten Bestimmungen der NÖ BauO 2014 unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebotes (Hinweis Erkenntnisse des VfGH vom 1. Oktober 1999, G 73/99, VfSlg 15.581, und vom 26. Februar 2004, G 226/03, VfSlg 17.143) nicht zu dem Ergebnis, dass den Nachbarn in einem Verfahren gemäß Paragraph 70, Absatz 6, erster Unterabsatz NÖ BauO 2014 Parteistellung einzuräumen und in diesem Verfahren die Frage der Verletzung eines der in Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. festgelegten Nachbarrechte zu beurteilen ist. Erachtet sich ein Nachbar als durch einen bestehenden, nicht bewilligten Bau in Nachbarrechten verletzt, so hat er - und zwar unabhängig davon, ob ein Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 70, Absatz 6, erster Satz leg. cit. bei der Baubehörde anhängig ist oder ein einem solchen Antrag stattgebender Bescheid bereits erlassen wurde - das Recht, die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 2, oder Paragraph 35, leg. cit. zu beantragen, um sich gegen die genannte Rechtsverletzung zur Wehr zu setzen.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050007.J05Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021