RS Vwgh 2021/5/12 Ra 2021/03/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §39 Abs2
WaffG 1996 §12 Abs7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0063 E 26. Juni 2014 VwSlg 18886 A/2014 RS 19

Stammrechtssatz

Die "Beweislast" bezüglich des Wegfalls der Gründe für die Erlassung eines Waffenverbots wird schon deshalb nicht ausschließlich auf den Betroffenen verlagert, weil die Bestimmung des § 12 Abs 7 WaffG 1996 bei Vorliegen entsprechend konkreter Anhaltspunkte für die Aufhebung eines Waffenverbotes die Behörde verpflichtet, von Amts wegen den dafür maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, und weiters der Grundsatz der Amtswegigkeit nach § 39 Abs 2 AVG auch für ein durch einen Antrag eingeleitetes Verfahren nach § 12 Abs 7 WaffG 1996 zum Tragen kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030010.L02

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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