RS Vwgh 2017/7/10 Ro 2016/05/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2017
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO NÖ 2014 §34 Abs2
BauO NÖ 2014 §35
BauO NÖ 2014 §6
BauO NÖ 2014 §6 Abs1 Z3
BauO NÖ 2014 §6 Abs2
BauO NÖ 2014 §70 Abs6

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2016/05/0008

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass die NÖ BauO 2014 einerseits in § 70 Abs. 6 auf subjektiv-öffentliche Nachbarrechte keinen Bezug nimmt und andererseits den Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 das Recht einräumt, gegen die Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte (§ 6 Abs. 2 leg. cit.) durch Stellung eines Antrages auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages bei der Baubehörde Abhilfe zu schaffen, führt auch eine systematische Betrachtung der genannten Bestimmungen der NÖ BauO 2014 unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebotes (Hinweis Erkenntnisse des VfGH vom 1. Oktober 1999, G 73/99, VfSlg 15.581, und vom 26. Februar 2004, G 226/03, VfSlg 17.143) nicht zu dem Ergebnis, dass den Nachbarn in einem Verfahren gemäß § 70 Abs. 6 erster Unterabsatz NÖ BauO 2014 Parteistellung einzuräumen und in diesem Verfahren die Frage der Verletzung eines der in § 6 Abs. 2 leg. cit. festgelegten Nachbarrechte zu beurteilen ist. Erachtet sich ein Nachbar als durch einen bestehenden, nicht bewilligten Bau in Nachbarrechten verletzt, so hat er - und zwar unabhängig davon, ob ein Verfahren über einen Antrag nach § 70 Abs. 6 erster Satz leg. cit. bei der Baubehörde anhängig ist oder ein einem solchen Antrag stattgebender Bescheid bereits erlassen wurde - das Recht, die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 34 Abs. 2 oder § 35 leg. cit. zu beantragen, um sich gegen die genannte Rechtsverletzung zur Wehr zu setzen.Im Hinblick darauf, dass die NÖ BauO 2014 einerseits in Paragraph 70, Absatz 6, auf subjektiv-öffentliche Nachbarrechte keinen Bezug nimmt und andererseits den Nachbarn im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, das Recht einräumt, gegen die Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte (Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit.) durch Stellung eines Antrages auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages bei der Baubehörde Abhilfe zu schaffen, führt auch eine systematische Betrachtung der genannten Bestimmungen der NÖ BauO 2014 unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebotes (Hinweis Erkenntnisse des VfGH vom 1. Oktober 1999, G 73/99, VfSlg 15.581, und vom 26. Februar 2004, G 226/03, VfSlg 17.143) nicht zu dem Ergebnis, dass den Nachbarn in einem Verfahren gemäß Paragraph 70, Absatz 6, erster Unterabsatz NÖ BauO 2014 Parteistellung einzuräumen und in diesem Verfahren die Frage der Verletzung eines der in Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit. festgelegten Nachbarrechte zu beurteilen ist. Erachtet sich ein Nachbar als durch einen bestehenden, nicht bewilligten Bau in Nachbarrechten verletzt, so hat er - und zwar unabhängig davon, ob ein Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 70, Absatz 6, erster Satz leg. cit. bei der Baubehörde anhängig ist oder ein einem solchen Antrag stattgebender Bescheid bereits erlassen wurde - das Recht, die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 2, oder Paragraph 35, leg. cit. zu beantragen, um sich gegen die genannte Rechtsverletzung zur Wehr zu setzen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050007.J05

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten