TE Vwgh Beschluss 2021/6/9 Ra 2021/11/0086

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Veröffentlicht am 09.06.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
FSG 1997 §26 Abs2 Z4
FSG 1997 §26 Abs5
FSG 1997 §7 Abs5
StVO 1960 §99 Abs1a
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des H P in M, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard-Breitner-Straße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 19. März 2021, Zl. KLVwG-2233/4/2020, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht den Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 30. November 2020, mit dem diese - in Erledigung der Vorstellung des Revisionswerbers gegen den Mandatsbescheid vom 24. August 2020 - die Lenkberechtigung des Revisionswerbers wegen Übertretung des § 99 Abs. 1a StVO 1960 für die Dauer von neun Monaten ab dem 11. August 2020, dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins, entzogen und eine Nachschulung angeordnet hatte. Gleichzeitig erklärte es gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht den Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 30. November 2020, mit dem diese - in Erledigung der Vorstellung des Revisionswerbers gegen den Mandatsbescheid vom 24. August 2020 - die Lenkberechtigung des Revisionswerbers wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 für die Dauer von neun Monaten ab dem 11. August 2020, dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins, entzogen und eine Nachschulung angeordnet hatte. Gleichzeitig erklärte es gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision für nicht zulässig.

2        Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe am 11. August 2020 ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol (0,62 mg/l Atemluft) beeinträchtigten Zustand gelenkt. Das wegen Übertretung des § 99 Abs. 1a StVO 1960 erlassene Straferkenntnis vom 4. September 2020 sei rechtskräftig. Die Lenkberechtigung des Revisionswerbers sei vor dem gegenständlichen Vorfall bereits viermal wegen Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand entzogen worden, und zwar 1998 für vier Wochen, 2007 für einen Monat, 2010 für sieben Monate samt Nachschulung und 2013 für zwölf Monate samt Nachschulung und amtsärztlicher Untersuchung. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe am 11. August 2020 ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol (0,62 mg/l Atemluft) beeinträchtigten Zustand gelenkt. Das wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 erlassene Straferkenntnis vom 4. September 2020 sei rechtskräftig. Die Lenkberechtigung des Revisionswerbers sei vor dem gegenständlichen Vorfall bereits viermal wegen Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand entzogen worden, und zwar 1998 für vier Wochen, 2007 für einen Monat, 2010 für sieben Monate samt Nachschulung und 2013 für zwölf Monate samt Nachschulung und amtsärztlicher Untersuchung.

Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, da die früheren Alkoholdelikte mehr als fünf Jahre zurücklägen, sei zwar nach § 26 Abs. 5 FSG von einem „erstmaligen Delikt“ auszugehen, das gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens vier Monaten nach sich ziehe, jedoch seien die vergangenen Delikte nach § 7 Abs. 5 FSG für die Wertung der gegenständlichen bestimmten Tatsache gemäß Abs. 3 leg. cit. heranzuziehen. Diese Wertung ergebe, dass die Prognose einer neunmonatigen Verkehrsunzuverlässigkeit gerechtfertigt sei.Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, da die früheren Alkoholdelikte mehr als fünf Jahre zurücklägen, sei zwar nach Paragraph 26, Absatz 5, FSG von einem „erstmaligen Delikt“ auszugehen, das gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG eine Entziehungsdauer von mindestens vier Monaten nach sich ziehe, jedoch seien die vergangenen Delikte nach Paragraph 7, Absatz 5, FSG für die Wertung der gegenständlichen bestimmten Tatsache gemäß Absatz 3, leg. cit. heranzuziehen. Diese Wertung ergebe, dass die Prognose einer neunmonatigen Verkehrsunzuverlässigkeit gerechtfertigt sei.

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Dem Erfordernis einer (gesonderten) Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Dem Erfordernis einer (gesonderten) Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).

7        In der somit für die Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:In der somit für die Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

8        Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 7 Abs. 6 FSG zur Beurteilung auch Delikte herangezogen, die länger als zehn Jahre zurücklägen. Da es sich im Revisionsfall ausschließlich um Alkoholdelikte handelt, solche aber nicht von § 7 Abs. 6 FSG umfasst sind, ist nicht erkennbar, inwiefern die Behandlung der Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhinge, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gleiches trifft auf die vom Revisionswerber ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse vom 6. April 2006, 2005/11/0214, und vom 17. Oktober 2006, 2006/11/0120, zu, die mit dem Revisionsfall nicht vergleichbare Sachverhalte betrafen.Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht habe entgegen Paragraph 7, Absatz 6, FSG zur Beurteilung auch Delikte herangezogen, die länger als zehn Jahre zurücklägen. Da es sich im Revisionsfall ausschließlich um Alkoholdelikte handelt, solche aber nicht von Paragraph 7, Absatz 6, FSG umfasst sind, ist nicht erkennbar, inwiefern die Behandlung der Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhinge, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gleiches trifft auf die vom Revisionswerber ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse vom 6. April 2006, 2005/11/0214, und vom 17. Oktober 2006, 2006/11/0120, zu, die mit dem Revisionsfall nicht vergleichbare Sachverhalte betrafen.

9        Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021110086.L00

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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