TE Vwgh Beschluss 2021/6/1 Ra 2019/05/0052

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2021
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §293
ABGB §294
ABGB §297
ABGB §435
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
  1. ABGB § 435 heute
  2. ABGB § 435 gültig ab 15.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/05/0053

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, in der Revisionssache 1. des A S und 2. der C S, beide in W, beide vertreten durch Mag. Rupert Rausch, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Dannebergplatz 6/4/4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12. Juni 2018, VGW-211/048/16914/2017/E-10 und VGW-211/048/16915/2017/E, betreffend Gehsteigbekanntgabe und Stundung der Verpflichtung zur Gehsteigherstellung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 3. Februar 2016, mit welchem in Bezug auf eine näher bezeichnete Liegenschaft in Wien die Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges bekanntgegeben (Spruchpunkt I) und festgelegt worden war, dass der Gehsteig gemäß § 54 Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) nach Anordnung der Behörde herzustellen sei, dass die Gehsteigherstellung jedoch gemäß § 54 Abs. 3 BO auf jederzeitigen Widerruf gestundet werde, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 3. Februar 2016, mit welchem in Bezug auf eine näher bezeichnete Liegenschaft in Wien die Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges bekanntgegeben (Spruchpunkt römisch eins) und festgelegt worden war, dass der Gehsteig gemäß Paragraph 54, Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) nach Anordnung der Behörde herzustellen sei, dass die Gehsteigherstellung jedoch gemäß Paragraph 54, Absatz 3, BO auf jederzeitigen Widerruf gestundet werde, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

5        Begründend legte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges und insbesondere der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem in dieser Rechtssache bereits ergangenen Erkenntnis VwGH 14.11.2017, Ro 2017/05/0002, dar, im Hinblick auf das Schreiben der Grundeigentümerin vom 7. März 2014 - in welchem den revisionswerbenden Parteien mitgeteilt worden sei, dass die Zustimmung zur Bauführung und die Unterfertigung der Baupläne davon abhängig gemacht werde, dass ein Superädifikat errichtet werde und diese mit Einreichung der gegenständlichen Einreichpläne bei der Baubehörde dazu ihre Zustimmung erteilen würden - und die vorbehaltslose Einreichung der Baupläne sei vor Beginn der Bauarbeiten zumindest eine konkludente Vereinbarung zwischen der Grundeigentümerin und den revisionswerbenden Parteien zustande gekommen und dadurch die Superädifikatseigenschaft des Kleingartenhauses begründet worden, zumindest aber die mangelnde Belassungsabsicht in ausreichender Form dokumentiert.

6        In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision führen die revisionswerbenden Parteien zunächst aus, dass im Spruchpunkt I. des ihnen zugestellten Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 3. Februar 2016 offenbar auf Grund eines Fehlers des Druckers der Baubehörde ein Teil nicht lesbar sei, weil in der Tabelle mehrere Textzeilen übereinander gedruckt worden seien. Der genannte offensichtliche Druckfehler sei vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht worden, der erstinstanzliche Bescheid von diesem aber dennoch bestätigt und damit für rechtmäßig erklärt worden, wodurch eine Rechtsfrage aufgeworfen werde, zu der es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe.In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision führen die revisionswerbenden Parteien zunächst aus, dass im Spruchpunkt römisch eins. des ihnen zugestellten Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 3. Februar 2016 offenbar auf Grund eines Fehlers des Druckers der Baubehörde ein Teil nicht lesbar sei, weil in der Tabelle mehrere Textzeilen übereinander gedruckt worden seien. Der genannte offensichtliche Druckfehler sei vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht worden, der erstinstanzliche Bescheid von diesem aber dennoch bestätigt und damit für rechtmäßig erklärt worden, wodurch eine Rechtsfrage aufgeworfen werde, zu der es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe.

7        Weiters bringen die revisionswerbenden Parteien vor, zur Feststellung, dass das Schreiben der Grundeigentümerin vom 7. März 2014 beiden revisionswerbenden Parteien zugegangen und sie beide vor der Einreichung der Einreichpläne Kenntnis von diesem Schreiben erlangt hätten, lägen keine Beweisergebnisse vor. Das Beweisverfahren habe vielmehr ergeben, dass die Zweitrevisionswerberin und Ehefrau des Erstrevisionswerbers das Schreiben der Grundeigentümerin vom 7. März 2014 alleine bei der Magistratsabteilung 69 des Magistrates der Stadt Wien übernommen und das Bauansuchen noch am selben Tag bei der Baubehörde abgegeben habe. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass das Schreiben vom 7. März 2014 auch dem Erstrevisionswerber zugekommen sei und dieser vor Einreichung der Einreichpläne davon Kenntnis erlangt habe, sei denkunmöglich und der Lebenserfahrung widersprechend.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme:Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukäme:

8        Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes § 62 Abs. 4 AVG grundsätzlich anzuwenden ist, wenn - wie im Revisionsfall - die den Parteien zugekommene Ausfertigung eines Bescheides mit dem genehmigten Bescheidkonzept nicht übereinstimmt, wobei eine Berichtigung jederzeit - somit auch nach Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides - möglich ist (vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 38 und 56 f. sowie VwGH 27.3.2020, Ra 2019/20/0435, mwN). Dass die von ihnen selbst als „offensichtlicher Druckfehler“ bezeichnete Unrichtigkeit einer Berichtigung nicht zugänglich sei, behaupten die revisionswerbenden Parteien nicht. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird damit insoweit nicht dargetan.Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 62, Absatz 4, AVG grundsätzlich anzuwenden ist, wenn - wie im Revisionsfall - die den Parteien zugekommene Ausfertigung eines Bescheides mit dem genehmigten Bescheidkonzept nicht übereinstimmt, wobei eine Berichtigung jederzeit - somit auch nach Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides - möglich ist vergleiche , zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, Rz 38 und 56 f. sowie VwGH 27.3.2020, Ra 2019/20/0435, mwN). Dass die von ihnen selbst als „offensichtlicher Druckfehler“ bezeichnete Unrichtigkeit einer Berichtigung nicht zugänglich sei, behaupten die revisionswerbenden Parteien nicht. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird damit insoweit nicht dargetan.

9        Die Frage, ob ein bestimmtes Gebäude als Superädifikat anzusehen ist oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 23.4.2020, Ra 2018/06/0099, mwN).Die Frage, ob ein bestimmtes Gebäude als Superädifikat anzusehen ist oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , etwa VwGH 23.4.2020, Ra 2018/06/0099, mwN).

10       Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargestellt, zumal sich die revisionswerbenden Parteien ausschließlich auf eine mangelnde Kenntnisnahme vom besagten Schreiben der Grundeigentümerin durch den Erstrevisionswerber unmittelbar vor der Einreichung der Einreichpläne berufen. Maßgeblicher Zeitpunkt für das äußerlich erkennbare Fehlen der Belassungsabsicht ist aber nicht die Einreichung der Einreichpläne, sondern der Beginn der Bauführung (vgl. dazu VwGH 24.1.2013, 2012/06/0157, u.a.), auf welchen auch das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat. Unter Zugrundelegung dieses Zeitpunktes erscheint die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die behauptete fehlende Kenntnis des Erstrevisionswerbers widerspreche der Lebenserfahrung, entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien keineswegs denkunmöglich, zumal eine mangelnde Kenntnis des Erstrevisionswerbers auch (noch) zu Beginn der Bauführung in der Zulässigkeitsbegründung nicht behauptet wird.Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargestellt, zumal sich die revisionswerbenden Parteien ausschließlich auf eine mangelnde Kenntnisnahme vom besagten Schreiben der Grundeigentümerin durch den Erstrevisionswerber unmittelbar vor der Einreichung der Einreichpläne berufen. Maßgeblicher Zeitpunkt für das äußerlich erkennbare Fehlen der Belassungsabsicht ist aber nicht die Einreichung der Einreichpläne, sondern der Beginn der Bauführung vergleiche , dazu VwGH 24.1.2013, 2012/06/0157, u.a.), auf welchen auch das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat. Unter Zugrundelegung dieses Zeitpunktes erscheint die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die behauptete fehlende Kenntnis des Erstrevisionswerbers widerspreche der Lebenserfahrung, entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien keineswegs denkunmöglich, zumal eine mangelnde Kenntnis des Erstrevisionswerbers auch (noch) zu Beginn der Bauführung in der Zulässigkeitsbegründung nicht behauptet wird.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

11       Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 1. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019050052.L00

Im RIS seit

23.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten