TE Lvwg Erkenntnis 2021/3/9 VGW-151/049/14182/2020

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Veröffentlicht am 09.03.2021
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Entscheidungsdatum

09.03.2021

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §11 Abs2 Z4
NAG §11 Abs3
NAG §11 Abs5
NAG §45 Abs1
NAG §45 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Holzer über die Beschwerde des Herrn A. B. (geb.: 1956, StA: Russische Föderation) gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 02.09.2020, Zl. ..., betreffend dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Daueraufenthalt - EG (int. Schutzberechtigte)" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und dem Beschwerdeführer auf Antrag vom 07.11.2019 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 Abs. 1 und 2 NAG erteilt. Das diesem Aufenthaltstitel entsprechende Dokument ist mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren auszustellen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.       Verfahrensgang:

Mit 07.11.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.

Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 02.09.2020 nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. Abs. 5 NAG abgewiesen, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte, da der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde keinen Nachweis über die von ihm zum damaligen Zeitpunkt bezogenen Notstandshilfe vorlegte, ihn gleichzeitig Belastungen in der Höhe von EUR 868,92 für Miete und EUR 105,15 monatliche für die Rückzahlung von Krediten treffen würden. Weiters könne das von Seiten des Beschwerdeführers ins Treffen geführte Pflegegeld für seine Tochter in Höhe von EUR 920,30 monatlich nicht berücksichtigt werden, da dieses für die Pflege der Tochter selbst zu veranschlagen sei. Der Beschwerdeführer erreiche somit nicht das nach § 11 Abs. 5 iVm. § 293 ASVG erforderliche Einkommen, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte. Eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG entfalle darüber hinaus im Fall des Beschwerdeführers, da dieser über ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz verfüge.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.10.2020 durch Hinterlegung nach § 17 Abs. 1 ZustG zugestellt, wobei der erste Tag der Abholfrist der 05.10.2020 war.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die mit 15.10.2020 datierende und am 23.10.2020, sohin fristgerecht, bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers, in der diese vorbrachte, dass die belangte Behörde bei der Berechnung des Einkommens des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht das von seiner Tochter bezogene Pflegegeld hinzugerechnet hätte und dass bei Hinzurechnung dieses Betrags die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erfüllt ist. Weiters wurde vom Beschwerdeführer gerügt, dass es die belangte Behörde zu Unrecht unterlassen habe eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmen.

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien vor.

Dieses führte am 27.01.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie seine Frau C. B. befragt wurden.

II.      Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der russischen Föderation und stammt aus X.. Er verfügt seit dem 31.05.2010 über eine Aufenhaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nach § 8 AsylG, wobei diese Berechtigung mit Bescheid vom 03.06.2020 bis zum 03.06.2022 verlängert wurde.

Der Beschwerdeführer weist keine Verurteilung im Strafregister und keine Vormerkung im Fremdenregister auf. Es scheinen ebenso keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.

Der Beschwerdeführer hat monatlich einen Mietzins von EUR 767,25 zu entrichten. Er, seine Frau und seine Tochter verfügen über eine Mietwohnung mit 50,42 m2 und zwei Zimmern. Der Mietvertrag wurde bis zum 31.01.2023 abgeschlossen.

Die Frau des Beschwerdeführers, C. B., ist nicht erwerbstätig und wurde mit 24.04.2012 vom AMS abgemeldet, da sie die gemeinsame Tochter ganztägig pflegt.

Den Beschwerdeführer treffen keine Kreditverbindlichkeiten.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 11.08.2020 beim Unternehmen D. GmbH, Wien, E.-straße, beschäftigt und erhält im Rahmen dessen einen Grundlohn von EUR 1.350,-. Der Beschwerdeführer verfügt über einen alle Risiken abdeckenden Versicherungsschutz.

Die Tochter des Beschwerdeführers erhält Leistungen aus dem Bereich der Mindestsicherung in Höhe von EUR 867,47 monatlich sowie ein Pflegegeld in Höhe von EUR 1.308,30 monatlich.

Der Beschwerdeführer hat die Integrationsprüfung am 19.10.2019 positiv absolviert (Sprachniveau B 1).

Der Beschwerdeführer betätigt sich ehrenamtlich beim Verein F., ... sowie beim Verein G. in Österreich.

III.     Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Dauer der Aufenthaltsberechtigung nach § 8 AsylG als subsidiär Schutzberechtigter ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheiden des BFA, hier insbesondere des letzten vom 03.06.2020.

Die Feststellungen zur Höhe des Mietzinses sowie der Größe der Wohnung aus dem vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.01.2021 vorgelegten Mietvertrag.

Jene dazu, dass den Beschwerdeführer keine Kreditverbindlichkeiten mehr treffen aus der von diesem vorgelegten Bestätigung der H. Bank GmbH vom 04.01.2021 über die Tilgung der Kreditraten.

Jene zur Beschäftigung des Beschwerdeführers beim Unternehmen D. GmbH und dem hieraus resultierenden Verdienst aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsvertrag vom 11.08.2020.

Jene dazu, dass die Frau des Beschwerdeführers nicht erwerbstätig ist, aus der von diesem vorgelegten Niederschrift des AMS vom 24.04.2012.

Jene dazu, dass keine Vormerkungen im Fremdenregister und keine Verurteilungen im Strafregister vorliegen durch Einschau in beide Register.

Jene dazu, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestehen aus Nachfragen des erkennenden Gerichts bei den Magistratsabteilungen 63 und 67 sowie der LPD Wien.

Die Feststellungen zur erfolgreichen Absolvierung der Integrationsprüfung aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnis vom 19.10.2019.

Jene zu den von der Tochter des Beschwerdeführers bezogenen Leistungen aus den vom Beschwerdeführer vorgelten Bescheiden der MA 40 vom 01.07.2020 sowie der PVA vom 28.02.2020.

Jene zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers in den obgenannten Vereinen aus den von diesem hierüber vorgelegten Schreiben vom 28.01.2021 und 01.02.2021.

IV.      Anzuwendende Rechtsvorschriften und rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Rechtsvorschriften nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2020 sowie dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 idF BGBl. I Nr. 41/2019 lauten:

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

         1.       gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

         2.       gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

         3.       gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

         4.       eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

         5.       eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

         6.       er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

         1.       der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

         2.       der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

         3.       der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

         4.       der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.       durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

         6.       der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

         7.       in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

         1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

         2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

         3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

         4.       der Grad der Integration;

         5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

         6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

         7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

         8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

         9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

         1.       sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

         2.       der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

         1.       das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und

         2.       in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

(4a) Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

(5) Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn

         1.       sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder

         2.       sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und

er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“

§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

         1.       die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

         2.       das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

(3) Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen.

(4) Die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(4a) Abweichend von Abs. 4 letzter Satz können bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ die Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf diese angerechnet werden, wenn

         1.       sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder

         2.       sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und

er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen.

(5) Abweichend von Abs. 4 wird bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 erst durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

(6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.

(7) Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält.

(8) Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.

(9) Liegt ein Fall des § 41a Abs. 6 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate.

(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.

(11) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.

(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

         1.       die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

         2.       das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

Modul 2 der Integrationsvereinbarung

§ 10. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

         1.       einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)

         3.       minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

         4.       minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

         5.       einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

         6.       einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

         7.       über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

         8.       mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

         1.       die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;

         2.       denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.

Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2

§ 12. (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 2 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.

Es ist nun der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer durch das von ihm generierte Einkommen unter Berücksichtigung der Belastungen durch monatliche Mietzinshlungen nicht den von § 293 ASVG geforderten Richtsatz von EUR 2.578,84 für ein Ehepaar und einen weiteren Angehörigen erreicht und damit per se nicht die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. Abs. 5 NAG erfüllt. Dies auch, da entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsansicht, dass von seiner Tochter bezogene Pflegegeld, ebenso wie die von dieser bezogenen Leistungen der Mindestsicherung, nicht in das Einkommen des Beschwerdeführers eingerechnet werden können. Während dies für die Zahlungen der Mindestsicherung als Leistung der Sozialhilfe unstrittig ist (Vgl. auch Peyrl/Neugschwendtner/Schmaus, Fremdenrecht7 [2018] 48 f.) so gilt dies im gegenwärtigen Fall auch für das von der Tochter des Beschwerdeführers bezogene Pflegegeld. Zwar wird die Pflege der Tochter von der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgenommen, allerdings weist die Tochter des Beschwerdeführers mit der Pflegestufe 6 die zweithöchste der nach § 4 Abs. 2 BPGG vorgesehenen Pflegestufen auf und wird daher das das von ihr bezogene Pflegegeld von monatlich EUR 1.350,- für die nach § 1 BPGG vorgesehenen Zwecke benötigt werden (Vgl. VwGH 18.03.2010, 2008/22/0632).

Der Beschwerdeführer erfüllt sohin eine der Allgemeinen Voraussetzungen des § 11 NAG nicht.

Der belangten Behörde ist nun allerdings in dem Punkt nicht zuzustimmen, dass im Falle des Beschwerdeführers eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG zu unterbleiben habe, da dieser bereits über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG verfüge.

Wie vom VwGH im Erkenntnis vom 13.12.2018, Ro 2017/22/0002, ausgesprochen, führt auch die Innehabung einer Aufenthaltsberechtigung nach einem anderen Regime, sohin bspw. dem AsylG, nicht dazu, dass die belangte Behörde im Falle der Nichterfüllung der allgemeinen Voraussetzungen nach § 11 NAG von der Durchführung einer Prüfung nach § 11 Abs. 3 NAG entbunden wäre. Diese ist somit auch in diesen Konstellationen vorzunehmen.

Der Beschwerdeführer ist seit über 10 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, er weist keinerlei strafrechtliche Verurteilungen auf, er ist in der Zeit seines Aufenthalts über sehr weite Zeiträume einer Beschäftigung nachgegangen. Der Beschwerdeführer hat die Integrationsprüfung erfolgreich abgelegt und beherrscht die deutsche Sprache, wovon sich auch das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.01.2021 überzeugen konnte, auf sehr gutem Niveau. Neben dem Beschwerdeführer leben seine Frau, seine beiden Söhne und deren Kinder sowie seine Tochter in Österreich. Der Beschwerdeführer betätigt sich darüber hinaus auch in mehreren Vereinen. Der Kontakt des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist eher loser Natur, da dieser dort seit fünfzehn Jahren nicht mehr vor Ort war. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass von Seiten des Beschwerdeführers ein aktives Familienleben im Inland besteht, da sich seine Kernfamilie in Österreich befindet (Vgl. zu diesem Punkt Peyrl/Czech in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG2 [2019] § 11 Rz 47) und das hier vom Beschwerdeführer entfaltet Privat- und Familienleben auch ein solches schützenswerter Natur ist, dies vor allem auch dadurch, dass die Tochter des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Behinderung auch auf dessen Unterstützung und Fürsorge angewiesen, da es der Frau des Beschwerdeführers, auch mangels eigener Arbeitsfähigkeit, nicht möglich wäre umfassend für die Tochter zu sorgen (Vgl. VfGH 22.09.2017, E 2670/2017).

Insgesamt ist somit zu konstatieren, dass aufgrund der langen Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführer im Inland, mag diese auch ihre Grundlage im Asylrecht haben (Siehe zur Beachtlichkeit auch dieser VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270), des Ausmaßes der Integration des Beschwerdeführers in Österreich, die sich in dessen sprachlichen Fertigkeiten, der Mitwirkungen in Vereinen sowie auch dem steten Bestreben nach einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis zeigt, des wie zuvor gezeigten Bestehend eines schützenswerten Privat- und Familienlebens, der nur mehr geringen Kontakte in den Heimatstaat des Beschwerdeführer, seine strafrechtliche Unbescholtenheit sowie auch das Nichtvorliegen von Verstößen gegen die öffentliche Ordnung, die nach § 11 Abs. 3 auf der Basis von Art. 8 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung klar zugunsten des Beschwerdeführers ausschlägt und diesem somit der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel; Daueraufenthalt; Voraussetzungen; Interessensabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.151.049.14182.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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