RS OGH 2021/5/19 17Ob5/21s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2021
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Norm

IO §197 Abs1

Rechtssatz

Dass die für eine „nachträgliche“ (nicht angemeldete) Forderung zu zahlende Quote nicht den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners entspricht, ist eine anspruchshemmende Tatsache.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 5/21s
    Entscheidungstext OGH 19.05.2021 17 Ob 5/21s
    Beisatz: Es ist Sache des Schuldners, im Prozess einzuwenden und unter Beweis zu stellen, dass eine Begleichung der Forderung in der Höhe der Zahlungsplanquote mit seiner Einkommens- und Vermögenslage – ganz oder teilweise – unvereinbar sei. (T1)

Schlagworte

Zahlungsplanquote, Quote, Zahlungsplan, Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Behauptungslast, Beweislast, anspruchshemmende Tatsache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133624

Im RIS seit

17.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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