RS Vwgh 2021/4/28 Ra 2021/04/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2021
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Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/04/0151 E 16. Juni 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Entscheidung, mit welcher wie hier über die Berechtigung zur Berufsausübung entschieden wird, betrifft das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit (Art. 6 StGG), mithin ein "civil right" im Sinne des Art. 6 MRK (vgl. RIS-Justiz RS0107410 und RS0120797, sowie VwGH 20.3.2019, Ra 2018/09/0136, mwN; ebenso VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006, zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung).Eine Entscheidung, mit welcher wie hier über die Berechtigung zur Berufsausübung entschieden wird, betrifft das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit (Artikel 6, StGG), mithin ein "civil right" im Sinne des Artikel 6, MRK vergleiche RIS-Justiz RS0107410 und RS0120797, sowie VwGH 20.3.2019, Ra 2018/09/0136, mwN; ebenso VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006, zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040076.L01

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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