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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, in der Revisionssache der „d“ Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft m.b.H. in V, vertreten durch die PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Julius Raab-Platz 4, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. März 2021, LVwG-AV-170/001-2021, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, in der Revisionssache der „d“ Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft m.b.H. in römisch fünf, vertreten durch die PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Julius Raab-Platz 4, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. März 2021, LVwG-AV-170/001-2021, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 3.8.2020, Ra 2020/05/0075, mwN).In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , VwGH 3.8.2020, Ra 2020/05/0075, mwN).
5 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. November 2020, mit welchem gemäß § 36 Abs. 2 und 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz eine endgültige Geldleistung festgesetzt und ihr die Leistung eines näher bezeichneten Betrages aufgetragen worden war, als verspätet zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. November 2020, mit welchem gemäß Paragraph 36, Absatz 2, und 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz eine endgültige Geldleistung festgesetzt und ihr die Leistung eines näher bezeichneten Betrages aufgetragen worden war, als verspätet zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 8. März 2021 wurde weiters der von der revisionswerbenden Partei gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist abgewiesen und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 8. März 2021 wurde weiters der von der revisionswerbenden Partei gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist abgewiesen und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7 Die revisionswerbende Partei erhob sowohl gegen den im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 12. März 2021 als auch gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 8. März 2021 (protokolliert zu Ra 2021/05/0096) eine in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführte Revision.
8 In der Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 12. März 2021 wird unter der Überschrift „5. Zulässigkeit - Revisionspunkte - Revisionsgründe“ ausgeführt, wegen „Identität der Verfahren“ erhebe die revisionswerbende Partei „zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen, das gesamte unter Pkt II (insbesondere unter Pkt II.3, II.4 und II.5) hinsichtlich des Wiedereinsetzungsverfahrens ... getätigte Vorbringen zum Vorbringen auch im Anlassverfahren“.In der Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 12. März 2021 wird unter der Überschrift „5. Zulässigkeit - Revisionspunkte - Revisionsgründe“ ausgeführt, wegen „Identität der Verfahren“ erhebe die revisionswerbende Partei „zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen, das gesamte unter Pkt römisch zwei (insbesondere unter Pkt römisch zwei.3, römisch zwei.4 und römisch zwei.5) hinsichtlich des Wiedereinsetzungsverfahrens ... getätigte Vorbringen zum Vorbringen auch im Anlassverfahren“.
9 Mit diesen Ausführungen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme, weil ein Verweis auf die Zulässigkeitsausführungen einer anderen Revision nicht genügt, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision konkret bezogen auf den vorliegenden Revisionsfall für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen (vgl. etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/05/0036, mwN). Zudem werden in der vorliegend verwiesenen Zulässigkeitsbegründung der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 8. März 2021 erhobenen Revision ausschließlich eine Rechtswidrigkeit der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages und damit im Zusammenhang stehende Feststellungs- und Begründungsmängel geltend gemacht. Auch aus diesem Grund wird somit durch den vorgenommenen Verweis nicht aufgezeigt, inwiefern konkret bezogen auf den hier vorliegenden Revisionsfall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung tatsächlich vorliegen soll. Mit diesen Ausführungen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukäme, weil ein Verweis auf die Zulässigkeitsausführungen einer anderen Revision nicht genügt, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision konkret bezogen auf den vorliegenden Revisionsfall für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen vergleiche , etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/05/0036, mwN). Zudem werden in der vorliegend verwiesenen Zulässigkeitsbegründung der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 8. März 2021 erhobenen Revision ausschließlich eine Rechtswidrigkeit der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrages und damit im Zusammenhang stehende Feststellungs- und Begründungsmängel geltend gemacht. Auch aus diesem Grund wird somit durch den vorgenommenen Verweis nicht aufgezeigt, inwiefern konkret bezogen auf den hier vorliegenden Revisionsfall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung tatsächlich vorliegen soll.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juni 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050095.L00Im RIS seit
23.06.2021Zuletzt aktualisiert am
19.07.2021