Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §98Beachte
Rechtssatz
Die Steuerabzugstatbestände des § 99 Abs. 1 EStG 1988 stellen eine besondere Form der Erhebung der Einkommensteuer dar und setzen daher eine Steuerpflicht nach § 98 EStG 1988 voraus (vgl. VwGH 20.2.1997, 95/15/0135, VwSlg 7164 F/1997). Zweck der Abzugsteuer ist die Vereinfachung der Besteuerung und die Sicherstellung des Steueranspruchs (vgl. Ludwig in Doralt et al., § 99 EStG15, Tz 1).Die Steuerabzugstatbestände des Paragraph 99, Absatz eins, EStG 1988 stellen eine besondere Form der Erhebung der Einkommensteuer dar und setzen daher eine Steuerpflicht nach Paragraph 98, EStG 1988 voraus vergleiche VwGH 20.2.1997, 95/15/0135, VwSlg 7164 F/1997). Zweck der Abzugsteuer ist die Vereinfachung der Besteuerung und die Sicherstellung des Steueranspruchs vergleiche Ludwig in Doralt et al., Paragraph 99, EStG15, Tz 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130089.L01Im RIS seit
14.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022