Norm
ABGB §148Rechtssatz
Die Wahl zwischen der Feststellung der Vaterschaft durch positiven Vaterschaftsbeweis nach § 148 Abs 1 ABGB und der Vermutungsregel nach Abs 2 steht dem Kind auch im Fall der medizinisch unterstützten Fortpflanzung zu. Auch dieser Fall betrifft – so wie Abs 2 – die medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen des zustimmenden Mannes zur Zeugung eines leiblichen Kindes. In einem solchen Fall kann sich das leibliche Kind auf die Vaterschaft des Samenspenders (als leiblicher Vater) erst dann berufen, wenn es zur Beseitigung eines allenfalls schon bestehenden Vaterschaftstatbestands eines anderen Mannes im Sinn des § 144 Abs 1 ABGB gekommen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133627Im RIS seit
23.06.2021Zuletzt aktualisiert am
23.06.2021