TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/15 I414 2234282-1

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Veröffentlicht am 15.03.2021
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Entscheidungsdatum

15.03.2021

Norm

AVG §78 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
BVwAbgV §1 Abs1
EMRK Art8
FPG §67 Abs1
FPG §69 Abs1
FPG §69 Abs2
FPG §69 Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I414 2234282-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kroatien, vertreten durch RA Mag. Wolfgang Auner, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Urteil des LG XXXX vom 23.12.2016, Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Monaten wegen des Verbrechens nach § 15 StGB, § 28a Abs 1 fünfter Deliktsfall und Abs 4 Z 3 SMG iVm § 12 dritter Fall StGB verurteilt. Nach Berufung der Staatsanwaltschaft wurde mit Urteil des OLG XXXX vom 25.08.2017, rechtskräftig mit 25.08.2017, Zahl XXXX , die verhängte Freiheitstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate angehoben.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.11.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in der Dauer von fünf Jahren erlassen. Dieser Bescheid erwuchs mit 12.12.2017 in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 14.05.2019 wurde die vorzeitige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt.

Mit gegenständlich bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 23.07.2020 wurde der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 78 AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von € 6,50 binnen 14 Tagen auferlegt (Spruchpunkt II.)

Mit Verfahrensanordnung vom 23.07.2020 wurde dem BF gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Mit fristgerecht eingebrachtem Beschwerdeschriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (kurz BVwG).

Beschwerde und bezughabender Verwaltungsakt wurden am 21.08.2020 dem BVwG vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt.

Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer ist in Bosnien und Herzegowina geboren, absolvierte die Grundschule, Hauptschule und Gymnasium und studierte in Sarajewo Politikwissenschaften.

Der Beschwerdeführer war von 15.01.2014 bis 18.08.2014 sowie von 22.01.2015 bis 27.09.2018 wohnsitzrechtlich in Österreich gemeldet.

Von 08.04.2016 bis 11.12.2017 befand sich der Beschwerdeführer in Haft in der JA XXXX .

Der Beschwerdeführer reiste am 19.12.2017 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

Am 03.11.2019 wurde der Beschwerdeführer an der Grenze zu Österreich von der LPD XXXX aufgrund des bestehenden und durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über zwei Schwestern und deren Familien sowie über eine Freundin.

Der Beschwerdeführer lebt derzeit in Deutschland und geht dort einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach.

In Österreich ging der Beschwerdeführer keiner geregelten Beschäftigung nach und wurde sogar am 20.11.2014 bei einer Kontrolle der Finanzpolizei bei Schwarzarbeit betreten und mit Straferkenntnis vom 17.06.2015 wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.540 verhängt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.11.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in der Dauer von fünf Jahren erlassen. Dieser Bescheid erwuchs mit 12.12.2017 in Rechtskraft.

Mit Urteil des LG XXXX vom 23.12.2016, Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Monaten wegen des Verbrechens nach § 15 StGB, § 28a Abs 1 fünfter Deliktsfall und Abs 4 Z 3 SMG iVm § 12 dritter Fall StGB verurteilt. Nach Berufung der Staatsanwaltschaft wurde mit Urteil des OLG XXXX vom 25.08.2017, rechtskräftig mit 25.08.2017, Zahl XXXX , die verhängte Freiheitstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate angehoben.

Der Beschwerdeführer hat als Beitragstäter vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigende Menge anderen zu überlassen versucht und zwar am 06.04.2016 ca. 1 Kilogramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 76,88 % an einen verdeckten Ermittler des BKA zu einem Kaufpreis von € 55.000, indem er die Treffen zur Abwicklung dieser Geschäfte im Auftrag eines weiteren Mittäters überwachte bzw. eine andere beteiligte Person zu den Treffpunkten führte und andere Mittäter über die Geschäfte laufend informierte.

Der Beschwerdeführer weist bis auf die zuvor genannte Verurteilung keine weiteren Verurteilungen in Österreich auf und ist auch gegenständlich kein Strafverfahren in Kroatien oder Deutschland anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Stellungnahme und Anträge des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Strafregister der Republik Österreich ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und dem darin enthaltenen Reisepass.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen und wonach der Beschwerdeführer Familienangehörige und eine Freundin in Österreich hat, geht aus dem Antrag vom 14.05.2019 hervor.

Die Aufenthalte in Österreich, die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet sowie die Zurückweisung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem ZMR sowie dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.

Die Strafverfügung, sowie das erlassene Aufenthaltsverbot und die ergangene Verurteilung des Beschwerdeführers gehen aus dem unbedenklichen Akteninhalt hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG lautet:

(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).

Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hierbei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dies, aus folgenden Erwägungen:

Zunächst ist zum Eintritt der Durchsetzbarkeit und zum Beginn der Dauer des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbotes festzuhalten, dass der Bescheid des BFA vom 08.11.2017 mit 12.12.2017 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführer wurde mit 11.12.2017 aus der Strafhaft entlassen, weshalb gemäß § 70 Abs 1 zweiter Satz FPG die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes mit besagtem Tag eingesetzt hat. Demzufolge ist das Aufenthaltsverbot bis 12.12.2022 in Geltung.

Den gegenständlichen Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass er in Österreich über zwei Schwestern und deren Familien verfüge und zudem eine Freundin habe, welche in Graz lebe und er vorhabe, diese zu ehelichen. Zudem verfüge er über eine Einstellungszusage, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen würden. Mittlerweile habe er sich in Deutschland niedergelassen, gehe einer Erwerbstätigkeit nach und habe er sich in Kroatien und in Deutschland nichts zu Schulden kommen lassen. Aufgrund des aufgezeigten Wohlverhaltens und der privaten Umstände in Österreich gehe keine Gefährdung mehr von Beschwerdeführer aus und bedürfe es daher nicht der vollen Ausschöpfung des fünfjährigen Aufenthaltsverbotes.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass vom Vorliegen des Wegfalles der Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht ausgegangen werden könne. Auch seien unter Berücksichtigung des Wohlverhaltens und den derzeitigen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers keine weiteren Gründe hervorgekommen, wonach Art. 8 EMRK die Verkürzung oder Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangte. Im Hinblick auf seine Tat (Suchtmittelkriminalität) bestehe ein besonders großes öffentliches Interesse an der Verhinderung solcher. Der bisher verstrichene Zeitraum sei zu kurz um einen Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit annehmen zu können. Zudem sei die Beziehung zu seiner Freundin in einer Zeit entstanden, in der sich der Beschwerdeführer nicht sicher sein konnte, dass das Aufenthaltsverbot aufgehoben wird.

Demzufolge haben sich die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert, sodass der Antrag auf Aufhebung abzuweisen sei.

In der gegenständlichen Beschwerde wurden seitens des Beschwerdeführers keine weiteren Gründe vorgebracht.

Letztlich obliegt es gerade dem Antragsteller selbst, jedenfalls schon im Antrag von sich aus jene Umstände darzulegen, die aus seiner Sicht für eine allfällige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes relevant sind. Seitens des Beschwerdeführers wurde jedoch nicht dargelegt, weshalb bei ihm - gerade vor dem Hintergrund seines strafrechtlichen Fehlverhaltens - mittlerweile ein vollzogener nachhaltiger Gesinnungswandel zu erkennen sei und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedenfalls nicht mehr vorläge. Lediglich der Hinweis auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer derzeit erwerbstätig sei, sich in Deutschland niedergelassen, in Kroatien und Österreich wohlverhalten habe und in Österreich eine Familie gründen möchte, kann dies nicht bewirken. Die Schwestern des Beschwerdeführers lebten bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes in Österreich und die Beziehung wurde während dieser Zeit gegründet, als der Beschwerdeführer wusste, dass er sich mehrere Jahre nicht in Österreich niederlassen darf.

Den Antrag stellte der Beschwerdeführer rund eineinhalb Jahre nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes und stellt dies durchaus einen zu kurzen Zeitraum dar, um von einem Wohlverhalten sprechen zu können. Die vom Beschwerdeführer in Österreich begangene Straftat und sein damit aufgezeigtes persönliches Fehlverhalten beeinträchtigen insgesamt gesehen in hohem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere der Suchtmittelkriminalität (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053), stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Unter Berücksichtigung der mit Suchmitteldelikten einhergehenden Rückfallgefährlichkeit (vgl. VwGH 20.12.2012, 2011/23/0554) sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinerzeit nicht geringe Mengen von Suchtmitteln (Kokain) handelte liegt dem Beschwerdeführer ein die öffentlichen Interessen schwer beeinträchtigendes und verpöntes Verhalten zur Last.

Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung haben sich im Vergleich zu dem im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegten Sachverhalt keine neuen oder geänderten Umstände ergeben, denen zufolge ein Überwiegen des persönlichen Interesses des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der weiteren Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes anzunehmen gewesen wäre. Wie bereits ausgeführt, lebten die Schwestern des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes in Österreich und hatte der Beschwerdeführer damals noch keine Freundin. Die Beziehung entstand daher gerade in einer Zeit, als der Beschwerdeführer nicht nach Österreich einreisen darf und ist nicht erkennbar, warum die Beziehung nicht auch in Deutschland weitergeführt werden kann.

Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgeblichen Umstände zugunsten des Beschwerdeführers geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).

Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat und auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung die Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht überschritten wurde, war gemäß § 69 Abs. 2 FPG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

§ 78 AVG lautet:

(1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.

(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.

(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.

(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln."

Der mit "Allgemeine Bestimmungen" betitelte § 1 BVwAbgV lautet:

"§ 1. (1) Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

(2) Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten."

Mangels Vorliegens der eine Aufhebung des seinerzeitig erlassenen Aufenthaltsverbotes begründenden Voraussetzungen iSd. § 69 Abs. 2 FPG ist der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers von wesentlichen Privatinteressen getragen, welche gemäß § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 BVwAbgV eine Gebührenpflicht begründen.

Demzufolge war die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die Feststellungen waren von der belangten Behörde zutreffend und vollständig getroffen worden und weißen auch noch die notwendige Aktualität auf. Zudem wurden die familiären und privaten Anhaltspunkte in Österreich berücksichtigt und wurden alle vorgelegten Beweismittel durch die belangte Behörde gewürdigt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Aufhebung Aufenthaltsverbot entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung Ermessen geänderte Verhältnisse Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Verwaltungsabgabe Wegfall der Gründe wesentliche Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I414.2234282.1.00

Im RIS seit

24.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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