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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §30Beachte
Rechtssatz
Obgleich die nach § 24 AsylG 2005 erfolgte Einstellung des Asylverfahrens Rechtsfolgen zeitigt, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber - in Beibehaltung der bereits in § 30 AsylG 1997 grundgelegten verfahrensrechtlichen Vorgangsweise - auch einen Beschluss des BVwG, mit dem eine solche Verfahrenseinstellung erfolgt, als rechtlich nicht bindend und demnach bloß als verfahrensleitend festlegen wollte.Obgleich die nach Paragraph 24, AsylG 2005 erfolgte Einstellung des Asylverfahrens Rechtsfolgen zeitigt, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber - in Beibehaltung der bereits in Paragraph 30, AsylG 1997 grundgelegten verfahrensrechtlichen Vorgangsweise - auch einen Beschluss des BVwG, mit dem eine solche Verfahrenseinstellung erfolgt, als rechtlich nicht bindend und demnach bloß als verfahrensleitend festlegen wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190020.L14Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021