Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
EStG 1988 §33 Abs3Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wurzer, über die Revision der B P in W, vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Oktober 2019, Zl. W224 2199763-2/3E, betreffend Studienbeihilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 21. Dezember 2017 wurde dem Antrag der Revisionswerberin, einer slowakischen Staatsangehörigen, auf Zuerkennung von Studienbeihilfe für das Studium „Supply Chain Management (Master)“ an der Wirtschaftsuniversität Wien dahingehend stattgegeben, dass dieser ab September 2017 eine monatliche Studienbeihilfe in der Höhe von € 564 zuerkannt wurde. Dabei wurde der Jahresbetrag der Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag bei der Berechnung der Studienbeihilfe von der Höchststudienbeihilfe abgezogen.
2 Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 28. März 2018 wurde einer dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 21. Dezember 2017 bestätigt.
3 Mit - unbekämpft gebliebenem - Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Oktober 2018 wurde dieser Bescheid über Beschwerde der Revisionswerberin aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Mit - unbekämpft gebliebenem - Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Oktober 2018 wurde dieser Bescheid über Beschwerde der Revisionswerberin aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
4 Begründend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre zu ermitteln, ob die Eltern der Revisionswerberin zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) gehörten. Sie hätte - erforderlichenfalls auch unter Aufforderung der Revisionswerberin zur Beibringung von Unterlagen - den für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob Familienbeilhilfe zustünde, maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und diesen rechtlich zu beurteilen gehabt. Die von der Behörde gewählte Vorgangsweise, die Revisionswerberin zur Mitwirkung an der Lösung der Rechtsfrage in Form der Vorlage eines negativen Familienbeihilfenbescheides aufzufordern, sei hingegen nicht rechtmäßig gewesen.Begründend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre zu ermitteln, ob die Eltern der Revisionswerberin zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) gehörten. Sie hätte - erforderlichenfalls auch unter Aufforderung der Revisionswerberin zur Beibringung von Unterlagen - den für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob Familienbeilhilfe zustünde, maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und diesen rechtlich zu beurteilen gehabt. Die von der Behörde gewählte Vorgangsweise, die Revisionswerberin zur Mitwirkung an der Lösung der Rechtsfrage in Form der Vorlage eines negativen Familienbeihilfenbescheides aufzufordern, sei hingegen nicht rechtmäßig gewesen.
5 Mit Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 2019 wurde die von der Revisionswerberin erhobene Vorstellung erneut abgewiesen und die mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 festgesetzte Studienbeihilfe bestätigt.
6 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Oktober 2019 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Oktober 2019 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
7 Das Verwaltungsgericht ging nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen davon aus, dass die im Juni 1995 geborene Revisionswerberin slowakische Staatsangehörige sei und ihren Hauptwohnsitz seit 8. September 2016 durchgehend in Wien habe. Die Eltern der Revisionswerberin hätten ihren Wohnsitz in der Slowakei und übten in Österreich keine Berufstätigkeit aus. Die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten der Revisionswerberin im Zeitraum von September 2017 bis August 2018 hätten sich auf ca. € 954 pro Monat belaufen, im selben Zeitraum habe die Revisionswerberin von ihrem Vater monatlich € 250 erhalten. Von ihrer Mutter habe sie keine Unterhaltsleistungen erhalten.
8 In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, strittig sei fallbezogen ausschließlich die Höhe der Studienbeihilfe, wobei die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass der Revisionswerberin - bei entsprechender Antragstellung - gemäß § 6 Abs. 5 FLAG Familienbeihilfe zustünde. Von der Revisionswerberin werde bestritten, dass bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe - mangels Anspruches - der Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 FLAG und der Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 abzuziehen seien. Gemäß § 30 Abs. 2 Studienförderungsgesetz (StudFG) habe die Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe dahingehend zu erfolgen, dass die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe unter anderem vermindert werde um den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 FLAG, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde (Z 4), und den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht (Z 5). Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG hätten Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisteten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen würden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe habe.In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, strittig sei fallbezogen ausschließlich die Höhe der Studienbeihilfe, wobei die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass der Revisionswerberin - bei entsprechender Antragstellung - gemäß Paragraph 6, Absatz 5, FLAG Familienbeihilfe zustünde. Von der Revisionswerberin werde bestritten, dass bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe - mangels Anspruches - der Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FLAG und der Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988 abzuziehen seien. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Studienförderungsgesetz (StudFG) habe die Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe dahingehend zu erfolgen, dass die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe unter anderem vermindert werde um den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FLAG, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde (Ziffer 4,), und den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988, der für den Studierenden zusteht (Ziffer 5,). Gemäß Paragraph 6, Absatz 5, FLAG hätten Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisteten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen würden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe habe.
9 Die Revisionswerberin sei Staatsangehörige der Slowakei, sodass für sie die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gemäß deren Art. 2 Abs. 2 gelte. Daher finde auf sie die auf Wohnortklauseln beruhende Bestimmung des § 2 Abs. 8 FLAG, welche auf den wesentlich durch den Wohnort bestimmten Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet abstelle, zufolge des Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 und dessen Anwendungsvorrangs insoweit keine Anwendung. Zufolge des in Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 normierten Gleichbehandlungsgrundsatzes für Personen, für die diese Verordnung gelte, fänden die durch den Anwendungsvorrang dieser Bestimmung verdrängten Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG mit besonderen Voraussetzungen für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger seien, keine Anwendung (Verweis auf VwGH 22.11.2016, Ro 2014/16/0067). Die Revisionswerberin sei in Belangen der Studienbeihilfe daher wie eine österreichische Staatsbürgerin zu behandeln. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 8 FLAG und des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG seien fallbezogen nicht anzuwenden.Die Revisionswerberin sei Staatsangehörige der Slowakei, sodass für sie die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gemäß deren Artikel 2, Absatz 2, gelte. Daher finde auf sie die auf Wohnortklauseln beruhende Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 8, FLAG, welche auf den wesentlich durch den Wohnort bestimmten Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet abstelle, zufolge des Artikel 7, der Verordnung Nr. 883/2004 und dessen Anwendungsvorrangs insoweit keine Anwendung. Zufolge des in Artikel 4, der Verordnung Nr. 883/2004 normierten Gleichbehandlungsgrundsatzes für Personen, für die diese Verordnung gelte, fänden die durch den Anwendungsvorrang dieser Bestimmung verdrängten Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, und 2 FLAG mit besonderen Voraussetzungen für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger seien, keine Anwendung (Verweis auf VwGH 22.11.2016, Ro 2014/16/0067). Die Revisionswerberin sei in Belangen der Studienbeihilfe daher wie eine österreichische Staatsbürgerin zu behandeln. Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 8, FLAG und des Paragraph 3, Absatz eins, und 2 FLAG seien fallbezogen nicht anzuwenden.
10 Für die Frage, ob der Revisionswerberin Familienbeihilfe zustünde, sei daher ausschlaggebend, ob ihre Eltern ihr überwiegend Unterhalt leisteten (§ 6 Abs. 5 FLAG) und sie die Voraussetzungen, unter denen auch eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe habe (§ 6 Abs. 1 bis 3 FLAG), erfülle. Bei der Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG komme es ausschließlich auf das tatsächliche (überwiegende) Leisten oder Nichtleisten von Unterhalt durch die Eltern an und zwar unabhängig davon, ob diese eine Unterhaltspflicht treffe oder ob die allfällige Leistung eines Unterhalts freiwillig, d.h. ohne rechtliche Verpflichtung, erfolge (Verweis auf VwGH 27.1.2010, 2009/16/0087, VwSlg. 8509 F). Ob die Eltern einem Kind überwiegend Unterhalt leisteten, hänge einerseits von der Höhe des gesamten Unterhaltsaufwandes für das Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von den tatsächlich von den Eltern geleisteten Unterhaltsbeiträgen ab. Dabei sei zu prüfen, ob die Eltern mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten durch ihre Unterhaltsbeiträge abdeckten (Verweis auf VwGH 26.5.2011, 2011/16/0055). Die belangte Behörde habe daher die tatsächlichen Unterhaltskosten für das Kind unter Berücksichtigung seiner besonderen Lebensverhältnisse zu ermitteln und festzustellen (Verweis auf VwGH 20.9.1988, 88/14/0130). Fallbezogen habe die belangte Behörde nachvollziehbar ermittelt und festgestellt, dass für die Revisionswerberin monatliche Unterhaltskosten von durchschnittlich € 954 anfielen. Die Unterhaltsleistungen des Vaters deckten daher nur einen Teil, jedenfalls aber weniger als die Hälfte dieser Unterhaltskosten ab. Die Eltern der Revisionswerberin leisteten daher nicht überwiegend Unterhalt im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG. Die Revisionswerberin habe einen Wohnsitz im Inland und ihr sei nicht Unterhalt von einem (früheren) Ehegatten zu leisten. Da ihre Eltern weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder andere Anknüpfungspunkte in Österreich hätten, hätten diese keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für die Revisionswerberin. Da diese im antragsgegenständlichen Zeitraum das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, für einen Beruf ausgebildet werde (Studium) und die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten habe, erfülle sie auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 3 FLAG. Insgesamt sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Revisionswerberin im Falle einer entsprechenden Antragstellung die Zuerkennung von Familienbeihilfe für den antragsgegenständlichen Zeitraum verwehrt worden wäre. Die Revisionswerberin habe weder auf Sachverhaltsebene noch auf rechtlicher Ebene Argumente vorgebracht, die die behauptete Nichtzuerkennung der Familienbeihilfe im Falle einer entsprechenden Antragstellung untermauert hätten. Vor dem Hintergrund dieser bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführten Überlegungen sei der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgehe, dass - bei entsprechender Antragstellung - der Revisionswerberin selbst (und nicht ihren Eltern) Familienbeihilfe zustünde und der Jahresbetrag der Familienbeihilfe sowie der Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe daher gemäß § 30 Abs. 2 Z 4 und 5 StudFG abzuziehen seien. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin würden in ihrem Fall die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht von der Höchststudienbeihilfe abgezogen, „obwohl“ sie keine Familienbeihilfe in Österreich beziehen könne, sondern „gerade weil“ sie Familienbeihilfe in Österreich beziehen könne und auch einen entsprechenden Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag habe. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, wonach die Familienbeihilfe deswegen von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werden solle, weil für Studierende, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, dieser Teil der Studienförderung durch die Familienbeihilfe (in das Studienförderungssystem integrierte Förderung) gewährt werde (Verweis auf VwGH 21.12.2016, Ro 2015/10/0012, VwSlg. 19512 A). Würden der Jahresbetrag der Familienbeihilfe und der Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages - trotz Anspruches auf Familienbeihilfe - nicht von der Höchststudienbeihilfe abgezogen, würde dies zu dem unsachlichen Ergebnis führen, dass zusätzlich zur Höchststudienbeihilfe die Familienbeihilfe bezogen werden könnte und es daher zu einer Doppelförderung kommen würde, die durch diese Bestimmung gerade verhindert werden sollte.Für die Frage, ob der Revisionswerberin Familienbeihilfe zustünde, sei daher ausschlaggebend, ob ihre Eltern ihr überwiegend Unterhalt leisteten (Paragraph 6, Absatz 5, FLAG) und sie die Voraussetzungen, unter denen auch eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe habe (Paragraph 6, Absatz eins, bis 3 FLAG), erfülle. Bei der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 5, FLAG komme es ausschließlich auf das tatsächliche (überwiegende) Leisten oder Nichtleisten von Unterhalt durch die Eltern an und zwar unabhängig davon, ob diese eine Unterhaltspflicht treffe oder ob die allfällige Leistung eines Unterhalts freiwillig, d.h. ohne rechtliche Verpflichtung, erfolge (Verweis auf VwGH 27.1.2010, 2009/16/0087, VwSlg. 8509 F). Ob die Eltern einem Kind überwiegend Unterhalt leisteten, hänge einerseits von der Höhe des gesamten Unterhaltsaufwandes für das Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von den tatsächlich von den Eltern geleisteten Unterhaltsbeiträgen ab. Dabei sei zu prüfen, ob die Eltern mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten durch ihre Unterhaltsbeiträge abdeckten (Verweis auf VwGH 26.5.2011, 2011/16/0055). Die belangte Behörde habe daher die tatsächlichen Unterhaltskosten für das Kind unter Berücksichtigung seiner besonderen Lebensverhältnisse zu ermitteln und festzustellen (Verweis auf VwGH 20.9.1988, 88/14/0130). Fallbezogen habe die belangte Behörde nachvollziehbar ermittelt und festgestellt, dass für die Revisionswerberin monatliche Unterhaltskosten von durchschnittlich € 954 anfielen. Die Unterhaltsleistungen des Vaters deckten daher nur einen Teil, jedenfalls aber weniger als die Hälfte dieser Unterhaltskosten ab. Die Eltern der Revisionswerberin leisteten daher nicht überwiegend Unterhalt im Sinne des Paragraph 6, Absatz 5, FLAG. Die Revisionswerberin habe einen Wohnsitz im Inland und ihr sei nicht Unterhalt von einem (früheren) Ehegatten zu leisten. Da ihre Eltern weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder andere Anknüpfungspunkte in Österreich hätten, hätten diese keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für die Revisionswerberin. Da diese im antragsgegenständlichen Zeitraum das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, für einen Beruf ausgebildet werde (Studium) und die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten habe, erfülle sie auch die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, bis 3 FLAG. Insgesamt sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Revisionswerberin im Falle einer entsprechenden Antragstellung die Zuerkennung von Familienbeihilfe für den antragsgegenständlichen Zeitraum verwehrt worden wäre. Die Revisionswerberin habe weder auf Sachverhaltsebene noch auf rechtlicher Ebene Argumente vorgebracht, die die behauptete Nichtzuerkennung der Familienbeihilfe im Falle einer entsprechenden Antragstellung untermauert hätten. Vor dem Hintergrund dieser bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführten Überlegungen sei der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgehe, dass - bei entsprechender Antragstellung - der Revisionswerberin selbst (und nicht ihren Eltern) Familienbeihilfe zustünde und der Jahresbetrag der Familienbeihilfe sowie der Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages bei der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe daher gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, und 5 StudFG abzuziehen seien. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin würden in ihrem Fall die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag nicht von der Höchststudienbeihilfe abgezogen, „obwohl“ sie keine Familienbeihilfe in Österreich beziehen könne, sondern „gerade weil“ sie Familienbeihilfe in Österreich beziehen könne und auch einen entsprechenden Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag habe. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, wonach die Familienbeihilfe deswegen von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werden solle, weil für Studierende, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, dieser Teil der Studienförderung durch die Familienbeihilfe (in das Studienförderungssystem integrierte Förderung) gewährt werde (Verweis auf VwGH 21.12.2016, Ro 2015/10/0012, VwSlg. 19512 A). Würden der Jahresbetrag der Familienbeihilfe und der Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages - trotz Anspruches auf Familienbeihilfe - nicht von der Höchststudienbeihilfe abgezogen, würde dies zu dem unsachlichen Ergebnis führen, dass zusätzlich zur Höchststudienbeihilfe die Familienbeihilfe bezogen werden könnte und es daher zu einer Doppelförderung kommen würde, die durch diese Bestimmung gerade verhindert werden sollte.
11 Wenn die Revisionswerberin in ihrer Argumentation auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2016, Ro 2015/10/0012, VwSlg. 19512 A, Bezug nehme, übersehe sie, dass der Verwaltungsgerichtshof darin nur klargestellt habe, dass der Abzug der Familienbeihilfe von der Höchststudienbeihilfe nicht in Betracht komme, wenn die Personen, denen die Familienbeihilfe zu gewähren wäre, nicht zum grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis gehörten. Der Entscheidung sei jedoch keine Aussage dahingehend zu entnehmen, dass der Jahresbetrag der Familienbeihilfe auch dann nicht gemäß § 30 Abs. 2 StudFG von der Höchststudienbeihilfe abzuziehen sei, wenn die Studierende selbst einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nach dem FLAG habe und ihr im Falle einer Antragstellung daher Familienbeihilfe zustünde. Da im gegenständlichen Fall nicht die Eltern anspruchsberechtigt seien, sondern das Kind selbst, habe die belangte Behörde trotz Wohnsitzes der Eltern außerhalb Österreichs die Gewährung von Familienbeihilfe nicht von vornherein ausschließen können, sondern habe zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 FLAG geprüft und bejaht. Dass die belangte Behörde bei der Revisionswerberin, weil sie keine österreichische Staatsbürgerin sei, mehr Ermittlungen getätigt habe als bei österreichischen Staatsbürgern stehe dem Effektivitätsgebot nicht entgegen, da dadurch weder die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert werde. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass bei österreichischen Staatsbürgern - aufgrund des in der Regel inländischen Wohnsitzes der Eltern - die Familienbeihilfe fast immer von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werde. Das Verfahren bzw. die Ermittlungen seien bei österreichischen Staatsbürgern daher in der Regel weniger umfangreich, da jenen ohnehin nur eine um die Familienbeihilfe reduzierte Studienbeihilfe ausbezahlt werde. Bei österreichischen Staatsbürgern, die behaupteten, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe zu haben, werde - ebenso wie bei der Revisionswerberin - ein umfangreicheres Ermittlungsverfahren notwendig sein. Inwiefern es als diskriminierend anzusehen sein solle, dass die Behörde bei nichtösterreichischen (wie auch bei österreichischen) Staatsangehörigen, die behaupten, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe zu haben, ergänzende Ermittlungen durchführe, sei nicht ersichtlich, könnten diese Ermittlungen doch bloß zu einem besseren (nämlich, dass die Familienbeihilfe eventuell nicht abgezogen werde) oder gleichem Ergebnis wie bei der überwiegenden Mehrzahl österreichischer Staatsbürger führen. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin liege auch eine mittelbare Diskriminierung nicht vor, zumal auch bei der überwiegenden Mehrheit der österreichischen Staatsbürger der Jahresbetrag der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werde; dieser Abzug erfolge nur, weil tatsächlich ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Eine Schlechterstellung der Revisionswerberin liege daher nicht vor. Wenn die Revisionswerberin vorbringe, dass der pauschale Abzug der österreichischen Familienbeihilfe fragwürdig sei, weil es einerseits in gewissen Konstellationen Ausgleichs- bzw. Differenzzahlungen gebe, andererseits Familienleistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat bezogen würden, nicht vom Höchststudienbeitrag abgezogen würden, sei auszuführen, dass mit einer Konstellation, in der nur die österreichische Familienbeihilfe (Kinderabsetzbetrag) zur Gänze von der Höchststudienbeihilfe abgezogen werde, während Familienleistungen aus anderen Mitgliedsstaaten nicht abgezogen würden, nur eine Inländerdiskriminierung vorliegen könne, die jedoch keine Unionsrechtswidrigkeit darstelle (Verweis auf VwGH 29.6.2017, Ro 2017/06/0002). Die von der Revisionswerberin behauptete Unanwendbarkeit der Bestimmung des § 30 Abs. 2 Z 4 StudFG aufgrund Unionsrechtswidrigkeit sei daher nicht gegeben.Wenn die Revisionswerberin in ihrer Argumentation auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2016, Ro 2015/10/0012, VwSlg. 19512 A, Bezug nehme, übersehe sie, dass der Verwaltungsgerichtshof darin nur klargestellt habe, dass der Abzug der Familienbeihilfe von der Höchststudienbeihilfe nicht in Betracht komme, wenn die Personen, denen die Familienbeihilfe zu gewähren wäre, nicht zum grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis gehörten. Der Entscheidung sei jedoch keine Aussage dahingehend zu entnehmen, dass der Jahresbetrag der Familienbeihilfe auch dann nicht gemäß Paragraph 30, Absatz 2, StudFG von der Höchststudienbeihilfe abzuziehen sei, wenn die Studierende selbst einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe nach dem FLAG habe und ihr im Falle einer Antragstellung daher Familienbeihilfe zustünde. Da im gegenständlichen Fall nicht die Eltern anspruchsberechtigt seien, sondern das Kind selbst, habe die belangte Behörde trotz Wohnsitzes der Eltern außerhalb Österreichs die Gewährung von Familienbeihilfe nicht von vornherein ausschließen können, sondern habe zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 5, FLAG geprüft und bejaht. Dass die belangte Behörde bei der Revisionswerberin, weil sie keine österreichische Staatsbürgerin sei, mehr Ermittlungen ge