RS Vwgh 2021/3/24 Ra 2018/13/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2021
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG
AuslBG §26 Abs1
AVG §17
AVG §56
AVG §8
EGVG Art5
Fremdenrechtspaket 2005 Art9

Rechtssatz

Soweit die im hier überprüften Betrieb durchgeführte Kontrollhandlung der Organe der Finanzpolizei der Prüfung der Frage diente, ob etwa Bestimmungen des AuslBG oder des ASVG eingehalten wurden, so handelte es sich hierbei um Nachforschungen oder vorbereitende Anordnungen im Hinblick auf nach diesen Bestimmungen allenfalls zu führende Verfahren anderer Behörden. Insoweit waren von der Abgabenbehörde keine Bescheide zu erlassen, die Abgabenbehörde hatte vielmehr gegebenenfalls Anzeige an die zuständige Behörde (Verwaltungsstrafbehörde) zu erstatten. Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH (zum damaligen Artikel V EGVG; vgl. Artikel 9 des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I Nr. 100, und dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP 154, wonach Artikel V EGVG im Hinblick auf die Neuregelung des strafprozessualen Vorverfahrens durch das Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, gegenstandslos geworden ist), dass auch im Verfahren über derartige Nachforschungen und vorbereitende Anordnungen (dort: im Dienste der Strafjustiz) über die Verweigerung der Akteneinsicht ein anfechtbarer Bescheid zu ergehen hat (vgl. VwGH 31.3.1993, 92/01/0402; 25.2.2005, 2005/05/0022, VwSlg 16562 A/2005; vgl. auch - zu Akteneinsichtsbegehren von Zulassungsbesitzern in Aufforderungsverfahren nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 - VwGH 22.2.2018, Ra 2017/11/0313, mwN). Die vorliegende Kontrollhandlung ist eine den Kontrollierten individuell betreffende Maßnahme der Hoheitsverwaltung, die allenfalls zu einer Anzeige an eine andere Behörde führt (bei einer derartigen Anzeige handelt es sich um keinen Bescheid; vgl. VwGH 18.4.1985, 83/16/0090, VwSlg 5988 F/1985). Über ein Begehren des von einer derartigen hoheitlichen Kontrollhandlung individuell Betroffenen auf Einsicht in die im Zusammenhang mit dieser Kontrollhandlung bei der Behörde vorliegenden Aktenbestandteile ist mit Bescheid zu entscheiden (anderes gilt etwa bei fehlender Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren; vgl. VwGH 17.3.2016, Ro 2014/11/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018130062.L07

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten