TE Bvwg Beschluss 2021/2/11 W183 2236407-2

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Veröffentlicht am 11.02.2021
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Entscheidungsdatum

11.02.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §32 Abs2
AVG §33 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1

Spruch


W183 2236407-1/7E

W183 2236407-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. PIELER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2020, Zl. XXXX , sowie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2020:

A)

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.09.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 28.12.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm
§ 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III).

2.       Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 18.09.2020 zugestellt.

3.       Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die XXXX , mit Schreiben vom 19.10.2020 Beschwerde. Ausgeführt wurde eingangs, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin am 21.09.2020 zugestellt wurde, die Beschwerde sohin binnen offener Frist erhoben werde.

4.       Mit Schriftsatz vom 22.10.2020 (eingelangt am 28.10.2020) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5.       Mit Verspätungsvorhalt vom 04.11.2020 wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters mitgeteilt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

6.       Mit Schriftsatz vom 13.11.2020 wurden eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Ausgeführt wurde zunächst, dass ein Administrationsmitarbeiter ein Deckblatt verfasst habe und darauf aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Bescheidzustellung mit 21.09.2020 vermerkt worden sei. Die Rechtsberaterin habe ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin geführt und ausgehend vom Zustelldatum als Fristende für die Beschwerdeerhebung den 19.10.2020 eingetragen. Die Rechtsberaterin habe seit ihrer Tätigkeit bei der XXXX keine Frist versäumt, und es habe keinen Anlass zu Zweifeln gegeben, dass es sich bei dem am Deckblatt angegebenen Datum um das korrekte Zustelldatum gehandelt habe. Die Administrationskräfte haben bislang fehlerlos und sorgfältig gearbeitet. Es liege ein minderer Grad des Versehens vor. Auch gebe es Kontrollmechanismen (Einschulung, regelmäßige Kontrolle in Form von Nachkontrolle). Auf entsprechende Judikatur betreffend Wiedereinsetzung wurde verwiesen.

7.       Der beim BFA eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.11.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Der Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2020 wurde der Beschwerdeführerin am 18.09.2020 zugestellt.

1.2.    Die vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin verfasste Beschwerde langte am 19.10.2020 bei der belangten Behörde ein.

1.3.    Mit Schriftsatz vom 13.11.2020 beantragte die Beschwerdeführerin vertreten durch ihren bevollmächtigten Vertreter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist.

1.4.    Die Beschwerdeführerin wurde zum Zwecke der Beschwerdeerhebung von der XXXX vertreten. Eine Administrationskraft dieser GmbH trug am Deckblatt des Aktes ein falsches Zustelldatum ein. Die Rechtsberaterin führte mit der Beschwerdeführerin ein Beratungsgespräch und berechnete das Beschwerdefristende ausgehend vom falschen Zustelldatum. Die Kontrollmechanismen in der GmbH erfolgen durch Mitarbeitereinschulung, Rückfragemöglichkeiten für Kanzleikräfte sowie regelmäßige Nachkontrollen und das Ticketsystem von Jira.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

3.1.1.  Bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (siehe etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0583). An berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064).

Da die Beschwerdeführerin die XXXX mit ihrer Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigte hat, ist ihr deren Verschulden zuzurechnen (vgl. VwGH 09.02.2018, Ra 2018/20/0008; VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).

Das Handeln des von der Beschwerdeführerin bevollmächtigten Rechtsberaters wiederum ist der Beschwerdeführerin zuzurechnen, wie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Für die Vertretung durch einen Rechtsberater im asyl- und fremdenrechtlichen Beschwerdeverfahren legt der Verwaltungsgerichtshof den gleichen strengen Sorgfaltsmaßstab an wie für Verfahren durch einen Rechtsanwalt (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0156; s. auch ZfV 1/2018, 106f.).

Macht ein Wiedereinsetzungswerber als Wiedereinsetzungsgrund ein Versehen einer Kanzleiangestellten seines bevollmächtigten Rechtsanwaltes geltend, so hat er durch konkrete Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag nicht nur darzutun, worin das Versehen bestanden hat, sondern auch darzulegen, dass es zur Fehlleistung des Kanzleibediensteten gekommen ist, obwohl die dem Rechtsanwalt obliegenden Aufsichtspflichten und Kontrollpflichten eingehalten wurden. Gerade an beruflich rechtskundige Parteienvertreter, die im alltäglichen Leben mit Anträgen und damit mit dem Fristenlauf und den daran geknüpften Bedingungen vertraut sind, ist ein strenger Maßstab anzulegen, um eine fristgerechte Setzung von Verfahrenshandlungen sicherzustellen. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen ua dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom 23. Februar 1993, Zl. 91/08/0170, und die Beschlüsse vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/01/1062, 22. März 1991, Zl. 91/10/0018, 90/08/0149, 25. September 1990). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl VwGH 18.4.2002, 2001/01/0559). Ein Anwalt verstößt gegen seine Überwachungs- und Sorgfaltspflichten, wenn er im Vertrauen auf die Verlässlichkeit seiner Büroangestellten weder im Allgemeinen noch im Besonderen wirksame Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens einer Kanzleiangestellten Fristversäumnisse auszuschließen geeignet sind (VwGH 21.05.1996, 96/05/0047).

In einer Rechtsanwaltskanzlei ist für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall stets vor allem der Anwalt und nicht etwa jene Kanzleiangestellte allein verantwortlich, die den Termin weisungsgemäß in den Kalender einträgt. Der Anwalt selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen, sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm dabei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumnis auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten der Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden, welches sich gegen die von ihm vertretene Partei auswirkt (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 677, Rz 43 zu § 71 AVG).

3.1.2.  Im Lichte der zitierten Judikatur des VwGH war daher im gegenständlichen Fall ein besonderes Augenmerk auf eine nachhaltige und fristgerechte Kontrolle des Fristenlaufes bzw. der richtigen Eintragung desselben im Kalender zu legen:

Die Einhaltung von Rechtsmittelfristen erfordert größtmögliche Sorgfalt von der Partei und ihrem Vertreter. Wie vom bevollmächtigten Vertreter im Antrag auf Wiedereinsetzung angegeben, wurde das Zustelldatum aus nicht nachvollziehbaren Gründen falsch am Deckblatt eingetragen und die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in der Folge falsch berechnet.

Der bevollmächtige Vertreter der Beschwerdeführerin hat im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und in seiner Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes dargelegt, dass die Organisation sehr gut organisiert sei. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der bevollmächtigte Vertreter selbst vorbringt, dass die Frist zur Einbringung einer Beschwerde falsch berechnet und falsch eingetragen worden sei. Die falsche Fristenberechnung und -eintragung ist durch das vom bevollmächtigten Vertreter vorgebrachte Kontrollsystem nicht aufgefallen, geschweige denn verhindert worden – somit konnte der bevollmächtigte Vertreter damit kein wirksames Kontrollsystem dartun. Die vorgebrachte regelmäßige Nachkontrolle ist jedenfalls nicht geeignet gewesen, die fehlerhafte Eintragung des Zustelldatums aufzudecken. Auch ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass – nach Eintragung des falschen Zustelldatums durch eine Kanzleikraft – ein Beratungsgespräch der Rechtsberaterin mit der Beschwerdeführerin stattfand. Im Rahmen dieses Gespräches hätte die tatsächliche Zustellung nochmals überprüft oder abgeklärt werden können – spätestens aber beim Verfassen der Beschwerde hätte nochmals die Frist überprüft werden müssen. Gerade die korrekte Berechnung der Beschwerdefrist ist für die Führung eines Verfahrens ein derart entscheidender Faktor, weshalb hier ein besonders hoher Maßstab an Sorgfalt und Kontrolle erforderlich ist. Die im Wiedereinsetzungsantrag geschilderten Abläufe werden diesem Erfordernis nicht gerecht.

Aus dem oben Gesagten ergibt sich somit, dass nicht von einem minderen Grad des Versehens auf Seiten des bevollmächtigten Vertreters auszugehen ist, zumal einerseits der Fehler der Administrativkraft bei Eintragung des Zustelldatums dem bevollmächtigten Vertreter zuzurechnen war und andererseits der zuständige Rechtsberater selbst beim Beratungsgespräch und beim Abfassung der Beschwerde den Fehler nicht erkannte. Dies ist in Ansehung der strengen Sorgfaltspflicht nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten.

Es kann daher nicht erkannt werden, dass der Fehler des bevollmächtigten Vertreters als unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis nur auf einem minderen Grad des Versehens beruhte. Nachdem der Beschwerdeführerin das nicht bloß geringfügige Versehen ihres Vertreters zuzurechnen ist, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen.

3.2. Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Z 4 leg.cit., wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

In den vorliegenden Fällen wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2020 der Beschwerdeführerin am 18.09.2020 zugestellt. Dies stellt auch der Vertreter in seiner Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes außer Streit. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach, unter Berücksichtigung der §§ 32, 33 AVG mit Ablauf des 16.10.2020. Die mit Schreiben vom 19.10.2020 datierte Beschwerde, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.10.2020, wurde somit verspätet eingebracht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Der gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wurde mit vorliegender Entscheidung als unbegründet abgewiesen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung trotz des diesbezüglichen Antrags unterbleiben. Dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Asylantragstellung Asylverfahren Beschwerdefrist Fristablauf Fristenlauf Fristüberschreitung Fristversäumung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Rechtzeitigkeit verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Zustellung Zustellwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W183.2236407.2.00

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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