TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/3 W102 2230485-1

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Veröffentlicht am 03.03.2021
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Entscheidungsdatum

03.03.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
MinroG §1
MinroG §113 Abs2 Z1
MinroG §80 Abs2 Z8
MinroG §82 Abs1
UVP-G 2000 Anh1 Z25
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W102 2230485-1/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und XXXX , beide vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 22.01.2020, Zl. A2/W.UVP-10096-19-2020, betreffend die Feststellung, dass die von der XXXX GmbH beabsichtigte Erweiterung des Abbaufeldes XXXX zur Gewinnung von Schotter, Sand und Kies (grundeigen) mittels Trockenbaggerung auf Teilflächen der Grundstücke Nr. XXXX und XXXX (Abbauabschnitte 3a und 4a) der KG XXXX im Ausmaß von XXXX ha, nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 08.10.2018 beantragte die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung die Burgenländische Landesregierung möge gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellen, ob für die geplante Erweiterung des bestehenden Abbaus XXXX eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 erforderlich sei.

Mit angefochtenem Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 22.01.2020, Zl. A2/W.UVP-10096-19-2020, wurde festgestellt, dass das Vorhaben „Abbaufeld XXXX “ nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Begründend führte die Behörde aus, dass es sich bei der beabsichtigten Gewinnung von Schotter, Sand und Kies um Abbau von Lockergestein im Sinne des § 1 Z 22 MinroG handle und folglich unter Anhang 1 Z 25 zum UVP-G 2000 falle. Da es sich um eine Erweiterung der Entnahme handle, seien weder Z 25 lit a noch lit c des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 einschlägig. Die bestehenden bzw. genehmigten Abbaue der letzten zehn Jahre und die beantragte Erweiterung (in Summe ~ XXXX ha) würden zudem den Schwellenwert von 20 ha gemäß Z 25 lit b des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 nicht erreichen. Hinsichtlich Z 25 lit d des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 wurde ausgeführt, dass sich aus den Projektunterlagen sowie dem letzten Genehmigungsbescheid des Gewinnungsbetriebsplans der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung zunächst ergeben hätte, dass der Abtransport der Rohstoffe direkt vom Privatgrund auf das übergeordnete Straßennetz erfolgen würde und keine Gemeindestraßen betroffen seien. Nach Ansicht der Behörde sei eine Zufahrtsstraße, die ausschließlich der Zufahrt zum Schotterunternehmen diene und an der aktuell auch Änderungen geplant seien, als Vorhabensbestandteil anzusehen und somit für die Schutzgebietsberührung relevant. Eine Berechnung nach den Angaben in den Projektunterlagen, wonach die Zufahrtsstraße zum Vorhabensbegriff im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 zähle, führe dazu, dass das nächste Grundstück, das über eine Bauland-Wohngebiet-Widmung verfüge, weniger als 300 m vom Vorhaben entfernt sei. Z 25 lit d des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 wäre daher erfüllt, weil die Fläche der in den letzten zehn Jahren bestehenden bzw. genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mit XXXX ha den Schwellenwert von 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mit XXXX ha den Schwellenwert von 1,5 ha überschreite. Folglich habe die Behörde eine Einzelfallprüfung durchgeführt und ein luftreinhaltetechnisches, ein schalltechnisches und ein humanmedizinisches Gutachten eingeholt, aus denen hervorging, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und keine negativen Auswirkungen auf Nachbarn durch Lärmimmissionen oder Luftschadstoffe zu befürchten seien. Im Rahmen des Parteiengehörs hätte die Projektwerberin vorgebracht, dass der Transport zwischen der Landesstraße L210 und der Schottergrube über eine Forststraße mit beschränkt öffentlichem Verkehr erfolge. Da die Zufahrtsstraße nicht ausschließlich der Zufahrt zum Schotterunternehmen diene, zähle sie folglich nicht zum Vorhaben, was im Ergebnis dazu führe, dass das Vorhaben weiter als 300 m vom nächstgelegenen Grundstück der Widmung Bauland-Wohngebiet entfernt sei und daher nicht im Siedlungsgebiet der Kategorie E des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 liege. Z 25 lit d des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 sei folglich nicht einschlägig. Die Erweiterung erfülle daher keinen Tatbestand des Anhangs 1.

Gegen diesen Bescheid erhoben XXXX und Dr. XXXX fristgerecht Beschwerde, die am 20.02.2020 bei der belangten Behörde einlangte. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass aufgrund der Berührung eines Schutzgebietes der Kategorie E des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 die Verpflichtung zur Durchführung einer Einzelfallprüfung ausgelöst worden sei. Eine Privatstraße, die überwiegend für die Abwicklung des Verkehrs von und zu einer Schottergrube genutzt werde, sei Teil des Vorhabens iSd § 2 Abs. 2 UVP-G 2000. Da die Zufahrt einen Abstand von weniger als 300 m zu Flächen mit der Widmung „Bauland Wohngebiet“ aufweise und somit in einem Schutzgebiet der Kategorie E des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 liege, sei der Tatbestand der Z 25 lit d des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 einschlägig. Es könne aus widmungsrechtlicher Sicht nicht von einem „Einzelobjekt“ im Sinne der Z1 der Kategorie E des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 gesprochen werden. Die Z1 der Kategorie E des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 sei daher einschlägig. Auch die Z2 der Kategorie E des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 sei erfüllt, weil die bestehende Widmung die in Z2 der Kategorie E des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 genannten Bauten zulasse. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, eine Einzelfallprüfung durchzuführen, was sie aufgrund der rechtlich unrichtigen Vorhabensabgrenzung unterlassen habe. Eine Nachholung einer Einzelfallprüfung anhand der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten sei nicht möglich, weil diese Gutachten explizit die Emissionen, die auf dem Abbaufeld selbst entstehen, behandeln würden. So seien beispielsweise im luftreinhaltetechnischen Gutachten sowie hinsichtlich der Lärmemissionen keine Rücksicht auf Benützung der Zufahrt und deren Auswirkungen genommen worden. Gerügt werde das Unterbleiben der Einholung von Gutachten zu den Auswirkungen der Benützung der Zufahrt im Hinblick auf Lärm und Luftschadstoffe sowie das Fehlen jeglicher Würdigung dieses Aspekts in der Bescheidbegründung. Weiters habe die Behörde Ermittlungshandlungen zum Ausmaß des Verkehrs auf der in Rede stehenden Privatstraße unterlassen. Bei pflichtgemäßer Prüfung dieser Frage wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verkehrsfläche nicht als „öffentlich“ zu werten sei, weshalb sie dem gegenständlichen Vorhaben zuzurechnen sei. Die Beschwerdeführer stellten den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schreiben vom 11.05.2020 beantragte die mitbeteiligte XXXX die Abweisung der Beschwerde und führte begründend aus, dass es sich bei der gegenständlichen Zufahrtsstraße laut Flächenwidmungsplan um eine Verkehrsfläche der Gemeinde und somit um eine öffentliche Straße handle. Es sei richtig, dass nach der ständigen Rechtsprechung die mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens durch den auf öffentlichen Straßen induzierten Verkehr im Zuge der UVP mit zu berücksichtigen sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass das Straßennetz deshalb zum Bestandteil des Vorhabens im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 werde. Vielmehr handle es sich um die mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens. Ob sich das Vorhaben innerhalb eines Siedlungsgebietes gemäß Kategorie E des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 befinde, richte sich ausschließlich nach der Lage bzw. Grenze des Vorhabens selbst. Für Vorhaben nach Z 25 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 würde sich die Lage aus der Fläche, die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. § 113 Abs. 2 Z 1 MinroG bekanntgegeben worden seien, ergeben. Zumal die Definition des schutzwürdigen Gebiets im Sinne der Kategorie E des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 an die in § 82 MinroG enthaltene Regelung angelehnt sei, sei auch der Abstand eines potenziell UVP-pflichtigen Vorhaben zu einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E nicht anders zu bestimmen. Rechtsprechung und Literatur würden zur Bestimmung des § 82 MinroG davon ausgehen, dass für die Beurteilung der Abstände nur jene Fläche entscheidend ist, auf denen der Abbau stattfindet und nicht auch die Zufahrtsstraße. Der Abstand zwischen dem Vorhaben und dem als Bauland gewidmeten Grundstück betrage 507 m. Dementsprechend befände sich das Erweiterungsvorhaben nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E des Anhangs 2 zum UVP-G 2000. Ungeachtet dessen handle es sich bei dem als Bauland gewidmeten Grundstück um einen von der Schutzkategorie E des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 ausgenommenen Einzelbau. Zudem hätten alle von der belangten Behörde eingeholten Gutachten ergeben, dass das Vorhaben für die Beschwerdeführer weder gesundheitsgefährdend noch unzumutbar belästigend wirke. Die bereits durchgeführte Einzelfallprüfung habe daher ergeben, dass der Schutzzweck eines Bauland-Wohngebietes nicht erheblich beeinträchtigt werde. Die Behauptung der Beschwerdeführer, dass die mit dem LKW-Verkehr auf der Zufahrtsstraße verursachten Emissionen und deren Auswirkungen in den Gutachten nicht betrachtet worden seien, sei unrichtig. Sowohl aus dem luftreinhaltetechnischen Gutachten, als auch aus dem vorgelegten schalltechnischen Gutachten habe sich ergeben, dass auch die Emissionen aus Verkehr auf der Zufahrtsstraße bei der Modellierung berücksichtigt worden seien.

Der Sachverständige für Umweltmedizin gab auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2020 mit Schreiben vom 04.09.2020 an, dass sein Gutachten auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen aufbaue und er folglich keine Angaben zu den berücksichtigten Emissionen machen könne.

Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 25.08.2020 gab der Sachverständige für den Fachbereich Luftgüte, Luftreinhalte- und Immissionstechnik mit Schreiben vom 10.09.2020 bekannt, dass hinsichtlich der Befundung und Gutachtenerstellung für das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten ebenfalls die verursachten Emissionen bzw. deren immissionsseitigen Auswirkungen infolge der Benutzung der Zufahrtsstraße zum Abbaufeld berücksichtigt wurden.

Der Amtssachverständige für Verkehrs- und Lichttechnik gab mit Schreiben vom 14.09.2020 bekannt, dass für die Beurteilung der verkehrlichen Auswirkungen die auf dem Abbaufeld verursachten sowie die vorhandenen Verkehrsfrequenzen auf der Zufahrtsstraße beurteilt worden seien. Zur Vermeidung einer übermäßigen Verschmutzung der Landesstraße L210 sei für den Ein-/Ausfahrtsbereich vom Betriebsareal zur L210 eine asphaltierte Straße vorgeschrieben worden.

Der Amtssachverständige für Lärmtechnik gab mit Schreiben vom 14.09.2020 an, dass als Grundlage der amtswegigen schalltechnischen Beurteilung das im Einreichprojekt vorgelegte Schallgutachten der XXXX vom 01.12.2017 herangezogen worden sei. In diesem Schallprojekt seien die LKW-Fahrbewegungen am Abbaufeld und auf der Zufahrtsstraße bis hin zur öffentlichen Verkehrsfläche berücksichtigt worden.

Mit Stellungnahme vom 19.10.2020 gab das Hauptreferat Umweltwirtschaft an, dass im Bereich von wasserfachlichen und abfalltechnischen Sachverständigengutachten lediglich Emissionen im Bereich der Anlage selbst bzw. hinsichtlich des Schutzgutes Wasser berücksichtigt und beurteilt würden. Die Beurteilung von Emissionen und deren immissionsseitigen Auswirkungen durch die Benützung der Zufahrtsstraßen würden nicht in den Zuständigkeitsbereich des Hauptreferates Umweltwirtschaft fallen.

Mit Parteiengehör vom 15.10.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Schreiben der Sachverständigen den Parteien zur Stellungnahme. Zudem wurde hinsichtlich der Frage, ob die Zu- und Abfahrtsstraße Bestandteil des gegenständlichen Vorhabens sei, auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, verwiesen.

In ihrer Stellungnahme vom 29.10.2020 führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sie die Angaben der Sachverständigen zur Kenntnis nehmen würden, jedoch weiterhin den Standpunkt vertreten würden, dass die Schall- und Luftschadstoffemissionen, die durch die Benützung der gegenständlichen Zu- und Abfahrtsstraße bei der Erstellung der Gutachten nicht vollständig berücksichtigt worden seien. Den Projektunterlagen sei eine Beschränkung der täglichen Abbaumenge nicht zu entnehmen. Weiters müsse die angegebene Zahl an LKW-Fahrten verdoppelt werden, weil nicht nur die Ausfahrten, sondern auch die Einfahrten, Emissionen verursachen würden. Dem schalltechnischen Gutachten sei auch nicht zu entnehmen, ob Rückfahrwarngeräusche der LKW und der Arbeitsmaschinen berücksichtigt worden seien. Der Stellungnahme wurden an die Sachverständigen zu richtende Fragen angeschlossen.

Mit Schreiben vom 30.11.2020 führte die mitbeteiligte XXXX hinsichtlich der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 29.10.2020 sowie des Parteiengehörs vom 15.10.2020 zusammengefasst aus, dass die Behauptung der Beschwerdeführer, man müsse die Anzahl der Fahrten verdoppeln, um auch die zufahrenden LKW zu erfassen, unrichtig sei. In den Gutachten sei von jeweils zwei Zufahrten und zwei Abfahrten pro Stunde ausgegangen worden. Die jährliche Abbaumenge sei in den Projektunterlagen mit 50.000 m³ angegeben worden. Alle Annahmen zur Berechnung der Umweltauswirkungen würden einheitlich auf dieser Menge aufbauen. Diese Menge sei als Maximalmenge zu verstehen. Die rechnerische Umlegung einer jährlichen Abbaumenge von 50.000 m³ auf eine Abbaumenge von rund 400 t/d und damit 20 LKW/d bzw. 2 LKW/h sei daher eine plausible Annahme, die als voraussichtliches Szenario der Ermittlung der Umweltauswirkungen zugrunde gelegt werden könne. Hinsichtlich des Erkenntnisses des VwGH vom 17.12.2019, Ro 2018/014/0012, ergäbe sich für die mitbeteiligte Partei nicht, dass das gegenständliche Vorhaben ein Siedlungsgebiet der Kategorie E berühre. Würde man die Mitbenützung von bestehenden Verkehrsflächen stets als Bestandteil eines Vorhabens iSd UVP-G 2000 qualifizieren, so wäre immer schon eine Berührung von Siedlungsgebieten gegeben, wenn die öffentliche Zufahrtsstraße entlang von Wohngebieten verlaufe. Der von einem Vorhaben induzierte Verkehr auf öffentlichen Straßen sei eine Auswirkung des Vorhabens. Der Verkehrsweg sei aber nicht das Vorhaben selbst.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.12.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

Mit Stellungnahme vom 19.01.2021 brachten die Beschwerdeführer vor, dass derzeit ein Antrag der mitbeteiligten Partei hinsichtlich eines abfallrechtlichen Änderungsgenehmigungsverfahrens anhängig sei, das eine Erweiterung der Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. XXXX und XXXX , KG XXXX , zum Gegenstand habe. In diesem Verfahren sei die Wiederverfüllung mit Bodenaushubmaterial als Überlegung dargestellt worden. Aus der aktuellen Stellungnahme ergebe sich, dass eine solche Wiederverfüllung definitiv geplant sei und es sich folglich um einen weiteren Bestandteil des Vorhabens im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 handle. Zu diesem Bestandteil des Vorhabens würden keine Emissionsangaben und keine Immissionsberechnungen vorliegen. Es bedürfe einer Ergänzung des Sachverhaltes im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG. Beantragt werde daher, die mündliche Verhandlung abzuberaumen und den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Hinsichtlich der LKW-Fahrten werde neuerlich vorgebracht, dass in den Gutachten zu Schalltechnik, Luftgüte und Verkehr keine Rede von zweimal zwei LKW pro Stunde sei. Es bestehe somit Bedarf nach Aufklärung. Für den Fall, dass das Gericht nicht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG vorgehe, werde die Einholung von Gutachten aus den Fachgebieten Bauwesen/Baustoffe und Bergbau sowie die Einvernahme der Beschwerdeführer und die Durchführung eines Ortsaugenscheins beantragt. Beantragt werde weiters die Beischaffung der Berichte des Deponieaufsichtsorgans, das von der Abfallrechtsbehörde bestellt wurde.

Am 11.02.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Allgemeines

Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um ein Änderungsvorhaben. Geplant ist die Erweiterung des bestehenden Abbaus XXXX ( XXXX ha) um XXXX ha auf Teilbereichen der Grundstücke Nr. XXXX und XXXX (Abbauabschnitte 3a und 4a) der KG XXXX . Das nächstgelegene Wohnobjekt (Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX ) befindet sich in 507 m Entfernung zum Abbaugebiet. Die Zu- bzw. Abfahrtstraße zum Abbaugebiet ist weniger als 300 m vom nächstgelegenen Grundstück mit der Widmung Bauland-Wohngebiet (Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX ) entfernt.

1.2. Zur Beschwerdelegitimation und Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Die Beschwerdeführer sind als Nachbarn beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde ist fristgerecht und zulässig.

1.3. Zum Siedlungsgebiet der Kategorie E

Bei der Zu- und Abfahrt handelt es sich um eine in der Flächenwidmung als „Verkehrsfläche" gewidmete private Straße der Urbarialgemeinde XXXX . Es obliegt der Urbarialgemeinde XXXX entsprechende Berechtigungen für die Zufahrt zu vereinbaren.

Das im 300 m-Umkreis der Zu- und Abfahrt befindliche Wohnhaus der Beschwerdeführer auf dem als Bauland-Wohngebiet gewidmeten Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , ist ein Einzelbau.

1.4. UVP-Tatbestände

Das vorliegende Projekt stellt ein Änderungsvorhaben dar. Durch die Änderung des bestehenden Abbaus ( XXXX ha) wird der Schwellenwert der Erweiterungen, dass die Fläche der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt, gemäß Anhang 1 Z 25 lit b zum UVP-G 2000 nicht erreicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich allgemein aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten, aus den im vorangegangenen und gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen sowie aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 11.02.2021 (= OZ 31).

Die Beschwerdelegitimation für Nachbarn/Nachbarinnen im UVP-Feststellungsverfahren wurde mit der Novelle zum UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 4/2016, im Gefolge des aufsehenerregenden Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16.04. 2015, C-570/13, Gruber, als § 3 Abs. 7a in das UVP-G 2000 eingefügt; vgl. für viele Lampert/Grassl, UVP: Ein Rückblick auf das Jahr 2016, ecolex 1/2017, 77. In der Rs. Gruber brachte der EuGH im Wesentlichen zum Ausdruck, dass Nachbarn nach Maßgabe der Bestimmungen der Aarhus-Konvention die Bindungswirkung eines negativen Feststellungsbescheids nicht entgegengehalten werden kann, wenn sie keine Möglichkeit hatten, die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Verfahrens überprüfen zu lassen.

Als Nachbarn/Nachbarinnen iSd angeführten Bestimmung gelten Personen, die gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind. Die Feststellung betreffend die Annahme der Nachbareigenschaft ergibt sich aus den Beschwerden und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zur fristgerechten Beschwerdeerhebung der Beschwerde ergibt sich aus dem Verfahrensakt.

Die Feststellungen zur Zu- und Abfahrt ergeben sich aus der Auskunft des Gemeindeamtes XXXX sowie aus der Beschwerde.

Die Feststellung, dass das Haus der Beschwerdeführer einen Einzelbau darstellt, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Flächenwidmungsplan (Beilage ./2 der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 11.05.2020 = OZ 3) sowie aus den Stellungnahmen in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2021.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Grundsätzliches

Gemäß Art 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Nach § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate, ausgenommen in Verfahren wie das gegenständliche nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, weshalb das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Beurteilungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist gemäß den §§ 14 und 15 VwGVG der angefochtene Bescheid.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. UVP-Tatbestände

Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.

Gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 ist bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, durch die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.-Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2.-Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

3.-Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.

§ 3a Abs. 3 UVP-G 2000 lautet:

Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

Z 25 des Anhangs 1 UVP-G 2000 lautet:

 

Bergbau

 

 

Z 25

a)       Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung mit einer Fläche 5) von mindestens 20 ha;

b)       Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung, wenn die Fläche 5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 5) mindestens 5 ha beträgt;

 

c)       Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, mit einer Fläche 5) von mindestens 10 ha;

d)       Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, wenn die Fläche 5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 5) mindestens 2,5 ha beträgt;

Ausgenommen von Z 25 sind die unter Z 37 erfassten Tätigkeiten.

§ 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Flächen5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.

Gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 umfasst ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E laut Anhang 1 des UVP-G 2000:

Kategorie

schutzwürdiges Gebiet

Anwendungsbereich

E

Siedlungsgebiet

in oder nahe Siedlungsgebieten.

Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),

2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.

1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.

Zunächst ist zu klären, ob die Inanspruchnahme der Zufahrtstraße Bestandteil des vorliegenden Vorhabens ist. Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist die Klärung der Frage, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Was unter einem Vorhaben iSd UVP-G 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 UVP-G 2000. Demnach ist ein Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff des Vorhabens im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 weit zu verstehen (vgl. etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0061 bis 0154, Rn. 51, mwN). Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen. Liegt ein solcher Zusammenhang vor, ist von einem Vorhaben auszugehen. Das Vorhaben beschränkt sich nicht auf die jeweilige technische Anlage, sondern umfasst auch alle mit dieser in ihrem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen (vgl. VwGH 29.3.2017, Ro 2015/05/0022, Rn. 68, mwN) (VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Zu- bzw. Abfahrt um eine in der Flächenwidmung als „Verkehrsfläche" gewidmete private Straße der Urbarialgemeinde XXXX . Es obliegt der Urbarialgemeinde XXXX entsprechende Berechtigungen für die Zufahrt zu vereinbaren. Es handelt sich daher um keine dem öffentlichen Verkehr zugängliche Straße. Ausgehend davon handelt es sich bei der Benutzung der Straße durch die Projektwerberin im Zweifel um einen Bestandteil des gegenständlichen Vorhabens.

Nach Anhang 1 Z 25 lit d zum UVP-G 2000 unterliegen Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, wenn die Fläche der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt, einer Einzelfallprüfung. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Gemäß Anhang 2 des UVP-G 2000 sind schutzwürdigen Gebiete der Kategorie A „besondere Schutzgebiete“ und solche der Kategorie E „Siedlungsgebiete“. Ein Vorhaben liegt nach Anhang 2 Kategorie E Z1 im schutzwürdigen Gebiet „Siedlungsgebiet“, wenn in einem Umkreis von 300m, Grundstücke als Bauland, auf dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, festgelegt oder ausgewiesen sind. In Klammer ist bei der erwähnten Ziffer auch noch angeführt, dass davon u.a. „Einzelgehöfte“ oder „Einzelbauten“ ausgenommen sind. Der Gesetzgeber griff dabei bewusst auf eine bereits vorhandene „Formulierung“ in § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG zurück. Abweichend von § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG normierte der Gesetzgeber allerdings, dass „Einzelgehöfte“ oder „Einzelbauten“ vom Tatbestand „Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen“ „ausgenommen“ sein sollen. Aus den Gesetzesmaterialien zur UVP-G-Novelle BGBl I 2004/153 ergibt sich, dass die Kategorie E „ausschließlich“ auf die Flächenwidmung abziele und etwa langfristige Entwicklungsziele in einem örtlichen Entwicklungskonzept nicht erfasst sein sollen. Nach der Unionsrechtslage ordnet die Richtlinie 2011/92/EU i.d.F. der Richtlinie 2014/52/EU in ihrem Anhang III Z. 2 lit. c (vii) an, dass hinsichtlich des Projektstandortes als relevante Auswahlkriterien zu Art. 4 Abs. 3 vor allem „Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte“ besonders berücksichtigungswürdig sind.

Im Schrifttum kommt es nun für Bergthaler/Stangl sowie Schmelz/Schwarzer ob der Erfüllung der Z 1 von Anhang 2 Kategorie E UVP-G 2000 darauf an, ob ein Grundstück, das in einem Umkreis von maximal 300m um das Vorhaben liegt, als Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, festgelegt oder ausgewiesen ist. Nicht ausschlaggebend ist für diese eine bereits erfolgte Bebauung (vgl. Bergthaler/Stangl in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G Anhang 2, S. 1244f mit Hinweis auf US 27.12.2011, 6B/2011/8-16 [Rassach] und Schmelz/Schwarzer, UVP-G Anhang 2 Rz. 48, die dabei ausführen, dass ein „faktisch“ bewohntes, aber nicht entsprechend gewidmetes Gebiet im Gegensatz zu einem nicht bewohnten Gebiet, wenn dort Wohnhäuser widmungsgemäß errichtet werden dürfen, nicht zu schützen sei). Wesentlicher Anknüpfungspunkt dabei sei – wie auch bei § 82 Abs. 1 MinroG – der konkrete Flächenwidmungsplan. Eine noch nicht rechtsverbindliche Widmung reiche nicht aus (vgl. Bergthaler/Stangl, a.a.O., Anhang 2, S. 1244f mit Hinweis auf US 27.5.2002, 7B/2001/10-18 [Sommerein]; Altenburger/Berger, Kommentar UVP-G2 [2010], Anhang 2, Rz. 14; Baumgartner/Petek, UVP-G, S. 483; Schmelz/Schwarzer, UVP-G Anhang 2 Rz. 48).

In der Erwähnung von „Einzelgehöften“ oder „Einzelbauten“ in der Klammer von Anhang 2 Kategorie E Z 1 UVP-G 2000 sehen Bergthaler/Stangl allerdings (nur) eine „Klarstellung“ dahingehend, dass „vereinzelte Wohnnutzungen“ in einer dafür nicht primär vorgesehenen Widmung kein Schutzgebiet begründen. Dies betreffe nach den Autoren etwa sogenannte „Sternchenbauten“, dabei handle es sich um „Wohnnutzungen im Grünland“, als auch Fälle des betriebsbedingten Wohnens (vgl. Bergthaler/Stangl in Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, Anhang 2, S. 1245f).

Altenburger/Berger wiederum sprechen hingegen davon, dass Einzelgehöfte und Einzelbauten „vom Tatbestand“ ausdrücklich „ausgenommen“ seien (Altenburger/Berger, a.a.O., Anhang 2, Rz. 15). Ebenso wird auf S. 48 des „UVP-Rundschreiben“ (GZ. BMLFUW-UW.1.4.2/0052-I/1/2015 in der Fassung vom 10.07.2015) zu Anhang 2 UVP-G 2000 von einer „Ausnahmebestimmung“ für Einzelbauten oder Einzelgehöfte gesprochen. Dabei „komme es darauf an“, dass diese nicht im Nahbereich zu weiteren (fremden) Bauten stehen und mit ihnen keine Siedlungsform, geschlossene und gruppierte Baulandwidmungen bilden. In isolierter und abgesonderter Situierung könnten sie durchaus An- und Zubauten umfassen, müssten aber als singuläre und abgeschlossene Einheit einem Betrieb bzw. Eigentümer zuordenbar sein. „Siedlungssplitter“ oder „Weiler“ seien hingegen von der Ausnahmebestimmung nicht erfasst.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis 2010/04/0086 vom 18.10.2012 (unter Hinweis auf die Entscheidung VwGH 12.12.2007, 2004/04/0069) zur mit Anhang 2 Kategorie E Z 1 UVP-G 2000 – eben mit Ausnahme des Klammerinhalts – gleichlautenden Bestimmung des § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG bereits ausgesprochen, dass es sich um eine „Baulandkategorie“ handeln muss, also eine Unterart des „Baulands“. Entscheidend ist für den Verwaltungsgerichtshof, dass es sich um Gebiete handelt, die sich „unabhängig von der möglichen unterschiedlichen Bezeichnung der Gebiete in den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder“ zur „Bebauung eignen“ und „sohin zu diesem Zweck ausgewiesen“ werden. Ausweislich der erwähnten Gesetzesmaterialien zur Novelle 2000 ist dabei auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber des UVP-G 2000 bei der Übernahme des Grundtatbestands von § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG regelungstechnisch anders vorgehen wollte als der Gesetzgeber des MinroG.

Für das Bundesverwaltungsgericht handelt es sich bei der Anordnung in Anhang 2 Kategorie E Z 1 zu „Einzelgehöften“ oder „Einzelbauten“ allerdings nicht bloß um eine „Klarstellung“ i.S.d. dargestellten Sichtweise Bergthaler/Stangls, sondern um eine (tatsächliche) Ausnahme vom Grundtatbestand. Dafür spricht zunächst schon der Gesetzeswortlaut („ausgenommen“) selbst. Dass auch der Gesetzgeber selbst von einer (echten) Ausnahme ausging zeigt sich überdies daran, dass er im Zuge der UVP-Novelle BGBl I 2004/153 zusätzlich auch „reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete“ in die Klammer aufnahm. Hier hätte aber eine bloße klarstellende Wirkung keinen Sinn mehr gemacht.

Auch spricht für das Bundesverwaltungsgericht das vom Gesetzgeber – wie oben dargelegt – klar erkennbar verfolgte Ziel der Umsetzung der Berücksichtigung des Auswahlkriteriums „Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte“ nach Anhang III UVP-RL für den Ausnahmecharakter der Anordnungen in der Klammer: So machen eben bloße „Einzelgehöfte“ oder „Einzelbauten“ wie auch reine „Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete“ – mag dort auch eine bestimmte Wohnnutzung möglich sein – eben noch kein solches, hoch verdichtetes Siedlungsgebiet aus. Allfällige Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber das Unionsrecht – wenn auch in zulässiger Weise – bewusst übererfüllen wollte, liegen für das erkennende Gericht nicht vor.

Fraglich ist im Hinblick auf den Anwendungsbereich von Anhang 2 Kategorie E Z 1 UVP-G 2000 weiters jedoch, ob die Anwendung der Ausnahme eine bereits faktische Bebauung mit – nur – einem Einzelgehöft oder einem Einzelbau erfordert oder es wiederum nur auf die gegebene (Flächen-)Widmungslage ankommt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in der Folge in systematischer Auslegung davon aus, dass der Gesetzgeber eine Norm schaffen wollte, der es (nur) auf die faktische Widmungslage und nicht die tatsächliche Bebauung ankommt.

Diesbezüglich brachten die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst vor, dass die Liegenschaft eine Gesamtfläche von ca. XXXX m² aufweise und davon ca. XXXX m² mit einem Einfamilienhaus bebaut sei. Auf einer Fläche im „Bauland Wohngebiet“ könne auch ein Mehrfamilienhaus im Ausmaß von ca. XXXX m² errichtet werden. Die Baulandwidmung beziehe sich auf die Aufstandsfläche des Wohnhauses, der Rest der Liegenschaft – ebenso wie die angrenzenden Grundstücke – sei als Grünland gewidmet, wobei der nichtbebaute Teil der Liegenschaft als Hausgärten ausgewiesen sei (OZ 31, S. 5-6). § 14 Abs. 3 lit a Burgenländisches Raumplanungsgesetz [in der Fassung LGBl. Nr. 18/1969; Anm.] sei zu entnehmen, dass als Wohngebiete solche Flächen vorzusehen sind, die für Wohngebäude samt dazugehörigen Nebenanlagen (zB Garagen, Gartenhäuschen] bestimmt sind. Darüber hinaus ist die Errichtung von Einrichtungen und Betrieben zulässig, die der täglichen Versorgung und den wesentlichen sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dienen (zB Bauten des Einzelhandels und Dienstleistungsgewerbes, Kindergärten, Kirchen, Schulen) und keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn oder übermäßige Belastung des Straßenverkehrs verursachen. Im Wohngebiet seien demnach nicht nur klassische Wohngebäude, sondern auch zahlreiche andere Nutzungen zulässig (S. 5-6 der Beschwerde).

Dies bedeutet, dass zur Beantwortung der Frage, ob ein Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E nach Anhang 2 UVP-G 2000 gelegen ist – also in oder zumindest „nahe einem Siedlungsgebiet“ – zu prüfen ist sowie entsprechende Feststellungen zu treffen sind, ob im Umkreis von 300m um dieses Vorhaben zumindest ein Grundstück mit einer Festlegung oder Ausweisung gemäß Z 2 leg. cit. oder die Errichtung von Wohnbauten ermöglichenden Widmung als Bauland vorhanden ist, wobei es sich im Falle einer Widmung des Grundstücks als Bauland nicht um eine reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebietswidmung oder bloß um – faktisch oder bei möglicher Ausnutzung der Widmung – ein „Einzelgehöft“ oder einen „Einzelbau“ handeln darf.

Zur Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

Dass das Grundstück (Nr. XXXX , KG XXXX ) der Beschwerdeführer mit der Flächenwidmung „Bauland Wohngebiet“ im 300m-Umkreis zur Zu- und Abfahrt des Vorhabens liegt ist nicht strittig.

Soweit die Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, dass aufgrund der Größe des Grundstücks bzw. der Widmung als „Bauland Wohngebiet“ eine Nutzung als Mehrparteienhaus in Frage käme bzw. neben der klassischen Nutzung als Wohngebäude auch zahlreiche andere Nutzungen, wie beispielsweise ein Kindergarten, möglich sei, ist festzuhalten:

Z 1 des Anhangs 2 Kategorie E UVP-G 2000 ist – siehe dazu das oben erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.10.2012 – nur dann erfüllt, wenn zumindest zwei Grundstücke mit einer Kategorie einer Bauland-Widmung im relevanten Umkreis um das Vorhaben gelegen sind. Für das Bundesland Burgenland legt § 33 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 (Bgld. RPG 2019) mögliche Kategorien einer solchen Widmungsart fest.

Das Grundstück Nr. XXXX der Beschwerdeführer mit dem darauf befindlichen Wohnhaus liegt im 300m-Umkreis um das Vorhaben und weist eine Widmung als Bauland („Bauland Wohngebiet“) auf. Abgesehen vom Einfamilienhaus der Beschwerdeführer liegen im 300m-Umkreis um das Vorhaben keine weiteren Bauten sowie keine als Bauland gewidmeten Grundstücke.

Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das streitgegenständliche Vorhaben nicht aufgrund von Anhang 2 Kategorie E Z 1 UVP-G 2000 als „nahe eines Siedlungsgebiets“ gelegen anzusehen ist:

Zunächst ist anzumerken, dass es im 300m-Umkreis nur ein einziges Grundstück mit einer Kategorie Bauland-Widmung gibt. Da solange von einem „Einzelbau“ oder einem „Einzelgehöft“ auszugehen ist, als nicht zumindest eine „Streusiedlung“ vorliegt, ist im vorliegenden Fall mangels anderer besiedelter Grundstücke schon bei Betrachtung der in Frage kommenden Bauten von einem „Einzelbau“ auszugehen. Darüber hinaus ist es in Anbetracht der vorhandenen tatsächlichen Besiedlung und der verbliebenen – als Bauland gewidmeten – freibleibenden Bereiche auf dem Grundstück der Beschwerdeführer fallbezogen auch nicht erforderlich weiter zu prüfen, ob unter Umständen eine andere – nach den näheren Bebauungsvorschriften zulässige – Bebauung zu einem anderslautenden Ergebnis führen könnte.

Als Zwischenergebnis lässt sich daher festhalten, dass das Vorhaben in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E liegt.

3.3. Zu konkreten Beschwerdepunkten im Einzelnen:

3.3.1. Die von der Behörde durchgeführte Einzelfallprüfung sowie die eingeholten Sachverständigengutachten und deren Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus den Fachbereichen Verkehrs- und Lichttechnik, Lärmtechnik, Luftgüte, Luftreinhalte- und Immissionstechnik, Umweltmedizin sowie Wasser- und Abfalltechnik sind aufgrund der Nichterreichung der Schwellenwerte gemäß Z 25 lit b des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 unbeachtlich.

Dennoch ist der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang anzumerken, dass aus sämtlichen eingeholten Gutachten hervorging, dass bei Realisierung des Vorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt sowie keine negativen Auswirkungen auf Nachbarn/Nachbarinnen durch Lärmimmissionen oder Luftschadstoffe zu befürchten sind:

3.3.1.1. Verkehr

Das gewonnene Material wird je nach Qualität direkt vor Ort auf Halde gelegt oder auf LKWs verladen und abtransportiert oder zur weiteren Verarbeitung zwischengelagert. Im Lärmgutachten wird davon ausgegangen, dass das Material mittels straßenzugelassener LKW über die Zufahrt nach Osten auf die L210 abtransportiert wird. Bei mittlerem Betrieb ist bei einer Abbaumasse von 400 t pro Tag von einer Kapazität von 20 t / LKW sowie einem Arbeitstag von zehn Stunden mit 2 LKW / h zu rechnen. Die Verkehrserschließung des Betriebsareals erfolgt über die Landesstraße B52 XXXX und in weiterer Folge über die L210 XXXX . Die Anbindung der L210 XXXX an die B52 XXXX erfolgt über eine Kreisverkehrsanlage im Ortsgebiet von XXXX . Die betroffenen Landesstraßen sind hinsichtlich der Straßenquerschnitte für die Abwicklung des zu erwartenden LKW-Verkehrs ausreichend dimensioniert. Aus verkehrstechnischer Sicht kann festgestellt werden, dass die vorgelegten Unterlagen keinerlei Ergänzungen bedürfen. Durch die geplanten Abbauarbeiten in unmittelbarer Nähe von gleichartigen Vorhaben und einer Kumulierung der Auswirkungen, ist nicht mit einer wesentlichen Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu rechnen. Zur Vermeidung einer übermäßigen Verschmutzung der angrenzenden Landesstraße L210 ist der Ein- / Ausfahrtsbereich auf Privatgrund vom Betriebsareal zur L210 auf einer Länge von mindestens 50 m asphaltiert auszuführen. Für die Beurteilung der verkehrlichen Auswirkungen sind die auf dem Abbaufeld verursachten sowie die vorhandenen Verkehrsfrequenzen auf der Zufahrtsstraße beurteilt worden.

3.3.1.2. Lärm

Die Berechnung der Gesamtimmission ergibt einen Schallpegel von 41,3 dB. Die Anzahl der LKW-Fahrten ist hierbei nicht von wesentlicher Bedeutung. Als wesentlich für die Immissionswerte ist die Brecheranlage zu betrachten. Der Anteil des LKW-Verkehrs (vier Fahrten pro Stunde, 40 Fahrten pro Tag) beträgt 31,6 dB. Der LKW-Verkehr auf der Zufahrtsstraße wurde bei der Ermittlung des Immissionspegels berücksichtigt. Sowohl die Rückfahrwarner als auch das Scheppern wurden bei der Berechnung berücksichtigt. Bei beispielhafter Verdoppelung des LKW-Verkehrs würde der Anteil von 31,6 dB auf 34,6 dB ansteigen. Dies würde immissionsseitig eine Erhöhung von 41,3 auf 41,8 dB ergeben. Ähnlich ist es bei Vervierfachung oder Verzehnfachung. Das Ergebnis der lärmtechnischen Untersuchung zeigt, dass der sogenannte planungstechnische Grundsatz gemäß der Richtlinie ÖAL 3 beim exponiertesten Nachbarschaftspunkt eingehalten wird. Aus schalltechnischer Sicht ist daher das Vorhaben als positiv zu beurteilen. Als Grundlage der amtswegigen schalltechnischen Beurteilung wurde das im Einreichprojekt vorgelegte Schallgutachten der XXXX vom 01.12.2017 herangezogen. In diesem Schallprojekt sind die LKW-Fahrbewegungen am Abbaufeld und auf der Zufahrtsstraße bis hin zur öffentlichen Verkehrsfläche berücksichtigt worden.

3.3.1.3. Luft

Die projektbedingten Zusatzbelastungen für den Luftschadstoff Feinstaub PM10 liegen an der Grundgrenze der Beschwerdeführer im Bereich von 0,4 Mykrogramm pro Kubikmeter. Dies entspricht 1 % des Grenzwerts, welcher gem. IG-L mit 40 Mykrogramm pro Kubikmeter festgelegt ist. Nachdem das Land Burgenland nicht als PM10 belastetes Gebiet festgelegt ist, wäre mit 3 % von einer irrelevanten Zusatzbelastung auszugehen. Daher wäre selbst bei einer Erhöhung der projektbedingten LKW Fahrbewegungen mit dem Faktor 3 mit einer Zusatzbelastung im irrelevanten Ausmaß bezogen auf den Jahresmittelwert zu rechnen. Die in der lufttechnischen Untersuchung projektbedingten Zusatzimmissionen unterschreiten die jeweilige Irrelevanzgrenze (3 % vom jeweiligen IG-L-Grenzwert für unbelastete Gebiete). Das gegenständliche Vorhaben bedingt unter Worst-Case-Annahmen bezüglich der Emissionsfreisetzung einen zusätzlichen Überschreitungstag bezüglich des PM10-Tagesmittelgrenzwertkriteriums. Es ist somit durch die geplante Betriebsanlage nicht von erheblichen, belästigenden bzw. belastenden Auswirkungen (gemäß den gewählten Immissionspunkten) auf die Umwelt zu rechnen. Zusatzbelastungen infolge von Stickstoffdioxid NO2 bzw. anderen Nebenemissionsstoffen sind ebenfalls als vernachlässigbar einzustufen. Hinsichtlich der Befundung und Gutachtenerstellung für das Gutachten wurden die verursachten Emissionen bzw. deren immissionsseitigen Auswirkungen infolge der Benutzung der Zufahrtsstraße zum Abbaufeld mitberücksichtigt. Voraussetzung für die lufttechnische Beurteilung ist aber ein positives verkehrliches Gutachten auf Basis gleicher Verkehrseingangsdaten.

3.3.1.4. Umweltmedizin

Die nächsten Wohnnachbarn werden durch den geplanten Gewinnungsbetrieb nicht erheblich belästigt. Eine Gefahr für die Gesundheit ist auszuschließen. Aus medizinischer Sicht ist die vom Projekt ausgehende Feinstaub-Zusatzbelastung als nicht gesundheitsgefährdend anzusehen. Eine epidemiologische Auffälligkeit im Sinne einer Nachweisbarkeit von Erkrankungsfällen ist bei Zusatzbelastungen in der Größenordnung von bis 0,1 µg PM2,5 pro m³ im Jahresmittel nicht zu erwarten. Auch bei den in der mündlichen Verhandlung besprochenen Erhöhungen der Verkehrsfrequenz kommt es diesbezüglich zu keiner Änderung. Es ist daher aus medizinischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gesamtbelastung (die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung) keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigt als die Vorbelastung alleine. Das Gutachten baut auf dem gewerbetechnischen Gutachten auf.

3.3.1.5. Wasserwirtschaft

Aus wasserfachlicher und abfalltechnischer Sicht sind durch die Erweiterung des bestehenden Abbaus keine negativen Beeinträchtigungen zu erwarten.

3.3.2. Zum Vorbringen der Erweiterung der Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. XXXX und XXXX der KG XXXX (abfallrechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren):

3.3.2.1. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Wiederverfüllung mit Bodenaushubmaterial in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Materialgewinnung stehe, ist festzuhalten:

Bereits bestehende – allenfalls bereits rechtskräftig genehmigte – Anlagen oder bereits durchgeführte Eingriffe in die Natur oder Landschaft sind grundsätzlich nicht unter den Begriff des Vorhabens zu subsumieren; anderes gilt nur, soweit das Gesetz dies anordnet. Im Fall eines Änderungsantrags ist Gegenstand des Vorhabens nur die Änderung. Die Änderungsgenehmigung kann jedoch unter den Voraussetzungen und im Umfang des § 3 a Abs. 7 auch das bereits genehmigte Vorhaben umfassen (missverständlich US 27. 05. 2002, 7B/2001/10-18 Sommerein; US 31. 07. 2009, 5A/2009/12-6 Schwechat Flughafen II) (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 2 UVP-G (Stand 1.7.2011, rdb.at, Rz 28).

Schwierig zu beantworten ist die Frage nach den Grenzen des räumlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs. Eine allgemein gültige Antwort ist nicht möglich; vielmehr ist eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung des Vorhabenstyps, des konkret eingereichten Vorhabens und der faktischen Rahmenbedingungen erforderlich. Es müssen alle drei Voraussetzungen – räumlicher, sachlicher und zeitlicher Zusammenhang – kumulativ erfüllt sein. Die räumlichen, sachlichen und zeitlichen Aspekte können dabei nicht isoliert voneinander betrachtet werden. Für einen sachlichen Zusammenhang sprechen insbesondere ein einheitlicher Betriebszweck und ein Gesamtkonzept. Dabei ist die deklarierte Absicht des Projektwerbers (der Projektwerber) maßgeblich. Indizien für die Absicht eines einheitlichen Betriebszwecks sind zB gemeinsam genutzte Anlagenteile, gemeinsame Dispositionsbefugnisse, gemeinsame Verkehrskonzepte, gemeinsame Planung, eine gemeinsame Vermarktung, der einheitliche optische Eindruck usw). Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung; die Indizienlage muss entsprechend verdichtet sein, um ein einheitliches Vorhaben annehmen zu können; das bloße Vorliegen sinnvoller Abstimmungen zwischen verschiedenen Vorhaben (und Projektwerbern) führt noch nicht zur Annahme eines einheitlichen Vorhabens (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 2 UVP-G (Stand 1.7.2011, rdb.at, Rz 29-31).

Bestehen hingegen sachliche Gründe für die getrennte Einreichung, so ist diese zulässig. Auch muss der stufenweise Ausbau einer Betriebsanlage oder eines Infrastrukturvorhabens – zB angepasst an Bedarf bzw. Nachfrage, finanzielle Ressourcen und/oder Planungskapazitäten – zulässig sein (zu einem Grenzfall vgl zB US 19. 01. 2011, 9A/2010/11-24 Radstadt). Dies auch dann, wenn dahinter ein einheitlicher „Masterplan“ steht (ein solcher „Masterplan“ ist für sich nicht UVP-pflichtig; unter bestimmten Voraussetzungen kann er allenfalls SUP-pflichtig sein). Die Kriterien des sachlichen und örtlichen Zusammenhangs dürfen nicht so weit überdehnt werden, dass sachlich sinnvoll abgestufte Projektverwirklichungen und Ausbauten verunmöglicht werden. Der räumliche und zeitliche Zusammenhang allein indiziert noch nicht einen sachlichen Zusammenhang (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 2 UVP-G (Stand 1.7.2011, rdb.at, Rz 34).

Wie von der Projektwerberin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, ist Gegenstand des beim Amt der Burgenländischen Landesregierung anhängigen Verfahrens zur Genehmigung der Erweiterung der Bodenaushubdeponie ausschließlich die Wiederverfüllung des Altteils der Grube, also der Abschnitte 1 und 2. Für die verfahrensgegenständlichen neuen Gewinnungsabschnitte 3 und 4 ist die Wiederverfüllung nicht beantragt und derzeit auch nicht geplant (s. Beilage ./2 zu OZ 31) genommen. Die geplante Erweiterung der Deponie betrifft folglich nicht die Abschnitte 3 und 4. Wie festgehalten führt das bloße Vorliegen sinnvoller Abstimmungen zwischen verschiedenen Vorhaben noch nicht zur Annahme eines einheitlichen Vorhabens. Im konkreten Fall geht das Bundesverwaltungsgericht nicht von einem sachlichen Zusammenhang zwischen der Bodenaushubdeponie auf den Abschnitten 1 und 2 sowie der beantragten Änderung des bestehenden Vorhabens auf den Abschnitten 3a und 4a aus. Die beantragte Erweiterung der Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. XXXX und XXXX der KG XXXX ist folglich kein Bestandteil des Vorhabens im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000.

3.3.2.2. Zum Unterbleiben der Beischaffung der Berichte des Deponieaufsichtsorgans:

Da die beantragte Erweiterung der Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. XXXX und XXXX der KG XXXX keinen Bestandteil des Vorhabens im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 bildet, war die beantragte Beischaffung der Berichte des Deponieaufsichtsorgans, das von der Abfallrechtsbehörde bestellt wurde (Stellungnahme vom 19.01.2021, S. 7), für die vorliegende Rechtssache nicht relevant.

3.3.3. Zum Unterbleiben eines Ortsaugenscheins:

Soweit von Beschwerdeführern über die Durchführung der mündlichen Verhandlung hinaus auch ein Augenschein vor Ort gefordert wurde (Stellungnahme vom 19.01.2021, S. 6), ist darauf hinzuweisen, dass auf die Durchführung eines solchen nach dem AVG grundsätzlich kein Anspruch besteht (etwa VwGH 15.09.2009, 2005/06/0174, m.w.N.). Eine abweichende Vorgabe entnimmt das Bundesverwaltungsgericht auch weder dem VwGVG noch Art. 47 GRC. Vielmehr konnte mit der Einsicht in die vorgelegten Unterlagen sowie des digitalen Flächenwidmungsplans – dessen Übereinstimmung mit den derzeitigen Gegebenheiten vor Ort (Bebauung, Widmungslage) auch von den Parteien nicht in Abrede gestellt wurde – und entsprechend getroffenen Feststellungen, das Auslangen gefunden werden.

3.3.4. Zur Nichteinholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Bauwesen/Baustoffe sowie Bergbau

Zu den Anträgen der Beschwerdeführer auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet Bauwesen/Baustoffe sowie aus dem Fachgebiet Bergbau zum Beweis dafür, dass die Materialgewinnung in der Grube starken saisonalen Schwankungen unterliege sowie, dass Abbaumengen von deutlich mehr als 400 Tonnen pro Tag möglich seien, weshalb die Bildung eines Durchschnittswerts der LKW-Fahrten pro Tag bzw. pro Stunde zu völlig unrealistischen Werten führen würde (Stellungnahme vom 19.01.2021, S. 5), ist anzumerken, dass der Sachverständige für Verkehrstechnik in der mündlichen Verhandlung angab, dass in der Beurteilung der Verkehrstechnik stets von durchschnittlichen Werten ausgegangen werde. Er sei bei der Beurteilung der LKWs von den durchsc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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