RS Vwgh 2018/5/24 Ro 2017/07/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art20 Abs1
B-VG Art20 Abs4
VwGVG 2014 §28 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0038 E 13. September 2016 VwSlg 19447 A/2016 RS 24

Stammrechtssatz

Die früher einer administrativen Berufungsbehörde in der Regel offenstehende Möglichkeit, die belangte Behörde allenfalls durch eine Weisung zur Auskunftserteilung zu verhalten, ist einem VwG verwehrt, weil den VwG keine Weisungsbefugnis gegenüber den von ihnen kontrollierten Verwaltungsbehörden zukommt (vgl Art 20 Abs 1 B-VG). Aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Bundesverfassung ergibt sich aber die Forderung nach einem solchen System von Rechtsschutzeinrichtungen, das gewährleistet, dass rechtswidrige Akte staatlicher Organe beseitigt werden, sowie das Gebot, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen (VfGH vom 25. Juni 2009, U 561/09; VfGH vom 12. März 2015, E 58/2015; VfGH vom 23. Februar 2016, G 574/2015). Dieses Gebot wird für die gegebene Fallkonstellation im Verhältnis zwischen VwG und Verwaltungsbehörden durch die Bestimmung des § 28 Abs 5 VwGVG 2014 verwirklicht. Daraus folgt, dass dann, wenn ein VwG feststellt, dass eine Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftsverpflichtung nicht nachkam, die Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftsverpflichtung dann nachkommen muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070026.J02

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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