RS Vwgh 2018/3/28 Ra 2017/07/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2018
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §15 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/07/0097
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/07/0094 E 28.03.2018

Rechtssatz

Eine Geringfügigkeitsgrenze oder eine Einschränkung auf einen Schutz vor "Akutschäden am Fischbestand durch Schädigung von Fischen oder Fischsterben" enthält § 15 WRG 1959 nicht. Er erfasst "sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenen vermögensrechtlichen Nachteile". Auch eine bloß geringfügige Beeinträchtigung seines Rechtes berechtigt den Fischereiberechtigten, Maßnahmen zur Abwehr dieser Beeinträchtigung bzw. eine Entschädigung zu fordern (vgl. VwGH 15.9.2005, 2005/07/0071).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070096.L04

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten