TE Lvwg Erkenntnis 2021/6/22 LVwG-AV-1263/001-2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2021
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Entscheidungsdatum

22.06.2021

Norm

NAG 2005 §2 Abs1
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 litc
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §35
IPRG §6
IPRG §16

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der B, geb. ***, staatenlos, vertreten durch A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 17.9.2020, ***, betreffend den Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 12.12.2019 hat B, geb. ***, staatenlos, bei der österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt, welcher am 10.1.2020 beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, einlangte. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau vom Niederösterreich vom 17. September 2020, ***, wurde dieser Antrag gemäß § 46 Abs. 2 lit. c Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass ihrem Ehemann A, geb. ***, gemäß § 3 Asylgesetz 2005 ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz zukomme. Ein Aberkennungsverfahren sei nicht anhängig. Da sie die Ehe mit ihm am 27.11.2012 geschlossen habe und ihrem Ehemann Asyl zugesprochen worden sei, finde die Bestimmung des § 34 Abs. 2 Asylgesetz Anwendung, womit die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. c NAG nicht möglich sei.

Dagegen hat B, vertreten durch RA C, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dass Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerdeführerin den beantragten Aufenthaltstitel erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Dazu wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aus Palästina stamme und staatenlos sei. Am 27.11.2012 habe sie in *** den syrischen Staatsangehörigen A, geb. ***, geheiratet, welcher unmittelbar nach der Eheschließung zum Militärdienst einberufen worden sei und seine Heimat daher verlassen haben. Er sei zunächst nach Ägypten gereist und schließlich am 5.10.2015 nach Österreich gelangt, wo ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7.10.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt worden sei, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Am 2. Februar 2016 habe die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Asylgesetz gestellt, welcher mit Bescheid vom 17.8.2017 abgewiesen worden sei. Aufgrund der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde habe die österreichische Berufsvertretungsbehörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen und die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe schließlich mit Erkenntnis vom 11.9.2018 diese Beschwerdevorentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos aufgehoben sowie den bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.

In weiterer Folge habe die österreichische Botschaft Damaskus schließlich mit rechtskräftigem Bescheid vom 8.10.2019 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 2.2.2016 gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Asylgesetz abgewiesen.

Die belangte Behörde habe die Abweisung des gegenständlichen Antrags ausschließlich damit begründet, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. c NAG nicht möglich sei, da die Bestimmung des § 34 Abs. 2 Asylgesetz Anwendung findet.

Unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde dazu ausgeführt, dass für die Klärung der Rechtsfrage, ob die Familienzusammenführung nach dem Asylgesetz oder NAG zu erfolgen habe, ausschließlich der Umstand relevant sei, ob dem nachziehenden Familienangehörigen ein Familienverfahren nach § 34 Asylgesetz offen stehe. Die belangte Behörde habe die rechtliche Frage, ob der Beschwerdeführerin im Falle der Einreise in das Bundesgebiet ein Verfahren nach § 34 Asylgesetz offen stehe, jedoch gänzlich ignoriert.

Im gegenständlichen Fall habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund des Antrags der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 2.2.2016 bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde in Damaskus gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Asylgesetz festgestellt, dass eine „negative Wahrscheinlichkeitsprognose“ abgegeben werde. Damit habe die für das Verfahren nach § 34 Asylgesetz sachlich zuständige Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, festgehalten, dass der Beschwerdeführerin ein Familienverfahren nach § 34 Asylgesetz nach einer etwaigen Einreise nicht offen stehe.

Unter Berücksichtigung der Feststellung des Bundesasylamtes und des Umstandes, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Visums nach § 35 Asylgesetz in Verbindung mit § 26 FPG einer rechtskräftigen Erledigung zugeführt worden sei, sei daher das Begehren der Beschwerdeführerin auf Familienzusammenführung auf § 46 NAG zu stützen. Dies habe die belangte Behörde verkannt, sodass sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet habe.

Da die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen würden und keine Versagungsgründe bestünden, wäre sie verpflichtet gewesen, dem Antrag stattzugeben.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 hat die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 wurde seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 27. Mai 2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der Landeshauptfrau von Niederösterreich zur Zahl *** sowie der beigeschafften Akten der österreichischen Botschaft Damaskus zu den Zahlen ** sowie ***, und der beigeschafften Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu den Zahlen *** und *** und durch Einvernahme des Ehemanns der Beschwerdeführerin, A.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin B wurde am *** geboren, sie ist staatenlos. Am 27.11.2012 hat sie in *** A, geb. ***, StA. Syrien, geheiratet, welcher am 28.11.2012 aufgrund der Einberufung zum Militärdienst Syrien verlassen und nach Ägypten geflüchtet ist. In weiterer Folge gelangte er nach Österreich, wo er am 5.10.2015 einen Asylantrag stellte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. Oktober 2015, ***, wurde ihm gemäß § 3a Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gegen ihn ist kein Asylaberkennungsverfahren anhängig; er ist auch nicht vorbestraft.

Bei der Ehezeremonie waren beide Eheleute anwesend. Die Ehe wurde im zivilen Registeramt in Syrien zur Zahl *** eingetragen. Bei dieser Eheschließung handelt es sich um keine Aufenthaltsehe.

Am 2.2.2016 hat die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Asylgesetz gestellt. Die Vertretungsbehörde übermittelte am 7.3.2016 den Einreiseantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches mit Stellungnahme vom 4.7.2017 mitteilte, dass eine Statusgewährung im Sinne des § 35 Abs. 4 Asylgesetz nicht wahrscheinlich sei. Mit Bescheid vom 17.8.2017, ***, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz iVm § 35 Asylgesetz abgewiesen.

Dagegen erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2017 zur Zahl *** von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde Damaskus abgewiesen wurde. In weiterer Folge hob das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des dagegen eingebrachten Vorlageantrags mit Erkenntnis vom 11.9.2018, ***, die Beschwerdevorentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos auf und hob dem bekämpften Bescheid gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG auf und verwies die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Stellungnahme vom 16.9.2019, Zl. ***, der Österreichischen Botschaft Damaskus erneut mit, dass eine Statusgewährung im Sinne des § 35 Abs. 4 Asylgesetz nicht wahrscheinlich sei. Die Österreichische Botschaft Damaskus wies schließlich mit rechtskräftigen Bescheid vom 8.10.2019, ***, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 2.2.2016 gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Asylgesetz ab.

Am 12.12.2019 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. c NAG bei der österreichischen Botschaft Damaskus.

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an A sowie den Gang des Verfahrens gemäß § 26 FPG in Verbindung mit 35 Asylgesetz beruhen auf den diesbezüglichen Bescheiden, welche in den beigeschafften Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bzw. der Österreichischen Botschaft Damaskus innenliegen. Im Übrigen sind diese Feststellungen auch nicht strittig.

Die Feststellung, dass die Ehe der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit A gültig zustande gekommen ist und es sich dabei um keine Aufenthaltsehe handelt, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Österreichische Botschaft Damaskus hat ausgehend von der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 Asylgesetz 2005 vom 16.9.2019 dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit § 35 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der genannten Mitteilung vom 16.9.2019 die Gewährung des Status eines Asylberechtigten an die nunmehrige Beschwerdeführerin deshalb für nicht wahrscheinlich erachtet, da keine gültige Ehe nach den Grundsätzen des Herkunftslandes geschlossen worden sei und die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 Asylgesetz in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen würden. Diesbezüglich wird auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Asylgesetz 2005 vom 16.9.2019 verwiesen, wonach am 19.3.2019 eine Paralleleinvernahme von A und B durchgeführt worden sei. Im Zuge dieser Paralleleinvernahme sei deutlich geworden, dass keine religiöse Eheschließung im herkömmlichen Sinn stattgefunden habe, womit bestenfalls von einer Verlobung ausgegangen werden könne, da es einer traditionellen religiösen Heirat bedürfe, um in Syrien eine rechtskräftige Eheschließung zu vollziehen. Zudem sei es in Syrien schlichtweg nicht möglich, ohne Voranmeldung bei Gericht zu erscheinen und sofort zu heiraten. Weiters wurde ausgeführt, dass sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten, da die Bezugsperson bereits im Rahmen der Einreise angegeben habe, dass sie ledig sei. Auch aus der Niederschrift der Bezugsperson vom 7.10.2015 gehe deutlich hervor, dass dieser angegeben habe, weder verheiratet zu sein, noch Kinder zu haben. Im Zuge der Einvernahme (Zeugeneinvernahme) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.9.2016 habe die Bezugsperson angegeben, verheiratet zu sein. Zudem habe er als Hochzeitsdatum den 21.11.2012 angegeben, welches richtig 27.11.2012 laute. Dass die Antragstellerin und die Bezugsperson trotz der räumlichen sowie mehrjähriger Trennung eine überaus intensive Beziehung oder besonders engen Kontakt aufrechterhalten hätten, sei nicht vorgebracht worden. Allein dieser Umstand würde zwar nicht genügen, um ein aufrechtes und schützenswertes Familienleben zu negieren, jedoch sei nach einer Gesamtbetrachtung nicht von einem berücksichtigungswürdigen Familienleben auszugehen, zumal im Verfahren nach § 35 Asylgesetz der volle Beweis zu erbringen sei.

Dazu ist folgendes festzuhalten:

Im „Vorschlag für die Berücksichtigung im Rahmen der humanitären Aktion Syrien“ im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl *** wird unter den Informationen zur vorgeschlagenen Person mit dem Namen A unter Familienstand tatsächlich „ledig“ angegeben. Abgesehen davon, dass dieser Vorschlag nicht unterschrieben ist, ergibt sich aus dem beigeschafften Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zl. ***, dass dieser Vorschlag nicht vom Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin selbst eingebracht wurde, sondern von dessen Onkel D, welcher zu diesem Zeitpunkt bereits seit 1987 in Österreich lebte, wohingegen zum Zeitpunkt dieses Vorschlags (9.12.2014) A in Ägypten aufhältig war. Der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung dazu befragt glaubhaft angegeben, dass er zu seinen Verwandten jahrelang keinen Kontakt gehabt habe, wobei der Onkel seinen Neffen nicht extra nach seinem Familienstand gefragt habe, sondern davon ausgegangen sei, dass dieser ledig sei. Insofern kommt der Angabe des Familienstandes „ledig“ im genannten Vorschlag für die Berücksichtigung im Rahmen der humanitären Aktion Syrien keine besondere Bedeutung zu.

Im Zuge der Einvernahme im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 7. Oktober 2015 gab der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache auf die Frage „Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder an?“ an: „Nein.“ Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung dazu befragt an, dass er diesbezüglich gar nicht gefragt worden sei, er könne sich nur an zwei Fragen erinnern, nämlich ob er Kriegsverbrechen begangen habe oder ob er jemanden getötet habe. Er könne sich jedoch erinnern, dass er ausdrücklich im Formular in *** angegeben habe, dass er verheiratet sei. Im Hinblick darauf, dass seit dieser Niederschrift mittlerweile fast sechs Jahre vergangen sind, ist nachvollziehbar, dass sich der Zeuge nicht mehr an jede Frage im Detail erinnern kann. Auffällig ist jedoch, dass er gemäß dieser Niederschrift auch die Frage „Haben Sie Verwandte in Österreich“ verneint hat, obwohl eben unter anderem sein Onkel seit 1987 in Österreich lebt, ebenso zwei Söhne seiner Schwester, E und F, wie aus dem Schreiben um Unterstützung von D, vom 9.12.2014 an den Erzbischof im beigeschafften Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hervorgeht. Insofern scheint es nicht ausgeschlossen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin tatsächlich die eine oder andere Frage nicht korrekt verstanden hat, auch wenn er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung bestätigt hat, dies auch vor dem Hintergrund, dass er erst zwei Tage vorher nach Österreich gekommen ist.

In der Zeugeneinvernahme im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 22.9.2016 wurde er auf seine Angaben vom 7.10.2015 hingewiesen und gab auf die Frage, „Wann und wo genau wollen Sie Frau B geheiratet haben?“ an: „Wir waren schon 5 Monate zusammen bevor die Heiratsurkunde ausgestellt wurde. Dokumente gibt es nicht. 5 Monate vor der Heirat hat sie in einem Flüchtlingslager namens *** in *** gewohnt. Daher habe ich sie von dort mitgenommen und wir haben dann zusammengewohnt. Es war eine Art Lebensgemeinschaft. Es hat lange gedauert die Heiratsurkunde zu bekommen, da ich Reservist bin.“ In weiterer Folge hatte er genaue Kenntnisse der Familie seiner Ehefrau, er wusste den Namen der Schwiegermutter ebenso wie den des Schwiegervaters, er wusste weiters, dass der Schwiegervater in Saudi-Arabien wohnt und dass seine Ehefrau zwei Brüder und neun Schwestern hat. Schließlich konnte er die Namen der Geschwister seiner Frau bis auf den Namen zweier Schwestern nennen. Konfrontiert mit der falschen Angabe des Hochzeitsdatums, wonach er 21. November statt 27. November angegeben habe, gab er an, sich dies nicht erklären zu können und dass das ein Fehler von ihm gewesen sei.

Schließlich wurde er erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.3.2019 im Zusammenhang mit dem Antrag seiner Ehefrau auf Einreise im Familienverfahren einvernommen und gab an, wo und wie er seine spätere Ehefrau kennengelernt habe. Weiters führte er aus, dass er vor der Eheschließung ungefähr vier Monate mit ihr bereits zusammengelebt habe, er konnte die Art der Unterkunft schildern sowie die näheren Umstände des Kennenlernens und der Eheschließung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte sich in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin machen, welcher sichtlich überrascht war, mit der Problematik, dass es um keine gültige Ehe handeln könnte, konfrontiert zu werden. Dementsprechend war er auch offensichtlich nicht auf die diesbezüglichen Fragen vorbereitet, da erfahrungsgemäß die korrekten Antworten vorher auswendig gelernt werden. Der Zeuge hat vielmehr erst in der Verhandlung das Hochzeitsdatum anhand des Datums seiner Ausreise nach Ägypten rekonstruiert. Er hatte jedenfalls genaue Kenntnisse der Familie seiner Frau und wusste auch die Namen der meisten ihrer Geschwister (seine Ehefrau hat zwei Brüder und neun Schwestern), wobei er zu den Verwandten seiner Frau seit Jahren keinen persönlichen Kontakt hat und all diese Verwandten nur von ihren Erzählungen kennt. Er hatte Kenntnisse der Hobbys seiner Frau (Ausgehen mit Freunden, Besuch eines Fitnessstudios, Shisha-Rauchen), auch die Angaben zu den Umständen des Kennenlernens in der Textilfabrik *** und die Schilderung der gemeinsamen Unterkunft in *** decken sich mit seinen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.3.2019 im beigeschafften Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zl. ***. Dass er das genaue Geburtsdatum seiner Ehefrau (***) ebenso nicht wusste – er war sich nicht sicher, ob es der *** oder *** ist -, ist angesichts des Umstandes, dass er und seine Frau seit mittlerweile neun Jahren getrennt sind, nicht über zu bewerten. Lediglich in der Angabe, dass er bei beiden Elternteilen um die Hand seiner künftigen Frau angesucht habe, unterscheiden sich seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht von denen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 19.3.2019, wo er gemäß der Niederschrift noch ausgesagt hat, dass auch der Vater seiner künftigen Frau bei der Verlobung anwesend gewesen sei und es eine Verlobungsfeier gegeben habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gab er hingegen an, dass der Vater seiner Frau in Saudi-Arabien gewesen sei und dass er bei der Mutter um ihre Hand angehalten habe. Außerdem sagte er aus, dass es keine Verlobungsfeier gegeben habe. In seiner Zeugeneinvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat er auf die Frage nach der „Hochzeit/Verlobungsfeier“ diese näher geschildert und auch die Speisen angegeben. Im Hinblick darauf, dass er in diesem Zusammenhang auch erwähnt, dass sie die Ringe einen Tag davor gekauft hätten, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich dabei um die Hochzeitsfeier nach der Eheschließung im eigentlichen Sinn gehandelt hat, wohingegen keine Verlobungsfeier stattgefunden hat, auch wenn im Protokoll nochmals von einer „Verlobungsfeier“ die Rede ist. Dafür spricht auch, dass beide Eheleute seinen Angaben zufolge einen bestimmten Betrag ins gemeinsame Budget gelegt hätten.

Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden die nunmehrige Beschwerdeführerin und ihr Ehemann getrennt voneinander einvernommen. Die österreichische Botschaft Damaskus kommt in ihrem Schreiben vom 25.3.2019 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Akt *** zum Ergebnis, dass es „aus ho. Sicht, und auch durch das lokale Personal bestätigt, in Syrien nicht möglich (erscheint), ohne Voranmeldung vor dem Gericht zu erscheinen und an Ort und Stelle sofort zu heiraten. Um eine rechtskräftige Eheschließung zu vollziehen, wäre vor dem Gerichtstermin eine religiöse Heirat durchzuführen, was in diesem Fall, so laut Aussage von Frau B, nicht geschah. Sie stützt ihre Aussage vor allem auf die Bestätigung des absolvierten Militärdienstes für ihren vermeintlichen Ehegatten, Herrn A (geb. ***), da nur mit dieser Freischreibung eine Verehelichung bei Gericht erfolgen kann, welche danach auch als rechtskräftig erklärt wird. Frau B erwähnte weiter, dass wegen der dringenden Ausreise am folgenden Tag von Herrn A nach Ägypten kein anderer Termin beim Gericht fixiert werden konnte. …… Zur Information darf auch eine Pressemeldung betreffend Strafverfahren bei syr. Gerichten wegen Scheinbestätigungen betreffend Eheschließungen beigeschlossen werden.“ Diesem Schreiben war ein Bericht in englischer Sprache vom 31.1.2019 mit dem Titel „*** Criminal Courts Invalidates Forged Marriage Contracts“ angeschlossen. Diesem Artikel zufolge wurde eine Reihe von Eheschließungen für ungültig erklärt, welche beim Scharia-Gericht geschlossen wurden, wobei in einigen Fällen die Parteien nicht einmal anwesend waren.

Zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Eheschließung wird weiter unten unter den rechtlichen Erwägungen Näheres ausgeführt werden. An dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass laut dem im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Auszug aus dem Familienregister Syrischer Bürger die nunmehrige Beschwerdeführerin in dem am Schalter des Standesamtes am 29.9.2019 elektronisch erstellten Dokument mit der Nummer *** als „ausländische Ehefrau“ von A aufscheint. Weiters ist im beigeschafften Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus zur Zahl *** ein Duplikat des Auszugs aus dem zivilen Registeramt für arabische Syrer zur Zahl *** enthalten, worauf die Feststellung beruht, dass die Ehe im zivilen Registeramt in Syrien zur Zahl *** eingetragen wurde. Der genannte Artikel stammt schließlich vom 31. Jänner 2019, während die gegenständliche Eheschließung der Beschwerdeführerin mit ihrem Mann bereits am 27.11.2012 stattgefunden hat, wobei im gegenständliche Verwaltungsakt auch der von dem Scharia-Gericht in *** beschlossene „Heiratsvertrag“ vom 27.11.2012 enthalten ist. Dadurch, dass der genannte Auszug aus dem Familienregister Syrischer Bürger am 29.9.2019 elektronisch erstellt wurde, ist somit davon auszugehen, dass die Ehe gültig zustande gekommen ist und nicht später für ungültig erklärt wurde.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es schwierig gewesen wäre, ein Gericht zu finden, wo die Ehe in Abwesenheit des Vaters seiner Frau geschlossen werden konnte, welcher in Saudi-Arabien lebte, weshalb der Bruder seiner Frau, G, bei der Eheschließung anwesend gewesen sei. Dies lässt den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann nicht unangemeldet bei Gericht erschienen sind. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Mann haben übereinstimmend im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. vor der österreichischen Botschaft Damaskus angegeben, dass der Eheschließung keine religiöse Zeremonie vorausgegangen sei. Entgegen der Auffassung der österreichischen Botschaft Damaskus ist eine solche jedoch nicht für die Rechtsgültigkeit der Eheschließung erforderlich (siehe dazu weiter unter den rechtlichen Erwägungen).

Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat schließlich in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er mit seiner Frau täglich Kontakt über Internet oder Telefonie unterhält und ihr auch Geld schickt. Er hatte Kenntnisse ihrer jetzigen Lebensumstände (sie wohnt alleine in ***, nachdem sie zwei Jahre lang bei ihrer Mutter gewohnt hat, derzeit sei sie nicht berufstätig, da es schwierig sei mit ihrer Ausbildung als Kleiderdesignerin und Kunststickerin einen adäquaten Job zu finden).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass es sich bei der gegenständlichen Ehe um eine gültig geschlossene Ehe handelt. Dass es sich um eine Aufenthaltsehe handelt, ist nicht hervorgekommen, sodass eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 2 Abs. 1 Z. 1, 6, 9 und 10 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.   Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

6.   Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

9.   Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

10.  Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;

§ 46 Abs. 1 NAG lautet:

Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

      1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,

     1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,

      2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

         a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

         b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

         c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder

         d. als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.

§ 34 Asylgesetz lautet:

(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1.

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2.

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3.

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1.

dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3.

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1.

dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3.

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4.

dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1.

auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2.

auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3.

im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

§ 35 Asylgesetz lautet:

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1.

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2.

das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3.

im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

§ 2 Abs. 1 Z. 22 Asylgesetz lautet:

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

22.

Familienangehöriger:

a.

der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;

b.

der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

c.

ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und

d.

der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

§§ 6 und 16 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) lauten:

Form der Eheschließung

§ 16 (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Vorbehaltsklausel (ordre public)

§ 6 Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

§§ 17 und 21 des Ehegesetzes lauten wie folgt:

§ 17 Form der Eheschließung

(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.

§ 21 Mangel der Form

(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.

(2) Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.

Das Syrische Personalstatutsgesetz von 1953 (PSG), Gesetz Nr. 59 vom 17.9.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975, Nr. 18 vom 25.10.2003, Nr. 76 vom 26.9.2010, Nr. 4 vom 7.2.2019 und Nr. 20 vom 27.6.2019 lautet in der zum Zeitpunkt der gegenständlichen Eheschließung gültigen Fassung auszugsweise:

Art 1 (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019)
Die Ehe (zawâj) ist ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, durch den ihnen der Umgang miteinander erlaubt wird und der die Begründung des gemeinschaftlichen Lebens und die Zeugung von Nachkommen bezweckt.

Art. 5
Die Ehe wird durch das Angebot (???b) des einen und die Annahme (qab?l) dieses Angebotes durch den anderen Verlobten geschlossen.

Art. 6
Das Eheangebot und die Annahme erfolgen entweder wörtlich oder durch Verwendung von Formulierungen, die üblicherweise in diesem Sinne verstanden werden.

Art. 7
Angebot und Annahme können schriftlich erklärt werden, falls eine der beiden Vertragsparteien abwesend ist.

Art. 12
(1) Für die Wirksamkeit (?i??a) der Eheschließung bedarf es der Anwesenheit zweier männlicher Zeugen oder eines Mannes und zweier Frauen, welche sämtlich islamischen Glaubens sind, die geistige und körperliche Reife aufweisen und das Angebot und die Annahme hören sowie begreifen, worum es sich handelt.

Art. 13
Die Eheschließung ist unwirksam, wenn sie an einen künftigen Termin gebunden ist oder an eine aufschiebende Bedingung (šar?) geknüpft wird.

Art. 40
(1) (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019) Die Eheabsicht ist beim Bezirksgericht anzuzeigen; folgende Unterlagen sind hierfür erforderlich:

(a) ein beglaubigter Auszug aus dem Personenstandsregister, dem der Personenstand der Parteien zu entnehmen ist;

(b) ein medizinischer Bericht, der bestätigt, dass sie an keinen übertragbaren Krankheiten oder gesundheitlichen Hindernissen für die Eheschließung leiden; der Richter muss dies überprüfen;

(c) eine Eheschließungsgenehmigung ausschließlich für freiwillig dienende Soldaten;

(d) die Zustimmung des Innenministeriums, wenn einer der Ehegatten Ausländer ist.

(2) Eine außerhalb des Gerichts geschlossene Ehe wird nur registriert (ta?b?t), wenn die oben genannten Formalitäten erfüllt sind. Im Falle der Geburt eines Kindes oder bei offenkundiger Schwangerschaft wird die Ehe auch ohne Einhaltung der genannten Voraussetzungen registriert. Die Möglichkeit der Verhängung gesetzlich vorgesehener Strafen bleibt hiervon unberührt.

Art. 43

Die Durchführung des Eheschließungsverfahrens obliegt dem Richter oder einem von ihm ermächtigten Gerichtsassistenten.

Art. 44 (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019)

Die Eheschließungsurkunde muss folgende Angaben enthalten:

(1) die ausführlichen Namen und den Wohnsitz jedes Ehegatten;

(2) das Datum und den Ort der Eheschließung;

(3) die vollständigen Namen und gewählten Wohnsitze der Zeugen und Stellvertreter;

(4) den Betrag des fälligen und des gestundeten Teils der Brautgabe sowie eine Erklärung darüber, ob der sofort fällige Teil bereits geleistet wurde oder nicht;

(5) besondere Vereinbarungen, sofern es welche gibt;

(6) die Unterschrift der Beteiligten und der zur Durchführung des Eheschließungsverfahrens ermächtigten Person sowie die Beglaubigung durch den Richter.

Art. 45
(1) Der Gerichtsassistent trägt die Eheschließung in das Gerichtsregister für die Eheschließungen ein und sendet eine Abschrift der Registrierung innerhalb von zehn Tagen nach der Eheschließung an die Personenstandsbehörde.

(2) Die Abschrift befreit die Parteien von der Pflicht, die Personenstandsbehörde von der Eheschließung zu benachrichtigen. Der Gerichtsassistent ist für die ordnungsgemäße Übersendung der Abschrift verantwortlich.

(3) (ÄndG Nr 34/1975 v 31.12.1975) In gleicher Weise wird bei der Registrierung von Gerichtsentscheidungen über die Feststellung einer Ehe, einer Ehescheidung (?al?q), einer Abstammung (nasab) und des Todes eines Verschollenen (mafq?d) verfahren. Die Personenstandsbehörde trägt dies in das jeweilige Personenstandsregister ein, ohne dass hierfür weitere Maßnahmen erforderlich wären.

Entgegen der Rechtsansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in seiner Entscheidung *** geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem zusammenführenden Ehemann am 27. November 2012, sohin bereits vor der Einreise des Ehemannes nach Österreich, in *** rechtsgültig eine Ehe geschlossen wurde, dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 16 Abs. 2 IPR-G ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Gemäß Art. 1 Syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.9.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Personenstandsregister erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Wurde die Hochzeit vor einem Gericht durchführt, trägt gemäß Art. 45 des syrischen Personenstandsgesetzes der Gerichtsassistent die Eheschließung in das Gerichtsregister für die Eheschließungen ein und sendet eine Abschrift der Registrierung innerhalb von zehn Tagen nach der Eheschließung an die Personenstandsbehörde. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt.

Jede in Syrien geschlossene Ehe bedarf sohin der Eintragung in das Zivilregister, um rechtliche Folgen auszulösen. Auch die Bestätigung der Gültigkeit der Eheschließung durch ein Scharia-Gericht bedarf sohin der nachfolgenden Eintragung der Eheschließung in das Zivilregister.

Dazu wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann die Ehe am 27.11.2012 in *** vor dem Scharia-Gericht geschlossen haben, die Ehe wurde auch im Zivilregister eingetragen, sodass von einer rechtsgültigen Eheschließung auszugehen ist.

Da, wie festgestellt, beide Eheleute bei der Zeremonie anwesend waren, liegt auch keine „Stellvertreterehe“ vor. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits 27 Jahre alt, ein sonstiger Hinweis auf „ordre public“-Umstände liegt nicht vor.

Dass die Ehe hingegen nicht auch religiös geschlossen wurde, ist entgegen der Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ohne Belang, da für die Gültigkeit der Eheschließung nach den oben zitierten Bestimmungen des syrischen Personenstandsgesetzes lediglich die übereinstimmende Willenserklärung der beiden Ehepartner und die Registrierung erforderlich sind.

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson ein in Österreich asylberechtigter syrischer Staatsbürger als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Vorliegen der Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Familienangehörige verneint. Der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl kommt für das vorliegende Verfahren jedoch nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine Bindungswirkung zu, handelte es sich bei der Frage der Eheschließung doch dort ebenso wie hier lediglich um eine nicht bindende Vorfragenentscheidung (s. dazu auch die Ausführungen weiter unten zum Verhältnis des § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. c NAG zu § 34 Abs. 2 AsylG).

Zum Verhältnis von § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. c NAG zu § 34 Abs. 2 AsylG:

§ 46 Abs. 1 Z. 2 lit. c NAG sieht vor, dass Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen unter den im NAG näher geregelten Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ zu erteilen ist, wenn der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG nicht gilt.

§ 34 Abs. 2 AsylG sieht wiederum vor, dass „die Behörde […] auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen [hat], wenn

1.   dieser nicht straffällig geworden ist und

2.   (entfallen)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).“

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung zu Ra 2019/18/0299 vom 26.2.2020 zum Verhältnis dieser beiden Bestimmungen ausgesprochen, „dass der Gesetzgeber die Erteilung von Aufenthaltstiteln in jenen Konstellationen, die § 34 Abs. 2 AsylG 2005 unterliegen, nicht über das NAG 2005, sondern über das AsylG 2005 regeln wollte“ (vgl. auch E 28.1.2020, Ra 2018/20/0464; 25.6.2019, Ra 2018/19/0568).

Im vorliegenden Fall unterliegt die verfahrensgegenständliche Konstellation dem § 34 Abs. 2 AsylG: Die Beschwerdeführerin ist – und war dies bereits im Zeitpunkt der Einreise ihres Ehemannes in das österreichische Staatsgebiet – Ehegattin des zusammenführenden, in Österreich Asylberechtigten und damit Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG. Dieser Asylberechtigte ist nicht vorbestraft und ist gegen ihn kein Asylaberkennungsverfahren anhängig.

Freilich ist festzuhalten, dass der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG rechtskräftig abgewiesen wurde. Da ein Asylantrag gem. § 34 Abs. 2 AsylG nur im Inland gestellt werden kann, wäre die Erteilung eines Einreisetitels für die Inanspruchnahme der in dieser Bestimmung geregelten Rechte zwingend erforderlich (während umgekehrt der entsprechende Aufenthaltstitel nach dem NAG in der Regel nur aus dem Ausland beantragt werden kann).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit diesem rechtskräftigen Bescheid das Vorliegen der Eigenschaft als Familienangehörige der Beschwerdeführerin verneint. Der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl kommt für das vorliegende Verfahren jedoch nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine Bindungswirkung zu, handelt es sich bei der Frage der Eheschließung doch dort ebenso wie hier lediglich um eine nicht bindende Vorfragenentscheidung. Wäre von einer Bindungswirkung des über den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Asylgesetz ergangenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dahingehend auszugehen, dass mit diesem rechtskräftig und mit erga omnes- Wirkung festgestellt worden wäre, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin nicht Familienangehörige der asylberechtigten Bezugsperson ist, womit sie die Definition des § 35 Abs. 5 Asylgesetz und somit auch jene des § 2 Abs. 1 Z. 22 Asylgesetz nicht erfüllt, müsste für das gegenständliche Verfahren angenommen werden, dass im Fall der Beschwerd

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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