TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/7 95/19/0258

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Veröffentlicht am 07.03.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AuslBG;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens,

Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Mai 1995, Zl. 104.722/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Mai 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zum letztgenannten Abweisungsgrund aus, gemäß § 5 Abs. 1 AufG dürfe eine Bewilligung nicht erteilt werden, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 FrG vorliege. Aus dem Grunde des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG sei die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Der Beschwerdeführer habe über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt. Er sei am 8. September 1994 von einem Bediensteten des Arbeitsamtes Gänserndorf bei Ausübung einer ausländerbeschäftigungsrechtlich unzulässigen Beschäftigung betreten worden. Hiedurch sei der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG verwirklicht. Im Sinne dieser Ausführungen sei den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers der Vorzug zu geben.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 5 Abs. 1 AufG lautet:

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."

§ 10 Abs. 1 FrG lautet auszugsweise:

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

...

4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"

Der Beschwerdeführer tritt der maßgeblichen Tatsachenannahme der belangten Behörde, er sei im September 1994 von einem Bediensteten des Arbeitsamtes Gänserndorf bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden, nicht entgegen. Die belangte Behörde hat das Verhalten des Beschwerdeführers auch zutreffend dem § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG unterstellt, weil aufgrund seines Verhaltens die Annahme gerechtfertigt erscheint, sein weiterer Aufenthalt würde die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Ausländerbeschäftigungswesens gefährden (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/1921).

Diese Beurteilung wird auch dadurch erhärtet, daß im Falle des Beschwerdeführers eine die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigende bestimmte Tatsache im Sinne des § 18 Abs. 1 und 2 Z. 8 FrG vorliegt.

Der in der Beschwerde ebenfalls nicht bekämpften Schlußfolgerung der belangten Behörde, wonach der Eingriff in die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers zum Schutz der durch seinen weiteren Aufenthalt gefährdeten öffentlichen Interessen (im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK) gerechtfertigt ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof aus nachstehenden Gründen nicht entgegenzutreten:

Der Beschwerdeführer verfügte nach der Aktenlage über einen Wiedereinreisesichtvermerk mit Geltungsdauer vom 1. Juli 1993 bis 27. Dezember 1993 sowie über eine Aufenthaltsbewilligung für den Zeitraum 28. Dezember 1993 bis 28. Juni 1994. Nach seinen Behauptungen im Verwaltungsverfahren hielt er sich - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - gemeinsam mit seiner zum Aufenthalt im Inland berechtigten Ehegattin drei Jahre in Österreich auf. Auch halte sich deren gemeinsames, am 24. November 1994 geborenes Kind im Bundesgebiet auf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0153, vom 21. Juli 1994, Zl. 94/18/0135, vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/0201, und vom 23. Februar 1995, Zl. 95/18/0054) in vergleichbaren Fällen ausgesprochen, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 8 FrG selbst der durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bewirkte Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden gemäß § 19 FrG zulässig wäre, weil er angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 692 BlgNR 18. GP, 38) zum Schutz der öffentlichen Ordnung, konkret: zur Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes, DRINGEND geboten ist. Damit kann aber auch kein Zweifel an der - im Bereich des Aufenthaltsrechtes maßgeblichen - Notwendigkeit des Eingriffes im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK bestehen.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190258.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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