RS OGH 2022/2/2 6Ob246/20z; 6Ob148/21i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2021
beobachten
merken

Rechtssatz

Die ausgeschlossenen Gesellschafter haben für den Zuzahlungsbetrag Anspruch auf Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung folgenden Tag bis zwei Monate nach dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses in der Ediktsdatei. Für den darauf folgenden Zeitraum sind Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes geschuldet. Es kommt einheitlich der Verzugszinssatz des § 1000 Abs 1 ABGB zur Anwendung.Die ausgeschlossenen Gesellschafter haben für den Zuzahlungsbetrag Anspruch auf Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung folgenden Tag bis zwei Monate nach dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses in der Ediktsdatei. Für den darauf folgenden Zeitraum sind Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes geschuldet. Es kommt einheitlich der Verzugszinssatz des Paragraph 1000, Absatz eins, ABGB zur Anwendung.

Entscheidungstexte

  • RS0133623">6 Ob 246/20z
    Entscheidungstext OGH 12.05.2021 6 Ob 246/20z
    Veröff: SZ 2021/46
  • RS0133623">6 Ob 148/21i
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 148/21i
    Vgl; Beisatz: Hier im Ergebnis offen gelassen. (T1)

Schlagworte

Gesellschafterausschluss, bare Zuzahlung, Barabfindung, Verzinsung, Zinsen, Verzugszinsen, Zinssatz, Fälligkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133623

Im RIS seit

17.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten