RS Vwgh 2021/4/23 Ra 2020/13/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2021
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Index

L37089 Dienstgeberabgabe Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/01 Insolvenzordnung
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1295
DienstgeberabgabeG Wr §6a Abs1
IO §27
KommStG 1993 §6a Abs1
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. IO § 27 heute
  2. IO § 27 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 27 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 27 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. KommStG 1993 § 6a heute
  2. KommStG 1993 § 6a gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. KommStG 1993 § 6a gültig von 26.03.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Rechtssatz

Die Haftung eines Vertreters ist einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildet (vgl. z.B. VwGH 25.3.2010, 2009/16/0104, mwN). Was die Gläubigergleichbehandlung betrifft, so besteht zivilrechtlich außerhalb des Anfechtungsrechts (nach der Anfechtungsordnung oder nach der Insolvenzordnung) kein allgemeines Gebot der Gläubigergleichbehandlung (vgl. RIS-Justiz RS0018000). Im Rahmen des Anfechtungsrechts kann eine Befriedigung eines Gläubigers aus fremden Mitteln mangels Benachteiligung unanfechtbar sein ("Gläubigerwechsel"; vgl. Bollenberger in Koller/Lovrek/Spitzer, IO, § 27 Rz 24). In Fällen, in denen sich der durch die Befriedigung des früheren Gläubigers erfolgte Gläubigerwechsel zu Lasten der späteren Insolvenzmasse auswirkt, sich also die Position der übrigen Gläubiger verschlechtert, liegen hingegen die Anfechtungsvoraussetzungen vor (vgl. RIS-Justiz RS0110262; vgl. auch RIS-Justiz RS0119146, RS0106897; RS0064410). Die Wertungen des Anfechtungsrechts stimmen aber nicht (zur Gänze) mit jenen der abgabenrechtlichen Pflicht zur Gleichbehandlung des Abgabengläubigers überein. Hier ist nicht entscheidend, ob es zu einem Nachteil für die Masse (insgesamt) gekommen ist, sondern darauf, ob eine Ungleichbehandlung des Abgabengläubigers vorliegt. Eine derartige Ungleichbehandlung liegt auch bei einem Gläubigerwechsel vor, bei dem ein Gläubiger, nicht aber der Abgabengläubiger Befriedigung erlangte. Anderseits kann eine Haftung des Vertreters, die dessen Verschulden voraussetzt, nur durch dessen Verhalten (Handeln oder Unterlassen) begründet werden. Im Rahmen des Anfechtungsrechts ist hingegen ein Zutun des späteren Gemeinschuldners oder dessen Vertreters nicht immer maßgeblich (vgl. OGH 30.4.2002, 1 Ob 201/01t).Die Haftung eines Vertreters ist einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildet vergleiche z.B. VwGH 25.3.2010, 2009/16/0104, mwN). Was die Gläubigergleichbehandlung betrifft, so besteht zivilrechtlich außerhalb des Anfechtungsrechts (nach der Anfechtungsordnung oder nach der Insolvenzordnung) kein allgemeines Gebot der Gläubigergleichbehandlung vergleiche RIS-Justiz RS0018000). Im Rahmen des Anfechtungsrechts kann eine Befriedigung eines Gläubigers aus fremden Mitteln mangels Benachteiligung unanfechtbar sein ("Gläubigerwechsel"; vergleiche Bollenberger in Koller/Lovrek/Spitzer, IO, Paragraph 27, Rz 24). In Fällen, in denen sich der durch die Befriedigung des früheren Gläubigers erfolgte Gläubigerwechsel zu Lasten der späteren Insolvenzmasse auswirkt, sich also die Position der übrigen Gläubiger verschlechtert, liegen hingegen die Anfechtungsvoraussetzungen vor vergleiche RIS-Justiz RS0110262; vergleiche auch RIS-Justiz RS0119146, RS0106897; RS0064410). Die Wertungen des Anfechtungsrechts stimmen aber nicht (zur Gänze) mit jenen der abgabenrechtlichen Pflicht zur Gleichbehandlung des Abgabengläubigers überein. Hier ist nicht entscheidend, ob es zu einem Nachteil für die Masse (insgesamt) gekommen ist, sondern darauf, ob eine Ungleichbehandlung des Abgabengläubigers vorliegt. Eine derartige Ungleichbehandlung liegt auch bei einem Gläubigerwechsel vor, bei dem ein Gläubiger, nicht aber der Abgabengläubiger Befriedigung erlangte. Anderseits kann eine Haftung des Vertreters, die dessen Verschulden voraussetzt, nur durch dessen Verhalten (Handeln oder Unterlassen) begründet werden. Im Rahmen des Anfechtungsrechts ist hingegen ein Zutun des späteren Gemeinschuldners oder dessen Vertreters nicht immer maßgeblich vergleiche OGH 30.4.2002, 1 Ob 201/01t).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130108.L05

Im RIS seit

14.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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