RS Vwgh 2018/5/3 Ra 2018/19/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §30
AsylG 2005 §24
VwGG §38
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/19/0021
Ra 2018/19/0022
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/19/0379 B 03.05.2018

Rechtssatz

Handelt es sich beim Beschluss des VwG auf Einstellung des Asylverfahrens nach § 24 AsylG 2005 um einen nicht bindenden verfahrensleitenden Beschluss, so ist zudem - gleichfalls im Sinn der zu § 30 AsylG 1997 ergangenen Rechtsprechung (B vom 23. Juli 1999, 99/20/0046) - davon auszugehen, dass eine nicht dem § 24 AsylG 2005 entsprechende (bloß vorläufige) Einstellung des Asylerfahrens keine Auswirkung auf die Entscheidungspflicht des VwG zeitigt. Insofern steht es sowohl dem Fremden als auch der Verwaltungsbehörde frei, zur Erlangung einer das Verfahren endgültig beendenden Entscheidung diese Entscheidungspflicht letztlich auch mittels eines Fristsetzungsantrages nach § 38 VwGG geltend zu machen (vgl. zur auch für die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde bestehenden Möglichkeit, einen Fristsetzungsantrag stellen zu können, ausführlich VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011).Handelt es sich beim Beschluss des VwG auf Einstellung des Asylverfahrens nach Paragraph 24, AsylG 2005 um einen nicht bindenden verfahrensleitenden Beschluss, so ist zudem - gleichfalls im Sinn der zu Paragraph 30, AsylG 1997 ergangenen Rechtsprechung (B vom 23. Juli 1999, 99/20/0046) - davon auszugehen, dass eine nicht dem Paragraph 24, AsylG 2005 entsprechende (bloß vorläufige) Einstellung des Asylerfahrens keine Auswirkung auf die Entscheidungspflicht des VwG zeitigt. Insofern steht es sowohl dem Fremden als auch der Verwaltungsbehörde frei, zur Erlangung einer das Verfahren endgültig beendenden Entscheidung diese Entscheidungspflicht letztlich auch mittels eines Fristsetzungsantrages nach Paragraph 38, VwGG geltend zu machen vergleiche zur auch für die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde bestehenden Möglichkeit, einen Fristsetzungsantrag stellen zu können, ausführlich VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190020.L13.1

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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