TE Lvwg Erkenntnis 2021/5/25 LVwG-2021/30/0772-12

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Veröffentlicht am 25.05.2021
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Entscheidungsdatum

25.05.2021

Index

41/02 Melderecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MeldeG 1991 §15
AVG §69

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 15.02.2021, Zl ***, betreffend die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages eines bereits mit Bescheid rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach dem Meldegesetz 1991 (MeldeG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.02.2021 den vom Beschwerdeführer mit E-Mail am 20.04.2020 eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 29.05.2019, Zl ***, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nach dem Meldegesetz gem § 69 Z 1 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Abweisung damit, dass sie aus dem vorgelegten umfangreichen Material keine neuen Beweismittel erkennen könne, die zum Zeitpunkt der Entscheidung im Juli 2019 bereits vorgelegen seien, ohne Verschulden der Parteien geltend gemacht wurden und die zu einer anderen Entscheidung geführt hätten. Es sei für die belangte Behörde nicht ersichtlich, welchen Beitrag das Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse oder andere angeführte Schriftstücke zum Meldestatus des minderjährigen BB beitragen könnten. BB sei nicht mehr in Österreich gemeldet, weil er von seiner Mutter abgemeldet und seit Jahren nicht mehr in Österreich aufhältig sei.

In der rechtzeitig per E-Mail am 12.03.2021 eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„Sehr geehrte Damen und Herrren!

Gegen den gegenständlichen Bescheid des Stadtmagistrats Z Melde- und Einwohnerwesen, Passangelegenheiten erhebe ich als Beschwerdeführer (Bf) Beschwerde und begründe diese wie folgt:

Mit E-Mail vom 20.04.2020 beantragte ich fristgerecht gemäß § 69 AVG die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 29.05.2019, Zahl ***, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.

Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme ist auch auf dem Hintergrund der Falschbeurkundungen des Sohnes des Bf, geb. XX.XX.XXXX, deutscher Staatsangehöriger mit österreichischer Sozialversicherungsnummer, von seiner Klinikgeburt in Z, Bundesland Tirol, Österreich an sowie des tatsächlichen Kindesentzugs und der Kindesentführung zu sehen.

Diese Falschbeurkundungen samt ihrer Auswirkung kommen einem Identitätsraub gleich.

Mit dem Identitätsraub verbunden ist die Verletzung des Kindeswohls von der Geburt an. Die Bedürfnisse, Interessen und Ansprüche des gemeinsamen Kindes (, geb. XX.XX.XXXX um 00:54 in der CC in Z,) von AA und DD werden von seiner Geburt an verletzt.

Mit Oktober 2014 zogen die werdenden Eltern DD und AA in eine gemeinsame Familienwohung Adresse 1 in Z.

Am XX.XX.XXXX wurde um 00 Uhr 54 in der CC in Z, Adresse 2, von Frau DD, geb. XX.XX.XXXX, bei Anwesenheit des Kindesvaters ein männliches Kind geboren.

Beide Elternteile verfugen zu diesem Zeitpunkt über eine österreichische Sozialversicherungsnummer und die Pflichtversicherung über die (damalige) Tiroler Gebietskrankenkasse.

In der Klinik Z (Tirol Kliniken) wird eine formal und inhaltlich unrichtige Anzeige der Geburt zum Sohn des Bf und den Personen des Familiengefüges (die jeweiligen Elternteile) erstellt.

Das Ereignis der Geburt wurde am XX.XX.XXXX beim Geburtsstandesamt (Standesamt Z) unrichtig gemäß italienischer Zivilstands- / Standesamtsordnung beurkundet.

Das Standesamt Z erklärt im Bescheid vom 25.02.2021 dass die ,,Mutter, Frau DD, zur Geburtsbeurkundung am XX.XX.XXXX vor dem Standesamt Z alleine" erschienen sei und erklärt hat, ihrem Sohn den Vornamen/die Vornamen „ BB“ zu erteilen. Da diese Vornamensteile gebräuchliche Vornamen darstellen, wurden diese eingetragen. "

Das Standesamt Z erklärt im Bescheid vom 25.02.2021, dass weiters „ von Frau DD ... vor dem Standesamt Z eine Anerkennung der Mutterschaft im Sinne des italienischen Rechts abgegeben “ worden sei.

Zu allem, was Frau DD angeblich am XX.XX.XXXX beim Standesamt Z abgegeben haben soll, ist zu sagen, dass eine Meldung der Geburt mit Datum am XX.XX.XXXX durch die Kindesmutter einer verspäteten bzw. unterlassenden Meldung der Geburt nach italienischem Recht gleichkommt. In diesem Fall wäre nach italienischem Recht sofort die Staatsanwaltschaft zu informieren gewesen. Sämtlich Angaben am XX.XX.XXXX sind in ihrer rechtlichen Wirkung nichtig und die Auswirkungen im Rechtsverkehr sind rückgängig zu machen.

Der Familienname des mj. Knaben, geb. XX.XX.XXXX wurde unrichtig nach italienischem Recht beurkundet und in weitere Folge eine unrichtige Geburtsurkunde mit den unrichtigen Vornamen und dem unrichtigen Nachnamen ausgestellt.

Am XX.XX.XXXX erfolgte eine unrichtige Eintragung der Geburt im Zentralen Personenstandsregister der Republik Österreich. Die Vornamen und der Nachname sowie die italienische Staatsangehörigkeit des Kindes von DD und AA wurden unrichtig eingetragen.

Dem hier beschwerdeführende Vater wurde am 02.06.2015 und in der Folge die Anerkennung der Vaterschaft vor dem Standesamt in Z gemäß östereichischem Recht widerrechtlich verweigert.

Mit der Verweigerung der Anerkennung der Vaterschaft am 02.06.2015 und in der Folge wurde dem beschwerdeführenden Vater die Möglichkeit der unmittelbaren gerichtlichen Überprüfung der tatsächlich widerrechtlichen Sachverhalte genommen.

Ebenso wurden dem Bf am 02.06.2015 und in der Folge widerrechlich die Auskunft zum Ereignis der Geburt und zur Beurkung sowie bei berechtigtem Interesse die Akteneinsicht beim Standesamt Z verweigert. Im Zuge der unrichtigen Eintragung der Geburt des Kindes, geb. XX.XX.XXXX, im Standesamt Z wurde auch der Wohnsitz durch die Personenstandsbehörde angemeldet. Das Amt für Melde- und Einwohnerwesen, Passangelegenheiten gibt dazu im Bescheid vom 15.02.20212 an: "

„Dazu wurde von der Mutter, Frau DD, geb. XX.XX.XXXX, ein Meldezettel ausgefüllt, auf dem sie als Meldepflichtitige und Unterkunftgeberin unterschrieben hat. Die Daten wurden über das Zentrale Personenstandregister (ZPR) an das Zentrale Melderegister (ZMR) übermittelt und BB am XX.XX.XXXX mit Hauptwohnsitz in **** Z, Adresse 1 angemeldet. “

Zu dieser Angabe ist zu sagen, dass Frau DD auch den Meldezettel unrichtig ausgefüllt und zumindest unrichtig als Unterkunftgeberin unterschrieben hat.

Es ist unstrittig, dass das am XX.XX.XXXX geborene Kind von DD und AA seinen Hauptwohnsitz in **** Z hat. Das Amt für Melde- und Einwohnerwesen, Passangelegenheiten gibt weiters im Bescheid vom 15.02.2021 an: "

„Am 27.08.2015 hat die Kindesmutter DD sich und den mj. Sohn BB abgemeldet. “

Belege für diesen Vorgang legt das Amt für Melde- Einwohnerwesen, Passangelenheiten dem Vater nicht vor. Weder liegt ein vollständig ausgefüllter Meldezettel vor, noch hat der mj, Sohn Ausweispapiere, die zu einer Abmeldung aus dem Melderegister der Stadt Z, berechtigen.

Das Amt für Melde- und Einwohnerwesen, Passangelegenheiten erklärt im gleichen Bescheid vom 15.02.2021:

„Alle der Behörde vorliegenden Informationen deuten daraufhin, dass Mutter und Sohn seit diesem Zeitpunkt in Italien wohnhaft sind, " Belege für diese Behauptung werden dem Vater nicht vorgelegt. Diese Behauptung widerspricht den Angaben, die der Vater dem Amt für Melde- Einwohnwesen, Passangelegenheiten gegenüber macht.

Tatsächlich wurde das gemeinsame Kinder von DD und AA vom Amt für Melde- Einwohnerwesen, Passangelenheiten mit Datum vom 27.08.2015 widerrechtlich aus dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich ausgetragen. Eine Austragung aus dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich dürfte auch deshalb widerrechtlich sein, weil Mutter und Kind ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Z, Bundesland Tirol, Österreich nach dem 27.08.2015 beibehalten. In Italien ist für den beschwerdeführenden Vater auch nach Jahren, bis zu heutigen Tag kein gewöhnlicher Aufenthalt feststellbar. Es ist auch zu beachten, dass wenige Tage vor der angeblichen Abmeldung durch die Kindesmutter ein Aufenthaltstitel für den Sohn beim Stadtmagistrat Z eingerichtet worden ist.

Die Vorgänge und unerlaubten Handlungen beim Standesamt Z und dem Amt für Melde- und Einwohnerwesen, Passangelegenheiten Z haben, sich bis zum heutigen Tag noch nicht vollständig aufklären lassen, weil dem Vater Auskünfte tatsächlich verweigert werden. Auch hat er bis zum heutigen Tag keine vollständige Einsicht in die Akten und Aktenbestandteile erhalten.

Der beschwerdeführende Vater des gemeinsamen Sohnes, geb. XX.XX.XXXX in Z, hat in mehreren Eingaben bis März 2019 um die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Meldedaten für seinen mj. Sohn, geb. XX.XX.XXXX, angesucht. Er beantragte konkret, dass sein Sohn vom Zeitpunkt der Geburtsanmeldung durchgehend aufrecht mit Hauptwohnsitz in **** Z, Adresse 1, gemeldet sein soll.

Der Antrag des beschwerdeführendes Vaters auf Wiederherstellung der Meldedaten seines mj. Sohnes im Zentralen Melderegister wurde mit Bescheid abgewiesen. Der Bescheid vom 29.05.2019, Zahl *** wurde vom Bf am 04.06.2019 persönlich übernommen und am 3.7.2019 rechtskräftig.

Mit E-Mail vom 20.04.2020 beantragte der beschwerdeführende Vater mit neuen Beweismitteln gemäß § 69 die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.

In der Folge wird dem Bf von der Behörde mitgeteilt, dass sie nicht erkennen könne, welche konkreten Beweismittel der Bf. erhalten hätte, die er nicht schon im Verfahren hätte geltend machen können und die geeignet erschienen, das seit Juli 2019 rechtskräfig abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen.

Im Rahmen des Parteiengehörs konkretisierte der Bf seine Rechtsposition schlüssig und ausreichend fristgerecht.

In seiner Stellungnahme vom 10.09.2020 führte der Bf u.a. an, dass die neuen Beweismittel die Unrichtigkeit der österreichischischen Register ZPV und ZMR zeigen würden. Der inhaltliche Zusammenhang seines Begehrens zur Berichtigung des Melderegistes hinsichtlich des mj. Sohnes des Bf ist evident. Mit dem Antrag des Bf wurden die neuen Beweismittel ausreichend konkret und schlüssig eingebracht und zwar so ausreichend, um die Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen.

Der Bf. führte auch aus, dass er seit Jahren aufgrund von Belastungserfahrungen (unrichtige Beurkundungen, Kindesentzug, Kindesentführung, zum Teil mangelhafte Auskünfte durch das Stadtmagistrat Z, Gewalterfahrungen...) krankgeschrieben, ist. Der Bf. erklärte, dass die Auswirkungen sich unter anderem immer wieder wie eine Depression bemerkbar machen. Um Rechtssicherheit für seinen Sohn und sich zu erreichen stellte er in Österreich sehr zahlreiche verfahrenseinleitende Anträge. In seiner Situation war’ der Bf nicht in der Lage gewesen, alle Verfahren jederzeit vollinhaltlich zu überblicken und er war nicht jederzeit dispositonsfähig gewesen.. In dieser extremen Belastungssituation konnte der dem Antrag zu Grunde liegende Bescheid rechtskräftig werden.

Dem Antrag gemäß § 69 Abs 1 Zi 2 AVG hättte stattgegeben werden müsssen.

Vorspiegelung falscher Tatsachen in Bezug auf die an das Aufenthaltsrecht geknüpften Bedingungen ausgewiesen. ...

(8) Um Identitätsbetrug zu verhindern, sollten die Mitglied Staaten sicherstellen, dass in ihren nationalen Rechtsvorschriften angemessene Sanktionen für die Fälschung und Verfälschung von Identitätsdokumenten und die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente vorgesehen sind.“

Der beschwerdeführende Vater hat die Gründe, für die Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheids dargelegt.

AA beantragt als beschwerdeführender Vater die Aufhebung des Bescheids/Spruchs:

„Spruch

Der Bürgermeister der Stadt Z entscheidet über den Antrag von AA auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 29.05.2019, Zahl *** rechtskräfig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 4 Allgemeindes Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, i.d.g.F., wie folgt:

Der Antrag wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 abgewiesen.“ wegen Rechtswidrigkeit.

Der beschwerdeführende Vater beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit der leiblichen Kindesmutter DD, geb. XX.XX.XXXX als Zeugin zum Beweisthema. Als weitere Zeugen im Rahmen einer durchzuführenden mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt der beschwerdeführende Vater: FF (Büro der Landesvolksanwaltschaft Tirol), den Bürgermeister der Stadt Z GG, JJ, (Bundeskriminalamt, Kompetenzzentrum für Abgängige Personen) zum Beweisthema. Die Beschwerde wird hiermit binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides vom 15.02.2021 beim Amt eingebracht.“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurden seitens des Beschwerdeführers ergänzende Schriftsätze per E-Mail eingebracht. Am 10.05.2021 wurde, wie vom Beschwerdeführer beantragt, eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung ist der Beschwerdeführer erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen. Die belangte Behörde hat vor Beginn der Beschwerdeverhandlung die Nichtteilnahme mitgeteilt und zum Verfahren noch Folgendes ausgeführt:

„Sehr geehrter Herr Dr. Rieser,

die Meldebehörde der Stadt Z wird an der heutigen mündlichen Verhandlung betreffend die Wiederaufnahme eines Verfahrens nach dem Meldegesetz, Zahl ***, nicht teilnehmen, weil die Abmeldung des mj. BB aus Sicht der Behörde ordnungsgemäß durchgeführt wurde und er seit Jahren keinen Wohnsitz mehr in Z hat.

Es wird beantragt, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abzuweisen.

BB wurde von seiner obsorgeberechtigten Mutter im August 2015 abgemeldet. Der Landevolksanwalt führte in seinem – dem Verfahrensakt beiliegenden - Email vom 5.9.2018 aus, dass die Sachbearbeiterin, die die Abmeldung von DD vorgenommen hat, dies in Einklang mit der geltenden Rechtslage durchgeführt habe. Er führte weiter aus, dass der rückwirkenden Eintragung des BB ins Melderegister die dauernde Ortsabwesenheit entgegenstehe. Er gehe davon aus, dass die Meldebehörde bei der Abmeldung korrekt vorgegangen und es ihr bei der geltenden Rechtslage verwehrt sei, das von AA gewünschte Ergebnis herzustellen.

Auch der Rechtsanwalt von AA führt in seinem Antrag an das Jugendgericht Y im Sinne der Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (Email vom 31.01.2021) aus, dass am 27.08.2015 die Mutter während der Arbeitszeit des Vaters die gemeinsame Familienwohnung mit dem Säugling verließ.

Weiters schreibt er, dass sich BB am 02.09.2016 das letzte Mal in der ehemaligen gemeinsamen elterlichen Wohnung beim sorgeberechtigten Kindesvater aufhielt.

Eine neuerliche Anmeldung des BB wäre aus Sicht der Meldebehörde nur bei Erfüllung aller dafür vorgesehenen gesetzlichen Vorschriften (tatsächliche Unterkunftnahme, Aufenthalt länger als drei Tage, Reisedokument) möglich.

Freundliche Grüße

KK“

Dem Beschwerdeakt wurden aktuellen Auszüge vom 10.05.2021 aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer, den minderjährigen Sohn BB, geb am XX.XX.XXXX, und von DD, geb am XX.XX.XXXX, der leiblichen Mutter von BB, angeschlossen. Aus den Auszügen ergibt sich, dass der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers, dessen Meldedaten verfahrenswesentlich sind, vom XX.XX.XXXX bis 27.08.2015 mit Hautwohnsitz in **** Z, Adresse 1, gemeldet aufscheint. Reisedokumente scheinen beim minderjährigen BB im Zentralen Melderegister nicht auf. Die Mutter des BB, Frau DD, scheint mit Hauptwohnsitzmeldung vom 15.10.2014 bis 27.08.2015 an der Adresse **** Z, Adresse 1, auf. Bei DD Sabine scheinen auch die Daten des vorgelegten Reisedokumentes (italienischer Personalausweis) auf.

Die Kopien der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausgehändigt. Der Beschwerdeführer hat am 07.05.2021 und am 14.05.2021 beim Landesverwaltungsgericht Tirol in den gegenständlichen Beschwerdeakt und den übermittelten Behördenakt Einsicht genommen. Der Beschwerdeführer hat am Tag der Beschwerdeverhandlung um 09.56 Uhr, um 10.04 Uhr und um 12.30 Uhr noch ergänzende Stellungnahmen eingebracht. Die Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeakt angeschlossen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde festgehalten, dass es beim gegenständlichen Beschwerdeverfahren nur um die vom Beschwerdeführer begehrte Berichtigung des Melderegisters der Stadt Z betreffend die Meldedaten seines Sohnes BB, geb am XX.XX.XXXX, geht und zwar will der Beschwerdeführer, dass die am 27.08.2015 erfolgte Abmeldung berichtigt bzw gelöscht wird, damit sein Sohn weiterhin mit Hauptwohnsitz auf seiner Wohnadresse in Z, Adresse 1, aufscheint. Festgehalten wurde, dass es beim gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht um etwaige familienrechtliche Angelegenheiten, sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, strafrechtliche Ansprüche und der Gleichen mehr geht. Festgehalten wurde auch, dass im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde die Stellungnahmen, Beilagen und Eingaben des Beschwerdeführers aufscheinen. Der Akteninhalt ist dem Beschwerdeführer bekannt. Es wurde diesbezüglich auch Akteneinsicht genommen.

Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung auf Befragung Folgendes an:

„Ich bin der leibliche Vater des am XX.XX.XXXX in Z geborenen BB. Die Vaterschaft wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 20.07.2016, Zl ***, festgestellt.

3 Tage nach der Geburt ist mein Sohn bereits bei mir angemeldet gewesen und die Kindesmutter mit unserem gemeinsamen Sohn in meine Wohnung in Z, Adresse 1, gezogen. Ich bin Hauptmieter dieser Wohnung. Dass beim Auszug aus dem Zentralen Melderegister die Mutter als Unterkunftgeberin steht ist ein Faktum, stimmt aber nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein, weil ich der Hauptmieter bin. Seit dem Auszug der Kindesmutter stehe ich als Unterkunftgeber im Zentralen Melderegister.

Als ich am 27.08.2015 von meiner Arbeitsstelle zurück in die Wohnung kam, hatte die Kindesmutter die Wohnung verlassen. Sie hatte auch meinen Sohn mitgenommen. Seit dem 27.08.2015 hat die Kindesmutter meine Wohnung bis heute nicht mehr betreten. Mein Sohn war einmal am 01. und 02.09.2016 in der Wohnung. Dies ergibt sich aus den Aktenunterlagen. Ansonsten war er nie mehr in meiner Unterkunft. Für mich liegt im Gegenstandsfall objektiv eine Kindesentführung vor. Mein Sohn wurde auf meine Initiative hin im Sommer 2018 vom österreichischen Bundeskriminalamt europaweit zur Fahndung ausgeschrieben. Gemäß meiner letzten Eingabe über meinen Anwalt in Südtirol dürfte sich mein Sohn zurzeit im Gerichtssprengel des Jugendgerichts Y aufhalten. Ich habe meinen Sohn letztmalig am 06.05.2018 in X in Südtirol getroffen. Von März 2017 weg wurde mir ein Kontaktrecht vom Landesgericht in Y eingeräumt. Einen gesicherten Kontakt, wie es für einen Vater üblich und rechtlich notwendig wäre, wurde mir bisher eigentlich seit der Geburt meines Sohnes verwehrt. Spätestens seit 27.08.2015 wurde mir das mehr oder weniger verweigert. Gegen das Kontaktrecht wurde seitens der Kindesmutter interveniert. Angeblich hätte ich jetzt sogar ein Aufenthaltsverbot für die Provinz Y. Als ich meinen Sohn zum letzten Mal am 06.05.2018 gesehen habe, hat er etwas Italienisch mit mir gesprochen. Mein Sohn dürfte sich in diesem Raum aufhalten. Als Adresse wird X, Adresse 3, geführt. Das ist aber nicht die tatsächliche Unterkunft. Nach dem 27.08.2015, dem Verlassen der Unterkunft durch die Kindesmutter und die Mitnahme meines Sohnes, habe ich meinen Sohn mehrmals unter verschiedenen Umständen gesehen oder getroffen. In Z habe ich ihn nur gesehen und nicht getroffen. Meine Mitarbeiter haben meinen Sohn auch in Z gesehen. Auch meine Klienten haben ihn in Z gesehen. Nach meinem Wissen hatte die Mutter noch eine Sachwalterschaft für einen Klienten der Lebenshilfe bis Ende Dezember 2016 inne. Die Kindesmutter war mit meinem Sohn auch regelmäßig bei dieser Klientin in Z. Ihr wurde die Sachwalterschaft schlussendlich Ende 2016 entzogen. Es wurde damals ein Anwalt mit der Sachwalterschaft beauftragt.

Ich möchte festhalten, dass mir die Stellungnahme der Stadt Z vom heutigen Tag 12.07 Uhr ausgehändigt wurde, ich habe sie mir durchgelesen. KK verweist darin zu Unrecht auf die Landesvolksanwaltschaft. Weiters ist mein Sohn nicht dauerhaft ortsabwesend, sondern er ist nur vorübergehend ortsabwesend. Hinsichtlich eines etwaigen Pflegschaftsverfahren gibt es derzeit keinen aktuellen rechtskräftigen Beschluss des zuständigen Pflegschaftsgerichtes Z. Ein Rückführungsverfahren ist beim Landesgericht Y anhängig. Gegen eine negative Entscheidung wird Rekurs an das nächsthöhere Gericht erhoben werden. Eine rechtskräftige Entscheidung über die Rückführung meines Sohnes nach Z liegt zurzeit nicht vor. Ich bestreite auch, dass eine ordnungsgemäße Abmeldung vorliegt. Es wird behauptet, dass die Mutter unter Vorlage der Dokumente sich und unseren Sohn am 27.08.2015 abgemeldet hat. Tatsächliche Nachweise liegen mir nicht vor. Ich bin auch der Meinung, dass seine Mutter damals nicht die gesetzliche Vertretung meines Sohnes war und daher auch die Abmeldung nicht durchführen hätte dürfen, weil die nach italienischem Recht erforderlichen Beurkundungen nicht fristgerecht durchgeführt wurden.

Zum Verfahren betreffend Beweismittel und der Rechtzeitigkeit verweise ich auf meinen Antrag und auf meine Schriftsätze, insbesondere auf die Ausführungen in meinem heutigen Schriftsatz der um 12.30 Uhr eingebracht wurde.

Ich möchte darauf hinweisen, dass sich mein Antrag auch auf § 69 Abs 1 Z 1 AVG bezieht, weil die Abmeldung aufgrund von Fälschungen von Urkunden, falschen Zeugnissen und gerichtlich strafbaren Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Auch wurden Vorfragen nicht geklärt. Für mich stellt sich die Sache schon so dar, dass § 69 Abs 1 Z 1 AVG vorliegt, weil die ganze Angelegenheit der Abmeldung durch Fälschung von Urkunden, falschen Zeugnissen und andere gerichtlich strafbare Handlungen herbeigeführt wurde. Hätte man nicht so rechtswidrig gehandelt, wäre mein Sohn heute noch mit Hauptwohnsitz bei mir gemeldet.

Als weiteres Beweismittel wird ein Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 27.06.2019, Zl ***, zur Verhandlungsschrift genommen. Darin ist ein Aufenthaltstitel der Stadt Z eingetragen und ein ausgestelltes italienisches Identitätsdokument mit einer italienischen ID-Nummer. Dieses Dokument wurde mit 20.02.2016 als entwendet gemeldet und im Schengeninformationssystem ausgeschrieben. Nach meiner Einschätzung wird mein Sohn mit einer falschen Identität überall ausgewiesen. Es ist nicht meine Einschätzung, sondern das Ergebnis der behördlichen Tätigkeit.

Ich möchte nochmals zusammenfasen, dass nach meiner Einschätzung die Abmeldung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und dass diese Abmeldung rückgängig gemacht werden muss.

Ich verweise nochmals auf meinen ausführlichen und mit rechtlichen Kommentaren versehenen Schriftsatz vom heutigen Tag. Ich beantrage, dass meiner Beschwerde stattgegeben und das Verfahren wiederaufgenommen wird und dann in weiterer Folge das Melderegister in meinem Sinne dahingehend berichtigt wird, dass die wiederrechtlich erfolgte Abmeldung am 27.08.2015 aufgehoben wird, sodass im Melderegister mein Sohn weiterhin seit 2015 als bei mir mit Hauptwohnsitz gemeldet aufscheint.

Ich bin der Meinung, dass darauf mein Sohn ein Recht hat und dass ich als Vater ein Recht darauf habe, dass er bei mir in meiner Wohnung auch sein Hauptwohnsitz weiterhin hat.“

Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer auf seine umfassenden Eingaben und auf seine Aussage in der heutigen Beschwerdeverhandlung. Er beantrage, wie bereits ausgeführt, dass seiner Beschwerde stattgegeben, die Wiederaufnahme genehmigt und das Melderegister in seinem Sinne berichtigt werde.

Der Beschwerdeführer beantragte die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls per E-Mail. Der schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt. Der Beschwerdeführer erinnerte noch vor Schluss der Beschwerdeverhandlung, dass er die Einholung sämtlicher Verwaltungs- und Gerichtsakten in seinem Verfahren als Beweismittel beantragt habe. Dieser Beweisantrag bleibe aufrecht, insbesondere auch die Akten des Bundesfinanzgerichtes, die er zitiert habe. Dieser Beweisantrag wurde vom Verhandlungsleiterin in der Beschwerdeverhandlung abgewiesen, weil die für die Entscheidung im melderechtlicher Hinsicht erforderlichen Fakten nach der durchgeführten Beschwerdeverhandlung alle geklärt werden konnten.

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens bei der belangten Behörde und beim Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist der leibliche Vater des am XX.XX.XXXX in Z geborenen BB. Die Vaterschaft wurde mit Gerichtsbeschluss des BG Z vom 20.07.2016, Zl ***, festgestellt. Die Mutter des minderjährigen BB ist Frau DD, geb am XX.XX.XXXX, italienische Staatsangehörige. Im Zeitraum vor der Geburt und nach der Geburt des minderjährigen BB hatte Frau DD ihre Unterkunft und ihren Hauptwohnsitz in der Wohnung des Beschwerdeführers in **** Z, Adresse 1. Der minderjährige BB scheint als gemeldet mit Hauptwohnsitz an der Adresse **** Z, Adresse 1, bis 27.08.2015 auf. Am 27.08.2015 hat die Kindermutter DD mit ihrem leiblichen Sohn BB die bis dahin mit dem Beschwerdeführer gemeinsam bewohnte Unterkunft in **** Z, Adresse 1, aufgegeben, die Abmeldung für sich und ihren Sohn BB bei der belangten Behörde mit Datum 27.08.2015 durchgeführt und ist in weiterer Folge nach Südtirol verzogen. Der Wegzug erfolgte nicht im Einvernehmen mit dem Kindervater und gegen dessen ausdrücklichen Willen. Die Kindesmutter hat die aufgegebene Unterkunft in **** Z, Adresse 1, seit der Aufgabe und Abmeldung der Wohnung am 27.08.2015 nicht mehr betreten. Der gemeinsame Sohn war nach der Aufgabe der Unterkunft und dem Wegzug nach Italien nur ein einziges Mal laut glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers am 01. und 02.09.2016 in der Wohnung des Beschwerdeführers in **** Z, Adresse 1. Diese Fakten ergeben sich unstrittig aus den vorgelegten Unterlagen und der Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer hat im vorausgehenden Verwaltungsverfahren bei der belangten Behörde in mehreren Eingaben unter anderen in jener vom 16.03.2019 um die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Meldedaten für seinen Sohn BB, geb XX.XX.XXXX, bei der belangten Behörde angesucht. Konkret beantragte der Beschwerdeführer, dass sein Sohn vom Zeitpunkt der Geburtsanmeldung bis heute durchgehend mit Hauptwohnsitz in **** Z, Adresse 1, gemeldet sei. Es sei folglich die erfolgte Abmeldung aufzuheben und zu berichtigen, damit eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung aufscheine. Dieser Antrag auf Wiederherstellung der ursprünglichen Meldedaten im Zentralen Melderegister (ZMR) wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 29.05.2019 gem § 3 MeldeG abgewiesen. Der diesbezügliche Abweisungsbescheid ist dem Beschwerdeführer am 04.06.2019 persönlich zugestellt worden. Da kein Rechtsmittel innerhalb der Beschwerdefrist erhoben wurde, ist der diesbezügliche abweisende Bescheid vom 29.05.2019 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat per E-Mail am 20.04.2020 die Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Bescheid vom 29.05.2019 abgeschlossenen Verfahrens nach dem MeldeG beantragt. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass der Bescheid, den er im Wiederaufnahmeverfahren bekämpfen möchte, auf der Grundlage von Verfälschungen und unerlaubten Handlungen zustande gekommen sei. Er habe offensichtlich neue Beweismittel erhalten, die er vorher im Verfahren nicht geltend machen konnte. Als Beweismittel war ein Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2020 angeschlossen, mit dem dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs Beweismittel der Österreichischen Gesundheitskasse, die dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31.03.2020 übermittelt wurden, angeschlossen. Die angeschlossenen Beweismittel betreffen eine etwaige Mitversicherungsmöglichkeit des BB beim in Österreich lebenden Vater. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass eine Mitversicherung in Österreich über den Vater des Kindes jederzeit möglich sei, sobald sich BB in Österreich befinde. Aus diesen Unterlagen ergibt sich auch, dass der minderjährige BB im LL als zu Lasten lebendes Kind seiner Mutter DD gesetzlich krankenversichert ist. Als Wohnadresse des BB wird in diesen Schriftsätzen X, Adresse 3, Südtirol angeführt.

Aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich das Faktum, dass der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers am 27.08.2015 zusammen mit seiner Mutter DD die Unterkunft in **** Z, Adresse 1, aufgegeben hat und nach der von der Mutter durchgeführter Abmeldung bei der belangten Behörde nach Südtirol in den Raum Y-X verzogen ist. Ein neuerlicher Zuzug und eine Unterkunftnahme in einer Wohnung im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde liegt nicht vor. Auch wenn die Aufgabe der Unterkunft und daraufhin erfolgte Abmeldung durch die leibliche Mutter des Beschwerdeführers und der Wegzug nicht im Sinne des Beschwerdeführers und gegebenenfalls auch nicht im Sinne des Kindeswohles war, ist nach den melderechtlichen Vorschriften ausschließlich der objektive Tatbestand der Aufgabe der Unterkunft entscheidend. Eine Ab- oder Anmeldepflicht hängt also nicht vom Grund (oder vom Rechtstitel) des Wohnungswechsels ab. Nicht nur eine zwangsweise Delogierung, sondern sogar eine wiederrechtliche unter Zwang oder Gewaltanwendung erfolgte Aufgabe der Unterkunft begründet im diesem Sinne die Pflicht zur Abmeldung (zB VwGH 20.01.1993, 92/01/0557). Selbst die Absicht, in den Räumen wieder einmal Unterkunft zu nehmen, ändert an der Abmeldeverpflichtung nichts. Eine An- und Abmeldung ist erfolgt, sobald der Meldebehörde der entsprechend vollständig ausgefüllte Meldezettel vorliegt. Die ausreichende Urkundenvorlage ist für die Meldepflicht selbst nicht erforderlich. Auf die Möglichkeit der Anbringung eines Vermerks „Identität nicht gesichert festgestellt“ gem § 4 Abs 3a MeldeG wird ausdrücklich hingewiesen. Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft gem § 7 Abs 2 MeldeG, wem dessen Pflege und Erziehung zusteht. Im gegenständlichen Falle ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der in der Geburtsurkunde und im Melderegister aufscheinenden DD um die leibliche Mutter des BB handelt und dass auch ihr zum Zeitpunkt der Abmeldung die Pflege und Erziehung ihres damals erst drei Monate alten Sohnes zusteht bzw. zugestanden hat. Die Vorlage einer „Obsorgebestätigung“ war diesbezüglich weder erforderlich noch gesetzlich geboten. Der Beschwerdeführer war als Vater zum Zeitpunkt der Unterkunftaufgabe und Abmeldung noch nicht als leiblicher Vater festgestellt. Aufgrund der erfolgten Abmeldung, der eine tatsächliche Aufgabe der abgemeldeten Unterkunft zugrunde lag, ist das Melderegister hinsichtlich der eingetragenen Abmeldung des Hauptwohnsitzes des BB, geb. am 15.05.2015, mit 27.08.2015 als richtig und korrekt anzusehen.

Hat die zuständige Meldebehörde Grund zur Annahme, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie gem § 15 Abs 1 MeldeG die An- oder Abmeldung und in den Fällen des § 11 Abs 1 MeldeG auch die Ummeldung von Amts wegen vorzunehmen. Im Übrigen hat sie das Melderegister, soweit es unrichtig oder unvollständige Meldedaten enthält, zu berichtigen (ohne Bescheid). Vor einer beabsichtigte An-, Ab- oder Ummeldung von Amts wegen hat die Behörde gem § 15 Abs 2 MeldeG den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-ben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An-, Ab- oder Ummeldung, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen.

Die Durchführung der im § 15 Abs 1 MeldeG vorgesehenen An-, Ab- oder Ummeldung obliegt der Behörde von Amts wegen. Eine betroffene Person kann die Vornahme einer entsprechenden Verfügung daher bei der Behörde lediglich anregen, ein diesbezügliches Antragsrecht bzw ein subjektives Recht auf Durchführung einer der genannten Maßnahmen wird dem Betroffenen durch das Gesetz jedoch nicht eingeräumt (siehe VwGH 24.05.2018, Ra 2018/01/0039). Da die belangte Behörde nach der erfolgten Abmeldung des BB am 27.08.2015 durch die mit ihm wegziehende leibliche Mutter von Amts wegen keine Abmeldung beabsichtigte und auch kein solches amtswegiges Verfahren einleitete oder durchführte, konnte der Beschwerdeführer im vorausgehenden Verfahren lediglich die An-, Ab- oder Ummeldung nach § 15 Abs 1 MeldeG anregen. Ein Antragsrecht bzw ein subjektives Recht auf Durchführung einer der genannten Maßnahmen war dem Beschwerdeführer nicht eingeräumt. Bei einem Beharren auf einem Antragsrecht wäre daher der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.03.2019 nicht ab, sondern als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Zum angefochtenen Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme gem § 69 Abs 1 AVG seitens der belangten Behörde abgewiesen wurde, ist auszuführen, dass auch wenn die dem Wiederaufnahmeantrag beigegebenen Unterlagen für den Beschwerdeführer als neue Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und die auch innerhalb der 14 tägigen Frist bei der Behörde eingebracht wurden, angesehen werden, wäre die begehrte Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG überdies nur zu genehmigen, wenn diese neuen Tatsachen oder Beweismittel voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden. Diese zusätzliche Voraussetzung für die Genehmigung einer Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahren nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG liegt im gegenständlichen Fall nachweislich nicht vor. Die Unterkunft und der Hauptwohnsitz wurden vom minderjährigen BB tatsächlich mit 27.08.2015 im Zusammenwirken mit seiner leiblichen Mutter aufgegeben. Eine neuerliche Unterkunftnahme nach dem 27.08.2015 erfolgte bis dato tatsächlich nicht mehr. Erst bei einer tatsächlichen Unterkunftnahme in der Wohnung des Beschwerdeführers ist eine Anmeldung nach § 3 MeldeG möglich und melderechtlich geboten.

Aus der abschließenden Stellungnahme der belangten Behörde, die unmittelbar vor der Beschwerdeverhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.05.2021 einlangte, geht eindeutig hervor, dass die belangte Behörde aufgrund der derzeitigen Faktenlage nicht beabsichtigt ein amtswegiges Verfahren zur Berichtigung des lokalen Melderegisters gem § 15 MeldeG durchzuführen. Die vom Beschwerdeführer begehrte Korrektur des Melderegisters könnte nur im Rahmen eines amtswegigen Verfahrens erfolgen auf das der Beschwerdeführer keinen subjektiven Rechtsanspruch hat. Dass der dem Wiederaufnahmeverfahren zugrunde liegende Bescheid gem § 69 Abs 1 Z 1 AVG durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstig erschlichen worden ist, konnte seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht erkannt werden. Auch dass die Voraussetzungen nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG vorliegen würden, ergab sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol ebenfalls nicht, da der Bescheid vom 29.05.2019 nicht von Vorfragen, die das melderechtliche Verfahren betrafen, abhängig war bzw darauf gestützt wurde.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der vorhandenen und nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

Schlagworte

Wiederaufnahmeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.30.0772.12

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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