TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/13 95/18/0528

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Veröffentlicht am 13.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über die Beschwerde der L in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Jänner 1995, Zl. 105.605/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung,

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Anträge, a) der belangten Behörde "aufzutragen, bis nach Rechtskraft des Verfahrens die gegen mich und gegen meine beiden mj. Kinder .... gesetzten fremdenpolizeilichen Maßnahmen abzubrechen bzw. auszusetzen", und b) "diese meine Beschwerde zur Prüfung dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen, damit geprüft werden kann, ob ich und meine Familie durch dieses Verhalten der belangten Behörde auch noch an anderen Menschenrechten und Grundfreiheiten verletzt wurden außer dem Art. 8 der Menschenrechtskonvention, welche als solche Verfassungsrang hat", werden zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. Jänner 1995 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der Jugoslawischen Föderation, vom 14. April 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. Nr. 466/1992 iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992 und § 6 Abs. 2 AufG, ab.

Die Beschwerdeführerin sei mit einem Touristensichtvermerk, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Belgrad am 14. Februar 1994, mit der Gültigkeitsdauer bis zum 15. Mai 1994, in Österreich eingereist. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei von ihrem Ehegatten am 14. April 1994 bei der österreichischen Botschaft in Preßburg eingereicht worden, die Beschwerdeführerin selbst habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich aufgehalten und befinde sich seit dem 16. Mai 1994 offensichtlich illegal in Österreich. Die Beschwerdeführerin habe somit Österreich nach ihrer Einreise mit dem Touristensichtvermerk nicht verlassen. Daher komme § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG zur Anwendung. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei zwar im Ausland, jedoch von ihrem Ehegatten, eingebracht worden; die Beschwerdeführerin selbst habe - wie bereits festgestellt und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten - Österreich zur Antragstellung nicht verlassen. Somit lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 AufG nicht vor. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse der Fremde auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Ausland warten, da er sich in Österreich illegal aufhalten würde.

Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin sei zu sagen, daß zwar private Interessen bestünden, aber das Vorliegen des Tatbestandes nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG einen zulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 MRK darstelle und daher auf dieses Vorbringen nicht näher einzugehen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn "aufzuheben" sowie mit den weiteren aus dem Spruchpunkt 1. ersichtlichen Anträgen.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG steht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Verlängerung eines mit einer sichtvermerksfreien Einreise begonnen Aufenthalts in Österreich entgegen, wenn die betroffene Person nach Ablauf des Zeitraumes, für den sie zur sichtvermerksfreien Einreise und zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, weiterhin in Österreich verbleibt. Wesentlich dafür, daß die genannte Bestimmung nicht zum Tragen kommt, ist somit, daß der Antrag von der betroffenen Person im Ausland gestellt wird und diese den Ausgang des Verfahrens über diesen Antrag dort abwartet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1997, Zl. 95/18/1089, mwH).

2. Die Beschwerdeführerin wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, daß sie sich zum Zeitpunkt der Einbringung ihres Antrages im Ausland befunden habe; weiters habe sich die Beschwerdeführerin ihres Ehegatten - der über eine "bessere Erfahrung mit den Behörden" als sie verfüge - als Boten bei der Einbringung ihres Antrages bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Preßburg bedienen können.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Beschwerdeführerin hat nämlich im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht dargetan, daß sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. danach im Ausland befunden hätte. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen stellt somit eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar (vgl. § 41 VwGG). Aufgrund der sie im verwaltungsbehördlichen Verfahren treffenden Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes wäre es der Beschwerdeführerin oblegen, den Nachweis über ihre tatsächliche Ausreise aus Österreich und ihren tatsächlichen Aufenthalt im Ausland - der nach den Umständen des Falles nur von ihr erbracht werden kann - zu führen.

3. Vor diesem Hintergrund ist auch der Verfahrensrüge, daß die belangte Behörde den Sachverhalt hinsichtlich der Ausreise aus Österreich mangelhaft festgestellt habe, der Boden entzogen.

4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Die im Spruchpunkt 1. der vorliegenden Entscheidung genannten Anträge waren mangels diesbezüglicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995180528.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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