RS OGH 2021/5/12 6Ob246/20z

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Veröffentlicht am 12.05.2021
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Norm

GesAusG §2 Abs2
GesAusG §6 Abs2

Rechtssatz

Die ausgeschlossenen Gesellschafter haben für den Zuzahlungsbetrag Anspruch auf Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung folgenden Tag bis zwei Monate nach dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses in der Ediktsdatei. Für den darauf folgenden Zeitraum sind Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes geschuldet. Es kommt einheitlich der Verzugszinssatz des § 1000 Abs 1 ABGB zur Anwendung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 246/20z
    Entscheidungstext OGH 12.05.2021 6 Ob 246/20z

Schlagworte

Gesellschafterausschluss, bare Zuzahlung, Barabfindung, Verzinsung, Zinsen, Verzugszinsen, Zinssatz, Fälligkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133623

Im RIS seit

17.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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