TE Vwgh Erkenntnis 2017/7/10 Ro 2016/05/0007

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Veröffentlicht am 10.07.2017
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2
AVG §8
BauO Krnt 1996 §34 Abs3
BauO NÖ 2014 §34 Abs2
BauO NÖ 2014 §35
BauO NÖ 2014 §6
BauO NÖ 2014 §6 Abs1
BauO NÖ 2014 §6 Abs1 Z3
BauO NÖ 2014 §6 Abs2
BauO NÖ 2014 §70 Abs6
BauO Wr §71a
BauRallg
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art7 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2016/05/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revisionen 1. des Ing. W M in H, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5 (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2016/05/0007), und 2. der Niederösterreichischen Landesregierung (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2016/05/0008), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. April 2016, Zl. LVwG-AV-176/001-2016, betreffend Feststellung nach § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 und einen Antrag auf Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde H; mitbeteiligte Partei: E M in H, vertreten durch Dr. Michael Buresch und Dr. Ilse Korenjak, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Gußhausstraße 6),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revisionen 1. des Ing. W M in H, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5 (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2016/05/0007), und 2. der Niederösterreichischen Landesregierung (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2016/05/0008), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. April 2016, Zl. LVwG-AV-176/001-2016, betreffend Feststellung nach Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 und einen Antrag auf Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde H; mitbeteiligte Partei: E M in H, vertreten durch Dr. Michael Buresch und Dr. Ilse Korenjak, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Gußhausstraße 6),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision der Zweitrevisionswerberin wird zurückgewiesen.

Die Zweitrevisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

und

2. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Marktgemeinde Hinterbrühl hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1        Der Erstrevisionswerber ist Eigentümer eines näher bezeichneten Grundstückes im Gebiet der Marktgemeinde H. mit einem Gebäude, dessen Westfassade im Erdgeschoss insgesamt fünf und im Dachgeschoss ein Fenster aufweist. Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin der westlich an dieses Grundstück angrenzenden Liegenschaft.

2        Mit Schreiben vom 5. August 2009 erklärte die mitbeteiligte Partei in dem einen Dachgeschossausbau dieses Gebäudes betreffenden Baubewilligungsverfahren gegenüber der Baubehörde, gegen den geplanten Ausbau und die vorgesehene Aufstockung Einspruch zu erheben. Dazu ergänzend brachte sie mit ihrer am 12. August 2009 bei der Marktgemeinde H. eingelangten Eingabe (u.a.) vor, dass die von ihrem Grundstück aus sichtbaren drei Fenster nie genehmigt worden sein dürften. Sollten diese Fenster „auf Widerruf“ eingebaut worden sein, so widerrufe sie dies hiemit.

3        Mit Eingabe vom 22. August 2013 stellte (u.a.) der Erstrevisionswerber bei der Baubehörde den Antrag auf „Feststellung des vermuteten Konsenses hinsichtlich der bislang ohne nachweisbarem Konsens bestehenden Fensteröffnungen ... in der Westfassade des Gebäudes“ (des Erstrevisionswerbers), weil diese vor 1949 entstanden, in ihrer Größe und Lage nicht verändert und auch bewilligungsfähig gewesen seien.

4        Die mitbeteiligte Partei brachte gegenüber dem Bürgermeister der Marktgemeinde H. (im Folgenden: Bürgermeister) mit Schreiben vom 25. November 2013 (u.a.) vor, dass der von ihr ca. drei Jahre zuvor gestellte Antrag auf Beseitigung der illegal eingebauten Fenster in der Feuermauer (des Gebäudes auf der Liegenschaft des Erstrevisionswerbers) bisher unbearbeitet und unbeantwortet geblieben und sie dadurch in der Benützung ihrer an die Feuermauer angrenzenden Terrasse aufgrund einer Geruchs- und Lärmbelästigung stark beeinträchtigt sei. Auf Anraten habe sie beschlossen, eine Mauer zu errichten, und sie ersuche, dem Antrag auf Bewilligung zur Errichtung dieser Grenzmauer stattzugeben.

5        In einem Schreiben vom 14. Mai 2014 erklärte die mitbeteiligte Partei gegenüber der Baubehörde (u.a.), dass sie ihre Anträge auf Schließung (Abbruch) sämtlicher in der Feuermauer des Nachbargebäudes befindlichen Fenster aufrechthalte und sich gegen die Feststellung des vermuteten Konsenses hinsichtlich der von den Bauwerbern begehrten Fensteröffnungen ausspreche.

6        Mit Eingabe vom 11. Juni 2015 zog (u.a.) der Erstrevisionswerber das Ansuchen vom 22. August 2013 um Feststellung des vermuteten Konsenses der (näher bezeichneten drei) bestehenden Fenster zurück.

7        Mit weiterer Eingabe vom 11. Juni 2015 beantragte der Erstrevisionswerber bei der Baubehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 (im Folgenden: BO) hinsichtlich „des über 30 Jahre alten Bestehens der beiden“ in dieser Eingabe planmäßig dargestellten, mit „F2“ und „F3“ bezeichneten (erdgeschossigen) Fenster an der Westfassade seines Gebäudes, weil für diese ein Konsens nicht auffindbar sei.Mit weiterer Eingabe vom 11. Juni 2015 beantragte der Erstrevisionswerber bei der Baubehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 (im Folgenden: BO) hinsichtlich „des über 30 Jahre alten Bestehens der beiden“ in dieser Eingabe planmäßig dargestellten, mit „F2“ und „F3“ bezeichneten (erdgeschossigen) Fenster an der Westfassade seines Gebäudes, weil für diese ein Konsens nicht auffindbar sei.

8        Die mitbeteiligte Partei sprach sich mit dem mit 7. September 2014 (offenbar gemeint: 2015) datierten Schriftsatz gegen diesen Feststellungsantrag aus und brachte (u.a.) vor, es werde bestritten, dass die Fenster „F2“ und „F3“ vor mehr als 30 Jahren eingebaut worden seien, und der konsenslose Zustand (der Fenster) sei durch die nicht erfolgte Entscheidung der Baubehörde über ihren Abbruch- und Beseitigungsantrag nicht saniert.

9        Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 29. September 2015 wurde unter Spruchpunkt „I) Feststellungsbescheid“ ausgesprochen, dass gemäß § 70 Abs. 6 BO die Fenster in der westseitigen Außenwand des Gebäudes auf dem Grundstück des Erstrevisionswerbers aufgrund dessen Antrages vom 11. Juni 2015 nach den (näher bezeichneten) Bestandplänen vom 1. November 2014 gemäß § 70 Abs. 6 BO als bewilligt gälten. Unter Spruchpunkt „II) Baubehördlicher Auftrag“ des Bescheides wurden die Anträge der mitbeteiligten Partei „hinsichtlich Abmauerung der unter I. genannten Fenster, somit der Behebung eines Baugebrechens“ gemäß § 34 BO abgewiesen.Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 29. September 2015 wurde unter Spruchpunkt „I) Feststellungsbescheid“ ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 70, Absatz 6, BO die Fenster in der westseitigen Außenwand des Gebäudes auf dem Grundstück des Erstrevisionswerbers aufgrund dessen Antrages vom 11. Juni 2015 nach den (näher bezeichneten) Bestandplänen vom 1. November 2014 gemäß Paragraph 70, Absatz 6, BO als bewilligt gälten. Unter Spruchpunkt „II) Baubehördlicher Auftrag“ des Bescheides wurden die Anträge der mitbeteiligten Partei „hinsichtlich Abmauerung der unter römisch eins. genannten Fenster, somit der Behebung eines Baugebrechens“ gemäß Paragraph 34, BO abgewiesen.

10       Dazu führte der Bürgermeister (u.a.) aus, der Nachweis, dass die Fenster seit über 30 Jahren bestünden, werde durch ein Bild aus dem Jahre 1971 und die Angaben des Erstrevisionswerbers sowie zweier (näher genannter) Personen erbracht. Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 6 BO seien erfüllt, und im Zusammenhang mit dieser Bestimmung verfüge der Nachbar über keine Parteistellung und kein Nachbarrecht. Im Verfahren nach § 34 BO bestehe hingegen zweifellos eine Parteistellung der mitbeteiligten Partei. Da das Recht des Bestandes der Fenster durch Zeitablauf von mehr als 30 Jahren entstanden sei und der Feststellungsbescheid deklarativen Charakter habe, erübrige sich die Erteilung eines baubehördlichen Auftrages.Dazu führte der Bürgermeister (u.a.) aus, der Nachweis, dass die Fenster seit über 30 Jahren bestünden, werde durch ein Bild aus dem Jahre 1971 und die Angaben des Erstrevisionswerbers sowie zweier (näher genannter) Personen erbracht. Die Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz 6, BO seien erfüllt, und im Zusammenhang mit dieser Bestimmung verfüge der Nachbar über keine Parteistellung und kein Nachbarrecht. Im Verfahren nach Paragraph 34, BO bestehe hingegen zweifellos eine Parteistellung der mitbeteiligten Partei. Da das Recht des Bestandes der Fenster durch Zeitablauf von mehr als 30 Jahren entstanden sei und der Feststellungsbescheid deklarativen Charakter habe, erübrige sich die Erteilung eines baubehördlichen Auftrages.

11       Die von der mitbeteiligten Partei dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindesvorstandes der Marktgemeinde H. (im Folgenden: Gemeindevorstand) vom 25. November 2015 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 34 und 70 Abs. 6 BO hinsichtlich des Spruchpunktes I. des erstinstanzlichen Bescheides zurückgewiesen und hinsichtlich dessen Spruchpunktes II. abgewiesen.Die von der mitbeteiligten Partei dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindesvorstandes der Marktgemeinde H. (im Folgenden: Gemeindevorstand) vom 25. November 2015 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 34 und 70 Absatz 6, BO hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides zurückgewiesen und hinsichtlich dessen Spruchpunktes römisch zwei. abgewiesen.

12       Dazu führte der Gemeindevorstand zusammengefasst aus, dass in § 70 Abs. 6 BO keine Rede von Nachbarrechten und das Verfahren nach § 70 leg. cit. auch in § 6 leg. cit. nicht enthalten sei. Die Bestimmung des § 70 Abs. 6 BO sei so formuliert, dass „dieses Recht“ quasi durch Zeitablauf ersessen werde und dies nur durch die Behörde beurkundet werde, um für die Zukunft Rechtssicherheit zu erlangen. Da die mitbeteiligte Partei keine Parteistellung habe, sei ihr Rechtsmittel gegen den Feststellungsbescheid als unzulässig zurückzuweisen. Was die Frage eines baubehördlichen Auftrages betreffe, so seien zwar die im Gesetz vorgesehenen Entscheidungsfristen nicht eingehalten worden, es sei jedoch kein Devolutionsantrag bei der Berufungsbehörde gestellt worden. Im gegenständlichen Fall sei durch Zustellung eines Bescheides im Rahmen des Verfahrens nach § 34 BO die Rechtsposition des Nachbarn (der mitbeteiligten Partei) gewahrt worden.Dazu führte der Gemeindevorstand zusammengefasst aus, dass in Paragraph 70, Absatz 6, BO keine Rede von Nachbarrechten und das Verfahren nach Paragraph 70, leg. cit. auch in Paragraph 6, leg. cit. nicht enthalten sei. Die Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 6, BO sei so formuliert, dass „dieses Recht“ quasi durch Zeitablauf ersessen werde und dies nur durch die Behörde beurkundet werde, um für die Zukunft Rechtssicherheit zu erlangen. Da die mitbeteiligte Partei keine Parteistellung habe, sei ihr Rechtsmittel gegen den Feststellungsbescheid als unzulässig zurückzuweisen. Was die Frage eines baubehördlichen Auftrages betreffe, so seien zwar die im Gesetz vorgesehenen Entscheidungsfristen nicht eingehalten worden, es sei jedoch kein Devolutionsantrag bei der Berufungsbehörde gestellt worden. Im gegenständlichen Fall sei durch Zustellung eines Bescheides im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 34, BO die Rechtsposition des Nachbarn (der mitbeteiligten Partei) gewahrt worden.

13       Da ein baubehördlicher Auftrag nicht mehr erlassen werden könne, wenn eine Bewilligung vorliege, und der Feststellungsbescheid inhaltlich einer Bewilligung gleichzuhalten sei, seien der diesbezügliche Antrag der mitbeteiligten Partei und das eingebrachte Rechtsmittel abzuweisen.

14       Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde unter Hinweis auf die §§ 27, 28 VwGVG und § 25a VwGG (unter Spruchpunkt 1.) dieser Berufungsbescheid in teilweiser Stattgebung der von der mitbeteiligten Partei dagegen erhobenen Beschwerde dahin abgeändert, dass der erstinstanzliche Bescheid in beiden Spruchpunkten aufgehoben und gemäß § 66 Abs. 2 AVG das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister zurückverwiesen wurde, sowie (unter Spruchpunkt 2.) eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis für zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde unter Hinweis auf die Paragraphen 27, 28, VwGVG und Paragraph 25 a, VwGG (unter Spruchpunkt 1.) dieser Berufungsbescheid in teilweiser Stattgebung der von der mitbeteiligten Partei dagegen erhobenen Beschwerde dahin abgeändert, dass der erstinstanzliche Bescheid in beiden Spruchpunkten aufgehoben und gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister zurückverwiesen wurde, sowie (unter Spruchpunkt 2.) eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis für zulässig erklärt.

15       Dazu führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) im Wesentlichen aus, dass bei der Interpretation eines Gesetzeswortlautes - entgegen der Rechtsansicht des Gemeindevorstandes - auch die Materialien heranzuziehen seien und aus der im Motivenbericht zu § 70 Abs. 6 BO zum Ausdruck gebrachten negativen Voraussetzung verletzter Nachbarrechte zur Vermeidung gleichheitswidriger Interpretationsergebnisse geschlossen werden müsse, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung den Nachbarn Parteistellung im Feststellungsverfahren zur Wahrung ihrer Rechte eingeräumt habe. Wie der Verfassungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage im Änderungsanzeigeverfahren nach der Gewerbeordnung ausgesprochen habe, sei zur Wahrung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren verfassungsrechtlich geboten. Wie dort erscheine daher auch im vorliegenden Fall zur Vermeidung einer vom historischen Gesetzgeber nicht intendierten Verkürzung der mitbeteiligten Partei um ihr Recht auf den gesetzlichen Richter eine verfassungskonforme Interpretation der Rechtslage unter Berücksichtigung des zitierten Motivenberichtes mit dem Ergebnis geboten, dass der mitbeteiligten Partei im Verfahren gemäß § 70 Abs. 6 BO eine auf ihre subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 6 leg. cit. eingeschränkte Parteistellung zukomme. Diese Konsequenz ergebe sich schon aus dem untrennbaren sachlichen Zusammenhang des § 70 Abs. 6 leg. cit. mit § 34 leg. cit., der den Nachbarn unbestritten insoweit Parteistellung einräume. Der dagegen vom Gemeindevorstand ins Treffen geführten Argumentation, dass § 70 Abs. 6 BO nicht im die Parteistellung abschließend regelnden § 6 BO aufgezählt sei, sei, unabhängig von der gebotenen Interpretation des zitierten Motivenberichtes, auch der Charakter des § 70 Abs. 6 leg. cit. als einer - zudem befristeten - Übergangsbestimmung entgegenzuhalten, der eine Erwähnung in § 6 BO nicht erwarten lasse. Die Parteistellung der mitbeteiligten Partei sei daher im Umfang ihrer Rechte gemäß § 6 leg. cit. zu bejahen, und der Berufung gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides sei daher jedenfalls insoweit stattzugeben, als Ermittlungen zum Einwand der mitbeteiligten Partei in Verkennung dieser Rechtslage gänzlich unterblieben seien.Dazu führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) im Wesentlichen aus, dass bei der Interpretation eines Gesetzeswortlautes - entgegen der Rechtsansicht des Gemeindevorstandes - auch die Materialien heranzuziehen seien und aus der im Motivenbericht zu Paragraph 70, Absatz 6, BO zum Ausdruck gebrachten negativen Voraussetzung verletzter Nachbarrechte zur Vermeidung gleichheitswidriger Interpretationsergebnisse geschlossen werden müsse, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung den Nachbarn Parteistellung im Feststellungsverfahren zur Wahrung ihrer Rechte eingeräumt habe. Wie der Verfassungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage im Änderungsanzeigeverfahren nach der Gewerbeordnung ausgesprochen habe, sei zur Wahrung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren verfassungsrechtlich geboten. Wie dort erscheine daher auch im vorliegenden Fall zur Vermeidung einer vom historischen Gesetzgeber nicht intendierten Verkürzung der mitbeteiligten Partei um ihr Recht auf den gesetzlichen Richter eine verfassungskonforme Interpretation der Rechtslage unter Berücksichtigung des zitierten Motivenberichtes mit dem Ergebnis geboten, dass der mitbeteiligten Partei im Verfahren gemäß Paragraph 70, Absatz 6, BO eine auf ihre subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß Paragraph 6, leg. cit. eingeschränkte Parteistellung zukomme. Diese Konsequenz ergebe sich schon aus dem untrennbaren sachlichen Zusammenhang des Paragraph 70, Absatz 6, leg. cit. mit Paragraph 34, leg. cit., der den Nachbarn unbestritten insoweit Parteistellung einräume. Der dagegen vom Gemeindevorstand ins Treffen geführten Argumentation, dass Paragraph 70, Absatz 6, BO nicht im die Parteistellung abschließend regelnden Paragraph 6, BO aufgezählt sei, sei, unabhängig von der gebotenen Interpretation des zitierten Motivenberichtes, auch der Charakter des Paragraph 70, Absatz 6, leg. cit. als einer - zudem befristeten - Übergangsbestimmung entgegenzuhalten, der eine Erwähnung in Paragraph 6, BO nicht erwarten lasse. Die Parteistellung der mitbeteiligten Partei sei daher im Umfang ihrer Rechte gemäß Paragraph 6, leg. cit. zu bejahen, und der Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides sei daher jedenfalls insoweit stattzugeben, als Ermittlungen zum Einwand der mitbeteiligten Partei in Verkennung dieser Rechtslage gänzlich unterblieben seien.

16       Ein positiver Feststellungsbescheid gemäß § 70 Abs. 6 BO beseitige mit der Konsenswidrigkeit gleichzeitig eine wesentliche Verfahrensvoraussetzung gemäß § 34 leg. cit. und unterscheide sich daher grundsätzlich von der Rechtswirkung eines Feststellungsbescheides zur Umweltverträglichkeitsprüfung, zu der die Rechtsprechung eine Bindungswirkung gegenüber den daran nicht als Parteien beteiligten Nachbarn mit der Begründung als unbedenklich anerkannt habe, dass „die Nachbarn ihre Nachbarrechte in den einzelnen Materienverfahren geltend machen können“. Dadurch, dass der Gemeindevorstand die Abweisung des Abbruchantrages der mitbeteiligten Partei einzig mit dem Ergebnis des Feststellungsverfahrens gemäß § 70 Abs. 6 BO begründet habe, verwehre er der mitbeteiligten Partei die materiellrechtliche Beurteilung der behaupteten Betroffenheit in ihren Nachbarrechten, und er begründe dies ausschließlich mit der vermeintlich vom Feststellungsbescheid gemäß § 70 Abs. 6 BO entfalteten Bindungswirkung. Soweit der Gemeindevorstand damit im Ergebnis der mitbeteiligten Partei die Prüfung der eingewendeten Verletzung des Brandschutzes unter Verweis auf das Ergebnis eines Verfahrens verweigere, indem er ihr keine Parteistellung einräume, nehme er eine mit dem zitierten Motivenbericht nicht im Einklang stehende Bindungswirkung an. Aufgrund dieses Rechtsirrtums habe der Gemeindevorstand jegliche Ermittlungen zur eingewendeten Gefährdung des Brandschutzes des Wohnhauses der mitbeteiligten Partei unterlassen, obwohl das Gesetz dieser ein subjektiv-öffentliches Recht auf Gewährung dieses Schutzes einräume.Ein positiver Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 70, Absatz 6, BO beseitige mit der Konsenswidrigkeit gleichzeitig eine wesentliche Verfahrensvoraussetzung gemäß Paragraph 34, leg. cit. und unterscheide sich daher grundsätzlich von der Rechtswirkung eines Feststellungsbescheides zur Umweltverträglichkeitsprüfung, zu der die Rechtsprechung eine Bindungswirkung gegenüber den daran nicht als Parteien beteiligten Nachbarn mit der Begründung als unbedenklich anerkannt habe, dass „die Nachbarn ihre Nachbarrechte in den einzelnen Materienverfahren geltend machen können“. Dadurch, dass der Gemeindevorstand die Abweisung des Abbruchantrages der mitbeteiligten Partei einzig mit dem Ergebnis des Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 70, Absatz 6, BO begründet habe, verwehre er der mitbeteiligten Partei die materiellrechtliche Beurteilung der behaupteten Betroffenheit in ihren Nachbarrechten, und er begründe dies ausschließlich mit der vermeintlich vom Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 70, Absatz 6, BO entfalteten Bindungswirkung. Soweit der Gemeindevorstand damit im Ergebnis der mitbeteiligten Partei die Prüfung der eingewendeten Verletzung des Brandschutzes unter Verweis auf das Ergebnis eines Verfahrens verweigere, indem er ihr keine Parteistellung einräume, nehme er eine mit dem zitierten Motivenbericht nicht im Einklang stehende Bindungswirkung an. Aufgrund dieses Rechtsirrtums habe der Gemeindevorstand jegliche Ermittlungen zur eingewendeten Gefährdung des Brandschutzes des Wohnhauses der mitbeteiligten Partei unterlassen, obwohl das Gesetz dieser ein subjektiv-öffentliches Recht auf Gewährung dieses Schutzes einräume.

17       Wenngleich das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache diesen Mangel grundsätzlich selbst zu beheben hätte, mangle es im vorliegenden Fall aus dem Grund vollständig unterbliebener Feststellungen zum Brandschutz und auch zur Bestandsdauer des dritten Fensters in einem derartigen Ausmaß an nachvollziehbaren Entscheidungsgrundlagen, dass die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung geboten erscheine. Der Bürgermeister werde daher nach erfolgter Feststellung des relevanten Sachverhaltes - insbesondere hinsichtlich der Einwendung der mitbeteiligten Partei zum gebotenen Brandschutz - unter Wahrung des Parteiengehörs neu zu entscheiden haben.

18       Die ordentliche Revision sei zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien zur Interpretation des § 70 Abs. 6 BO eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung fehle.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien zur Interpretation des Paragraph 70, Absatz 6, BO eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung fehle.

19       Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden Revisionen, in denen jeweils die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

20       Die mitbeteiligte Partei erstattete zu beiden Revisionen jeweils eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die jeweilige Revision abzuweisen.

21       Der Gemeindevorstand erstattete unter Bezugnahme auf beide Revisionen eine gemeinsame, als „Aufgetragene Stellungnahme der belangten Behörde“ bezeichnete Revisionsbeantwortung mit der Erklärung, sich dem Antrag auf Aufhebung der (angefochtenen) Entscheidung anzuschließen.

22       Der Erstrevisionswerber hat mit Schriftsatz vom 26. Juli 2016 auf die Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei repliziert.

II.römisch zwei.

23       Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Revisionsverfahren wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

Zur Revision der Zweitrevisionswerberin:

24       Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

25       Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nicht an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 leg. cit. gebunden.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG nicht an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, leg. cit. gebunden.

26       Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht eine ordentliche Revision mit der Begründung zugelassen, dass unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien zur Interpretation des § 70 Abs. 6 BO eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen sei, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung fehle.Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht eine ordentliche Revision mit der Begründung zugelassen, dass unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien zur Interpretation des Paragraph 70, Absatz 6, BO eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen sei, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung fehle.

27       Die genannte Entscheidungsbegründung stellt keine ausreichende Begründung für die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision dar, weil nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa die Beschlüsse vom 24. Februar 2015, Ro 2014/05/0097, und vom 22. Februar 2017, Ro 2016/10/0009, mwN) der bloße Umstand, dass zu einer bestimmten Regelung keine hg. Rechtsprechung besteht, noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründet.Die genannte Entscheidungsbegründung stellt keine ausreichende Begründung für die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision dar, weil nach ständiger hg. Judikatur vergleiche , etwa die Beschlüsse vom 24. Februar 2015, Ro 2014/05/0097, und vom 22. Februar 2017, Ro 2016/10/0009, mwN) der bloße Umstand, dass zu einer bestimmten Regelung keine hg. Rechtsprechung besteht, noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet.

28       Nach ständiger hg. Judikatur hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Revisionszulässigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht ausreicht (vgl. etwa den Beschluss vom 23. November 2016, Ro 2016/05/0014, mwN). Ein über die Begründung des Verwaltungsgerichtes hinausgehendes Vorbringen oder die Formulierung einer Rechtsfrage ist in den Revisionsausführungen betreffend die Zulässigkeit der Revision nicht enthalten. Nach ständiger hg. Judikatur hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Revisionszulässigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht ausreicht vergleiche , etwa den Beschluss vom 23. November 2016, Ro 2016/05/0014, mwN). Ein über die Begründung des Verwaltungsgerichtes hinausgehendes Vorbringen oder die Formulierung einer Rechtsfrage ist in den Revisionsausführungen betreffend die Zulässigkeit der Revision nicht enthalten.

29       Im Hinblick darauf war die von der Zweitrevisionswerberin erhobene Revision in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Im Hinblick darauf war die von der Zweitrevisionswerberin erhobene Revision in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Zur Revision des Erstrevisionswerbers:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

30       Die Revision, die ein die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision ergänzendes weiteres Vorbringen für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VGenthält, ist in Bezug auf die relevierte Frage, ob der mitbeteiligten Partei als Nachbarn im Verfahren nach § 70 Abs. 6 BO eine Parteistellung zukommt, und in Anbetracht der Ausführungen zur meritorischen Entscheidungspflicht im Sinne des § 28 VwGVG zulässig. Ihr kommt auch Berechtigung zu.Die Revision, die ein die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision ergänzendes weiteres Vorbringen für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VGenthält, ist in Bezug auf die relevierte Frage, ob der mitbeteiligten Partei als Nachbarn im Verfahren nach Paragraph 70, Absatz 6, BO eine Parteistellung zukommt, und in Anbetracht der Ausführungen zur meritorischen Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 28, VwGVG zulässig. Ihr kommt auch Berechtigung zu.

31       Das Verwaltungsgericht hatte seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zugrunde zu legen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2017, Ra 2015/05/0060, mwN).Das Verwaltungsgericht hatte seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zugrunde zu legen vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2017, Ra 2015/05/0060, mwN).

32       Die BO, LGBl. Nr. 1/2015, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 89/2015 lautet in ihren §§ 6, 34 und 70 auszugsweise wie folgt:Die BO, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2015, lautet in ihren Paragraphen 6, 34 und 70 auszugsweise wie folgt:

§ 6

Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:

...

3.   die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), ...

...

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, , sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1.   die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,)

sowie

2.   den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,

gewährleisten und über

3.   die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3, und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

...“

§ 34

Vermeidung und Behebung von Baugebrechen

(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.

(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

...“

§ 70

Übergangsbestimmungen

...

(6) Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.(6) Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach Paragraph 14, neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Weiters ist § 35 Abs. 2 Z 2 auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des § 71 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, oder des § 108a der Bauordnung für NÖ, LGBl. Nr. 36/1883, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß.Weiters ist Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des Paragraph 71, der Bauordnung für Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930,, oder des Paragraph 108 a, der Bauordnung für NÖ, LGBl. Nr. 36/1883, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß.

Dieser Absatz tritt mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.

...“

33       Die Revision bringt im Wesentlichen vor, die Gesetzesmaterialien zur Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 6 BO seien keinesfalls eindeutig dahin zu verstehen, dass Nachbarrechte eine entscheidende Rolle spielten oder den Nachbarn eine Parteistellung zukommen würde, und sähen mehrere Anwendungsfälle des ersten Satzes des § 70 Abs. 6 BO vor - einerseits ein Abweichen von der Baubewilligung, ohne dadurch Nachbarrechte zu verletzen, und andererseits („bzw.“) ein solches Abweichen, ohne von der Baubehörde beanstandet worden zu sein (im Gesetzestext des ersten Satzes habe allerdings nur der zweite dieser beiden Fälle Niederschlag gefunden). Jedenfalls sei aufgrund der Verwendung des Wortes „bzw.“ im Motivenbericht keinesfalls mit Sicherheit abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine Feststellung im Sinne des § 70 Abs. 6 BO nur für jene Fälle habe zulassen wollen, in denen keine Nachbarrechte verletzt würden, sonst hätte er die beiden Satzteile mit „und“ verknüpft.Die Revision bringt im Wesentlichen vor, die Gesetzesmaterialien zur Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 6, BO seien keinesfalls eindeutig dahin zu verstehen, dass Nachbarrechte eine entscheidende Rolle spielten oder den Nachbarn eine Parteistellung zukommen würde, und sähen mehrere Anwendungsfälle des ersten Satzes des Paragraph 70, Absatz 6, BO vor - einerseits ein Abweichen von der Baubewilligung, ohne dadurch Nachbarrechte zu verletzen, und andererseits („bzw.“) ein solches Abweichen, ohne von der Baubehörde beanstandet worden zu sein (im Gesetzestext des ersten Satzes habe allerdings nur der zweite dieser beiden Fälle Niederschlag gefunden). Jedenfalls sei aufgrund der Verwendung des Wortes „bzw.“ im Motivenbericht keinesfalls mit Sicherheit abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine Feststellung im Sinne des Paragraph 70, Absatz 6, BO nur für jene Fälle habe zulassen wollen, in denen keine Nachbarrechte verletzt würden, sonst hätte er die beiden Satzteile mit „und“ verknüpft.

34       Dem klaren Gesetzestext könne entnommen werden, dass es auf die - grundsätzlich nur im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nach § 14 BO bestehende - Parteistellung zur Geltendmachung von Nachbarrechten im Feststellungsverfahren nach § 70 Abs. 6 BO nicht ankommen solle. Einerseits wäre die gegenständliche Bestimmung gar nicht anwendbar, wenn ein Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung nach § 14 BO durchgeführt werden könnte, und andererseits habe der Gesetzgeber ein Feststellungsverfahrens geregelt, bei dem es sich weder um ein Baubewilligungsverfahren noch um ein baupolizeiliches Verfahren im Sinne des § 6 BO handle. Somit seien die in § 6 BO geregelten Parteienrechte im gegenständlichen Verfahren nicht von Bedeutung, und es komme den Nachbarn nach § 70 Abs. 6 BO keine Parteistellung zu.Dem klaren Gesetzestext könne entnommen werden, dass es auf die - grundsätzlich nur im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nach Paragraph 14, BO bestehende - Parteistellung zur Geltendmachung von Nachbarrechten im Feststellungsverfahren nach Paragraph 70, Absatz 6, BO nicht ankommen solle. Einerseits wäre die gegenständliche Bestimmung gar nicht anwendbar, wenn ein Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung nach Paragraph 14, BO durchgeführt werden könnte, und andererseits habe der Gesetzgeber ein Feststellungsverfahrens geregelt, bei dem es sich weder um ein Baubewilligungsverfahren noch um ein baupolizeiliches Verfahren im Sinne des Paragraph 6, BO handle. Somit seien die in Paragraph 6, BO geregelten Parteienrechte im gegenständlichen Verfahren nicht von Bedeutung, und es komme den Nachbarn nach Paragraph 70, Absatz 6, BO keine Parteistellung zu.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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