RS Vfgh 2021/6/8 E1559/2021

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Veröffentlicht am 08.06.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
ZPO §64 Abs3, §64 Abs1
VfGG §7 Abs2, §17 Abs2, §17a Z3

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz betreffend einen türkischen Staatsangehörigen auf Grund mangelhafter Auseinandersetzung mit Länderberichten insbesondere im Hinblick auf die politische Gesinnung bzw. Volksgruppenzugehörigkeit sowie die Erkrankung des Antragstellers; Abweisung des nach Beschwerdeerhebung und Entrichtung der Eingabengebühr gestellten Verfahrenshilfeantrags mangels Rückwirkung

Rechtssatz

Selbst angesichts der ausführlichen Begründung der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ist für den VfGH nicht nachvollziehbar, wie das erkennende Gericht auf Basis der von ihm der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen zu dem Ergebnis kommt, dass dem Beschwerdeführer, einem Kurden mit Naheverhältnis zur politischen Partei HDP, der seitens der türkischen Behörden unter Terrorismusverdacht steht, im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Gefahr einer Verfolgung bzw. keine Gefahr von Folter, Misshandlung und menschenunwürdiger Behandlung drohe.

Weiters ist nicht nachvollziehbar, wieso das BVwG - mit Blick auf die schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers und die drohende Inhaftierung im Herkunftsstaat - davon ausgeht, eine Behandlungsmöglichkeit sei im Falle einer Rückkehr gewährleistet.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde zu einer Zeit eingebracht, in der sämtliche für die Einleitung des vorliegenden Verfahrens notwendigen Verfahrensschritte, die von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden müssen, bereits gesetzt waren und auch die Eingabengebühr gemäß §17a VfGG entrichtet war. Eine Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühr (respektive eine Erstattung derselben) kann nach der Rsp des VfGH nicht mehr nachträglich, also nach Entstehen der Gebührenschuld, beantragt werden. Gleiches gilt für die mit der Einbringung verbundenen Kosten für die (frei gewählte) anwaltliche Vertretung, die ebenfalls (deutlich) vor dem Tag der Beantragung der Bewilligung der Verfahrenshilfe entstanden sind. Für die Vertretung im weiteren Verfahren vor dem VfGH besteht lediglich relativer Anwaltszwang. Für das weitere Verfahren haben sich die Gewährung von Verfahrenshilfe und insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes weder als erforderlich noch als zweckmäßig erwiesen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E1559.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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