TE Vwgh Beschluss 2021/5/26 Ro 2020/12/0011

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Veröffentlicht am 26.05.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/03 Landeslehrer
70/06 Schulunterricht

Norm

B-VG Art133 Abs4
LDG 1984 §26b Abs5
SchUG 1986 §56
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision der U G in S, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 10. Februar 2020, KLVwG-1520/16/2019, betreffend Abberufung einer Schulleiterin gemäß § 26b LDG 1984 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Kärnten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid der Bildungsdirektion Kärnten vom 19. April 2019 wurde die Revisionswerberin gemäß § 26b Abs. 5 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) von ihrer Funktion als Schulleiterin der Neuen Mittelschule F (NMS) abberufen, weil sie sich auf ihrem Arbeitsplatz nicht bewährt habe. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung dieser Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Gestützt wurde die Abberufung im Wesentlichen auf ein gemäß § 56 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) eingeholtes Gutachten.

2        In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Revisionswerberin zusammengefast aus, sie sei Mobbing durch die Lehrerschaft ausgesetzt gewesen. Sie habe zur Zufriedenheit aller Schulpartner gearbeitet und habe sich eines hohen Beliebtheitsgrades erfreuen dürfen. Die Schulaufsicht sei ihren Verpflichtungen - insbesondere der sie gegenüber der Revisionswerberin treffenden Fürsorgepflicht - nicht nachgekommen. Weiters habe die Revisionswerberin auf Grund der Abberufung hohe finanzielle Einbußen und einen Verlust an Ansehen zu gewärtigen.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten diese Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

4        Das Landesverwaltungsgericht führte (nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen) unter der Überschrift „Feststellungen“ Folgendes aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

„Die Beschwerdeführerin war zuvor als Lehrerin an der Volksschule J tätig, bevor sie aus eigenem Ansuchen mit Bescheid vom 8. September 2011, Zahl: 6-SA-128/5-2011, und Wirkung vom 12. September 2011 mit einigen Slowenisch-Stunden und als Personalreserve in die - damals noch Hauptschule, nunmehr NMS F - versetzt wurde. Zu Beginn des Schuljahres 2012/2013 wollte an der Hauptschule F von den Stammschullehrern niemand die provisorische Schulleitung übernehmen. Die Beschwerdeführerin war als Einzige dazu bereit und wurde mit Schreiben vom 27. Dezember 2012, Zahl: 06-SA-128/3-2012, durch die Kärntner Landesregierung mit Wirksamkeit vom 01. Jänner 2013 mit der provisorischen Schulleitung der Hauptschule F betraut sowie mit Schreiben vom 08. August 2013, Zahl: 06-SA-128/1-2013, mit Wirksamkeit vom 1. September 2013, von der Kärntner Landesregierung zur Leiterin der Hauptschule F ernannt; diese Ernennung war zunächst gem. § 26a Abs. 2 LDG idF BGBl. I Nr. 53/2007 vier Jahre bis zum 31. Dezember 2016 wirksam, worauf im Dekret vom 8. August 2013, Zahl: 06-SA-128/1-2013, hingewiesen wurde. Im Schuljahr 2016/2017 wurde die Beschwerdeführerin als Schulleiterin definitiv gestellt. Die Beschwerdeführerin ist am 14. Dezember 2018 in den Krankenstand getreten und befindet sich - mit gelegentlichen Unterbrechungen des Krankenstandes während der Ferien und der Rehabilitation - zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin noch im Krankenstand.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 19. April 2019, der hg. angefochten wird, von der Leitungsfunktion als Schulleiterin der NMS F mit der Begründung abberufen, dass sie sich an ihrem Arbeitsplatz nicht bewährt hat. Mit diesem Bescheid wurde nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Zugleich wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im Dienststand verbleibt und auf jene Planstelle übergeleitet wird, die sie vor der Ernennung auf ihre bisherige Planstelle ohne zeitliche Begrenzung innehatte, somit die NMS F.

Die Abberufung der Beschwerdeführerin als Schulleiterin stützt sich maßgeblich auf das Gutachten der Schulaufsicht vom 22. März 2019. Das Gutachten gemäß § 56 SchUG prüft an Hand der gesetzlich definierten Vorgaben des Aufgabenprofils bzw. Tätigkeitsfeldes einer Schulleiterin, ob die Beschwerdeführerin diesen Vorgaben im Einzelnen entsprochen hat.

Das erkennende Gericht stellt unter Zugrundelegung des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, der Zeugeneinvernahmen in den mündlichen Verhandlungen, des Verwaltungs- und Gerichtsaktes sowie des Gutachtens der Schulaufsicht, fest:

Die Beschwerdeführerin hat sich als Schulleiterin empathisch insbesondere um schwierige Schüler gekümmert. Für auffällige Schüler, die den Unterricht stören, gibt es ein Schülerreflektionsblatt, das jedoch häufig nicht von der Beschwerdeführerin verwendet wurde. Auch für das Aufarbeiten von Gewaltfällen am Standort gibt es eine eigens dazu ausgearbeitete Formatvorlage, die jedoch von der Beschwerdeführerin nicht benutzt wurde. Die Schulaufsicht hat mit der Schulleiterin vereinbart, dass immer, wenn Gewalt vorkommt (bei Gefahr in Verzug, Eigen- und Fremdgefährdung) standardisierte Meldung gemacht wird. Dies hat jedoch (anfangs) nicht funktioniert, über Urgenz durch die zuständige PSI [Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes: Pflichtschulinspektorin] in weiterer Folge schon. Auch die Anordnung, dass beim schwer auffälligen Schüler D. J. wöchentlich ein schriftlicher Bericht an die Schulaufsicht zu erfolgen hat, wurde nicht eingehalten. Schulschwänzen blieb mehrfach ohne Konsequenz, obwohl verpflichtend nach drei unentschuldigten Fehltagen von Schülern Anzeige an die Strafabteilung gemacht werden muss. Die Klassenlehrer haben korrekte Aufzeichnungen der unentschuldigten Absenzen geführt, diese blieben jedoch von der Leiterin ungeahndet.

Im Mai 2015 haben die Lehrer der NMS F ein Schreiben an die Abteilung 6 des Amtes der Kärntner Landesregierung (Dienstbehörde) gerichtet, in dem ein massiver Bruch des gegenseitigen Vertrauens und keine gegenseitige Achtung zwischen der Direktorin und den Lehrern zum Ausdruck kommt. In ihrer Stellungnahme dazu ersucht die Beschwerdeführerin um Hilfe gegen die Kollegenschaft und legt die Unzulänglichkeiten der Lehrer dar. Als Maßnahme wurden von der Abteilung 6 Mediatoren an den Schulstandort geschickt, jedoch ohne Ergebnis. Die vordergründige Meinung der Kollegenschaft war, dass die Direktorin ausschließlich die Meinung der Eltern vertritt und die Lehrer als Querulanten bezeichnet. Das Vertrauen in eine konstruktive Zusammenarbeit ist zu diesem Zeitpunkt bereits verlorengegangen.

Im Mai 2016 haben die Lehrer an den amtsführenden Präsidenten ein Schreiben verfasst, dass die Schulleiterin ein Konferenzprotokoll abändern ließ und verweisen erneut darauf, dass die Situation des Miteinanders am Standort sich nicht verbessert hat. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin an die Abteilung 6 war wiederum, dass nach vier Jahren der Ablehnung, Beschimpfung und Beleidigung das Maß zum Überlaufen gebracht wurde und sie um Beistand gegen einen Kollegen ersucht. Das Betriebsklima hat sich innerhalb dieser vier Jahre gravierend verschlechtert und der gesetzlich vorgegebene Bildungs- und Erziehungsauftrag konnte nicht mehr erfüllt werden.

Im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2017/2018 gab es erneut Beschwerden durch die Lehrer im Zusammenhang mit der ‚Kuschelpädagogik‘ der Direktorin und ihrer mangelnden Führungskompetenz; die Beschwerdeführerin hat erneut einen Schüler in Schutz genommen, der sich Lehrern gegenüber distanzlos mittels verbaler Entgleisung verhalten hat. Am 9. Mai 2018 fand ein Vieraugengespräch zwischen der PSI und der Beschwerdeführerin statt. Dabei wurde der PSI klar, dass die Beschwerdeführerin keine Kommunikationskompetenz besitzt und der Großteil der Lehrer die Beschwerdeführerin als Vorgesetzte nicht akzeptiert.

Ebenso wiederholte sich im Jahr 2018 das Thema ‚Konferenzprotokoll abändern‘, ein junger Lehrer hat diesbezüglich eine Beschwerde bei PSI P eingebracht. Die Schulleiterin hat es nicht geschafft, ein lebenswertes Betriebsklima herzustellen, was nicht zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben im Schulbereich beigetragen hat. Spannungsverhältnisse und Konfliktpotenzial sind am Standort der NMS F seit Amtsantritt der Beschwerdeführerin permanent vorhanden.

Die Ergebnisverantwortlichkeit der Beschwerdeführerin während ihrer Zeit als Schulleiterin war nicht nachvollziehbar, der Standort ist während der Leitung der Schule durch die Beschwerdeführerin eine sog. GRUKO-Schule (Grundkompetenzen absichern) geworden. Dies ist ein Projekt des Bildungsministeriums und befasst sich mit Pflichtschulen, deren Schüler bei den Bildungsstandard-Überprüfungen zu mindest 20 % den Bildungsstandard nicht erreicht haben und deren Schulergebnis unter ihrem Erwartungswert liegt; die Schüler wiesen mangelhafte Kenntnisse von Grundkompetenzen in Mathematik, Deutsch und Englisch auf. Dies obwohl der Index der Schule mit I klassifiziert ist, dh. wenig Migrationshintergrund, gute soziale Herkunft der Kinder aus wenig bildungsfernen Familien und gut lernfähige Kinder. Hier liegt ein Versagen auch bei der Direktorin, denn es gab am Standort nie die vorgeschriebene Aufarbeitung der Ergebnisse. Trotz der Aufnahme als GRUKO-Schule und entsprechender spezieller Förderung blieb das Ergebnis der Folgejahre (2016/2017) gleich schlecht wie in den Vorjahren, was belegt, dass es keine Ergebnisaufarbeitung und Veränderung im Unterricht gab. Es fand somit keine Schulentwicklung statt. Bei einer Testung in den Jahren 2016 und 2017 wurden die Schüler auch befragt, wie gern sie die NMS F besuchen: Ein Drittel der Schüler gab an, dass sie ungern bzw. sehr ungern die Schule am Standort besuchen; dieser Wert hat sich gegenüber Abfragen aus 2012 und 2013 verdreifacht.

Im Juni 2018 gab es einen GRUKO-Analysebericht und dazu hätte die Schulleiterin unaufgefordert der Schulaufsicht einen Maßnahmenkatalog für das Schuljahr 2018/19 vorlegen müssen. Das hat sie aber nicht gemacht, was sich aus der Dokumentation der verantwortlichen Pädagogischen Hochschule ergibt.

Die Schulleiterin hat den Lehrplan der NMS nicht ausreichend implementiert und umgesetzt. Es bestand große Rechtsunsicherheit aus Sicht der pädagogischen Schulaufsicht bei der Umsetzung des Lehrplans zur NMS. Team-Teaching, die neue Form der Leistungsbeurteilung und die neue Lernkultur sind vom Großteil des Kollegiums von Anfang an abgelehnt bzw. ignoriert worden und es wurde der Unterricht unverändert durchgeführt. Der Schulleiterin ist es nicht gelungen, die Kollegenschaft von der Notwendigkeit eines veränderten Unterrichtes zu überzeugen; so gab es nach wie vor benotete Lernziel-Kontrollen und Vokabeltests, anstatt die Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) einzuhalten. Es wäre jedoch Aufgabe der Schulleiterin gewesen, den neuen Lehrplan im vollen Umfang umzusetzen. Als Unterstützung der Schulleitung wurde der sogenannte School-Walkthrough (SWT) entwickelt; von der Schulaufsicht gab es mehrmals die Weisung gemäß dem SWT die Entwicklung des Standortes zu überprüfen und zu dokumentieren; solche Aufzeichnungen gab es durch die Beschwerdeführerin jedoch nicht.

Von der Schulaufsicht gab es bei den Leiterkonferenzen und in den Bilanz- und Zielvereinbarungsgesprächen auch die Anweisung den SWT regelmäßig durchzuführen und zu protokollieren. Entgegen dieser Vorgaben gab es an der NMS F keine regelmäßigen Unterrichtsbesuche durch die Direktorin und ergo dessen auch keine Protokolle darüber, welche Leistungen im Unterricht erbracht werden.

Die mündliche Weisung, die der Beschwerdeführerin nach Erscheinen des Zeitungsartikels ‚Horrorschule‘ von der LSI [Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes: Landesschulinspektorin] Mag. H am 13. Dezember 2018 erteilt wurde, nämlich mit den Medien erst zu sprechen, wenn die Amtsverschwiegenheit aufgehoben wurde, wurde nicht eingehalten. Die Beschwerdeführerin hat auch per WhatsApp mit der ihr nachfolgenden provisorischen Leiterin kommuniziert, wobei es vom Unterrichtsministerium untersagt ist, dienstlich über WhatsApp zu kommunizieren.

Die Schulleiterin ist zur Einhaltung der Rechtsvorschriften verpflichtet, somit auch betreffend die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO); es gab immer wieder vertrauliche Auskünfte an nicht Erziehungsberechtigte, wie zB. im Fall des Schülers D. J. wurde die alleinige Obsorge der Mutter missachtet.

Folgende administrative Versäumnisse wurden, nachdem die Beschwerdeführerin per 14. Dezember 2018 in den Krankenstand getreten ist, durch die stellvertretende Leiterin festgestellt: Dienstverträge für junge Lehrer wurden seit Monaten nicht ausgehändigt und waren deshalb im Dezember 2018 noch nicht unterschrieben. Stundenpläne der Schüler stimmten mit den Plänen der Lehrer nicht überein. Die Abrechnung der Mehrdienstleistungen stimmte nicht. C-Topf-Stunden waren im Sokrates-Web nicht ordnungsgemäß eingepflegt, was die Nachbesetzung einer Lehrerin massiv verzögert hat. Für Vertretungen wurden Bundeslehrer ohne Absprache mit dem Direktor der HLW (Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes: Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe) P herangezogen. Es gab keine Aufsichtspläne für Schüler, die konfessionsbedingt Freistunden hatten. Es erfolgte keine korrekte Ablage von Schriftstücken, es befanden sich stapelweise ungeordnete, unbearbeitete Schriftstücke in Kästen und auf den Fensterbänken der Direktion. Niemand weiß, was mit den Einnahmen aus dem Getränkeautomaten passiert ist und es gab keine Unterlagen darüber. Die Reisekostenabrechnungen wurden nicht weitergeleitet und somit gab es keine Abgeltung für die berufspraktischen Tage.

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Schulleiterin unterschiedlichste administrative Aufgaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erledigt hat. Die von Anfang an nicht vorhandene Führungskompetenz hat sich im Laufe der Jahre - trotz Ausbildung im Lehrgang für Schulqualitätsmanagement - nicht verbessert; es lag ein schwerer Führungsmangel vor. Das Betriebsklima hat sich immer mehr verschlechtert. Die Ergebnisse der Schüler in den Bildungsstandard-Überprüfungen haben sich weiter verschlechtert (die NMS F ist eine GRUKO-Schule geworden). Es fand keine Personalentwicklung und zielgerichtete Fortbildungen der Kollegenschaft sogar nach Aufforderungen durch den Bund nicht statt. Mängel in der Administration und eine ausgeprägte Kommunikationsschwäche wurden bereits im Juli 2016 dokumentiert und sind unverändert geblieben. Die Schulleiterin hat sich im Ergebnis nicht auf ihrem Arbeitsplatz bewährt, weshalb die Abberufung von der Leitungsfunktion gemäß § 26b Abs. 5 LDG durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist.“

5        Nach Dartuung seiner Beweiswürdigung führte das Landesverwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, nach § 56 Abs. 1 SchUG sei der Schulleiter zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlege. Die Revisionswerberin sei in ihrer Zeit als Schulleiterin der NMS F - vom Schuljahr 2012/2013 bis zum Eintritt in den Krankenstand am 14. Dezember 2018 - verantwortlich für den Schulstandort NMS F gewesen.

6        Die Schulleiterin sei gemäß § 56 Abs. 2 SchUG unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihr obliege die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten. Ihre Aufgaben umfassten insbesondere Schulleitung und -management, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Führung und Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule. Sie habe die Durchführung von Evaluationen einschließlich der Bewertung der Unterrichtsqualität durch die Organe der externen Schulevaluation zu ermöglichen und deren Ergebnisse bei der Schul- und Unterrichtsentwicklung zu berücksichtigen.

7        In diesem Zusammenhang sei das Bestehen eines auf gegenseitiger Achtung und Vertrauen zwischen Direktion und Lehrerschaft beruhenden Betriebsklimas eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung des gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsauftrages durch die Schule. Leitung und Schulmanagement umfassten insbesondere auch den Aufbau einer internen Organisationsstruktur. Die Führung und Personalentwicklung umfasse die Wahrnehmung der gesetzlichen Dienstpflichten als Schulleiterin, die Konfliktregelung und Mitarbeiterführung, die Entwicklung und Stärkung der Lehrpersonen und des Teams sowie die Erstellung der Fort- und Weiterbildungspläne für die Schule.

8        Dazu sei auf die Feststellungen im Zusammenhalt mit der Beweiswürdigung zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin als Schulleiterin ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Als unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten sei im Ermittlungsverfahren hervorgekommen, dass der Großteil der dort tätigen Lehrer die Beschwerdeführerin nicht als Führungskraft anerkannt hätten und ihre Anordnungen auch nicht umgesetzt hätten. Es läge ein massiver Bruch des gegenseitigen Vertrauens vor und hätte auch die Unterstützung durch die Schulaufsicht mittels Mediation, durch die von der Dienstbehörde angeordnete Supervision und Coaching sowie der von der Revisionswerberin absolvierte Schulmanagement-Kurs keine Verbesserung gebracht.

9        Die Revisionswerberin habe die Schulleitung und das Schulmanagement nicht ordnungsgemäß wahrgenommen; es habe keine ausreichende Organisationsstruktur gegeben (disloziertes Büro der Revisionswerberin und keine Aufarbeitung von Gewaltfällen, keine entsprechenden Maßnahmen gegenüber schulschwänzenden Schülern oder Suspendierungen seien nicht entsprechend den Vorgaben umgesetzt bzw. durchgeführt worden), die Schul- und Unterrichtsentwicklung habe nicht ordnungsgemäß stattgefunden - so sei die Schule in den Jahren der Leitung durch die Revisionswerberin in den Bildungsstandard-Überprüfungen schlechter geworden, sodass die Schule durch das Ministerium für zwei Jahre in das GRUKO-Programm aufgenommen worden sei und sich in dieser Zeit die Ergebnisse der Schüler nicht verbessert hätten; diesbezüglich sei ein Maßnahmenkatalog von der Revisionswerberin nicht erstellt worden.

10       Das Qualitätsmanagement umfasse die Ergebnisverantwortlichkeit der Schulleiterin sowie die Nutzung der Ergebnisse für die Schul- und Unterrichtsentwicklung. Schul- und Unterrichtsentwicklung umfassten die strategische Steuerung des Schul- und Unterrichtsentwicklungsprozesses, die Sorge für ein gesundheitsförderndes Schulklima und die Sicherung der Partizipationsmöglichkeiten der Schulpartner.

11       Aufgabe der Revisionswerberin sei es auch gewesen, den neuen Lehrplan im vollen Umfang umzusetzen. Als Unterstützung für die Leiter sei der SWT als Instrument entwickelt worden, mit dem der Grad der Umsetzung in den einzelnen Themenbereichen abgelesen werden könne. Trotz der mehrmaligen Weisung der Schulaufsicht die Entwicklung des Standortes der NMS F gemäß dem SWT zu überprüfen und zu dokumentieren, sei dies nicht durch die Revisionswerberin wahrgenommen worden.

12       Gemäß § 56 Abs. 3 SchUG habe der Schulleiter die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu beraten und sich vom Stand des Unterrichts und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.

13       Die Schulleiterin habe nicht - wie gemäß Abs. 3 des § 56 SchUG vorgesehen - die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit ausreichend beraten bzw. sich vom Stand des Unterrichts und von den Leistungen der Schüler regelmäßig überzeugt, da keine Unterrichtsbesuche, die SWT, stattgefunden hätten und darüber naturgemäß auch keine Protokolle an die PSI übermittelt worden seien, obwohl dies von der PSI gerügt und urgiert worden sei. Auch andere Vorschriften hätten von der PSI mehrmalig urgiert werden müssen, bis dies funktioniert habe.

14       § 56 Abs. 4 SchUG regle die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule, ebenso wie Diensteinteilung für die Beaufsichtigung der Schüler.

15       Die Revisionswerberin sei als Schulleiterin gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtssschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zuständig. Sie habe jedoch Auskünfte an nicht erziehungsberechtigte Personen erteilt (Verletzung der DSGVO), die Abrechnungen der Mehrdienstleistungen hätten in einigen Fällen nicht gestimmt und die Dienstverträge neuer Lehrer seien teilweise nach Monaten noch nicht unterschrieben gewesen. Auch hätten sich Schriftstücke ungeordnet und ungestapelt in Kästen und auf den Fensterbänken befunden.

16       Gemäß § 56 Abs. 5 leg. cit. könne die zuständige Behörde die Schulleiterin von der Leitungsfunktion abberufen, die sich auf ihrem Arbeitsplatz nicht bewährt habe; dies nach voriger Befassung des zuständigen Personalvertretungsorgans, was im vorliegenden Fall gemäß § 9 Abs. 3 lit. a PVG auch geschehen sei. Auf Grund all der genannten Versäumnisse der Revisionswerberin (Hinweis auf die Feststellungen) habe die belangte Behörde die Revisionswerberin zu Recht mit dem bekämpften Bescheid als Schulleiterin gemäß § 26b Abs. 5 LDG 1984 abberufen. Es liege weder eine willkürliche noch eine auf zu wenigen Fakten beruhende Abberufung vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

17       Zur Zulässigkeit der Revision führte das Landesverwaltungsgericht aus, die gesetzliche Bestimmung des § 26b Abs. 5 LDG 1984 sei per 1. Jänner 2019 neu geschaffen worden und es gebe dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

18       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird Folgendes ausgeführt:

„Materiell rechtlich geht es um die grundsätzliche Frage, ob die Abberufungsregelung des § 26b Abs. 5 LDG 1984 in meinem Fall überhaupt zur Anwendung gelangen darf. Dieser gesamte Paragraph ist (im Zusammenhang mit der Umstellung von den Landesschulräten auf die Bildungsdirektionen) erst geschaffen worden nachdem ich meine definitive Dauerstellung bereits erhalten hatte. Die nunmehrige Abberufungsregelung ist Teil eines neuen Systems für Schulleiter mit von Anfang an anderer Rechtsstellung. Das bisherige System hat im Wesentlichen problemlos funktioniert und es ist daher auch nicht mit dem Grundrechtsschutz des Eigentums vereinbar, dass ich nun auf eine schlechtere Rechtsstellung zurückfallen soll.

Hinzu kommen schwerste Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze. Ein solcher besteht insbesondere darin, dass das Landesverwaltungsgericht aus den von mir in der Beschwerde namhaft gemachten 11 Zeugen nach Gutdünken zwei ausgewählt und im Zuge der Verhandlungen vernommen hat, die anderen jedoch beiseitegelassen hat, ohne dass das im nunmehrigen Erkenntnis näher begründet wird. Das stellt eine evidente Willkür dar, durch welche der rechtsstaatliche Verfahrensmodus verlassen wird.

Auch die anderen von mir ins Treffen geführten Beweismittel hat das Landesverwaltungsgericht ignoriert. Es hat einerseits nicht einmal mich selbst als Partei einvernommen, sondern mich nur meinen Standpunkt ‚zu Protokoll‘ geben lassen (siehe Seiten 2 ff der Verhandlungsschrift vom 17.10.2019). Auf die von mir angeführten urkundlichen Beweismittel ist es in seiner Entscheidungsbegründung nicht eingegangen. Es hat weit überwiegend nur allgemein - pauschalierende Tatsachenbehauptungen aufgestellt und in keinem einzigen Fall zu irgendeiner Feststellung ein konkretes Beweismittel angegeben. Es hat daher auch gegen die Verpflichtung zur schlüssigen Entscheidungsbegründung krassest verstoßen.“

19       Weder mit der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts noch mit dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.

20       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

21       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

22       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

23       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat auch eine ordentliche Revision von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B-VG maßgeblichen Gründe ihrer Zulässigkeit darzulegen, sofern sie der Auffassung ist, die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision reiche nicht aus, oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung einer Revision als grundsätzlich angesehen hat, vermag die Zulässigkeit einer Revision nicht zu begründen, wenn diese Rechtsfrage in der Revision nicht angesprochen wird. Wird in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung über die Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. zu allem VwGH 18.5.2020, Ro 2019/12/0007, mzwN).

24       Was die Zulassungsbegründung des Landesverwaltungsgerichts betrifft, so wird mit dem alleinigen Hinweis auf den Umstand, dass zu § 26b Abs. 5 LDG 1984 in der am 1. Jänner 2019 in Kraft getretenen Fassung noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe, keine Rechtsfrage aufgezeigt und somit auch keine im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 16.11.2020, Ro 2020/17/0022).

25       Soweit die gesonderte Zulässigkeitsbegründung der Revision Rechtsfragen anspricht, auf die in den Revisionsgründen nicht mehr zurückgekommen wird, versagen diese schon deshalb als Zulässigkeitsgründe (vgl. VwGH 18.5.2020, Ro 2019/12/0007). Zur Frage der Anwendbarkeit des § 26b Abs. 5 LDG 1984 auf den vorliegenden Revisionsfall wurde in den Revisionsgründen der vorliegenden Revision nichts ausgeführt. Schon deshalb wurde in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt. Soweit die Revisionswerberin geltend macht, sie sei durch diese Rechtslage in ihrem Recht auf Eigentum verletzt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit der Revision nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer generellen Norm begründet werden kann (vgl. etwa VwGH 18.5.2020, Ra 2019/12/0042, mwN).

26       In der Zulässigkeitsbegründung der Revision werden Verfahrensmängel durch die Nichtvernehmung von (nicht konkret bezeichneten) Zeugen, die unterlassene formelle Vernehmung der Revisionswerberin als Partei und Nichteingehen auf von der Revisionswerberin angeführte (nicht konkret bezeichnete) urkundliche Beweismittel behauptet. Ein Verfahrensmangel führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Die Revisionswerberin hätte daher die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel durch ein fallbezogenes tatsächliches Vorbringen aufzeigen müssen (vgl. etwa VwGH 23.2.2021, Ra 2021/12/0006, mwN). Im vorliegenden Revisionsfall wäre somit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufzuzeigen gewesen, welche der im angefochtenen Erkenntnis konkret dargelegten Gründe für die Nichtannahme der Bewährung der Revisionswerberin bei Unterbleiben der behaupteten Verfahrensmängel nicht festzustellen gewesen wären, sodass die Revisionswerberin im Ergebnis zu Unrecht gemäß § 26b Abs. 5 LDG 1984 abberufen worden sei. Ein derartiges Vorbringen fehlt zur Gänze.

27       Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass von einer Nichtbewährung eines Schulleiters schon dann auszugehen ist, wenn er die an ihn zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt, sie setzt daher kein schuldhaftes Verhalten voraus, sondern kommt auch dann in Betracht, wenn der Inhaber der Leitungsfunktion - trotz seines Bemühens - mit seiner Funktion überfordert ist oder aus gesundheitlichen Gründen diese Anforderungen (gemäß § 56 SchUG sowie nach den dienstrechtlichen Vorschriften, die die Pflichten der Beamten im Allgemeinen und jene von Vorgesetzten im Besonderen regeln) nicht zu erfüllen in der Lage ist. Das Anforderungsprofil eines Schulleiters umfasst neben der Kenntnis (und Beachtung) einschlägiger Rechtsvorschriften sowie der ihm erteilten Weisungen insbesondere auch kommunikative und soziale Kompetenzen, Organisationstalent, die Befähigung zu einem Konfliktmanagement sowie zur Mitarbeiterführung. Das gehäufte Vorkommen von Fehlleistungen kann durch anderweitiges - nicht zu beanstandendes -Verhalten eines Schulleiters nicht kompensiert werden (vgl. ausführlich VwGH 29.2.2008, 2005/12/0209, betreffend eine Nichtbewährung als Schulleiter gemäß § 207k Abs. 1 Z 2 BDG 1979).

28       Entgegen den Behauptungen in der Zulässigkeitsbegründung trifft es auch nicht zu, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten keine konkreten Beweismittel genannt habe, auf die es seine Feststellungen stützte (vgl. die Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses, Seiten 31 bis 35). Die Zulässigkeit der Revision wurde somit auch bezüglich der behaupteten Verfahrensmängel nicht aufgezeigt.

29       Da somit weder in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts noch in der Zulässigkeitsbegründung der Revision eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen wurde, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. Mai 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020120011.J00

Im RIS seit

24.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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