RS Vwgh 2021/4/30 Ra 2021/03/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §52
WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §8

Rechtssatz

Ein Gutachten, das dem Betroffenen (bloß) das Fehlen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit bescheinigt, kann alleine keine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 WaffG 1996 sein (vgl. VwGH 28.11.2013, 2013/03/0084). Dies schließt freilich nicht aus, dass ein derartiges Gutachten - soweit es wie im vorliegenden Fall zum Ergebnis kommt, dass "das aktuelle suizidale Potential des Revisionswerbers als erhöht einzustufen" sei - nicht auch geeignet sein kann, die Annahme zu rechtfertigen, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, sodass die Verhängung eines Waffenverbotes gerechtfertigt wäre, allerdings bedürfte es dazu entsprechender nachvollziehbarer Feststellungen unter Auseinandersetzung mit allen vorliegenden Beweisergebnissen.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030036.L05

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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