TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/16 W195 2210335-1

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Veröffentlicht am 16.04.2021
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Entscheidungsdatum

16.04.2021

Norm

B-VG Art131 Abs2
B-VG Art133 Abs4
TVG 2012 §19
TVG 2012 §2 Z8
TVG 2012 §26
TVG 2012 §27
TVG 2012 §6

Spruch


W195 2210335-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX vertreten durch die XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom XXXX nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom XXXX und Stellung eines Vorlageantrages betreffend einen Antrag auf Genehmigung von Projekten nach dem Tierversuchsgesetz 2012 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin wurde von der XXXX die unter anderem Plasmapräparate herstellt und weltweit vertreibt (im Folgenden: Herstellerin) beauftragt, Tierversuche nach dem Tierversuchsgesetz 2012 (im Folgenden: TVG 2012) zur Testung bestimmter von ihr hergestellter Produkte durchzuführen, wofür eine Projektgenehmigung nach § 26 TVG 2012 sowie gemäß § 27 TVG 2012 die Genehmigung eines Projektleiters erforderlich sind.

Aus diesem Grund stellte die Beschwerdeführerin am 28.11.2013 unter dem Projekttitel „Prüfung auf Pyrogene bzw anomale Toxizität nah Europ. und US-US-Pharmakopoe/CFR“ einen Antrag auf Genehmigung von Tierversuchen gemäß § 26 TVG 2012 für die Prüfung von im Antrag näher bezeichneter Produkte der Herstellerin auf Pyrogenität an Kaninchen und der Prüfung von – im Antrag ebenfalls näher angeführter – Produkte auf anomale Toxzität bzw. General Safety Tests an Meerschweinchen und Mäusen sowie auf Genehmigung eines Projektleiters nach § 27 TVG 2012.

2. Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin insoweit stattgegeben, als er sich auf die Genehmigung des Projektes „Prüfungen auf anomale Toxizität nach Europ. und US-Pharmakopoe/CFR“ bezog, wobei die entsprechende Genehmigung bis zum 31.12.2018 befristet erteilt wurde (Spruchpunkt 1.). Zugleich wurde festgestellt, dass die Tierversuche in dem unter Ziffer 1 genannten Projekt den Schweregraden bis zu und einschließlich Schweregrad „mittel“ zugeordnet seien und daher eine rückblickende Bewertung nicht erforderlich sei (Spruchpunkt 2.). Dem Projektleiter XXXX wurde die Genehmigung als Projektleiter – beschränkt auf die Durchführung des in Spruchpunkt 1. genannten Projektes – erteilt und ausgesprochen, dass er das Projekt nur im Einklang mit der Genehmigung des Projektes durchzuführen und dafür Sorge zur tragen habe, dass bei einer Nichteinhaltung geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen und aufgezeichnet werden. Er habe weiters Tierversuche zu beenden, wenn unnötige Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden bei einem Tier im Laufe eines Tierversuches verursacht werden (Spruchpunkt 3.). Im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2018 wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde erhoben. Begründet wird die Beschwerde einerseits mit der mangelhaften Bescheidbegründung sowohl hinsichtlich der Abweisung des Projekts „Prüfungen auf Pyrogene nach Europ. und US-Pharmakopoe/CFR“ als auch betreffend die Abweisung des Projekts „Prüfungen auf anomale Toxizität nach Europ. und US-Pharmakopoe/CFR“ im beantragten zeitlichen Ausmaß. Hinsichtlich der Abweisung des Projekts „Prüfungen auf Pyrogene nach Europ. und US-Pharmakopoe/CFR“ wird zudem auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vorgebracht. Moniert wird zudem auch das Verlangen der belangten Behörde nach schriftlichen Nachweisen von den zuständigen Arzneimittelbehörden. Schließlich wird auch die seitens der belangten Behörde erfolgte Einschränkung des Projektzeitraumes für das genehmigte Projekt als rechtswidrig erachtet.

Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und beantragte Beweise aufnehmen (1.); der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid im Umfang der Anfechtung dahingehend abändern, dass der Spruchteil: „Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.“ behoben werde (2.a.); der Beschwerdeführerin zusätzlich die Genehmigung zur Durchführung des Projektes „Prüfungen auf Pyrogene nach Europ. und US-Pharmakopoe/CFR“ befristet auf ein Jahr ab Genehmigung des Projektes zu erteilen, wobei der Schweregrad dieses Projektteiles gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 TVG 2012 mit „mittel“ festgestellt werden solle (2.b.); in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides die Beschränkung auf Durchführung des in Ziffer 1 genannten Projektes entfallen zu lassen (2.c.); in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides die Dauer des genehmigten Projektes „Prüfungen auf anomale Toxizität nach Europ. und US-Pharmakopoe/CFR“ auf ein Jahr ab Genehmigung des Projektes zu erweitern (2.d.); in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Angelegenheit in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen (3.).

4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX , wurde der Beschwerde insofern teilweise Folge gegeben als die Begründung des angefochtenen Bescheides vom 06.08.2018 in im Spruch der Beschwerdevorentscheidung näher bezeichneten Punkten ergänzt wurde. Darüber hinaus wurde ausdrücklich festgehalten, dass die übrigen Teile des Bescheides vom 06.08.2018, insbesondere dessen Spruch, unberührt bleiben.

5. Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16.11.2018 ein Vorlageantrag gestellt. Daraufhin legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 28.11.2018 die Beschwerde samt den dazugehörigen Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) zur Entscheidung vor.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2018, XXXX wurde die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, da nach Ansicht des BVwG im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Vollziehung des TVG 2012 keine Angelegenheit vorliegen würde, welche „unmittelbar von Bundesbehörden“ im Sinne des Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG zu besorgen sei, weshalb der Rechtszug nicht an das BVwG, sondern gemäß der in Art. 131 Abs. 1 B-VG inhärenten Generalklausel an das (örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht zu gehen habe. Vor dem Hintergrund der bislang noch fehlenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Zuständigkeit im Hinblick auf Angelegenheiten des TVG 2012 wurde die Revision für zulässig erklärt.

7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (im Folgenden: VwGH) vom 12.10.2020, XXXX , wurde der gegen die Entscheidung des BVwG erhobenen (ordentlichen) Revision stattgegeben und der angefochtene Beschluss vom 12.12.2018 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Entgegen der im zurückweisenden Beschluss des BVwG vertretenen Ansicht führte der VwGH aus, dass die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des BVwG nach Art. 131 Abs. 2 B-VG im konkreten Fall vorliegen würden, weshalb das BVwG gegenständlich seine (sachliche) Zuständigkeit zu Unrecht verneint habe.

8. Mit Schreiben des BVwG vom 30.11.2020 bzw. 09.12.2020 wurde unter Bezugnahme auf die Entscheidung des VwGH vom 12.10.2020 und insbesondere vor dem Hintergrund des mittlerweile vergangenen Zeitraumes die Beschwerdeführerin um Mitteilung ersucht, ob die Beschwerde weiterhin aufrechterhalten werde und bejahendenfalls das rechtliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Beschwerde in kurzen Zügen darzulegen.

Mit Schriftsatz vom 07.01.2021, welcher am 08.01.2021 beim BVwG einlangte, teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde weiterhin aufrecht bleibt und begründete dies „insbesondere mit dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer (weiteren) Durchführung der Tierversuche, um deren Bewilligung angesucht wurde.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und ergänzend dazu festgehalten wird:

Am 28.11.2013 stellte die Beschwerdeführerin unter dem Projekttitel „Prüfungen auf Pyrogene bzw. anomale Toxizität nach Europ. und US-Pharmakopoe/CFR“ bei der belangten Behörde einen „Antrag auf Genehmigung eines Projekts gemäß § 26 Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012“. In diesem Antrag wurde XXXX als Projektleiter angegeben.

Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Genehmigung eines Projektes gemäß § 26 TVG 2012 wurde zudem auch ein „Antrag auf Genehmigung einer Projektleiterin oder eines Projektleiters gemäß § 27 Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012“ gestellt. Als Antragsteller bzw. Projektleiter war hier wiederum XXXX angeführt.

Im Rahmen einer E-Mail Korrespondenz mit einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Kommission für Tierversuchsangelegenheiten teilte XXXX am 13.06.2018 diesem mit, dass er „nächstes Jahr in [den] Ruhestand“ geht.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte und – soweit entscheidungsrelevant – unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der Verfahrensakten, sowie den im Laufe des Verfahrens abgegebenen Schriftsätzen und der im Akt befindlichen höchstgerichtlichen Entscheidung.

Die Feststellung, wonach es bei der Person des Projektleiters zu einem Wechsel kam, ist der obgenannten E-Mail vom 18.06.2018 zu entnehmen. Dass diese – für die im vorliegenden Fall notwendige Beurteilung der – Änderung des Antrages auf Genehmigung von Tierversuchen nach § 26 TVG 2012 auch der belangten Behörde und/oder dem BVwG angezeigt bzw. mitgeteilt worden wäre, kann den vorliegenden Unterlagen nicht entnommen werden. Soweit im Rahmen des, anlässlich der Entscheidung des VwGH vom 12.10.2020 ergangenen, Parteiengehörs an die bevollmächtigte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auf den seit der Antragstellung vergangenen Zeitraum hingewiesen und damit auch nach allfällig bereits eingetretene Änderungen gefragt wurde, erging seitens der Rechtsvertreterin lediglich die Rückmeldung, dass die Beschwerde weiterhin aufrecht bleibe, wobei dies „mit dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer (weiteren) Durchführung der Tierversuche, um deren Bewilligung angesucht wurde“ begründet wurde (vgl. hierzu auch die entsprechende Mitteilung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 07.01.2021).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung

3.1.    Zur Zuständigkeit des BVwG und Allgemeines

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Dass im gegenständlichen Fall das BVwG zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist, wurde vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 12.10.2020, XXXX , ausdrücklich festgehalten:

„Soweit Tierversuche im Sinne der §§ 1 und 2 TVG 2012 im Rahmen von Universitäten und Hochschulen stattfinden, stellt sich deren Regelung daher (weiterhin) als Ausfluss der an den Kompetenztatbestand „Schulwesen“ des Art. 14 Abs. 1 B-VG anknüpfenden Annexkompetenz des Bundes dar. Die Regelung der Durchführung bzw. Genehmigung von Tierversuchen unterfällt insoweit dem Kompetenztatbestand „Schulwesen“ des Art. 14 Abs. 1 B-VG und ist somit in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG („Schulwesen“) handelt es sich dabei um Angelegenheiten, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden können.

Nach § 2 Z 8 TVG 2012 ist zuständige Behörde bei Tierversuchen „im Rahmen des Hochschulwesens“ die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Nach § 45 Z 1 leg. cit. ist diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister mit der Vollziehung des TVG 2012 in Angelegenheiten ua. des Hochschulwesens und der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes betraut.

[...]

Die beiden Voraussetzungen für die Zuständigkeit des BVwG nach Art. 131 Abs. 2 B-VG – nämlich 1. das Vorliegen einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden kann, sowie 2. die tatsächliche Betrauung einer Bundesbehörde (hier: der Bundesministerin/des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung) mit der Vollziehung durch den Gesetzgeber – liegen vor.

Aus dem Hinweis des BVwG auf die in § 2 Z 8 TVG 2012 (weiters) normierte Kompetenz des Landeshauptmannes lässt sich fallbezogen das Vorliegen einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung nicht ableiten, bezieht sich die Kompetenz des Landeshauptmannes doch [...] lediglich auf die Genehmigung von Tierversuchen, die gerade nicht im universitären Bereich, sondern insbesondere im Rahmen der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten, im Rahmen der Forschungseinrichtungen von Krankenanstalten bzw. der Tierheilkunde oder der Lebensmittelpolizei etc. stattfinden.“

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu ergehen.

3.2.    Beschwerdevorentscheidung und Beschwerdegegenstand

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Hierbei ist § 27 VwGVG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2018. Aus Anlass einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde von der belangten Behörde am 02.11.2018 eine – der Beschwerde teilweise Folge gebend und lediglich die Begründung des Bescheides vom 06.08.2018 insoweit abändernde bzw. ergänzende – Beschwerdevorentscheidung erlassen, wogegen von der Beschwerdeführerin fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt wurde.

Im Spruch der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 02.11.2018 wurde festgehalten, dass der Beschwerde teilweise Folge gegeben wird und im Bescheid vom 06.08.2018 teilweise Änderungen vorgenommen werden, allerdings wurde auch klargestellt, dass „die übrigen Teile des Bescheides vom 6. August 2018, BMBWF- XXXX , insbesondere dessen Spruch, unberührt bleiben.“

Die Beschwerde richtet sich auch im Fall einer Beschwerdevorentscheidung und eines darauffolgenden Vorlageantrags stets nur gegen den Ausgangsbescheid und nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Ist die Beschwerde jedoch nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische – den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde – Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (VwGH vom 17.12.2015, XXXX ).

Wie sich insbesondere in den rechtlichen Ausführungen weiter unten noch zeigen wird, ist die gegenständliche Beschwerde nicht berechtigt. Zwar wurde der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid mit der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde teilweise stattgegeben, jedoch bezog sich diese Stattgebung lediglich auf die nachgeholte Bescheidbegründung (vgl. VwGH vom 29.01.2020, XXXX sowie VwGH vom 16.06.2020, XXXX ). Ausdrücklich festgehalten wurde, dass „insbesondere [der] Spruch“ des Ausgangsbescheides von den Änderungen im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung nicht betroffen sein soll. In diesem Fall ist entsprechend der Rechtsprechung des VwGH eine Beschwerdevorentscheidung die – wie vorliegend – allenfalls mit einer ergänzenden Begründung in einer Abweisung bestanden hat, zu bestätigen (vgl. VwGH vom 17.12.2015, XXXX ).

3.3.    Zu den im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des TVG 2012:

Leitende Grundsätze

§ 6. (1) Folgende Grundsätze sind für Tierversuche zu beachten:

1. Tierversuche haben den Grundsätzen der naturwissenschaftlichen Forschung zu entsprechen.

2. Die zu prüfende Annahme und das gewählte Verfahren müssen sinnvoll sein, wobei der anerkannte Stand der Wissenschaften zu berücksichtigen ist.

[…]

4. Tierversuche dürfen nur im Rahmen von Projekten durchgeführt werden.

[…]

6. Zur Durchführung von Tierversuchen dürfen nur Tiere verwendet werden, deren Gesundheitszustand durch Projektleiterinnen oder Projektleiter (§ 27) als für den Versuch geeignet festgestellt wurde.

[…]

(2) Die Aussagekraft und Anwendbarkeit von Tierversuchsmodellen ist laufend im Hinblick auf das Ziel einer Reduktion der Zahl der Tierversuche und die Anwendung von Ersatzmethoden kritisch zu überprüfen und an den anerkannten Stand der Wissenschaften anzupassen. Erkenntnisse der Verhaltensforschung und der Versuchstierkunde sowie die Entwicklung der Mess- und der Labortechnik sind zu berücksichtigen, um die Belastung der Versuchstiere auf ein Minimum herabzusetzen.

(3) Alle an der Durchführung von Tierversuchen beteiligten Personen tragen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgabenstellung eine ethische und wissenschaftliche Verantwortung. Sie haben daher insbesondere die Notwendigkeit und Angemessenheit der von ihnen geplanten, geleiteten oder durchzuführenden Tierversuche selbst zu prüfen und gegen die Belastung der Versuchstiere abzuwägen.

Anforderungen an das Personal

§ 19. (1) Züchter, Lieferanten und Verwender müssen über ausreichendes Personal vor Ort verfügen, wobei mindestens eine Person

[…]

(2) Das Personal muss entsprechend ausgebildet und geschult sein, ehe es eine der folgenden Tätigkeiten ausführt:

1. Durchführung von Tierversuchen oder

2. Gestaltung von Tierversuchen und Projekten oder

3. Pflege von Tieren oder

4. Tötung von Tieren.

(3) Personen, die

1. Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 ausüben, dürfen diese Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder Aufsicht von Projektleiterinnen oder Projektleitern (§ 27) durchführen oder

2. Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 ausüben, dürfen diese Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder Aufsicht von Projektleiterinnen oder Projektleitern (§ 27) oder von Personen gemäß Abs. 1 durchführen,

bis sie die erforderliche Sachkunde nachweisen.

4. Abschnitt

Anforderungen an Projekte

Genehmigung von Projekten

§ 26. (1) Projekte dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt werden.

(2) Anträge auf Genehmigung eines Projekts sind vom Verwender oder der Projektleiterin oder dem Projektleiter einzureichen, wobei die Anträge zumindest

[…]

2. die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (§ 27),

[…]

zu enthalten haben.

[…]

(6) Genehmigungen haben zu enthalten:

[…]

2. die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (§ 27),

[…]

Genehmigung von Projektleiterinnen und Projektleitern

§ 27. (1) Personen, die Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 ausüben („Projektleiterinnen oder Projektleiter“), müssen:

1. für Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren über artspezifische Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Veterinär-, der Humanmedizin, der Pharmazie oder der Biologie oder eine abgeschlossene Ausbildung auf einem der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 genannten oder gleichwertigen Gebiet oder

2. für sonstige Tierversuche über

a) die Voraussetzungen der Z 1 oder

b) artspezifische Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur oder auf einem der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 genannten oder gleichwertigen Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur

verfügen.

(2) Die Tätigkeit von Projektleiterinnen oder Projektleitern bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Solche Genehmigungen sind zu erteilen, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 sowie der Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 und § 43 Abs. 2 Z 2 erfüllt sind. Bei der Genehmigung können die zuständigen Behörden auf Antrag für Tierversuche ohne operative Eingriffe Ausnahmen von den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen hinsichtlich der abgeschlossenen Ausbildung gewähren, wenn die betreffenden Personen über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, ohne die vorgeschriebenen Studien absolviert zu haben. Zur Einhaltung der Anforderungen an Projektleiterinnen und Projektleiter können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.

(3) Projektleiterinnen und Projektleiter haben:

1. Projekte nur im Einklang mit den von der zuständigen Behörde getroffenen Entscheidungen, wie insbesondere der Genehmigung, durchzuführen und dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Nichteinhaltung geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen und aufgezeichnet werden, und

2. Tierversuche zu beenden, wenn unnötige Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden bei einem Tier im Laufe eines Tierversuchs verursacht werden.

3.4.    Für den Beschwerdefall bedeutet dies:

3.4.1. Unter dem Projekttitel „Prüfung auf Pyrogene bzw anomale Toxizität nach Europ. und US-Pharmakopoe/CFR“ stellte die Beschwerdeführerin am 28.11.2013 einen Antrag auf Genehmigung von Tierversuchen nach § 26 TVG 2012 sowie auf Genehmigung eines Projektleiters nach § 27 TVG 2012.

3.4.2. Die Durchführung von Projekten nach dem TVG dürfen gemäß § 26 TVG 2012 grundsätzlich nicht ohne (vorheriger) Bewilligung der hierfür zuständigen Behörde erfolgen. Gemäß § 26 Abs. 2 TVG 2012 sind Anträge auf Genehmigung eines Projektes vom Verwender, oder der Projektleiterin bzw. dem Projektleiter einzureichen. Zur inhaltlichen (Mindest-)Anforderung an den entsprechenden Antrag zählt entsprechend § 26 Abs. 2 Z 2 TVG 2012 unter anderem auch die Angabe der zuständigen Projektleiterin oder des zuständigen Projektleiters, wobei die Tätigkeit von Projektleiterinnen und Projektleitern gemäß § 27 Abs. 2 TVG 2012 ihrerseits wiederum einer behördlichen Genehmigung bedarf. Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auch angemerkt, dass gemäß § 26 Abs. 6 Z 2 TVG 2012 auch in der Genehmigung die zuständige Projektleiterin bzw. der zuständige Projektleiter angegeben sein muss.

3.4.3. Im Antrag auf Genehmigung des gegenständlich zu beurteilenden Projektes war namentlich XXXX genannt und wurde von diesem auch ein entsprechender Antrag auf Genehmigung als Projektleiter gemäß § 27 TVG 2012 gestellt.

3.4.4. Im Hinblick auf die Anforderungen und Aufgaben eines Projektleiters gilt es – unter Bezugnahme auf die oben abgedruckten gesetzlichen Bestimmungen des TVG 2012 – vorweg festzuhalten, dass dieser nicht nur über entsprechende (Sach-)Kenntnis iSd § 27 Abs. 1 TVG 2012 verfügen bzw. diese aufweisen muss, sondern ihm auch insofern eine große Verantwortung zukommt, als er für die ordnungsgemäße Durchführung von Projekten entsprechend der hierfür erteilten Genehmigung Sorge zu tragen und bei Nichteinhaltung geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen sowie „Tierversuche zu beenden [hat], wenn unnötige Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden bei einem Tier im Laufe eines Tierversuchs verursacht werden“ (vgl. insbesondere § 27 Abs. 3 TVG 2012). Weiters obliegt ihm auch die Aufsicht bzw. Verantwortung des am Projekt ebenfalls beteiligten Personals im Zusammenhang mit im Gesetz näher genannten Tätigkeiten bei der Durchführung von Tierversuchen, sofern bzw. solange diese die geforderte Sachkenntnis noch nicht nachweisen (vgl. § 19 Abs. 3 TVG 2012). Dem Projektleiter kommen somit nicht nur auf vielfältige Weise besondere Aufgaben zu, sondern hat dieser auch spezielle Tätigkeiten bzw. Pflichten, denen er nachzukommen hat.

3.4.5. Schließlich kann den in § 6 TVG 2012 verankerten leitenden Grundsätzen entnommen werden, dass Tierversuche nur mangels Alternativen als ultima ratio durchgeführt werden sollen (arg. „Die Aussagekraft und Anwendbarkeit von Tierversuchsmodellen ist laufend im Hinblick auf das Ziel einer Reduktion der Zahl der Tierversuche und die Anwendung von Ersatzmethoden kritisch zu überprüfen und an den anerkannten Stand der Wissenschaft anzupassen. Erkenntnisse der Verhaltensforschung und der Versuchstierkunde sowie die Entwicklung der Mess- und Labortechnik sind zu berücksichtigen, um die Belastung der Versuchstiere auf ein Minimum herabzusetzen.“ vgl. § 6 Abs. 2 TVG 2012), wobei auch hier das Tierwohl an oberster Stelle steht und das Tierleid so weit wie möglich verhindert bzw. auf das größtmögliche Mindestmaß reduziert werden soll (vgl. hierzu beispielhaft auch § 6 Abs. 1 TVG 2012). Auch in diesem Zusammenhang kommt der Person des Projektleiters eine wesentliche Bedeutung zu, so hat er nämlich gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 TVG 2012 jene Tiere für die jeweiligen Versuche auszuwählen, deren Gesundheitszustand er zuvor als für den Versuch geeignet festgestellt hat.

3.4.6. Die Erteilung einer Genehmigung setzt gemäß § 26 TVG 2012 voraus, dass auch die Bewilligung eines Projektleiters gemäß § 27 TVG 2012 vorliegt. Mit anderen Worten kann ohne Genehmigung eines Projektleiters auch keine Projektgenehmigung erfolgen. Wie sich aus der Beweiswürdigung und den darauf aufbauenden Feststellungen ergibt, kam es gegenständlich jedoch aufgrund der Pensionierung des ursprünglichen Projektleiters zu einer diesbezüglichen Änderung. Das BVwG übersieht in diesem Zusammenhang keineswegs, dass sich dies erst nach Entscheidung der belangten Behörde zugetragen hat, allerdings führte dieser Wechsel zu einer (nachträglichen) Änderung des ursprünglichen Antrages. Aus den (Antrags-)Unterlagen ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Projektleiter auch nach einer allfälligen Ruhestandversetzung oder Pensionierung weiterhin dieses Projekt betreuen soll und sind insbesondere vertragliche Verpflichtungen und Eingriffsmöglichkeiten des Projektleiters in einem eigenen Vertrag nicht abgebildet oder im vorgelegten Projekt ersichtlich.

Seitens der Beschwerdeführerin hätte diese Änderung bekannt gegeben werden müssen, dies insbesondere auch im Zuge des im Anschluss an die Entscheidung des VwGH erfolgten Parteiengehörs. Da an die Person des Projektleiters besondere Anforderungen im Sinne von Wahrnehmung bestimmter Rechte und Pflichten gestellt werden und zudem die Tätigkeit als Projektleiter bei der Durchführung von Tierversuchen einer Bewilligung bedarf, die einer genaueren Überprüfung der Person bzw. deren Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, bedarf es hierfür naturgemäß konkreter Informationen betreffend jener Person – und ihrer Durchgriffsmöglichkeiten im Rahmen des Projektes - , die als Projektleiterin bzw. als Projektleiter in Frage kommen soll.

3.4.7. Vorliegend kann – insbesondere aufgrund des infolge der Pensionierung des ursprünglichen Projektleiters erfolgten (möglichen) Wechsels des Projektleiters nicht davon ausgegangen werden, dass „die Anforderungen dieses Bundesgesetzes […]“ als erfüllt angesehen werden können (vgl. § 26 Abs. 7 Z 2 TVG 2012), da der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag in einem wesentlichen Teil (mittlerweile) unvollständig bzw. unrichtig ist. Eine entsprechende Aktualisierung bzw. Ergänzung des Antrages durch die Beschwerdeführerin erfolgte nicht. Die tatsächliche Änderung des Projektleiters wurde weder der belangten Behörde noch dem BVwG mitgeteilt. Wie bereits weiter oben ausgeführt ist auch in Genehmigungen von Projekten nach dem TVG 2012 ein – ebenfalls behördlich genehmigter – Projektleiter anzuführen. Mangels konkreter Namhaftmachung eines (neuen) Projektleiters bzw. der Darstellung der Wahrnehmung von Rechten und Pflichten des (früheren) Projektleiters war dies im gegenständlichen Fall jedoch nicht möglich. Darüber hinaus darf in diesem Zusammenhang auch nicht übersehen werden, dass – wie auch weiter oben bereits ausgeführt – entsprechend den leitenden Grundsätzen des § 6 TVG 2012 nicht nur eine laufende Überprüfung der Aussagekraft und Anwendbarkeit von Tierversuchsmodellen zu erfolgen hat, sondern auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme geeigneter Ersatzmethoden „kritisch zu überprüfen und an den anerkannten Stand der Wissenschaft anzupassen“ ist. Im vorliegenden Fall kann vor dem Hintergrund des bislang bereits vergangenen Zeitraumes nicht ausgeschlossen werden, dass es auch diesbezüglich zu einer nicht unbeachtlichen Änderung des anerkannten Standes der Wissenschaft gekommen ist, die eine Änderung des entsprechenden Antrages der Beschwerdeführerin auf Genehmigung eines Projektes nach § 26 TVG 2012 erforderlich machen würde.

3.4.8. Vor dem Hintergrund, dass der entsprechende Antrag somit – trotz Aufforderungen an die Projektwerberin - nicht (mehr) vollständig bzw. aktuell und somit nicht genehmigungsfähig war, konnte – ohne dass auf die übrigen Beschwerdepunkte näher eingegangen werden musste – vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen dem Antrag nicht stattgegeben werden und war die Beschwerde somit abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zu bestätigen.

3.5.    Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil gegenständlich bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage und anhand der schriftlichen Vorbringen in den diversen Schriftsätzen und schriftlichen Stellungnahmen entschieden werden konnte, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte. Eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; vgl. auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).

Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die gesetzliche Regelung hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Projektleiters ist klar und eindeutig. Die Projektwerberin hat die mögliche Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Projektleiters, insbesondere seine Verantwortlichkeit und Durchgriffsmöglichkeiten, nicht dargelegt. Auch wenn es diesbezüglich keine Rechtsprechung des VwGH gibt, sind die Aufgaben des Projektleiters im Gesetz ausreichend deutlich definiert.

Schlagworte

Antragsänderung Beschwerdevorentscheidung Ersatzentscheidung Genehmigung Pensionierung Rechtsanschauung des VwGH Tierversuche Universität unmittelbare Bundesverwaltung Zuständigkeit BVwG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2210335.1.00

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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