TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/31 I415 2238918-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2021
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Entscheidungsdatum

31.03.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §146
StGB §148
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch


I415 2238918-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.12.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)       Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

C)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text



Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Am 20.11.2020 verständigte die Justizanstalt XXXX das BFA von der Aufnahme des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft.

2.       Mit Parteiengehör vom 25.11.2020 forderte das BFA den Beschwerdeführer auf, sich binnen 14 Tagen zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu äußern. Das Schreiben wurde ihm am 26.11.2020 in der Justizanstalt XXXX persönlich übergeben. Eine Stellungnahme übermittelte er nicht.

3.       Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.12.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt, wovon 6 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.

4.       Mit Bescheid des BFA vom 23.12.2020, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein vierjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

5.       Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 19.01.2021 fristgerecht Beschwerde. Die belangte Behörde habe sich keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft und so den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt. Die Feststellungen im Bescheid seien mangelhaft und die Ausführungen in der Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten und sei bemüht, in Zukunft ein straffreies Leben zu führen. Das BFA habe die Erstellung einer Gefährdungsprognose gänzlich unterlassen. Daher werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben; in eventu die Dauer erheblich herabsetzen, in eventu die Entscheidung beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

6.       Beschwerde samt Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2021 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1      Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.

Er ist volljährig und ledig. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Rumänien.

Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig. Er ist von Beruf XXXX .

Der Beschwerdeführer hielt sich im November 2020 ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf, wobei der genaue Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet und die Dauer seines Aufenthaltes nicht festgestellt werden kann. Während dieses Aufenthaltes wurde er straffällig. Von 19.11.2020 bis 18.02.2021 befand er sich in Strafhaft in der JA XXXX .

In Österreich verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine umfassende und maßgebliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich in wirtschaftlicher, sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht anzunehmen wäre, liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer spricht Rumänisch und verfügt über keine Deutschkenntnisse.

Er verfügt in Österreich über keine Sozial- und Krankenversicherung, ging zu keinem Zeitpunkt einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach und ist mittellos.

Seine Einreise in das Bundesgebiet erfolgte ausschließlich zum Zweck der Begehung von Straftaten gegen fremdes Eigentum.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.12.2020, Zl. XXXX , wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt, wovon 6 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.

Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 03.11.2020 bis 14.11.2020 im Raum XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit XXXX XXXX als Mittäter in 10 Angriffen gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch wahrheitswidrige Vorgabe, sie würden mehrere Euro-Banknoten mit geringer Nominale in Euro-Banknoten mit höherer Nominale aber gleichen Gesamtwertes eintauschen wollen, mithin durch Täuschung über Tatsachen, nachangeführte Geschädigte bzw. deren Verfügungsberechtigte zur Aushändigung von Euro-Banknoten verleitet bzw. teils zu verleiten versucht, wodurch diese in nachgenannten Werten, gesamt zumindest € 620,00 betragenden Wert geschädigt wurden, wobei einer der beiden im Fahrzeug wartete und das Umfeld beobachtete und der andere den Geldwechsel vornahm, und zwar:

1.       am 03.11.2020 in XXXX M.K., Mitarbeiterin der XXXX Filiale, indem sie vorgaben Geld wechseln zu wollen und dann den Wechsel rückgängig machten, wobei die Tat beim Versuch blieb;

2.       am 07.11.2020 in XXXX A.K., Mitarbeiterin der XXXX Tankstelle um € 100,00, indem sie € 5,00-Banknoten im Wert von € 300,00 in größere Scheine umtauschten und beim Nachzählen unbemerkt einige dieser zu wechselnden Geldscheine wieder an sich nahmen;

3.       am 07.11.2020 in XXXX S.Ü. und B.Z., Mitarbeiter der XXXX Filiale um € 240,00, indem sie in 2 Angriffen € 5,00-Banknoten im Wert von € 300,00 in größere Scheine umtauschten und beim Nachzählen unbemerkt einige dieser zu wechselnden Geldescheine wieder an sich nahmen;

4.       am 07.11.2020 in XXXX M.S., Mitarbeiterin der XXXX , indem sie € 5,00-Banknoten im Wert von € 300,00 in größere Scheine umtauschen und beim Nachzählen unbemerkt einige dieser zu wechselnden Geldscheine wieder an sich nehmen wollten, wobei die Tat beim Versuch blieb;

5.       am 11.11.2020 in XXXX S.K., Mitarbeiterin der XXXX Tankstelle um € 200,00, indem sie € 5,00-Banknoten im Wert von € 500,00 in größere Scheine umtauschten und beim Nachzählen unbemerkt einige dieser zu wechselnden Geldscheine wieder an sich nahmen;

6.       am 11.11.2020 in XXXX U.K., Mitarbeiterin der XXXX -Filiale um € 80,00, indem sie € 5,00-Banknoten unbekannten Gesamtwertes in größere Scheine umtauschten und beim Nachzählen unbemerkt einige dieser zu wechselnden Geldscheine wieder an sich nahmen;

7.       an 11.11.2020 in XXXX V.D., Mitarbeiterin der XXXX -Tankstelle, indem sie € 5,00-Banknoten unbekannten Gesamtwertes umtauschen und beim Nachzählen unbemerkt einige dieser zu wechselnden Geldscheine wieder an sich nehmen wollten, wobei die Tat beim Versuch blieb;

8.       am 14.11.2020 in XXXX I.R., Mitarbeiterin der XXXX Filiale, indem sie € 5,00-Banknoten unbekannten Gesamtwertes umtauschen und beim Nachzählen unbemerkt einige dieser zu wechselnden Geldscheine wieder an sich nehmen wollten, wobei die Tat beim Versuch blieb;

9.       am 14.11.2020 in XXXX K.R., Mitarbeiterin der XXXX Filiale, indem sie € 5,00-Banknoten unbekannten Gesamtwertes umtauschen und beim Nachzählen unbemerkt einige dieser zu wechselnden Geldscheine wieder an sich nehmen wollten, wobei die Tat beim Versuch blieb.

Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis und der teilweise Versuch als mildernd gewertet, erschwerend hingegen die Vorstrafenbelastung und die Tatwiederholung.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1.    Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem AJ-Web, dem Schengener Informationssystem und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 23.12.2020 die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2      Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht aufgrund der Erhebungen der österreichischen Strafverfolgungsbehörden und des vorgelegten rumänischen Personalausweises Nr. XXXX fest (AS 7).

Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen und zum Familienstand des Beschwerdeführers beruhen auf den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid und im Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.12.2020, denen auch im Zuge der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Rumänien hat.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und aufgrund der Tatsache, dass die entsprechenden Ausführungen der belangten Behörde auch in der Beschwerde unbestritten blieben, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund und erwerbsfähig ist.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus dem Zeitpunkt der von ihm verübten Straftaten in Zusammenschau mit einer eingeholten ZMR-Auskunft. Mangels entsprechender Beweisergebnisse kann keine Feststellung zum genauen Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich getroffen werden.

Weder aus dem Verwaltungsakt, noch aus dem Beschwerdeschriftsatz ergeben sich Hinweise auf das Vorliegen maßgeblicher privater und familiärer Beziehungen oder einer nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Nachdem sich der Beschwerdeführer nur für kurze Zeit in Österreich aufhielt und sich sein Lebensmittelpunkt in Rumänien befindet, kann nicht von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung gesprochen werden.

Rumänischkenntnisse des Beschwerdeführers sind aufgrund seiner Herkunft anzunehmen, Deutschkenntnisse wurden im Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich verneint.

Anhaltspunkte für eine legale Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bestehen nicht; eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger blieb ergebnislos. Den Beschwerdeausführungen, wonach der Beschwerdeführer nicht mittellos sei, konnte mangels Vorlage geeigneter Beweismittel nicht gefolgt werden.

Auch kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer ausschließlich zur Begehung von Eigentumsdelikten in das Bundesgebiet eingereist ist, zumal aus dem Verwaltungsakt sowie dem Beschwerdeschriftsatz keine anderen Beweggründe des Beschwerdeführers für seine Einreise nach Österreich ersichtlich sind, wie etwa die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder das Bestehen privater Interessen.

In der Beschwerde wird moniert, das BFA habe es unterlassen, den Beschwerdeführer zu seinen genauen Lebensumständen zu befragen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ihm von der belangten Behörde am 25.11.2020 eingeräumte Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme zu einem allfälligen Privat- und Familienleben im Bundesgebiet nicht wahrgenommen und dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Das Beschwerdevorbringen, wonach der sprach- und rechtsunkundige Beschwerdeführer das ihm übermittelte Parteiengehör nicht verstanden habe, ist als Schutzbehauptung zu werten. Eine Übersetzung derartiger Schriftstücke ist im AVG nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer hätte sich im Falle tatsächlicher Verständigungsschwierigkeiten an die Unterstützungsinstitutionen in der Strafvollzugsanstalt wenden können. Spätestens zum Zeitpunkt der Beschwerde musste sich der nunmehr rechtsvertretene Beschwerdeführer im Klaren sein, auf welche Umstände es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltsverbotes ankommt. Dennoch wurden auch in der Beschwerde keine konkreten Angaben getätigt, die geeignet wären, die Feststellungen des BFA zum nicht vorhandenen Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, zu seiner rechtskräftigen Verurteilung in Österreich und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf einem eingeholten Strafregisterauszug und dem vorliegenden Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.12.2020. Die Verbüßung der Haftstrafe ergibt sich aus dem Strafregister in Zusammenschau mit der Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers in einer Justizanstalt gemäß ZMR.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht ist der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu B)

3.1      Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt I.)

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Rumäniens EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG sogar unbefristet erlassen werden.

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

Die Verhältnismäßigkeit eines Aufenthaltsverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Gemäß Art. 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Dem Beschwerdeführer kommt weder das Recht auf Daueraufenthalt zu, weil er sich nicht fünf Jahre lang rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt, noch liegt ein zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 vierter Satz FPG führender zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vor (vgl VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.

Vor dem Hintergrund der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Betruges vom 11.12.2020 ist die Annahme des BFA, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs. 1 FPG ausgehen wird, nicht zu beanstanden.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit einem weiteren Mittäter in zahlreichen Angriffen und gewerbsmäßig Geldwechselbetrug beging, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Die Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz von fremdem Eigentum ist ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat wohnt ein hoher Unrechtsgehalt inne.

Auch ist der seit der letzten Straftat des Beschwerdeführers vergangene Zeitraum noch zu kurz, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, zumal die dreijährige Probezeit noch nicht abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer wird den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens unter Beweis stellen müssen.

Das Landesgericht XXXX wertete bei der Strafbemessung das reumütige Geständnis und den teilweisen Versuch als mildernd, erschwerend hingegen seine Vorstrafenbelastung und die Tatwiederholung. Es steht angesichts dieser Erschwerungsgründe und der gewerbsmäßigen und organisierten Vorgehensweise des Beschwerdeführers mit einem weiteren Mittäter konkret zu befürchten, dass der Beschwerdeführer sein sozialschädliches Verhalten auch in Zukunft beibehalten wird. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers zeigt, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit begangen wurden. Vielmehr wurde der qualifizierte Betrug überlegt, geplant und über einen mehrtägigen Zeitraum in zahlreichen Angriffen verübt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ausschließlich zur Begehung von Eigentumsdelikten in das Bundesgebiet eingereist ist. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zur Einhaltung der fremdenpolizeilichen Bestimmungen dringend geboten. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass die von ihm ausgehende Gefährdung die Erlassung eines Aufenthaltsverbots notwendig macht. Diese Maßnahme ist zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele notwendig.

Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss. Auch dies ist hier erfüllt. Der Beschwerdeführer hielt sich nur für kurze Zeit und ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen in Österreich auf. Er hat keine familiären Bindungen in Österreich. Auch Nachweise für ein schützenswertes Privatleben liegen nicht vor. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführers in Österreich liegen nicht vor und wurde eine solche auch nicht behauptet.

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Rumänien seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt.

Den Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Es ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einem Aufenthaltsverbot das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Möglichkeit, sich in Österreich aufzuhalten, überwiegt.

Unter Bedachtnahme auf die Straftaten des Beschwerdeführers und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, überwiegt das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sein persönliches Interesse an einem Verbleib. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen hinzunehmen.

Aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers und der damit verbundenen evidenten Wiederholungsgefahr kommt angesichts der aufrechten und starken Verbindungen zu seinem Heimatstaat in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG und Art 28 Abs 1 RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien eine Aufhebung oder Reduktion des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht.

Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat unter Berücksichtigung der konkreten Strafzumessungsgründe ist ein vierjähriges Aufenthaltsverbot angemessen, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. Während dieser Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, seine Lebenssituation nachhaltig zu stabilisieren und seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines neuerlichen Rückfalls zu untermauern.

Daher war die Beschwerdegegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2      Zur Nicht-Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt II.) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.)

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Wie unter Punkt 3.1. dargelegt, ist aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers und der damit verbundenen evidenten Wiederholungsgefahr die sofortige Durchsetzbarkeit der Entscheidung ist im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.

3.3      Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten.

Zu C) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger unzulässiger Antrag Vergehen Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I415.2238918.1.00

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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