Norm
ABGB §148 Abs2Rechtssatz
§ 148 Abs 2 ABGB enthält eine der Beiwohnungsvermutung entsprechende Vermutungsregelung für den Mann, mit dessen Samen in der empfängnisrelevanten Zeit an der Mutter eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt wurde. Dieser Fall unterscheidet sich von der reinen Samenspende eines Dritten dadurch, dass die medizinisch unterstützte Fortpflanzung zur Zeugung eines leiblichen Kindes des zustimmenden Mannes erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133626Im RIS seit
23.06.2021Zuletzt aktualisiert am
23.06.2021