TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/29 W207 1423095-4

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Veröffentlicht am 29.03.2021
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Entscheidungsdatum

29.03.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46a Abs1 Z2
FPG §46a Abs5

Spruch


W207 1423095-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2020, Zl. 549882304/180867459, betreffend Karte für Geduldete, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 05.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid vom 01.12.2011 wies das (damalige) Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wurde vom Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen, woraufhin das Verfahren mit Beschuss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2016, Zl. W188 1423095-1/30E, hinsichtlich Spruchpunkt I. eingestellt wurde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2016, Zl. W188 1423095-1/30E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abzuweisen sei. Mit Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses wurde gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig sei.

Begründet wurde dies insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines im Jahr 2015 erlittenen Aneurysmas einer spizalsärztlichen Untersuchung unterzogen worden sei und sich wiederholt zur Kontrolle in Spitälern einzufinden gehabt hätte. Da er in Afghanistan kein hinreichendes soziales Netzwerk gehabt hätte, das ihn bei einer Wiederansiedelung unterstützen hätte können und insbesondere aufgrund seines damaligen Gesundheitszustandes sei eine Rückkehr unzulässig gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner damaligen Entscheidung unter anderem zu Grunde, dass eine staatliche Unterstützung nur unzureichend möglich ist. Da die medizinische Versorgung trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal leide, sei zudem fraglich, ob beim Beschwerdeführer allenalls auftretende gesundheitliche Beschwerden, wie z.B. Paresen, Vigilanzstörungen oder anderweitige neurologische Defizite in Afghanistan adäquat behandelt werden könnten.

Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge am 05.10.2016 bei der belangten Behörde die Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 4 FPG und erhielt eine solche mit Gültigkeit bis 29.09.2017. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Karte für Geduldete wurde am 26.09.2017 von der belangten Behörde stattgegeben und die Duldung bis 29.09.2018 verlängert.

Am 02.02.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, nämlich gemäß § 55 Abs 2 AsylG. Der Beschwerdeführer gab an, bereits vorbestraft zu sein. Er würde sich seit 6 Jahren in Österreich aufhalten und über Freunde und soziale Kontakte verfügen. Er lebe von der Grundversorgung.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in der Folge auch als belangten Behörde bezeichnet) vom 08.11.2017 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vom 02.02.2017 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 3 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Gegen Spruchpunkt I. und II. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde und machte Integrationsgründe geltend.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2018, Zl. W251 1423095-2/8E, wurde diese Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.

Dem weiteren Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Karte für Geduldete wurde von der belangten Behörde am 04.10.2018 stattgegeben und die Karte für Geduldete bis 29.09.2019 verlängert.

Am 21.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, nämlich gemäß § 55 Abs 1 AsylG. Er gab an, arbeiten zu wollen. Er lebe in einer Lebensgemeinschaft mit einer serbischen Staatsangehörigen, die einen Daueraufenthalt in der EU bis zum 23.06.2019 hätte. Der gemeinsame Sohn sei im Jahr 2018 geboren worden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2019 wurde dieser Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vom 21.11.2018 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 3 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan verheiratet sei und vier Kinder habe. Mit seiner Lebensgefährtin in Österreich hätte er in Österreich einen Sohn. Seine Identität stehe nicht fest. Er sei in Österreich in psychologischer Betreuung. Ein weiterer Sohn und ein Bruder von ihm würden ebenfalls in Österreich leben. Er werde durchgängig von der Grundversorgung unterstützt. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hätte er keine Beziehungen zu Österreich gehabt. Die privaten Bindungen seien erst während der Zeit seines Asylverfahrens entstanden. Der Beschwerdeführer habe einen Basislehrgang des BFI von 15.10.2012 bis 31.01.2013 besucht und spreche zwar Deutsch, könne aber keine Prüfung positiv ablegen, da er seit einer Gehirnblutung Probleme mit dem Merken habe. Er könne keine Unterstützungsschreiben vorlegen, dass Menschen an seinem Verbleib in Österreich interessiert wären. Zudem sei er in keinem aktiven Verein tätig gewesen und hätte während seines Asylverfahrens auch keine Anzeichen gezeigt, eine soziale Integration zu suchen. Er habe lediglich angegeben, sich beim Roten Kreuz gemeldet zu haben und in einem Altersheim arbeiten zu wollen. Im Herkunftsstaat bzw. unmittelbaren Nachbarland Pakistan würden nach wie vor seine Familie, Mutter, Bruder und sonstige Verwandte leben. Laut eigenen Aussagen würde auch ein guter Kontakt per Internet bestehen. Einen Großteil seines Lebens hätte er in Afghanistan verbracht. Er sei im Alter von 25 Jahren nach Österreich gekommen, spreche die Heimatsprache des Herkunftsstaates und sei mit den Sitten und Gebräuchen des Heimatlandes vertraut. Faktum sei, dass der Beschwerdeführer seine Integrationsschritte in Österreich zu einem Zeitpunkt gesetzt habe, nachdem sein Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ beendet worden sei. Während des Asylverfahrens sei er nicht bereit gewesen, entsprechende integrationsrelevante Schritte zu setzen. Sein Aufenthalt in Österreich sei seit dem 05.10.2016 geduldet.

Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich mehrfach in Erscheinung getreten: Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 03.12.2013, Zahl: 39 Hv 45/13b, sei der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des teils versuchten Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 5. Fall SMG und 15 Abs. 1 StGB und des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127 und 130 1. Fall StGB sowie zwei Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden. Gleichzeitig sei die verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Bei der Strafbemessung sei als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen berücksichtigt worden. Schließlich seiein Vorgehen nach den §§ 35 und 37 SMG nicht möglich gewesen, weil der Angeklagte bei der Tat nach den §§ 27 Abs. 1 und 2 bzw. 30 SMG aus der entgeltlichen Weitergabe mit Gewinnaufschlag einen Vorteil gezogen habe.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 14.04.2015, Zahl: 18 U 18/15t 8, sei der Beschwerdeführer wegen zahlreicher Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2 Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden. Bei der Strafbemessung seien als mildernd das Geständnis, als erschwerend die zahlreichen Tatwiederholungen, eine einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall berücksichtigt worden. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu LG Linz, Zahl: 39 Hv 45/13b, sei abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert worden.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG lägen daher nicht vor.

Gegen diesen Bescheid der der belangten Behörde vom 27.06.2019 erhob Beschwerdeführer Beschwerde, in der insbesondere auf das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich hingewiesen wurde.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27.11.2017, Zahl: 020 Hv 155/17w, wurde der Beschwerdeführer wegen Beitragstäterschaft zur Urkundenfälschung nach den § 12 3. Fall iVm §§ 223 Abs. 1, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter 3-jähriger Probezeit verurteilt. Zugleich wurde die Probezeit zu LG Linz 020 Hv 155/17w auf insgesamt 5 Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 01.09.2020, Zahl: 33 Hv 30/20p, wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z. 3 SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel anch § 28 Abs. 1 1. Satz SMG sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 7. Fall, Abs. 4 Z. 1 SMG und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 18 U 18/15t BG Linz und zu 20 Hv 155/17w LG Linz abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das teilweise Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen berücksichtigt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2020, Zl. W200 1423095-3/28E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich Spruchpunkt I. bis III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt IV. dieses Bescheides wurde dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hatte: „Die Frist für Ihre freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Ihrer Enthaftung.“

Am 22.07.2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren - den nunmehr gegenständlichen - Antrag auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG. Begründend wurde ausgeführt, am 30.09.2016 sei dem Beschwerdeführer erstmals eine Karte für Geduldete durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilt worden. Diese Karte sei 2 Mal verlängert worden und sei bis 29.09.2019 gültig. Die maßgeblichen Umstände hätten sich seither nicht geändert und erfülle der Beschwerdeführer nach wie vor die einschlägigen Voraussetzungen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2020, Zl. 549882304/180867459, wurde der Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete vom 22.07.2019 gemäß § 46a Abs. 5 iVm Abs. 1 Z 2 FPG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2016, Zl. W188 1423095-1/30E, sei unter anderem festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig sei. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sei seit dem 05.10.2016 geduldet. Die Duldung sei am 26.09.2017 sowie am 04.10.2018 für jeweils ein Jahr verlängert worden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2020, W200 1423095-3/28E, sei hingegen nunmehr festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Auf Grund dieses Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2020 lägen die Voraussetzungen für eine Duldung daher nicht mehr vor, weil die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für zulässig erklärt worden sei und somit die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2016 festgestellte Unzulässigkeit der Abschiebung im Fall des Beschwerdeführers nicht mehr zutreffe. Des Weiteren sei die Ausstellung eines für die Abschiebung notwendigen Heimreisezertifikats bzw. EU-Laissez Passer jederzeit möglich. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete sei somit gemäß § 46a Abs 5 FPG abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, die belangte Behörde habe nur unzureichend begründet, warum die Voraussetzungen für die Verlängerung der Karte für Geduldete nicht mehr vorliegen würden und sie habe sich nicht näher mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers, insbesondere nicht mit seinem Privat- und Familienleben beschäftigt. Darüber hinaus tätigte der Beschwerdeführer Gefährdungsbehauptungen bezogen auf den Herkunftsstaat Afghanistan und auf Österreich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 05.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid vom 01.12.2011 wies das (damalige) Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wurde vom Beschwerdeführer in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen, woraufhin das Verfahren mit Beschuss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2016, Zl. W188 1423095-1/30E, hinsichtlich Spruchpunkt I. eingestellt wurde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2016, Zl. W188 1423095-1/30E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abzuweisen sei. Mit Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses wurde gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig sei.

Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge am 05.10.2016 bei der belangten Behörde die Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 4 FPG und erhielt eine solche mit Gültigkeit bis 29.09.2017. Den zwei folgenden Anträgen des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Karte für Geduldete wurde von der belangten Behörde jeweils stattgegeben und die Karte für Geduldete letztmalig bis 29.09.2019 verlängert.

Am 02.02.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 2 AsylG. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2017 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vom 02.02.2017 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 3 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. und II. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde und machte Integrationsgründe geltend. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2018, Zl. W251 1423095-2/8E, wurde diese Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.

Am 21.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG. Er gab an, arbeiten zu wollen. Er lebe in einer Lebensgemeinschaft mit einer serbischen Staatsangehörigen, die einen Daueraufenthalt in der EU bis zum 23.06.2019 hätte. Der gemeinsame Sohn sei im Jahr 2018 geboren worden.

Dieser Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2019 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 3 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).

Die gegen diesen Bescheid vom 27.06.2019 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2020, Zl. W200 1423095-3/28E, hinsichtlich Spruchpunkt I. bis III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt IV. dieses Bescheides wurde dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hatte: „Die Frist für Ihre freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Ihrer Enthaftung.“

Die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis ist nicht aktenkundig.

Festgestellt wird daher, dass gegen den Beschwerdeführer – auf Grundlage eines von ihm gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2020 gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine rechtskräftige – und nach wie vor aufrechte - Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG erlassen wurde und nach § 52 Abs. 9 FPG rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde sowie durch Einsicht in die entsprechenden Gerichtsakten.

Der Sachverhalt ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:

„Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“

Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete mit der Argumentation, am 30.09.2016 sei dem Beschwerdeführer erstmals eine Karte für Geduldete durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilt worden, diese Karte sei 2 Mal verlängert worden und sei bis 29.09.2019 gültig, die maßgeblichen Umstände hätten sich seither nicht geändert und erfülle der Beschwerdeführer nach wie vor die einschlägigen Voraussetzungen, in inhaltlicher Hinsicht erkennbar auf § 46a Abs. 5 FPG, wonach die Karte für Geduldete im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert wird.

Gemäß § 46a Abs. 5 Z 2 FPG ist die Karte für Geduldete allerdings zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen. Dies ist, wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, der Fall:

Zwar wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2016, Zl. W188 1423095-1/30E, ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig sei – weswegen dem Beschwerdeführer in der Folge eine Karte für Geduldete offenkundig auf Grundlage des § 46a Abs. 1 Z 2 FPG ausgestellt wurde -, jedoch wurde – auf Grundlage eines vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2020 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG erlassen und nach § 52 Abs. 9 FPG rechtskräftig festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Diese Entscheidung des Bundesverwaltugsgerichtes vom 16.11.2020 ist nach wie vor aufrecht.

Wie sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes von 13.11.2018, Ra 2018/21/0196, ergibt, ist im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung ergangene rechtskräftige und nach wie vor aufrechte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan bezüglich der vom Beschwerdeführer inhaltlich geltend gemachten Verletzung in Rechten nach Art. 8 EMRK keine neuerliche inhaltliche Prüfung vorzunehmen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2020 wurde rechtskräftig ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist. Die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 1 FPG, dass die Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 FPG unzulässig ist, liegt daher nicht vor, ebensowenig wie die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 2 FPG, wonach der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden ist, solange deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist; letztere Voraussetzung der Duldung liegt in Anbetracht des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2020 nicht mehr vor. Den Ausführungen im Antrag auf Verlängerung einer Karte für Geduldete, die maßgeblichen Umstände für die Ausstellung der Karte für Geduldete hätten sich seither – also seit erstmaliger Ausstellung bzw. seit den Verlängerungen - nicht geändert und erfülle der Beschwerdeführer nach wie vor die einschlägigen Voraussetzungen, kann daher nicht gefolgt werden.

Gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP). Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (vgl. Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen XXV. GP). Diesbezüglich haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass vom Fall einer mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments ausgegangen werden müsste. Der Beschwerdeführer macht selbst auch keine Umstände geltend, aus denen darauf geschlossen werden könnte, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Solche Umstände ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt.

Soweit in der Beschwerde zum Ausdruck gebracht wird, dass eine „Ausweisung“ das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK verletzt werde, wird auch damit kein Tatbestand aufgezeigt, dessentwegen der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu dulden wäre, was – in Anbetracht des oben erwähnten Beschlusses des des Verwaltungsgerichtshofes von 13.11.2018, Ra 2018/21/0196 - auch im Hinblick auf den Tatbestand des § 46a Abs. 1 Z 4 FPG gilt.

Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb diese abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Abschiebung aufrechte Rückkehrentscheidung Duldung Karte für Geduldete Verlängerung Verlängerungsantrag Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W207.1423095.4.00

Im RIS seit

23.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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