TE Lvwg Erkenntnis 2020/10/20 VGW-242/081/12751/2020/VOR

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Veröffentlicht am 20.10.2020
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Entscheidungsdatum

20.10.2020

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §8 Abs4
WMG §8 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 24.09.2020, Zahl VGW-242/RP081/RP04/8904/2020-4, mit welchem der Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, vertreten durch Frau Mag. D., Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Fachzentrum Soziale Leistungen, vom 25.05.2020, Zahl …, stattgegeben wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird das angefochtene Erkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch lautet wie folgt:

„Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrags vom 5. Mai 2020 gemäß §§ 4, 7, 8, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 idgF., iZm der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO) idgF. für das Jahr 2020 ein Zuschlag nach § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von EUR 146,74 zuerkannt wird.“

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht zur Zahl … wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines Zuschlages für Inhaber bzw. Inhaberinnen eines Behindertenpasses ab. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber eine Pension in Höhe von derzeit EUR 917,35 monatlich zuzüglich zweier Sonderzahlungen im Jahr beziehe und daher kein Anspruch auf eine zusätzliche Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts bestehe. Da der Rechtsmittelwerber lediglich Mietbeihilfe beanspruchen könne, jedoch keine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs, habe er keinen Anspruch auf Zuerkennung eines Behindertenzuschlages gemäß § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde legte der Einschreiter durch seine Erwachsenenvertreterin auszugsweise Nachstehendes dar:

3. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung

Die Rechtsansicht der belangten Behörde übersieht, dass nach dem WMG idF LGBl 2020/22 die allenfalls zuzuerkennenden Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs nicht ident mit dem Mindeststandard sind. Der Mindeststandard ist lediglich eine Rechengröße, die zur Bemessung der Leistungen heranzuziehen ist (vgl § 8 Abs 1 WMG).

Bei Ausstellung eines Behindertenpasses gebührt nach dem Wortlaut des § 8 Abs 5 WMG ein „Zuschlag zum monatlichen Mindeststandard“.

Entgegen der Ansicht der Behörde normiert § 8 Abs 5 WMG keinen eigenständigen Leistungsanspruch, sondern ergänzt die Vorschriften des § 8 Abs 2 WMG über die Ermittlung der bei der Leistungsbemessung anzuwendenden Mindeststandards.

Auf den so ermittelten Mindeststandard ist erst in einem zweiten Schritt das Einkommen iSd § 10 WMG anzurechnen. Erst danach steht die Leistung dem Grunde und der Höhe nach fest.

Dem volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen, in seiner Mietwohnung alleine lebenden Beschwerdeführer, dem ein Behindertenpass gem § 40 Abs 1 und 2 BBG ausgestellt worden ist, gebührt daher monatlich ein Mindeststandard in Höhe von EUR 917,35 zuzüglich des Zuschlags in Höhe von EUR 165,12, gesamt daher monatlich EUR 1.082,47. Davon sind die monatlichen Pensionszahlungen samt Ausgleichszulage in Höhe von EUR 917,35 abzuziehen, sodass eine monatliche Leistung zur Deckung des Lebens- und Wohnbedarfs in Höhe von EUR 165,12 gebührt.

Allenfalls sind die Sonderzahlungen zu berücksichtigen. Auch in diesem Fall gebührt dem Beschwerdeführer zumindest zehnmal jährlich eine Leistung in Höhe von EUR 165,12. Selbst bei jährlicher „Gesamtverrechnung“ der Leistung bei Anwendung des § 8 Abs 5 WMG (12-mal EUR 165,12) mit den Sonderzahlungen aus der Pension (zweimal EUR 917,35) verbleibt eine Leistung nach dem WMG in Höhe der Differenz von ca EUR 146,00.

Die belangte Behörde hat jedoch offenbar zunächst nur den Mindeststandard gem § 8 Abs 2 WMG ermittelt, davon das Einkommen abgezogen und die so berechnete Leistung als Begründung herangezogen, warum § 8 Abs 5 WMG bei der Leistungsberechnung nicht mehr anzuwenden ist. Eine Entscheidung auf Grund eines solchen „Zwischenergebnisses“ ist jedoch im Gesetz nicht vorgesehen.

Vielmehr ordnet § 10 Abs 1 WMG an, dass das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen ist und zwar ohne dabei zu differenzieren, wie dieser Mindeststandard berechnet worden ist (insb ob nach § 8 Abs 2 oder/und Abs 5 WMG). Der zweite Satz dieser Norm ordnet an, dass auf „die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards“ einer Bedarfsgemeinschaft die jeweiligen Einkommen anzurechnen sind. Der Gesetzgeber geht daher deutlich erkennbar davon aus, dass alle in Frage kommenden Mindeststandards zuerst ermittelt worden sind, bevor Einkommen angerechnet und eine allfällige Leistung bemessen wird.

Ein abgestuftes Vorgehen - etwa die Berechnung der Leistung zunächst nur auf Grund des § 8 Abs 2 WMG, dann die weitere Prüfung des Abs 5 leg cit nur bei „positivem Zwischenergebnis“ - ist hingegen von Wortlaut und Systematik der Normen zur Leistungsberechnung nicht gedeckt.

Auch § 8 WMG knüpft die Ermittlung des Mindeststandards nicht an ein allenfalls anzurechnendes Einkommen. Herangezogen wird eine Fülle von Kriterien (Alter, Arbeitsfähigkeit, Ausbildungsstatus, Haushaltszugehörigkeit etc), das Einkommen jedoch nicht. Insb Abs 5 leg cit stellt lediglich auf die Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Dass hingegen ein Leistungsanspruch bereits feststehen müsste, bevor der Mindeststandard nach Abs 5 herangezogen werden könnte, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen.

Die Rechtsansicht der belangten Behörde würde letztlich dazu führen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 8 Abs. 5 WMG Personen mit Behindertenpass iSd § 40 Abs 1 und 2 BBG, die über eigenes Einkommen in Höhe von mindestens EUR 917,35, aber weniger als EUR 1.082,47 monatlich verfügen, schlechter stellt als jene, die gar kein eigenes Einkommen oder weniger als EUR 917,35 beziehen und in größerem Ausmaß auf die – subsidiären – Leistungen nach dem WMG angewiesen sind. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich.

4. Zu wesentlichen Verfahrensmängeln

die belangte Behörde die Eingabe der Beschwerdevertreterin vom 5. Mai 2020 nicht als ausreichend erachtet hat, um allfällige über die Mietbeihilfe hinausgehenden Ansprüche des Beschwerdeführers zu prüfen, hätte sie ein Verbesserungsverfahren einleiten müssen. Dies hat die belangte Behörde unterlassen.

5. Antrag

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung und mangelfreier Verfahrensführung hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Leistung im gesetzlichen Ausmaß zuerkennen müssen.“

Mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 17. August 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob eine Unterhaltsverpflichtung seines Vaters noch besteht sowie entsprechende Nachweise über den Erhalt und die Höhe des Unterhalts zu erbringen.

Mit Eingabe vom 1. September 2020 teilte der Beschwerdeführer durch seine Erwachsenenvertreterin Nachstehendes mit:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

in Beantwortung Ihres Schreibens vom 17. August 2002 teilen wir Ihnen mit, dass eine Unterhaltsverpflichtung des Kindesvaters weiterhin besteht. In der Anlage übersende ich Ihnen den Beschluss des BG vom 24. Juni 1999. Die Unterhaltsverpflichtung beträgt monatlich EUR 170,80 (ATS 2.350,00).

Wir habe wegen der Unterhaltsforderungen gegen den Kindesvater Exekution geführt. Der Kindesvater hat 2014 auf Grund einer Erkrankung den Arbeitsplatz verloren. In der Anlage übersende ich Ihnen die Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution des Bezirksgerichtes zu AZ: …, die Drittschuldnererklärung der Wiener Gebietskrankenkasse 14. Oktober 2014 und die Bekanntgabe der Wiener Gebietskrankenkasse vom 22. Juli 2015, dass der Anspruch auf Krankengeld am 15. Juli 2015 geendet hat. Der Kindesvater hat am 16. November 2015 vor Gericht ein Vermögensverzeichnis nach § 47 EO abgegeben. Die Exekutionsführung war bisher ergebnislos.

Es wird vom Kindesvater nach wie vor kein Unterhalt bezahlt.

Wir haben dies auch der Pensionsversicherungsanstalt im Zuge der Prüfung des Anspruches auf Ausgleichszulage mitgeteilt. Die ergebnislose Exekutionsführung hat die Pensionsversicherung in der Form berücksichtigt, dass die Unterhaltsverpflichtung des Vaters bei der Berechnung der Ausgleichszulage nicht mehr angerechnet wird.“

Mit Erkenntnis der zuständigen Rechtspflegerin des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. September 2020, Zahl VGW-242/081/RP03/8904/2020, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer ein Zuschlag nach § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz für den Zeitraum von 5. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 sowie für den Zeitraum von Mai 2020 bis Dezember 2020 Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 91,58 monatlich zuerkannt wurde. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass bei der Bemessung der Leistungen der Mindestsicherung zunächst die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards zu bilden ist und schließlich von dieser Summe das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft abzuziehen ist. Der Einschreiter habe daher einen grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung.

Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung und legte Nachstehendes dar:

„Das Verwaltungsgericht Wien hat in der gegenständlichen Entscheidung Herrn A. B. einen Zuschlag in der Höhe von monatlich EU 165,12 mit der Begründung gewährt, dass die Vertreterin am 5.5.2020 einen Antrag auf „Neuberechnung der Leistung" übermittelt u. den Behindertenpass vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Leistung gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 WMG sowie § 8 Abs. 5 WMG und sei auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Daher sei der Summe aller heranzuziehenden Mindeststandards zu ermitteln (917,35: 18. Lebensjahr u. auf Dauer arbeitsunfähig + Zuschlag in Höhe von 18 % dieses Wertes in Höhe von EUR 165,12) u. erst in einem zweiten Schritt das Einkommen (EUR 917,35) vom so ermittelten Anspruch in Abzug zu bringen. Daraus ergäbe sich der tatsächliche Anspruch mit EUR 165,12.

Dieser Argumentation wird aus folgenden Gründen entschieden entgegengetreten:

Gemäß § 8 Abs. 5 WMG gebührt der Zuschlag (für Inhaberinnen eines Behindertenpasses) zum monatlichen Mindeststandard (= Lebensunterhalt und Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs). Als Voraussetzung für den Behindertenzuschlag muss die Person daher eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes erhalten. Nur wenn im Rahmen der Bemessung auf die Person ein Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs anfällt, gebührt auch ein Behindertenzuschlag gemäß § 8 Abs. 5 WMG. Es muss somit einen „Grundanspruch" auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und zur Deckung des Wohnbedarfs geben.

§ 8 Abs. 1 WMG hält dazu auch ausdrücklich fest, dass „die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2 erfolgt". Eine Einbeziehung des Behindertenzuschlages gem. § 8 Abs. 5 WMG oder der Sonderzahlungen gem. § 8 Abs. 4 WMG bei der Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs wird eben nicht festgelegt.

Auch die Semantik des Begriffs „Zuschlages" lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die 18% pro Monat nicht Teil des Mindeststandards sind, sondern auf diesen zugeschlagen werden. § 10 Abs. 1 WMG ist somit in diesem Sinne zu lesen.

Der Wille des Landesgesetzgebers spiegelt sich auch in den dazu ergangen Informationen zum Behindertenzuschlag wider (vgl. Infoblatt in der Beilage und Amtshelferseiten der Magistratsabteilung 40 im Internet).

Daneben werden und wurden auch die Sonderzahlungen gem. § 8 Abs. 4 WMG nicht bei der Bemessung eines Anspruches auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und zur Deckung des Wohnbedarfs miteinbezogen, sondern nur als Sonderleistung bei Vorliegen eines Anspruches zweimal im Jahr „dazu“ gewährt.

Auch das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz spricht von einem Zuschlag, der zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes zu gewähren ist. Die Bestimmung des § 8 Abs. 5 WMG ist daher zu so auszulegen, dass der Zuschlag erst gebührt, wenn ein Grundanspruch zur Deckung des Lebensunterhalt und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs besteht.

Die "Grundleistung" zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die in der Mindestsicherung nach § 8 WMG gewährt wird, wird bei den Bezieherinnen von Mietbeilhilfe durch die Pension mit Ausgleichszulage nach dem ASVG geleistet. Eine dem Behindertenzuschlag des WMG gleichkommende Regelung wäre systematisch dort anzusiedeln. Es liegt somit am Bund, auch für Bezieher einer Pension mit Ausgleichzulage einen Behindertenzuschlag vorzusehen.

Da Herr B. eine Pension in der Höhe von EUR 917,35 zuzüglich zweier Sonderzahlungen im Jahr bezieht, hat er daher (die Mindestsicherung ist nur subsidiär!) keinen Anspruch auf eine zusätzliche Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes. Somit erfüllt er auch nicht die Voraussetzungen zur Gewährung eines Behindertenzuschlages.

Es wird daher beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen u. die Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Gewährung des Behindertenzuschlags abgewiesen wird.“

Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Der 1992 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und lebt alleine in seiner Mietwohnung an der Anschrift Wien, C.-gasse. Die monatlich zu entrichtenden Mietkosten betragen dabei EUR 273,16. Dem Beschwerdeführer wurde bis 31. Mai 2021 Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 57,74 monatlich zugesprochen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 13. Mai 2019 … wurde Frau Mag. D. zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin des Rechtsmittelwerbers bestellt, wobei ihr insbesondere die Besorgung der Angelegenheiten der Einkommens- und Vermögensverwaltung, die über die Angelegenheiten des täglichen Lebens hinausgehen, sowie die Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden übertragen wurde.

Der Beschwerdeführer erhält seit 1. März 2010 eine Berufsunfähigkeitspension, welche sich aktuell auf einen Betrag in der Höhe von EUR 917,35 monatlich zusätzlich zweier Sonderzahlungen jeden Jahres in der Höhe von EUR 917,35 beläuft.

Dem Rechtsmittelwerber wurde am 30. August 2019, auf Grund des bei ihm vorliegenden Grades der Behinderung von 50%, ein Behindertenpass mit einer Gültigkeit von 23. Juli 2019 bis 31. August 2021 ausgestellt.

Mit Eingabe vom 5. Mai 2020 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie des auf ihn ausgestellten Behindertenpasses und beantragte die Neuberechnung der ihm zustehenden Leistungen der Mindestsicherung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2020 auf Zuerkennung eines Zuschlags für Inhaber bzw. Inhaberinnen eines Behindertenpasses abgewiesen.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Vorstellungswerberin erst in der Vorstellung beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, zumal die erhobenen Rechtsmittel auf die Beurteilung einer Rechtsfrage abstellen, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien, LGBl. für Wien Nr. 38/2010 idgF. (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG), ist die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Gemäß § 1 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

Gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen

Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2, 4 oder 5 anzuwenden ist.

2. Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

4. Volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.

5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

Gemäß § 8 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung betragen die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat:

1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung

a) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 leben (Alleinstehende);

b) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden:

ba) volljährige Kinder oder volljährige Enkelkinder bis zum vollendeten 25.Lebensjahr oder

bb) minderjährige Kinder, minderjährige Enkelkinder oder minderjährige Kinder in Obsorge.

2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben.

3. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 2 Z 2) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben,

a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und

b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.

4. 50 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 2 Z 2) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.

5. 100 vH des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben

a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und

b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.

6. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben

a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und

b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.

7. 75 vH des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.

8. 50 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.

9. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.

Gemäß § 8 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.

Gemäß § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben, und volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Die erstmalige Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß § 8 Abs. 3 im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde. Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.

Gemäß § 8 Abs. 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gebührt für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen zum monatlichen Mindeststandard ein Zuschlag in Höhe von 18 vH des Wertes nach Abs. 2 Z 1 pro Monat, wenn ihnen ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG ausgestellt wurde.

Gemäß § 9 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.

Gemäß § 10 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen Zahlungsverpflichtungen, insbesondere in Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Beziehungen, der zwangsweisen Eintreibung von Schulden (Exekutionen) oder einem Schuldenregulierungsverfahren.

Gemäß § 12 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf die Summe der Mindeststandards das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung eines Zuschlages gemäß § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz abgewiesen.

Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Erwachsenenvertreterin mit Eingabe vom 5. Mai 2020 den auf ihn ausgestellten Behindertenpass übermittelte und ausdrücklich um Neuberechnung der Leistung ersuchte. Nach dem objektiven Erklärungswert dieser Eingabe zielte diese somit eindeutig auf die Beantragung sämtlicher dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen der Mindestsicherung, insbesondere des Zuschlags für behinderte Personen gemäß § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz, ab. Da Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der angefochtene Bescheid ist und dieser nicht über die beantragte Mietbeihilfe abspricht, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ebenso lediglich der Abspruch über die dem Rechtsmittelwerber nach §§ 7f. Wiener Mindestsicherungsgesetz zustehenden Leistungen.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Wiener Mindestsicherungsgesetz erfüllt, zumal er österreichischer Staatsbürger ist, in Wien lebt und hier seinen Lebensmittelpunkt hat, die in § 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann, sowie einen Antrag gestellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Wiener Mindestsicherung entsprechend mitwirkte. Der Beschwerdeführer hat daher einen grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung.

Wie der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz entnommen werden kann, gebührt für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen zum monatlichen Mindeststandard ein Zuschlag in Höhe von 18 vH des Wertes nach Abs. 2 Z 1 pro Monat, wenn ihnen ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG ausgestellt wurde. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet und ihm auf Grund des Vorliegens eines Grades der Behinderung von 50%, ein der eben zitierten Bestimmung entsprechender, Behindertenpass ausgestellt wurde.

Zum grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf den sogenannten „Behindertenzuschlag“ vermeint die Vorstellungswerberin, dass dieser nach dem Gesetzeswortlaut „zum monatlichen Mindeststandard“ gebühre, woraus zu schließen sei, dass ein solcher Zuschlag nur beansprucht werden kann, wenn ein „Grundanspruch“ auf eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs gegeben ist. Dies ergebe sich auch im Hinblick die Semantik des Begriffes „Zuschlag“, auf Grund dessen zu folgern sei, dass die 18% des Wertes nach § 8 Abs. 2 Z 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz pro Monat nicht Teil des Mindeststandards sind, sondern auf diesen zugeschlagen werden. Schließlich erfolge die Bemessung der Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards gemäß § 8 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz und werde eine Einbeziehung des Behindertenzuschlags oder der Sonderzahlungen bei der Bemessung dieser Leistungen eben nicht festgelegt.

Zu diesem Vorbringen ist anzumerken, dass gemäß § 7 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2 haben. Dass diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer vorliegen wurde bereits dargelegt und ist unbestritten. Des Weiteren normiert § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz als Voraussetzungen für die Zuerkennung eines derartigen Zuschlages lediglich, dass einer zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person ein Behindertenpass gemäß § 40 BBG ausgestellt wurde. Somit stützt diese Bestimmung den Anspruch auf Zuerkennung eines „Behindertenzuschlages“ aber gerade nicht auf den Umstand, dass dem Hilfesuchenden mangels eines eigenen Einkommens eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs zuzuerkennen ist. Eine solche Voraussetzung ist der Bestimmung des § 8 Abs. 5 WMG nämlich nicht zu entnehmen.

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass gemäß § 8 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2 erfolgt, woraus sich zweifellos ergibt, dass es sich bei den gesetzlich festgelegten Mindeststandards um reine Rechengrößen handelt, welchen jedoch keine Relevanz im Hinblick auf die der Bemessung vorangehende Rechtsfrage nach dem Bestehen eines grundsätzlichen Anspruchs auf eine derartige Leistung zukommt. Auf Grund der Systematik des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist somit bei Vorliegen eines Antrags auf Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung zunächst zu ermitteln, ob der Hilfesuchende einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs hat, wobei ihm gemäß § 7 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2 WMG ein derartiger Anspruch zukommt. Wenn der Hilfesuchende tatsächlich anspruchsberechtigt ist, ist seitens der Behörde die Bemessung der Leistung in Anwendung der §§ 8ff Wiener Mindestsicherungsgesetz, somit unter Heranziehung der anzuwendenden Mindeststandards und Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens, sonstiger Ansprüche sowie des verwertbaren Vermögens des Hilfesuchenden, vorzunehmen.

Im Hinblick auf die in § 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz festgelegten Ziele der Mindestsicherung, insbesondere Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die Existenz von alleinstehenden und in Familien lebenden Personen zu sichern, ist somit davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung der Mindeststandards die Absicht verfolgte, jeder grundsätzlich anspruchsberechtigten hilfesuchenden Person ein gewisses Grundeinkommen zu sichern. Dem Grundsatz der Subsidiarität von Leistungen der Mindestsicherung folgend ist dieses Grundeinkommen einer jeden anspruchsberechtigten Bedarfsgemeinschaft, welche kein eigenes Einkommen in der für sie zur Anwendung gelangenden Höhe des Mindeststandards lukriert, zuzuerkennen. Darüber hinaus gebührt Hilfesuchenden unter den in § 8 Abs. 4 leg.cit. normierten Voraussetzungen und unter Anrechnung eines 13. oder 14. Monatsbezugs, den die Person von anderer Seite erhält, zweimal jährlich eine Sonderzahlung, soweit ihnen nicht die höheren Leistungen nach § 8 Abs. 5 leg.cit. zuerkannt werden. Im Lichte der normierten Zielsetzungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist damit davon auszugehen, dass der sogenannte „Behindertenzuschlag“ sowie die diesem gegenüber subsidiären Sonderzahlungen einen besonderen Bedarf abdecken sollen, welchen ältere bzw. arbeitsunfähige Personen bzw. Personen mit einer Behinderung im Ausmaß von zumindest 50% aufweisen. Derart ist der Rechtsmeinung der Vorstellungswerberin, dass eine Einbeziehung des Zuschlags nach § 8 Abs. 5 WMG oder der Sonderzahlungen bei der Bemessung der Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs gesetzlich nicht festgelegt ist, zu folgen. Diese über den Grundbetrag zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs hinausgehenden Leistungen gebühren vielmehr nach der Systematik und Zielsetzung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zusätzlich zum Mindeststandard, wenn die in § 8 Abs. 4 bzw. 5 leg.cit. normierten Voraussetzungen zutreffen. In diesem Sinne ist auch die Wortfolge „zum monatlichen Mindeststandard“ zu verstehen, wobei der Gesetzgeber durch die Verwendung dieser Wortfolge offensichtlich zum Ausdruck zu bringen beabsichtigte, dass die Sonderzahlungen bzw. der Zuschlag für behinderte Personen über den Mindeststandard hinausgehende und daher zusätzliche Leistungen darstellen.

Bezüglich der Anspruchsberechtigung auf die in § 8 Abs. 4 bzw. 5 WMG normierten Leistungen kann dem Gesetz jedoch nicht entnommen werden, dass es dahingehend unterscheiden würde, ob der gesetzlich vorgesehene Mindeststandard durch eigenes Einkommen des Hilfesuchenden oder durch gewährte Leistungen der Mindestsicherung erreicht wird. Eine derartige Unterscheidung – wie von der Vorstellungswerberin vertreten – hätte schließlich zur Konsequenz, dass schwerbehinderte Menschen, welche ein Einkommen von dritter Seite in exakt der Höhe des Mindeststandards beziehen und auf Grund der Höhe dieses Einkommens somit keinen Anspruch auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs haben, auch keinen Zuschlag nach § 8 Abs. 5 WMG erhalten, wodurch ihr besonderer vom Gesetzgeber anerkannter, auf Grund des Vorliegens ihrer Behinderung erhöhter Bedarf nicht abgedeckt werden würde. Eine derartige Differenzierung zwischen behinderten Personen mit eigenem Einkommen in Höhe des Mindeststandards und behinderten Hilfesuchenden ohne oder mit einem unter dem Mindeststandard liegenden Einkommen würde sich somit als unsachlich erweisen und kann dem Wiener Mindestsicherungsgesetz im Hinblick auf obige Darlegungen ein derartiger gleichheitswidriger Inhalt nicht unterstellt werden.

In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde regelmäßig Mietbeihilfe zuerkannt wird. Somit ist einem Hilfesuchenden, welcher durch eigenes Einkommen lediglich seinen Mindeststandard abdecken kann, unstrittig die über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehende Mietbeihilfe zuzuerkennen. Auch hier differenziert das Gesetz somit nicht zwischen Hilfesuchenden, die ihren Grundbedarf zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs durch eigene Leistungen abdecken können, und jenen Hilfesuchenden, welche zur Abdeckung ihres Grundbedarfs auf Leistungen der Mindestsicherung angewiesen sind.

Soweit die Vorstellungswerberin auf das der Vorstellung beiliegende Formular „Information zum Behindertenzuschlag der Wiener Mindestsicherung“ verweist, in welchem ausgeführt wird, dass eine Voraussetzung für die Zuerkennung des Zuschlags nach § 8 Abs. 5 WMG ist, dass der Hilfesuchende eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts erhält, ist anzumerken, dass diesem Dokument keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt.

Letztlich ist zu dem Verweis der Vorstellungswerberin auf das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG), welches von einem Zuschlag spreche, der zur „weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts“ zu gewähren ist, anzumerken, dass § 5 Abs. 2 leg.cit. normiert, dass die Summe der Geld- und Sachleistungen der Sozialhilfe die in Abs. 2 Z 1 bis 4 festgelegten Höchstsätze pro Person und Monat auf Basis des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigen darf. Somit ist in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4 SH-GG das höchst zulässige Ausmaß von Sozialhilfeleistungen festgelegt. Durch den in § 5 Abs. 2 Z 5 SH-GG vorgesehenen Zuschlag für Personen mit einer Behinderung im Sinne des § 40 Abs. 1 und 2 BBG kann dieses Höchstmaß jedoch überschritten werden, sodass dieser Zuschlag „zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts“ zu gewähren ist. Der Grundsatzgesetzgeber bediente sich somit offensichtlich der Wortfolge „zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts“ um damit auszudrücken, dass der Zuschlag für behinderte Menschen über die festgelegten Höchstsätze hinausgehen darf. Eine Einschränkung des Anspruchs auf diesen Zuschlag auf solche Hilfesuchende, denen tatsächlich eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt wird, ist dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz jedoch nicht zu entnehmen.

Soweit die Vorstellungswerberin abschließend vermeint, dass eine dem „Behindertenzuschlag“ gleichkommende Regelung für Pensionsbezieher mit Ausgleichszulage systematisch im ASVG anzusiedeln wäre, sodass es am Bund liegen würde, auch für Bezieher einer Pension mit Ausgleichszulage einen derartigen Zuschlag für behinderte Personen vorzusehen, ist anzumerken, dass die Kompetenz zur Regelung der Mindestsicherung unter Art. 12 B-VG fällt. Somit kommt dem Bund lediglich die Grundsatzgesetzgebung, den Ländern jedoch die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung zu. Da im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz der Zuschlag für behinderte Personen ausdrücklich vorgesehen ist, wurde dieser vom Wiener Landesgesetzgeber auch im Wiener Mindestsicherungsgesetz entsprechend nominiert, wobei eine Differenzierung von behinderten Menschen, welche eine Pension samt Ausgleichszulage erhalten, und solchen behinderten Personen, welche kein solches Einkommen erhalten, wie oben dargelegt, nicht vorgenommen wurde und sich darüber hinaus im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig darstellen würde. Der Rechtsansicht der Vorstellungswerberin, wonach der Anspruch auf einen Zuschlag für behinderte Personen voraussetzt, dass dem Hilfesuchenden eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs zugesprochen wurde, kann somit nicht gefolgt werden.

Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung hat und somit auch hinsichtlich des Zuschlags nach § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz grundsätzlich anspruchsberechtigt ist.

Bei der Bemessung des Bedarfes der Hilfe suchenden Person ist vom Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine volljährige alleinstehende Person im Jahr 2020 EUR 917,35 beträgt. Zur Berechnung der zuzuerkennenden Leistungen der Mindestsicherung ist von dem errechneten Mindeststandard jeweils das im Vormonat lukrierte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft abzuziehen (vgl. § 10 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz).

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer eine Berufsunfähigkeitspension bezieht, welche sich aktuell auf einen Betrag in der Höhe von EUR 917,35 monatlich zusätzlich zweier Sonderzahlungen pro Jahr in der Höhe von EUR 917,35 beläuft. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs, zumal sein monatliches Einkommen dem Mindeststandard entspricht.

Des Weiteren liegen beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Zuschlags nach § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz vor, zumal ihm auf Grund des bei ihm festgestellten Grades der Behinderung von 50% ein Behindertenpass gemäß § 40 BBG ausgestellt wurde. Im Hinblick auf die Subsidiarität von Leistungen der Mindestsicherung, welche insbesondere in § 10 Abs. 1 Wiener Mindestsicherungsgesetz zum Ausdruck kommt, ist das Einkommen des Beschwerdeführers auch auf diesen Zuschlag anzurechnen. Der Einschreiter erhält die ihm zuerkannten Pensionsleistungen vierzehn Mal pro Jahr ausbezahlt und wurden ihm somit bereits seitens des Bundesgesetzgebers zwei Sonderzahlungen zugesprochen.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass § 8 Abs. 4 Wiener Mindestsicherungsgesetz vorsieht, dass arbeitsunfähigen Personen bzw. Personen, welche das Regelpensionsalter erreicht haben, je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten April und Oktober zuzuerkennen ist, soweit ihnen nicht die höheren Leistungen nach Abs. 5 zuerkannt werden. Die Zuerkennung der Sonderzahlungen stellt sich somit gegenüber dem Zuschlag für Behinderte als subsidiär dar, wodurch schwerbehinderte Personen einen erhöhten Anspruch haben. Die Bestimmung des § 8 Abs. 4 Wiener Mindestsicherungsgesetz sieht weiters vor, dass ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, auf diese Sonderzahlungen anzurechnen ist, sodass Bezieher einer Pension samt Ausgleichszulage einen Pensionsanspruch in derselben Höhe wie Mindestsicherungsbezieher mit Sonderzahlungen haben. Bei Normierung des „Behindertenzuschlags“ nach § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz wurde jedoch eine Konstellation wie die vorliegende – dem dauerhaft arbeitsunfähigen Hilfesuchenden, der Berufsunfähigkeitspension bezieht, wurde ein Behindertenpass ausgestellt – offensichtlich nicht bedacht, sodass vom Vorliegen einer Gesetzeslücke auszugehen ist, welche durch Analogie zu schließen ist. Im Hinblick auf die dem Wiener Mindestsicherungsgesetz immanente Teleologie der Sicherung des Lebensunterhalts der in Wien lebenden grundsätzlich anspruchsberechtigten Hilfesuchenden und den Zweck des Zuschlags nach § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz, den erhöhten Bedarf schwerbehinderter Personen abzudecken, ist dem Beschwerdeführer somit die einem Hilfesuchenden, welcher eine Behinderung gemäß § 40 BBG aufweist, im Jahr zustehende Leistung der Wiener Mindestsicherung unter Abzug seines eigenen Einkommens zuzusprechen. Da der Zuschlag nach § 8 Abs. 5 WMG im Jahr 2020 EUR 165,12 monatlich (entsprechend 18% von 917,35) beträgt, hat der Rechtsmittelwerber Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung – ohne Berücksichtigung der Mietbeihilfe – in der Höhe von EUR 12.989,64 [(917,35 x 12) + (165,12 x 12)] jährlich. Unter Abzug seines eigenen Einkommens (EUR 12.842,90) beläuft sich der Anspruch des Beschwerdeführers im Jahr 2020 somit auf einen Zuschlag gemäß § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von EUR 146,74. Darüber hinaus wird die belangte Behörde auf Grund des Antrags des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2020 über die ihm zuzuerkennende Mietbeihilfe abzusprechen haben.

Der Beschwerde war somit Folge zu geben und das angefochtene Erkenntnis spruchgemäß abzuändern.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Mindestsicherung; Zuschlag; Behindertenzuschlag; Anspruchsberechtigung; Information zum Behindertenzuschlag der Wiener Mindestsicherung; Berufsunfähigkeitspension; Gesetzgebungskompetenz; planwidrige Lücke; Analogie

Anmerkung

VwGH v. 21.5.2021, Ra 2020/10/0184; Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.242.081.12751.2020.VOR

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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