TE Vwgh Erkenntnis 2018/9/5 Ra 2018/03/0056

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Veröffentlicht am 05.09.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E06202080
E6B
E6J
E6O
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR
91/02 Post

Norm

B-VG Art133 Abs6
B-VG Art135 Abs1
BVwGG 2014 §6
BVwGG 2014 §9 Abs1
EURallg
PostmarktG 2009 §44a
PostmarktG 2009 §44a Abs1
PostmarktG 2009 §44a Abs2
VwGG §14 Abs2
VwGG §30
VwGG §30 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §13
VwRallg
12010E278 AEUV Art278
12010E279 AEUV Art279
12010E288 AEUV Art288
31997L0067 Postdienste-RL Art22 Abs3
61988CJ0143 Zuckerfabrik Süderdithmarschen Soest VORAB
61990CO0313 CIRFS ua / Kommission
62010CJ0416 Krizan VORAB
62014CO007801 Kommission / ANKO
62015TO0235 Pari Pharma / EMA
62017CO0441 Kommission / Polen
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 14 heute
  2. VwGG § 14 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 14 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 14 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 14 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Ö AG in W, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2018, Zl. W271 2190213-1/2E, betreffend Versagung der aufschiebenden Wirkung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem Postmarktgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Post-Control-Kommission), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtene Entscheidung wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        I. Gegenstandrömisch eins. Gegenstand

2        A. Die vor dem Bundesverwaltungsgericht (VwG) belangte Post-Control-Kommission (PCK) forderte die revisionswerbende Partei mit Bescheid vom 19. Februar 2018 dazu auf, hinsichtlich näher beschriebener Produktgruppen einige Produkte inklusive deren (Entgelt-)Bestandteile in den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) inklusive Produkt- und Preisverzeichnisse eindeutig als Universaldienstleistungen zu kennzeichnen, sofern diese Produkte Postsendungen bis maximal 10 kg beträfen, sowie die diesbezüglichen AGB inklusive Produkt- und Preisverzeichnisse der PCK gemäß § 20 Abs. 1 des Postmarktgesetzes (PMG) bis spätestens 20. März 2018 anzuzeigen. Angesprochen waren dabei folgende Produkte:A. Die vor dem Bundesverwaltungsgericht (VwG) belangte Post-Control-Kommission (PCK) forderte die revisionswerbende Partei mit Bescheid vom 19. Februar 2018 dazu auf, hinsichtlich näher beschriebener Produktgruppen einige Produkte inklusive deren (Entgelt-)Bestandteile in den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) inklusive Produkt- und Preisverzeichnisse eindeutig als Universaldienstleistungen zu kennzeichnen, sofern diese Produkte Postsendungen bis maximal 10 kg beträfen, sowie die diesbezüglichen AGB inklusive Produkt- und Preisverzeichnisse der PCK gemäß Paragraph 20, Absatz eins, des Postmarktgesetzes (PMG) bis spätestens 20. März 2018 anzuzeigen. Angesprochen waren dabei folgende Produkte:

i)   Paketmarke aus dem Frankierautomaten,

ii)  Online Paketmarke Österreich (Standard),

iii) Online Paketmarke Deutschland,

iv)  Online Paketmarke EU-Länder,

für i) bis iv) jeweils für PM 45, PM 70 und PM 120, und v) Zusatzleistung Online (Österreich): Persönliche Zustellung.

3        B. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde verband die revisionswerbende Partei mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 44a PMG. B. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde verband die revisionswerbende Partei mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 44 a, PMG.

4        Zur Begründung dieses Antrages wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die revisionswerbende Partei im Jahr 2017 387.297 Stück Paketmarken verkauft habe. Auf die Paketmarken, bei denen nach dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die Kennzeichnung als Universaldienstleistung aufgetragen werde, würden 381.068 Stück entfallen. Dazu würden alle Paketmarken ohne die Express-Paketmarken und die ausgelaufenen gedruckten Paketmarken gehören. Für diese 381.068 Stück hätte die revisionswerbende Partei netto € 2,058.922,-- erlöst und € 411.784,40 an Umsatzsteuer ausgewiesen und abgeführt. Laut Schätzung der revisionswerbenden Partei würden etwa 75 % der durch die Paketmarke freigemachten Pakete ein Gewicht bis 10 kg aufweisen. Der in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid bewirke, dass der revisionswerbenden Partei ein Schaden durch die Kosten wegen der erforderlichen IT-Umstellung erwachsen würde. Diese Kosten würden sich auf insgesamt € 150.000,-- belaufen. Für den Fall der Aufhebung des vor dem VwG in Beschwerde gezogenen Bescheids wäre noch einmal zumindest die Hälfte dieses Betrags für die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes der IT-Programme erforderlich. Insgesamt würden durch die Anpassung sohin Kosten von € 225.000,-- entstehen. Bei diesen Kosten handle es sich um einen nicht wieder gut zu machenden Schaden, der schon auf Grund der Höhe ein schwerer Schaden iSd § 44a PMG sei. Schäden würden auch auf Grund steuerrechtlicher Konsequenzen entstehen. Die revisionswerbende Partei würde nach erfolgter IT-Umstellung für die durch die Paketmarke freigemachten Postsendungen bis zu 10 kg keine Umsatzsteuer ausweisen. Würde das Verfahren ergeben, dass diese Leistungen keine Universaldienstleistungen wären, wäre die revisionswerbende Partei mit einer Nachzahlung der zu Unrecht nicht eingehobenen Umsatzsteuer bedroht. Pro Monat wären dies etwa € 25.736,53. Zudem würde der revisionswerbenden Partei nach § 135 Abs. 1 BAO ein Verspätungszuschlag von bis zu 10 % des selbst berechneten Umsatzsteuerbetrages drohen, womit der monatliche Schaden sich auf etwa € 28.310,-- erhöhen würde. Darüber hinaus hätte die revisionswerbende Partei Säumniszuschläge wegen verspäteter Entrichtung der Umsatzsteuer zu bezahlen (§ 217 Abs. 1 BAO). Auch dieser Schaden sei nicht wieder gut zu machen. Die revisionswerbende Partei sei faktisch nicht in der Lage, den Kunden nachträglich Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, ferner wäre ein diesbezüglicher Verwaltungsaufwand immens. Die Verspätungs- und Säumniszuschläge seien jedenfalls nicht rückerstattbar. Auch dieser Schaden sei schwer. Die revisionswerbende Partei verweise auch auf eine mögliche Alternative zu den dargestellten Schäden, die sich aus dem weiteren Anbieten der Paketmarke ergeben würden. So könnte die revisionswerbende Partei diese Dienstleistungen bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides einstellen. Dies würde jedoch zu erheblichen Umsatzeinbußen führen, wobei die revisionswerbende Partei schätze, dass 50 % der Kunden, die derzeit den Dienst Paketmarke der revisionswerbenden Partei nützten, auf Produkte der Konkurrenz zurückgreifen würden. Ausgehend von den Umsatzzahlen des Jahres 2017 betrage der Umsatzrückgang sohin etwa € 1 Million pro Jahr. Auch darin liege ein nicht wieder gut zu machender Schaden, der als schwer zu qualifizieren sei.Zur Begründung dieses Antrages wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die revisionswerbende Partei im Jahr 2017 387.297 Stück Paketmarken verkauft habe. Auf die Paketmarken, bei denen nach dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die Kennzeichnung als Universaldienstleistung aufgetragen werde, würden 381.068 Stück entfallen. Dazu würden alle Paketmarken ohne die Express-Paketmarken und die ausgelaufenen gedruckten Paketmarken gehören. Für diese 381.068 Stück hätte die revisionswerbende Partei netto € 2,058.922,-- erlöst und € 411.784,40 an Umsatzsteuer ausgewiesen und abgeführt. Laut Schätzung der revisionswerbenden Partei würden etwa 75 % der durch die Paketmarke freigemachten Pakete ein Gewicht bis 10 kg aufweisen. Der in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid bewirke, dass der revisionswerbenden Partei ein Schaden durch die Kosten wegen der erforderlichen IT-Umstellung erwachsen würde. Diese Kosten würden sich auf insgesamt € 150.000,-- belaufen. Für den Fall der Aufhebung des vor dem VwG in Beschwerde gezogenen Bescheids wäre noch einmal zumindest die Hälfte dieses Betrags für die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes der IT-Programme erforderlich. Insgesamt würden durch die Anpassung sohin Kosten von € 225.000,-- entstehen. Bei diesen Kosten handle es sich um einen nicht wieder gut zu machenden Schaden, der schon auf Grund der Höhe ein schwerer Schaden iSd Paragraph 44 a, PMG sei. Schäden würden auch auf Grund steuerrechtlicher Konsequenzen entstehen. Die revisionswerbende Partei würde nach erfolgter IT-Umstellung für die durch die Paketmarke freigemachten Postsendungen bis zu 10 kg keine Umsatzsteuer ausweisen. Würde das Verfahren ergeben, dass diese Leistungen keine Universaldienstleistungen wären, wäre die revisionswerbende Partei mit einer Nachzahlung der zu Unrecht nicht eingehobenen Umsatzsteuer bedroht. Pro Monat wären dies etwa € 25.736,53. Zudem würde der revisionswerbenden Partei nach Paragraph 135, Absatz eins, BAO ein Verspätungszuschlag von bis zu 10 % des selbst berechneten Umsatzsteuerbetrages drohen, womit der monatliche Schaden sich auf etwa € 28.310,-- erhöhen würde. Darüber hinaus hätte die revisionswerbende Partei Säumniszuschläge wegen verspäteter Entrichtung der Umsatzsteuer zu bezahlen (Paragraph 217, Absatz eins, BAO). Auch dieser Schaden sei nicht wieder gut zu machen. Die revisionswerbende Partei sei faktisch nicht in der Lage, den Kunden nachträglich Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, ferner wäre ein diesbezüglicher Verwaltungsaufwand immens. Die Verspätungs- und Säumniszuschläge seien jedenfalls nicht rückerstattbar. Auch dieser Schaden sei schwer. Die revisionswerbende Partei verweise auch auf eine mögliche Alternative zu den dargestellten Schäden, die sich aus dem weiteren Anbieten der Paketmarke ergeben würden. So könnte die revisionswerbende Partei diese Dienstleistungen bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides einstellen. Dies würde jedoch zu erheblichen Umsatzeinbußen führen, wobei die revisionswerbende Partei schätze, dass 50 % der Kunden, die derzeit den Dienst Paketmarke der revisionswerbenden Partei nützten, auf Produkte der Konkurrenz zurückgreifen würden. Ausgehend von den Umsatzzahlen des Jahres 2017 betrage der Umsatzrückgang sohin etwa € 1 Million pro Jahr. Auch darin liege ein nicht wieder gut zu machender Schaden, der als schwer zu qualifizieren sei.

5        C. Mit dem in Revision gezogenen Beschluss gab das VwG diesem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der in Rede stehenden Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der PCK vom 19. Februar 2018 nicht statt (Spruchpunkt A). Eine Revision dagegen wurde nicht zugelassen (Spruchpunkt B).

6        Begründend stellte das VwG im Wesentlichen fest, dass die revisionswerbende Partei seit dem Jahr 2010 die Dienstleistung Postmarke zu den auf ihrer Webseite seit damals veröffentlichten AGB anbiete. Im Kern handle es sich dabei um die Beförderung und Zustellung von Postpaketen, die bestimmte in den AGB näher angegebene Maße nicht überschreiten dürften, wobei das Entgelt gewichtsunabhängig sei. Im Jahr 2017 habe die revisionswerbende Partei die von ihr angegebene Stückzahl Paketmarken verkauft und die von ihr bezifferte Umsatzsteuer abgeführt, ferner würden etwa 75 % der durch die Paketmarke freigemachten Pakete ein Gewicht bis 10 kg aufweisen. Mit dem Bescheid der PCK würden der revisionswerbenden Partei zwei Verpflichtungen im Hinblick auf die besagten Paketmarken auferlegt: 1. die Kennzeichnung bestimmter in den AGB Paketmarke geregelter Produkte als Universaldienstleistungen (soweit Postsendungen bis maximal 10 kg betroffen seien), und 2. die Anzeige der diesbezüglichen AGB inklusive Produkt- und Preisverzeichnisse. Anlässlich des in Beschwerde gezogenen Bescheides müsse die revisionswerbende Partei ihre AGB ändern, ihre IT umprogrammieren und dürfe für Universaldienstleistungen keine Umsatzsteuer einheben. Wie viel es kosten würde, die IT-Programme der revisionswerbenden Partei umzuprogrammieren, habe nicht festgestellt werden können. Die revisionswerbende Partei befürchte, dass eine Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides durch das VwG zur Nachzahlung der für die Paketmarke als Universaldienstleistung wegen des bekämpften Bescheides nicht eingehobenen Umsatzsteuer samt Verspätungs- und Säumniszuschlag führen würde. Es habe vom VwG nicht festgestellt werden können, welche Kosten in diesem Zusammenhang anfallen würden. Die revisionswerbende Partei würde durch die Einstellung des Dienstes Paketmarke Umsatzeinbußen erleiden; die Höhe der Umsatzeinbußen habe vom VwG nicht festgestellt werden können. Auch Feststellungen zu den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen der revisionswerbenden Partei hätten vom VwG nicht getroffen werden können.

7        Die Schätzungen der revisionswerbenden Partei betreffend die Kosten der erforderlichen Anpassung der IT-Programme (samt Wiederherstellung) stützen sich auf die eidesstattliche Erklärung des namentlich genannten Leiters des „Team Öffentliches Recht und Regulierungsmanagement der Abteilung Recht“ der revisionswerbenden Partei. Dieser habe - nach Rücksprache „mit den Fachbereichen“ - eine Schätzung über die bereits genannten Kosten abgegeben. Das VwG verkenne nicht, dass für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Beweismaß der Glaubhaftmachung hinlange. Welche Fachbereiche der genannte Teamleiter befasst habe, ergebe sich aber aus seiner eidesstattlichen Erklärung nicht. Zudem lasse sich daraus auch nicht erkennen, inwieweit der Leiter im Bereich Recht über IT-Fachwissen verfüge, um eine belastbare Schätzung zu den für eine Umprogrammierung anfallenden Kosten abzugeben. Die (schätzungsweise) angegebenen Daten reichten somit nicht für eine entsprechende Feststellung aus.

8        Da bezüglich der 2017 verkauften Paketmarken und für die Angaben zur Umsatzsteuer, die sich auf die eidesstattlichen Schätzungen des schon genannten Leiters der Abteilung Recht sowie ferner einer namentlich genannten Person aus der „Leitung Produktmanagement national Paketlogistik Österreich“ stützten, konkrete Zahlen vorgetragen würden, bestünden nach Auffassung des VwG insoweit keine Glaubwürdigkeitsbedenken. Es sei aber nicht angegeben worden, zu welchen Preisen die Paketmarke für die vom in Beschwerde gezogenen Bescheid betroffenen Pakete nunmehr verkauft werden solle. Dies, obwohl der Universaldienstbetreiber der Entgeltregulierung gemäß § 21 PMG unterliege, und obwohl die Paketmarke sich in der Art der Entgeltberechnung bislang von anderen Produkten der revisionswerbenden Partei unterschieden habe. Von einer konkreten Angabe der in Aussicht genommenen Tarife wäre aber auch die Berechnung einer allenfalls zu bezahlenden Umsatzsteuer abhängig. Mangels entsprechender Angaben hätten auch diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden können. Die auf die eidesstattliche Erklärung der genannten Person aus der „Leitung Produktmanagement national Paketlogistik Österreich“ gestützten Angaben der revisionswerbenden Partei zu der von ihr erwogenen Alternative ließen offen, auf welcher fachlichen (beispielsweise betriebswirtschaftlichen oder logistischen) Grundlage diese Schätzung erfolgt sei, weshalb schließlich auch diesbezüglich keine entsprechenden Feststellungen hätten getroffen werden können. Mangels Angaben der revisionswerbenden Partei hätten auch zu ihrer gesamtwirtschaftlichen Situation keine Feststellungen getroffen werden können.Da bezüglich der 2017 verkauften Paketmarken und für die Angaben zur Umsatzsteuer, die sich auf die eidesstattlichen Schätzungen des schon genannten Leiters der Abteilung Recht sowie ferner einer namentlich genannten Person aus der „Leitung Produktmanagement national Paketlogistik Österreich“ stützten, konkrete Zahlen vorgetragen würden, bestünden nach Auffassung des VwG insoweit keine Glaubwürdigkeitsbedenken. Es sei aber nicht angegeben worden, zu welchen Preisen die Paketmarke für die vom in Beschwerde gezogenen Bescheid betroffenen Pakete nunmehr verkauft werden solle. Dies, obwohl der Universaldienstbetreiber der Entgeltregulierung gemäß Paragraph 21, PMG unterliege, und obwohl die Paketmarke sich in der Art der Entgeltberechnung bislang von anderen Produkten der revisionswerbenden Partei unterschieden habe. Von einer konkreten Angabe der in Aussicht genommenen Tarife wäre aber auch die Berechnung einer allenfalls zu bezahlenden Umsatzsteuer abhängig. Mangels entsprechender Angaben hätten auch diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden können. Die auf die eidesstattliche Erklärung der genannten Person aus der „Leitung Produktmanagement national Paketlogistik Österreich“ gestützten Angaben der revisionswerbenden Partei zu der von ihr erwogenen Alternative ließen offen, auf welcher fachlichen (beispielsweise betriebswirtschaftlichen oder logistischen) Grundlage diese Schätzung erfolgt sei, weshalb schließlich auch diesbezüglich keine entsprechenden Feststellungen hätten getroffen werden können. Mangels Angaben der revisionswerbenden Partei hätten auch zu ihrer gesamtwirtschaftlichen Situation keine Feststellungen getroffen werden können.

9        Nach § 44a Abs. 1 PMG hätten Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde abweichend von § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Das VwG (Art. 131 Abs. 1 B-VG) könne die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für die rechtsmittelwerbende Partei ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden verbunden wäre. Die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung (RV 2194 BlgNR 24. GP) führten aus, dass sich die Notwendigkeit einer Abweichung vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde unmittelbar aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 97/67/EG idF der Richtlinie 2008/6/EG (Postdienste-Richtlinie) ergeben würde.Nach Paragraph 44 a, Absatz eins, PMG hätten Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde abweichend von Paragraph 13, VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Das VwG (Artikel 131, Absatz eins, B-VG) könne die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für die rechtsmittelwerbende Partei ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden verbunden wäre. Die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung Regierungsvorlage 2194, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode führten aus, dass sich die Notwendigkeit einer Abweichung vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde unmittelbar aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 22, Absatz 3, der Richtlinie 97/67/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG (Postdienste-Richtlinie) ergeben würde.

10       Nach Art. 22 Abs. 3 der Postdienste-Richtlinie (PD-RL) bleibe bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht die Beschwerdeinstanz anders entscheide. Nach Erwägungsgrund 49 der PD-RL sei es notwendig, bis zum Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine Entscheidung der Regulierungsbehörde die einstweilige Geltung der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde sicherzustellen, um Rechts- und Marktsicherheit zu gewährleisten. Da § 44a PMG von einem schweren und nicht wieder gut zu machenden Schaden spreche, seien im Verhältnis zu § 30 Abs. 2 VwGG strengere Voraussetzungen anzunehmen. Diesbezüglich liege eine Orientierung an der unionsrechtlichen Rechtsprechung nahe, wo der Begriff des „schweren und nicht wieder gut zu machenden“ Schadens regelmäßig Verwendung finde. Dies sei z.B. bei der Prüfung der Zulässigkeit einstweiliger Anordnungen nach Art. 279 AEUV der Fall (Hinweis auf EuGH 14.1.2016, C-517/15 P-R). Nach der Rechtsprechung liege ein solcher Schaden beispielsweise dann vor, wenn der Antragsteller Gefahr laufe, in eine existenzbedrohliche Lage zu geraten (Hinweis auf EuGH 8.4.2014, C-78/14 P-R). Es komme dabei nicht auf die gesamte Schadenshöhe, sondern auf das Verhältnis zum Gesamtumsatz an (unter Hinweis auf EuGH 7.3.2013, C-551/12). Ein finanzieller Schaden könnte zudem nur unter außergewöhnlichen Umständen als nicht wieder gutmachbar angesehen werden, weil er mit Geld ausgeglichen werden könnte (Hinweis auf EuGH 23.4.2015, C-35/15 P [R]). Art und Umfang eines drohenden Schadens müssten auch so weit wie möglich bereits in einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz dargelegt werden (Hinweis auf EuGH 7.3.2013, C-551/12). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe eine rechtsmittelwerbende Partei jedenfalls im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG gelegen sei, es wäre denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen würden. In diesem Sinn erfordere die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der rechtsmittelwerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermögliche die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.Nach Artikel 22, Absatz 3, der Postdienste-Richtlinie (PD-RL) bleibe bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht die Beschwerdeinstanz anders entscheide. Nach Erwägungsgrund 49 der PD-RL sei es notwendig, bis zum Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine Entscheidung der Regulierungsbehörde die einstweilige Geltung der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde sicherzustellen, um Rechts- und Marktsicherheit zu gewährleisten. Da Paragraph 44 a, PMG von einem schweren und nicht wieder gut zu machenden Schaden spreche, seien im Verhältnis zu Paragraph 30, Absatz 2, VwGG strengere Voraussetzungen anzunehmen. Diesbezüglich liege eine Orientierung an der unionsrechtlichen Rechtsprechung nahe, wo der Begriff des „schweren und nicht wieder gut zu machenden“ Schadens regelmäßig Verwendung finde. Dies sei z.B. bei der Prüfung der Zulässigkeit einstweiliger Anordnungen nach Artikel 279, AEUV der Fall (Hinweis auf EuGH 14.1.2016, C-517/15 P-R). Nach der Rechtsprechung liege ein solcher Schaden beispielsweise dann vor, wenn der Antragsteller Gefahr laufe, in eine existenzbedrohliche Lage zu geraten (Hinweis auf EuGH 8.4.2014, C-78/14 P-R). Es komme dabei nicht auf die gesamte Schadenshöhe, sondern auf das Verhältnis zum Gesamtumsatz an (unter Hinweis auf EuGH 7.3.2013, C-551/12). Ein finanzieller Schaden könnte zudem nur unter außergewöhnlichen Umständen als nicht wieder gutmachbar angesehen werden, weil er mit Geld ausgeglichen werden könnte (Hinweis auf EuGH 23.4.2015, C-35/15 P [R]). Art und Umfang eines drohenden Schadens müssten auch so weit wie möglich bereits in einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz dargelegt werden (Hinweis auf EuGH 7.3.2013, C-551/12). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe eine rechtsmittelwerbende Partei jedenfalls im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gelegen sei, es wäre denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen würden. In diesem Sinn erfordere die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der rechtsmittelwerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermögliche die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

11       Auf dem Boden dieser Rechtslage lasse der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an ihre Beschwerde ein zentrales und unbedingt notwendiges Begründungselement vermissen, nämlich die konkrete Darlegung ihrer gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse. Dazu enthalte ihr Antrag keine Angaben. Schon deshalb könne ihrem Antrag nicht stattgegeben werden. Denn erst bei Kenntnis der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei könnte das VwG diese in Relation zu den im Antrag monierten Umsetzungskosten des angefochtenen Bescheides setzen, wobei derzeit auch die Angaben zu den möglichen Folgekosten nur auf nicht belastbaren Schätzungen beruhten, um sodann beurteilen zu können, ob mit dem Vollzug des in Beschwerde gezogenen Bescheides für die revisionswerbende Partei ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden verbunden wäre.

12       Vor diesem Hintergrund sei dem VwG eine Beurteilung, ob die angeführten Nachteile als schwer und nicht wieder gut zu machen anzusehen seien, nicht möglich. Die Lage des Falles lasse es auch nicht zu, ohne weiteres die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anzunehmen.

13       Da im vorliegenden Fall die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sei, sei die Revision gegen diese Entscheidung nicht zuzulassen gewesen.

14       C. In der dagegen gerichteten Revision wird insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Unzuständigkeit des VwG begehrt.

15       In der Revisionsbeantwortung verweist die PCK - abgesehen von gestellten Anträgen - auf ihren eigenen Bescheid, sowie die Begründung der angefochtenen Entscheidung, zur Frage der Zuständigkeit des VwG sah sie von einer Stellungnahme ab.

16       II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

17       A. § 44a PMG, BGBl. I Nr. 123/2009 idF BGBl. I Nr. 96/2013, lautet:A. Paragraph 44 a, PMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, lautet:

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 44a. (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben abweichend von § 13 VwGVG, BGBl. I. Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht (Art. 131 Abs. 1 B-VG) kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.Paragraph 44 a, (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben abweichend von Paragraph 13, VwGVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 131, Absatz eins, B-VG) kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Post-Control-Kommission belangte Behörde ist (§ 6 Abs. 2 VwGVG), durch Senate.(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Post-Control-Kommission belangte Behörde ist (Paragraph 6, Absatz 2, VwGVG), durch Senate.

(3) Hat die Regulierungsbehörde in einem Verfahren das Ermittlungsverfahren nach § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt, gilt die durch § 44 Abs. 2 bewirkte Rechtsfolge auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.“(3) Hat die Regulierungsbehörde in einem Verfahren das Ermittlungsverfahren nach Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt, gilt die durch Paragraph 44, Absatz 2, bewirkte Rechtsfolge auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.“

18       B. § 13 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, lautet:B. Paragraph 13, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, lautet:

Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13, (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.(3) Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“

19       C. Die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft, ABl. L 52 vom 27.2.3008, S. 3, lautet (auszugsweise):C. Die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft, ABl. L 52 vom 27.2.3008, Sitzung 3, , lautet (auszugsweise):

„DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

...

in Erwägung nachstehender Gründe:

...

(49) Jede Partei, die einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde unterliegt, sollte das Recht haben, einen Rechtsbehelf bei einer von dieser Behörde unabhängigen Stelle einzulegen. Diese Stelle kann ein Gericht sein. Die Kompetenzverteilung in den nationalen Rechtssystemen und die Rechte juristischer oder natürlicher Personen nach nationalem Recht bleiben von diesem Rechtsbehelfsverfahren unberührt. Es ist notwendig, bis zum Abschluss dieser Verfahren die einstweilige Geltung der Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden sicherzustellen, um Rechts- und Marktsicherheit zu gewährleisten.

...

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 97/67/EG wird wie folgt geändert:

...

20. Artikel 22 erhält folgende Fassung:

Artikel 22

(1) Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden für den Postsektor, die von den Postbetreibern rechtlich getrennt und betrieblich unabhängig sind. Mitgliedstaaten, die weiterhin an Postdiensteanbietern beteiligt sind oder diese kontrollieren, müssen eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktionen von den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicherstellen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche nationalen Regulierungsbehörden sie für die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben benannt haben. Sie veröffentlichen die von den nationalen Regulierungsbehörden wahrzunehmenden Aufgaben in leicht zugänglicher Form, insbesondere wenn diese Aufgaben mehr als einer Stelle übertragen werden. Die Mitgliedstaaten gewährleisten gegebenenfalls die Konsultation und Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und den für die Anwendung des Wettbewerbs- und des Verbraucherschutzrechts zuständigen nationalen Behörden in Fragen von gemeinsamem Interesse.

(2) Aufgabe der nationalen Regulierungsbehörden ist insbesondere die Gewährleistung der Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen, vor allem durch die Einrichtung von Überwachungs- und Regulierungsverfahren zur Sicherstellung der Erbringung des Universaldienstes. Sie können auch beauftragt werden, die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften im Postsektor zu überwachen.

Die nationalen Regulierungsbehörden arbeiten innerhalb der geeigneten Stellen eng zusammen und leisten sich Amtshilfe, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Postdiensteanbieter, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht die Beschwerdeinstanz anders entscheidet.“

20       D.a. § 9 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), lautet:D.a. Paragraph 9, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), lautet:

Aufgaben des Vorsitzenden und der Beisitzer eines Senates

§ 9. (1) Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.Paragraph 9, (1) Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

(2) Stimmt zumindest die Hälfte der Beisitzer dem Erledigungsentwurf des Vorsitzenden zu, hat der Vorsitzende die Entscheidung auszuarbeiten. Anderenfalls hat ein dem Erledigungsentwurf nicht zustimmender Beisitzer binnen zwei Wochen einen Erledigungsentwurf auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen. Stimmt zumindest die Hälfte der sonstigen Senatsmitglieder diesem Entwurf zu, hat der Beisitzer die Entscheidung auszuarbeiten. Ist dies nicht der Fall oder hat der Beisitzer den Erledigungsentwurf nicht binnen zwei Wochen vorgelegt, hat der Vorsitzende einen anderen Beisitzer mit der Ausarbeitung eines Erledigungsentwurfs zu betrauen oder diesen selbst auszuarbeiten.

(3) Wirken im Senat fachkundige Laienrichter mit, arbeitet in jedem Fall der Vorsitzende den Erledigungsentwurf aus.“

21       D.b. Die EBRV BlgNR 2008 XXIV. GP, S. 3 f, zu dieser Bestimmung lauten:D.b. Die EBRV BlgNR 2008 römisch 24 . G

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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