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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs4 idF 2012/I/050Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/03/0269 E 13. Dezember 2000 VwSlg 15529 A/2000 RS 1Stammrechtssatz
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl. 97/02/0051) kann der Begriff der "nächstgelegenen" Dienststelle im § 5 Abs. 4 StVO nicht wörtlich genommen werden. Vielmehr braucht einer Aufforderung im Sinne des § 5 Abs. 4 StVO nur dann nicht Folge geleistet zu werden, wenn die Aufforderung in Ansehung einer erheblich weiter entfernten Dienststelle (als der nächstgelegenen) erfolgt. Dabei kommt es - unter dem Blickwinkel, dass die Einschränkung der persönlichen Freiheit des zu Untersuchenden möglichst gering gehalten werden soll - darauf an, dass der Rahmen der Zumutbarkeit für den Probanden nicht überschritten wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 97/03/0244).Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl. 97/02/0051) kann der Begriff der "nächstgelegenen" Dienststelle im Paragraph 5, Absatz 4, StVO nicht wörtlich genommen werden. Vielmehr braucht einer Aufforderung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, StVO nur dann nicht Folge geleistet zu werden, wenn die Aufforderung in Ansehung einer erheblich weiter entfernten Dienststelle (als der nächstgelegenen) erfolgt. Dabei kommt es - unter dem Blickwinkel, dass die Einschränkung der persönlichen Freiheit des zu Untersuchenden möglichst gering gehalten werden soll - darauf an, dass der Rahmen der Zumutbarkeit für den Probanden nicht überschritten wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 97/03/0244).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020138.L06Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021