TE Vfgh Erkenntnis 2007/6/20 B223/07

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Veröffentlicht am 20.06.2007
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §2
AsylG 2005 §75 Abs4
AVG §68 Abs1
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
ZustellG §8, §23

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinanderdurch neuerliche Zurückweisung eines Asylantrags wegen entschiedenerSache nach Wegfall des ursprünglichen Zurückweisungsgrundes(Aufenthalt im Ausland); Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeitzur Frage der Rechtmäßigkeit der erstmaligen Zustellung durchHinterlegung trotz gegenteiliger Meldebestätigung; keine Identitätder Sache angesichts des jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung deszweiten Bescheides vorliegenden Aufenthalts des Beschwerdeführers imBundesgebiet

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit € 2.160,-- bestimmten Kosten zuhanden seines Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, R. G., ist ein am 20. Oktober 1980 geborener serbischer Staatsangehöriger aus dem Kosovo. Nachdem deutsche Behörden an das Bundesasylamt herangetreten waren und um Aufnahme des Beschwerdeführers nach dem Dubliner Übereinkommen ersucht hatten, stimmte das Bundesasylamt mit Schreiben vom 20. November 2002 dem Ersuchen zu und nahm den Beschwerdeführer zur Prüfung seines Asylantrages auf. Mit Bescheid vom 21. August 2003 wurde der Asylantrag gemäß §§7, 8 AsylG 1997 abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat erhob.

In den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich ein Schreiben der Polizeiinspektion Zirl vom 6. Juli 2006, in dem über (vom Bundesasylsenat in Auftrag gegebene) Erhebungen betreffend die Person "R. G., geb. 10.06.1972, serb. Stbg., zuletzt whft. gewesen 6170 Zirl, Franz-Plattner-Straße 41/7" berichtet wird: Diese Person habe an dieser Adresse nicht angetroffen werden können; der dort wohnende Bruder habe mitgeteilt, dass R. G. bereits vor 10 Monaten in den Kosovo ausgereist sei und auch seine Verfahrenskarte zurückgelassen habe, die dem Schreiben auch als Anlage beigefügt wurde.

Der Verfassungsgerichtshof entnimmt den Verwaltungsakten, dass die in diesem Schreiben der Polizeiinspektion Zirl genannte Person zwar den gleichen Namen wie der Beschwerdeführer trägt, sein Geburtsdatum mit jenem des Beschwerdeführers jedoch nicht übereinstimmt. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist in den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesasylsenates sowie auf der im Akt erliegenden Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers mit 20. Oktober 1980 angegeben. Gemäß den Verwaltungsakten hat der Beschwerdeführer auch keinen Bruder, der den im Schreiben angegebenen Namen des Bruders jener Person trägt.

Den in den Verwaltungsakten erliegenden Zentralmelderegisterauszügen zufolge ist der Beschwerdeführer zudem durchgehend vom Jahr 2003 an in Wien bzw. Baden bei Wien gemeldet gewesen; auch das Foto auf der übermittelten Verfahrenskarte ergibt - verglichen mit den im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung gemachten Fotographien des Beschwerdeführers -, dass es sich bei jener Person, von deren Abwesenheit die Polizeiinspektion Zirl berichtete, nicht um den Beschwerdeführer handelt.

2. Mit Bescheid vom 18. Juli 2006 änderte der unabhängige Bundesasylsenat in Erledigung der Berufung den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe ab, dass der Asylantrag vom 11. November 2002 gemäß §2 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der Bundesasylsenat begründete dies u.a. wie folgt:

"Mit Schreiben vom 06.07.2006 teilte die Polizeiinspektion Zirl nach Vororteerhebungen und Befragung des Bruders des Berufungswerbers mit, dass der Berufungswerber vor ca. 10 Monaten in den Kosovo ausgereist sei und seine Verfahrenskarte zurückgelassen habe, welche nunmehr von der Polizei eingezogen wurde.

Somit wird festgestellt, dass der Asylwerber nicht mehr in Österreich aufhältig ist.

...

Im Sinne der Bestimmung des §2 AsylG setzt eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl (§3 Abs1 AsylG) voraus, dass sich der Asylwerber zum Zeitpunkt der (endgültigen) Entscheidung im Bundesgebiet aufhält. Das Fehlen eines solchen Aufenthaltes ist als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten.

Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber das Bundesgebiet verlassen hat."

3. Obwohl den Verwaltungsakten zufolge der Beschwerdeführer und jene Person, über die Ermittlungen durchgeführt wurden, nicht dieselbe Person sind, ging der unabhängige Bundesasylsenat unter Berufung auf das Schreiben der Polizeiinspektion Zirl davon aus, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen habe und unbekannten Aufenthaltes sei, weshalb die Berufung zurückgewiesen wurde.

4. Wegen des angenommenen unbekannten Aufenthaltsortes im Kosovo und trotz gegenteiliger Meldebestätigungen wurde dieser Berufungsbescheid gemäß §8 ZustellG iVm §23 ZustellG beim unabhängigen Bundesasylsenat durch Hinterlegung zugestellt.

5. Am 21. September 2006 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Asylantrag, der vom Bundesasylamt am 16. Jänner 2007 gemäß §68 Abs1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Z1 AsylG nach Serbien ausgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 2007 bestätigt. Die Berufungsentscheidung stellte der unabhängige Bundesasylsenat dem Beschwerdeführer an der Anschrift Breitenfeldergasse 21, 1170 Wien, zu.

In der Begründung des Bescheides führt der unabhängige Bundesasylsenat u.a. Folgendes aus:

"Am 11.11.2002 stellte der nunmehrige Berufungswerber einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2003, Zahl: 02 32.745-BAT, gemäß §7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien, Provinz Kosovo, gemäß §8 AsylG für zulässig erklärt worden ist.

In Erledigung der dagegen eingebrachten Berufung wurde dieser Bescheid dahin abgeändert, dass der Asylantrag des Asylwerbers gemäß §2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, da sich nach Vororterhebungen durch die Polizei ergeben hatte, dass sich der Asylwerber nicht mehr in Österreich aufhält.

Am 21.09.2006 hat der Berufungswerber einen zweiten Asylantrag gestellt, welcher mit nunmehr angefochtenem Bescheid gemäß §68 Abs1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Asylwerber gemäß §10 Abs1 Z1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.

Hiegegen wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich Folgendes:

Der seit 24.12.2006 sich in Schubhaft befindliche Asylwerber stellte am 21.09.2006 einen neuerlichen Asylantrag.

Im Zuge der Einvernahmen am 21.09.2006, 24.12.2006 und 03.01.2007 gab der Asylwerber an, dass er noch immer die Probleme habe, die er damals bei seinem ersten Asylantrag angegeben habe. Darüber hinaus sei er seit dem Jahr 2003 krank.

...

Gemäß §75 Abs4 AsylG begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§68 AVG).

...

Der Berufungswerber hat im zweiten Asylverfahren einen Sachverhalt vorgebracht, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde.

Zu dem Vorbringen, dass er krank sei seit dem Jahr 2003 - Infektion in der Lunge, Schmerzen im rechten Bein - ist anzuführen, dass der Antragsteller hiezu keine ärztlichen Dokumente vorgelegt und auch nicht angegeben hat, dass er deswegen in ärztlicher Behandlung gewesen wäre. Sohin kann auch keine Erkrankung festgestellt werden, die allenfalls ein zu berücksichtigendes neues Vorbringen bedingt hätte.

Zu dem Ausspruch über die Ausweisung wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen und diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben."

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde nach Art144 B-VG, in der die Verletzung von Art83 Abs2 B-VG und Art18 B-VG vorgebracht wird. Ferner wird die Verfassungswidrigkeit von §75 Abs4 AsylG behauptet.

7. Der unabhängige Bundesasylsenat hat auf Aufforderung die Verwaltungsakten vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift jedoch verzichtet.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. §75 Abs4 AsylG, BGBl. I 100/2005, lautet:

"(4) Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§68 AVG)."

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll Abs4 "Entscheidungen nach den alten asylrechtlichen Normen insoweit über[führen], als diese Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz gleichzuhalten sind" (RV 952 BlgNR 22. GP, zu §75).

2. Nach ständiger Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts liegt res judicata iSd §68 Abs1 AVG (vgl. VfSlg. 14.590/1996 mwN sowie die Hinweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 2004, 991 ff.) dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswesentlichen Punkten unverändert geblieben ist.

Die Bestimmung des §75 Abs4 AsylG, auf die sich die belangte Behörde zu stützen scheint, soll gemäß den Erläuterungen zur Regierungsvorlage lediglich den Ausschluss der res judicata-Wirkung durch die Änderung der Rechtslage verhindern, nicht aber eine andere Deutung der Identität der Sache iSd §68 Abs1 AVG herbeiführen. Eine Auslegung von §75 Abs4 AsylG, derzufolge auch ein zurückweisender Bescheid ohne materiellen Entscheidungsinhalt - bei Wegfall des Zurückweisungsgrundes - einer erstmaligen meritorischen Entscheidung entgegenstehen soll, wäre auch verfassungswidrig.

3. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt unter anderem vor, wenn die Behörde Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

Ein solches willkürliches Verhalten ist der belangten Behörde vorzuwerfen:

3.1 Mit Bescheid vom 18. Juli 2006 wies die belangte Behörde den (ersten) Asylantrag des Beschwerdeführers mit der Begründung als unzulässig zurück, er halte sich nicht im österreichischen Bundesgebiet auf. Ausgehend von der Mitteilung der Polizeiinspektion Zirl vom 6. Juli 2006, wonach ein gleichnamiger Antragsteller (jedoch mit einem vom Berufungswerber unterschiedlichen Geburtsdatum) das Bundesgebiet vor Monaten verlassen habe, sowie ohne Berücksichtigung der im Akt erliegenden Melderegisterauszüge über den Berufungswerber hinterlegte die belangte Behörde den Bescheid vom 18. Juli 2006 gemäß §8 iVm §23 ZustellG.

3.2 Den daraufhin gestellten (zweiten) Asylantrag wies die belangte Behörde wegen entschiedener Sache zurück. Obwohl der Beschwerdeführer in seinen neuerlichen Einvernahmen angab, zwischen 2002 und 2006 die ganze Zeit in Österreich gewesen zu sein, unterließ es die belangte Behörde erneut, dem Widerspruch zwischen diesen Angaben und jenen im genannten Schreiben der Polizeiinspektion Zirl, das einen Fremden mit anderem Geburtsdatum betraf, nachzugehen. Eine solche Ermittlung wäre allein schon deshalb erforderlich gewesen, um festzustellen, ob der frühere Bescheid überhaupt schon durch Hinterlegung gemäß §8 ZustellG wirksam dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. §8 ZustellG setzt nämlich voraus, dass der Adressat es unterlassen hat, die Änderung der bisherigen Abgabestelle mitzuteilen, und dass ferner die Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Angesichts der im Akt erliegenden Melderegisterauszüge und der Angaben des Beschwerdeführers bei seinen mehrfachen Einvernahmen, bestehen zumindest erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung und damit an der Existenz eines rechtskräftigen (ersten) Bescheides.

3.3 Selbst wenn aber Personenidentität zwischen jener Person, über die die Polizeiinspektion Zirl berichtete, und dem Beschwerdeführer bestünde und der (erste) Bescheid wirksam zugestellt worden wäre, ist die Begründung der belangten Behörde, es liege ein Sachverhalt vor, "über den bereits rechtskräftig entschieden wurde", nicht nachvollziehbar: Im ersten Bescheid hat die belangte Behörde die Abwesenheit des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt und den Asylantrag aus diesem Grund zurückgewiesen. Mangels inhaltlicher Befassung mit dem Asylantrag hätte diese Zurückweisung - selbst im Fall ihrer Rechtmäßigkeit - nur bei gleich bleibendem Sachverhalt eine res judicata-Wirkung entfalten können, nämlich wenn sich der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt der (zweiten) Bescheiderlassung nicht im Bundesgebiet aufgehalten hätte. Derartiges hat die belangte Behörde nicht behauptet. Die von der belangten Behörde selbst erwähnten mehrfachen Einvernahmen zeigen auch, dass er sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, der auch an eine Anschrift in Wien zugestellt wurde, im Bundesgebiet aufhielt und somit der für den ersten Berufungsbescheid maßgebende Sachverhalt, nämlich der Aufenthalt im Ausland, im Zeitpunkt der Erlassung des zweiten Bescheides nicht (mehr) vorlag. Die belangte Behörde hat das auch nach §75 Abs4 AsylG geforderte Erfordernis der identischen Sache, wie bereits oben ausgeführt, offensichtlich übergangen.

4. Das mehrfache Verkennen der Rechtslage und das Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit über entscheidungsrelevante Umstände ist der belangten Behörde als Willkür anzulasten, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

III. 1. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

2. Die Kostenentscheidung gründet auf §88 VfGG. In den Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 360,-- enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, res iudicata, Bescheid Rechtskraft, Zustellung,Ermittlungsverfahren, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B223.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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