TE Lvwg Erkenntnis 2021/1/13 VGW-102/076/4546/2020, VGW-102/076/4548/2020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.01.2021
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Entscheidungsdatum

13.01.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z2
SPG §89
SPG RichtlinienV §5 Abs1
SPG RichtlinienV §10 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

(gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

hinsichtlich Amtshandlung A

und Ausfertigung mit ausführlicher

Begründung hinsichtlich Amtshandlung B)

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über 1.) die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG des Herrn A. B., Wien, C.-straße, vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlichen Zwangsgewalt durch Wegweisung am 07.03.2020, in Wien, D.-Platz durch Organe der Landespolizeidirektion Wien (Amtshandlung A) und durch Aufforderung eines Organs der Landespolizeidirektion Wien am 07.03.2020, in Wien, Ecke D.-Platz/E.-straße, seine Aufnahmen auf seiner Kamera zu löschen (Amtshandlung B) sowie 2.) die Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 SPG wegen Verletzung der Bestimmung des § 10 Abs. 1 der Richtlinien-Verordnung - RLV durch die Nichtdokumentation der Wegweisung des Beschwerdeführers am 07.03.2020, in Wien, D.-Platz durch Organe der Landespolizeidirektion Wien (Amtshandlung A) und der Verletzung der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 der Richtlinien-Verordnung – RLV wegen der Nichtdokumentation der Aufforderung eines Organs der Landespolizeidirektion Wien am 07.03.2020, in Wien, Ecke D.-Platz/E.-straße, seine Aufnahmen auf seiner Kamera zu löschen (Amtshandlung B) sowie gegen die im Zusammenhang mit dieser Amtshandlung getätigten Äußerungen des Organs „wurscht“ bzw. „scheißegal“ (Amtshandlung B), gegen die Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 09.12.2020,

zu Recht e r k a n n t:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Wegweisung am 07.03.2020, in Wien, D.-Platz, für rechtswidrig erklärt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sich diese auf die Aufforderung eines Organs der Landespolizeidirektion vom 07.03.2020, in Wien, Ecke D.-Platz/E.-straße, seine Aufnahmen auf seiner Kamera zu löschen, bezieht, zurückgewiesen.

2.1. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand, 922,-- Euro für Verhandlungsaufwand, und 30,-- Euro für den Ersatz der tatsächlich entrichteten Eingabegebühr gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 VwGG, insgesamt somit 1.689,60 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

2.2. Der Beschwerdeführer hat gemäß §§ 35 Abs. 4 Z 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl II Nr. 517/2013, dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,-- Euro für Verhandlungsaufwand, somit insgesamt 829,80 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

3. Gemäß § 53 iVm § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben und die Verletzung der Bestimmung des § 10 Abs. 1 der Richtlinien-Verordnung – RLV festgestellt, da die Wegweisung des Beschwerdeführers am 07.03.2020, in Wien, D.-Platz, durch Organe der Landespolizeidirektion Wien nicht dokumentiert wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sich diese auf die fehlende Dokumentation der Aufforderung eines Organs in Zivil der Landespolizeidirektion Wien, die Aufnahmen auf Kamera des Beschwerdeführers zu löschen sowie auf dessen Äußerung „wurscht“ bzw. „scheißegal“ im Zusammenhang mit dieser Amtshandlung bezieht, abgewiesen.

4.1. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 53 in Verbindung mit § 35 VwGVG und § 1 Z 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, sowie sinngemäßer Anwendung von §§ 52 bis 54 VwGG dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand, 922,-- Euro für Verhandlungsaufwand und 30,-- Euro für den Ersatz der tatsächlich entrichteten Eingabegebühr gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 VwGG, insgesamt 1.689,60 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

4.2. Der Beschwerdeführer hat gemäß §§ 35 Abs. 4 Z 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl II Nr. 517/2013, dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,-- Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt 829,80 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

5. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig

Hinweis zur Amtshandlung A:

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Das Verwaltungsgericht Wien hat am 09.12.2020 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführervertreter unmittelbar ausgefolgt und der belangten Behörde mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 09.12.2020 übermittelt und am 14.12.2020 nachweislich zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.

Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG hinsichtlich der Amtshandlung A gestellt.

Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG – soweit sich dieses auf die Amtshandlung A bezieht - gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist – hinsichtlich der Amtshandlung A - eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zur Amtshandlung B:

I. In dem mit 16.04.2020 datierten Schriftsatz, der in formaler Hinsicht eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG und eine Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 SPG wegen Verletzung in Rechten gemäß § 10 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 der Richtlinien-Verordnung – RLV beinhaltet, brachte der Beschwerdeführer zur Amtshandlung B Folgendes vor:

„Sachverhalt

Am 07.03.2020 fand am D.-Platz einerseits eine Gedenkkundgebung anlässlich des Todestages von D. statt, andererseits hatte sich am selben Platz eine Gegendemonstration formiert.

Der BF dokumentierte im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit die Proteste vor Ort und fertigte im Zuge dessen Lichtbilder an. Aufgrund seines Presseausweises, den der BF gut sichtbar um den Hals trug, war der BF in seiner Funktion als Journalist erkennbar.

[…]

-        Amtshandlung B

Der BF versuchte weiterhin, aus verschiedenen Winkeln rund um den Vorfallsort die Amtshandlung zu dokumentieren, woran er einerseits durch uniformierte Beamte, die den Bereich rund um die Amtshandlung abriegelten, sowie andererseits durch zwei Personen in ziviler Kleidung, die sich ihm mehrfach in den Weg stellten, gehindert wurde. Der BF ging aufgrund des Auftretens, sowie der Tatsache, dass die Männer nahe an die Amtshandlung herantraten, ohne von den uniformierten Polizeibeamten daran gehindert zu werden, davon aus, dass es sich bei diesen Personen um Zivilpolizisten handelte.

Der BF verließ die Kreuzung, indem er in die E.-gasse einbog. Vor ihm ging einer jener Zivilbeamten, der sich ihm zuvor in den Weg gestellt hatte. Als sich der BF umdrehte, sah er, dass ihm ein weiterer Zivilpolizist folgte. Der BF fertigte in weiterer Folge Lichtbilder von dem hinter ihm befindlichen Mann an. Dieser kam daraufhin raschen Schrittes auf ihn zu und forderte ihn mehrfach bestimmt auf, die Aufnahmen zu löschen.

Auf die an den Mann gerichtete Frage des BF, wer er sei und was er von ihm wolle, reagierte dieser immer wieder mit der Aufforderung „Löschen!“, bzw. teilte er dem BF mit, es sei „scheißegal“, wer er sei.

Gleichzeitig begann der Mann, den BF physisch zu bedrängen, indem er ihn mit der Faust gegen die Brust stieß und ihn in Richtung eines Haustores drängte und auch versuchte, ihn festzuhalten. Er habe dem BF keine Einwilligung erteilt, Lichtbilder anzufertigen, weshalb dieser nun verpflichtet sei, die Aufnahmen zu löschen. Der BF verwies auch im Zusammenhang mit dieser Amtshandlung auf seinen Presseausweis, woraufhin der Beamte mitteilte dies sei ihm „wurscht“.

In weiterer Folge näherten sich noch zwei weitere Männer in Zivil, die dem BF bereits zuvor im Umfeld der Festnahme aufgefallen waren und die er ebenso für Beamte der LPD Wien hielt bzw. hält, und kamen auf den BF zu. Der BF wich durch die parkenden Autos hindurch auf die Fahrbahn aus und ging daraufhin gefolgt von den drei Personen zurück zur Kreuzung, wo diese schließlich von ihm abließen.

Beweis:

-        PV des BF;

-        weitere Beweismittel ausdrücklich vorbehalten

[…]

Amtshandlung B stellt einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt dar. Aus der mehrfach wiederholten Aufforderung „Löschen!“, in Verbindung mit dem für den BF bedrohlichen Verhalten des einschreitenden Beamten, der seine Aufforderung dadurch unterstrich, dass er nah an den BF herantrat, ihn mit den Händen stieß und versuchte, ihn festzuhalten, ergibt sich eindeutig ein Befolgungsanspruch, da der BF unmittelbar mit einer ihm drohenden physischen Sanktion - konkret: Abnahme des Kamera-Equipments, Fixierung - rechnen musste, sollte er dem Befehl keine Folge leisten.

[…]

-        Hinsichtlich Amtshandlung B

Die beharrliche, wieder und wieder geäußerte Aufforderung „Löschen!“ verbunden mit mehreren gezielten Stößen gegen die Brust des BF und dem Versuch, den BF festzuhalten, sowie die daran anschließende Verfolgung des BF durch insgesamt drei Polizisten in Zivil, stellt einen Akt unmittelbarer, verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt dar.

Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen der Aufforderung und den physischen Handlungen war objektiv davon auszugehen, dass der Beamte damit versuchte, den BF mittels Körperkraft zur Befolgung des Befehls zu verhalten. Der BF musste davon ausgehen, dass ihm im Falle einer Nichtbefolgung die unmittelbare Durchsetzung des Befehls, etwa durch die Wegnahme der Kamera drohen würde.

Der Befehl und somit auch die darauffolgenden Versuche, diesen mittels Zwangsgewalt durchzusetzen, erfolgten ohne rechtliche Grundlage und somit rechtswidrig.

Das bloße Filmen oder Fotografieren einer Person im öffentlichen Raum ist nicht strafbar. Eine allfällige Verletzung des Rechtes am eigenen Bild durch Veröffentlichung wäre zivilrechtlich zu ahnden.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes muss „die Staatsgewalt bei einem hoheitlichen Einsatz akzeptieren, dass diese Vorgänge von Beteiligten durch Filmen festgehalten werden, zumal dadurch auch ein gewisser präventiver Effekt gegen allfällige rechtswidrige Übergriffe erreicht wird“ (OGH 27.06.2019, 6 Ob 19d).

Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass Polizeibeamte im Rahmen ihres hoheitlichen Handelns auch aus zivilrechtlicher Sicht Eingriffe in ihr Recht gemäß § 16 ABGB zu dulden haben. Da der Polizeibeamte, der dem BF folgte, offenbar hoheitlich tätig war, was sich auch aus seiner Beteiligung beim Abschirmen der Festnahme an der Kreuzung ergibt, bleibt schon aus diesem Grund kein Anwendungsbereich für das Selbsthilferecht Privater gemäß § 19 iVm. 344 ABGB.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen im Sicherheitspolizeigesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte eines Menschen eingreifen. Eingriffe, die mit Rechtseingriffen verbunden sind, dürfen nur vorgenommen werden, wenn eine solche Befugnis im Sicherheitspolizeigesetz vorgesehen ist (§ 28a SPG).

Der verfahrensgegenständliche Befehl stellt einen Eingriff in die Rechte des BF dar, weshalb es für die Zulässigkeit des Befehls, sowie dessen Durchsetzung einer rechtlichen Grundlage bedarf.

Das Sicherheitspolizeigesetz enthält keine Bestimmung, die eine Verpflichtung Privater zur Löschung von Bildaufnahmen vorsieht.

Weder aus der Datenschutzgrundverordnung, noch aus der sogenannten Polizei-Richtlinie (RL (EU) 2016/680) ergeben sich polizeiliche Befugnisse, allfällige Verletzungen der Richtlinie mittels Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

Nicht zuletzt wäre die Anwendung von Zwangsgewalt gemäß § 50 SPG unzulässig, da solche Maßnahmen vorab durch die Organe der öffentlichen Sicherheitsverwaltung anzukündigen und anzudrohen sind. Da dies im gegenständlichen Fall nicht erfolgte, wäre die (versuchte) zwangsweise Durchsetzung schon aus diesem Grund unzulässig.

Die Handlungen der Beamten waren objektiv zur Einschüchterung des als Journalisten tätigen BF geeignet und zielten darauf ab, diesen an seinen Recherchen zu hindern.

Durch das massive Bedrängen des BF, insbesondere auch durch das objektiv bedrohliche Verhalten der Beamten wurde der BF folglich nicht nur in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, nur auf Basis gesetzlich eingeräumter Befugnisse Akten verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ausgesetzt zu werden, sondern auch in seinem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK, sowie Pressefreiheit gemäß Art. 11 StGG verletzt.

Die angefochtene Maßnahme B wird folglich für rechtswidrig zu erklären sein.

[…]

Aus anwaltlicher Vorsicht wird daher geltend gemacht, dass über die geschilderten Amtshandlungen A und B keine ausreichende Dokumentation angelegt wurde, weshalb weiters jeweils Verstöße gegen § 10 Abs. 1 RLV vorliegt.

-        Verstoß gegen § 5 der RLV

Gemäß § 5 der RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.

Die Wortwahl und das Auftreten des Beamten, der den BF aufforderte, das Bildmaterial zu löschen (Amtshandlung B) und dies mit den Worten, es sei „scheißegal“, wer er sei, war geeignet, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken. Mit dem beschriebenen Verhalten verstieß der Beamte gegen § 5 der RLV, weshalb die vorliegende Beschwerde begründet ist und der Verstoß festzustellen sein wird.

[…]

Anträge

an das Verwaltungsgericht, dieses möge

-   eine mündliche Verhandlung anberaumen;

[…]

-   feststellen, dass der gegenüber dem BF am 07.03.2020 geäußerte Befehl, Aufnahmen auf seiner Kamera zu löschen (Amtshandlung B) diesen in seinem Recht, nur auf Basis einer Rechtsgrundlage verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt ausgesetzt zu werden, verletzt wurde;

[…]

-   feststellen, dass durch die fehlende Dokumentation von Amtshandlung B § 10 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinien-Verordnung, RLV), verletzt wurde;

-   feststellen, dass durch die Äußerung eines Beamten in Zivil im Zusammenhang mit Amtshandlung B, es sei „scheißegal“, wer er sei, § 5 der RLV verletzt wurde sowie

-   dem Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens gemäß der anzuwendenden Aufwandersatz-Verordnung, sowie die Kosten für die Eingabegebühren gemäß §§ 35 VwGVG iVm. § 52 Abs. 3 VwGG auferlegen.“

Die Landespolizeidirektion Wien teilte mit Schreiben vom 06.05.2020 unter anderem mit, dass umfangreiche Erhebungen wegen der mutmaßlichen Polizeiangehörigen in Zivilkleidung, die die Löschung von Fotos seitens des Beschwerdeführers wünschten, ergebnislos verliefen.

Mit Schriftsatz vom 03.06.2020 erstattete die belangte Behörde auch zur Amtshandlung B „zum behaupteten Bedrängen“ eine Gegenschrift und führt darin sachverhaltsbezogen aus, dass die internen Nachforschungen ergeben, dass keine Beamten des LPD Wien als solche daran beteiligt waren und beantragte die Beschwerde kostenpflichtig mangels Vorliegens behördlichen Handelns als unzulässig zurückzuweisen sowie gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung den Ersatz des Schriftsatzaufwandes aufzutragen. Es wurde kein bezughabender Verwaltungsakt vorgelegt.

Die Gegenschrift wurde mit Schriftsatz des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10.06.2020 an den Vertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme übermittelt und die Möglichkeit geboten, innerhalb einer Frist von 2 Wochen hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Des Weiteren erging das Ersuchen innerhalb derselben Frist das Fotomaterial hinsichtlich der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung B dem Verwaltungsgericht Wien zu übermitteln.

In der Stellungnahme vom 06.07.2020 führte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dazu Nachstehendes aus:

„-  Zu „Amtshandlung B“

Die belangte Behörde bringt vor, eine interne Untersuchung habe ergeben, dass es sich bei jenen Personen, die den BF nach dem Beschwerdevorbringen nachdrücklich und teils handgreiflich zur Löschung der von ihm angefertigten Fotos gedrängt hatten, nicht um „Beamte der LPD Wien als solche“ gehandelt hatte (sofern sich der Sachverhalt überhaupt wie seitens des BF vorgetragen ereignet haben sollte).

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der BF aufgrund

-   des Auftretens jener Personen in Zivilkleidung ihm gegenüber;

-   des Aufenthaltes dieser Personen in Zivilkleidung im unmittelbaren Nahebereich der durch den BF fotografisch dokumentierten Festnahme, ohne dass dies zu Reaktionen (etwa Wegweisungen) der uniformierten Einsatzbeamten gegenüber den Personen in Zivilkleidung geführt hätte, während andere dort anwesende Personen wie auch der BF und (der Beschwerdeführer im Parallelverfahren) der Journalist F. G. sehr wohl weggewiesen wurden, sowie

-   der für den BF wahrnehmbaren, offenbar vertraulichen Gespräche dieser Personen in Zivilkleidung einerseits mit uniformierten Einsatzbeamten andererseits (und zwar sowohl vor, als auch nach der „Amtshandlung B")

den begründeten und nachvollziehbaren Eindruck gewann, dass es sich bei jenen Personen um Polizeibeamte in Zivilkleidung handelte.

Ob jene Zivil-Beamten nun organisatorisch der LPD Wien zuzuordnen waren, oder etwa dem BVT oder einer anderen Organisationseinheit, wird zwar aufzuklären sein, jedoch nicht durch den BF, sondern vielmehr durch die LPD Wien, deren Organe vor Ort offensichtlich im Bilde darüber waren, dass mehrere Beamte in Zivil im Einsatz waren. Ob letztlich die LPD Wien, das BVT oder eine andere Organisationseinheit als belangte Behörde zu bezeichnen sein wird, liegt nicht in der Sphäre des BF (vgl. dazu auch § 9 Abs. 4 VwGVG zur Bezeichnung des Organs soweit zumutbar).

Der BF brachte im Rahmen der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde ausreichende Informationen zur in Beschwerde gezogenen „Amtshandlung B" vor, auf deren Grundlage die LPD Wien in die Lage versetzt wird, zu ermitteln, welche Beamten in Zivil vor Ort im Einsatz waren und ob diese eine Dokumentation der Amtshandlung gegenüber dem BF vornahmen.

Sollte die LPD Wien dessen ungeachtet auf ihrem Standpunkt verharren, anhand der vorliegenden Informationen nicht ermitteln zu können, welche Beamten in Zivil vor Ort im Einsatz waren, so wird der nachstehende

Antrag

gestellt, das Verwaltungsgericht Wien möge der LPD Wien die Vorlage der Dokumentation der intern angestellten Nachforschungen auftragen, nach deren Ergebnis „keine Beamten der LPD Wien als solche" an der „Amtshandlung B" beteiligt gewesen seien.

Weiters wird diesfalls der nachstehende

Antrag

auf zeugenschaftliche Vernehmung der folgenden uniformierten Einsatzbeamten zum Beweis dafür gestellt, dass Beamte in Zivil vor Ort im Einsatz waren und die uniformierten Einsatzbeamten und Einsatzbeamtinnen darüber informiert waren:

Rev.-Insp. H. (Meldungsleger der seitens der LPD Wien vorgelegten, anonymisierten Meldung)

Insp. J. (SPK …)

Insp. K. (SPK …)

RevI. L. (SPK …)

RevI. M. (SPK …)“

Am 03.08.2020 langte eine schriftliche Bekanntgabe der belangten Behörde vom 28.07.2020 beim Verwaltungsgericht Wien ein, in der sie im Wesentliches ausführt, dass der EB Rev.Insp. N. P. mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der in Rede stehenden Versammlung in verbalen Kontakt gewesen sei und die in der Beschwerde als Amtshandlung B bezeichnete Darstellung die Geschehnisse freilich nicht richtig wiedergebe.

Zum Schreiben der belangten Behörde führt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20.08.2020 Folgendes aus:

„Die LPD führt unter Punkt 1. ihres Schreibens aus, dass nach weiteren Erhebungen nun mitgeteilt werden könne, dass der EB Revierinspektor N. P. (seitens der LPD Wien bezeichnet als „P.“, dem BFV jedoch aus einem anderen Verfahren namentlich bekannt) als einer jener Beamten ausgeforscht worden sei, welcher mit dem BF im Rahmen der in Rede stehenden „Amtshandlung B“ in Kontakt gestanden sei.

Unter Punkt 2. ihres Schreibens führt die LPD Wien aus, dass sie verschiedentlich, so auch beim vorliegenden Einsatz, nicht darüber informiert werde bzw. worden sei, ob auch andere Behörden, namentlich das BVT, am Einsatzort sein werde.

Aufgrund dieser Angaben der LPD Wien sowie aus der Tatsache, dass dem BFV der oben genannte Revierinspektor N. P. aus einem anderen Verfahren namentlich als Beamter des BVT bekannt ist, ist davon auszugehen, dass die in Beschwerde gezogene „Amtshandlung B“ dem BVT zuzurechnen ist.

Zur Wahrung des Parteiengehörs wird daher die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde in Bezug auf die „Amtshandlung B“ dem BVT zur allfälligen Erstattung einer Gegenschrift und Beteiligung des BVT am gegenständlichen Maßnahmenbeschwerdeverfahren zuzustellen sein.

Nachdem die LPD Wien in Bezug auf die ebenfalls anhängig gemachte Richtlinienbeschwerde zur „Amtshandlung B“ mitgeteilt hatte, dass keine Dokumentation dazu vorliege, erstattete der BF mit 31.07.2020 zur Zahl VGW-102/076/4548/2020 einen Schriftsatz an das Verwaltungsgericht Wien, mit welchem ein Antrag gemäß § 89 Abs. 4 SPG gestellt wurde, wonach das Verwaltungsgericht über die Richtlinienbeschwerde in Bezug auf „Amtshandlung B“ entscheiden möge.

Nachdem sich die „Amtshandlung B“ nun jedoch als dem BVT und nicht der LPD Wien zurechnende Amtshandlung darstellt, wird anstatt einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zunächst die Richtlinienbeschwerde zur „Amtshandlung B“ jedenfalls dem BVT zuzustellen sein.

Es wird höflich um Benachrichtigung des BFV von der Zustellung der Richtlinienbeschwerde in Bezug auf „Amtshandlung B“ an das BVT ersucht, zumal jene Zustellung als fristauslösend für die allfällige (neuerliche) Stellung eines Antrages nach § 89 Abs. 4 SPG anzusehen sein wird.

Weiters bringt der BF durch seinen ausgewiesenen Vertreter eine Videodatei in Vorlage, welche die unter der Bezeichnung „Amtshandlung A" in Beschwerde gezogene Maßnahme dokumentiert. Die Videoaufnahme stammt von einer „GoPro"-Videokamera, welche der BF auf seiner Fotokamera installiert hatte und zeigt sohin die „Amtshandlung A" im Wesentlichen aus der Sicht des BF.

Es wird höflich um Übermittlung eines Upload-Links ersucht.

Von der Vorlage weiteren Beweismaterials in Bezug auf „Amtshandlung B" wird vorerst abgesehen, zumal zunächst dem BVT die Gelegenheit zukommt, dem seitens des BF vorgebrachten Sachverhalt entgegen zu treten oder auch nicht. Erst aus einer Bestreitung des durch den BF vorgebrachten Sachverhaltes seitens des BVT ergäbe sich allenfalls Notwendigkeit der Vorlage von Beweismitteln hinsichtlich der „Amtshandlung B".

Der BF behält sich die Vorlage weiterer Beweismittel aber ausdrücklich vor.“

Im Zuge des weiteren Verfahrens stellte sich aufgrund der Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres, Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, vom 21.10.2020, heraus, dass Rev.Insp. N. P. als Angehöriger der Landespolizeidirektion Wien im Einsatz gewesen und daher die Amtshandlung B dieser Behörde zuzurechnen sei.

In dem dazu parallel geführten Verfahren gemäß § 89 SPG erstattete die belangte Behörde zwischenzeitlich eine Sachverhaltsdarstellung an den Beschwerdeführer, die am 21.07.2020 nachweislich zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt worden sei. Darin wurden zur Amtshandlung B keine Verstöße gemäß § 10 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 der Richtlinienverordnung - RLV festgestellt.

Am 31.07.2020 stellte der Beschwerdeführer den Antrag gemäß § 89 Abs. 4 SPG und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Entscheidung über die Richtlinienbeschwerde und Feststellung, dass durch die unter im Beschwerdeschriftsatz geschilderte Amtshandlung B gegenüber dem BF am 07.03.2020 die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden, § 5 und § 10 Abs. 1 RLV (Richtlinien-Verordnung, RLV) verletzt wurde sowie dem Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß der anzuwendenden Verordnung aufzuerlegen.

Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde am 09.12.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien unter anderem zur Amtshandlung B (Maßnahmenbeschwerde und Richtlinienbeschwerde) durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer, die belangte Behörde, und der weitere Zeuge Rev.Insp. N. P. (Exekutivorgan der LPD Wien) geladen wurden. Alle Personen sind ladungsgemäß erschienen. Die belangte Behörde wurde durch Herrn Hofrat Dr. R. vertreten.

In der mündlichen Verhandlung wurde das bis dahin noch nicht vorgelegte Video zur Amtshandlung B seitens der Beschwerdeführervertreterin mitgebracht und die Straßenbezeichnung „E.-gasse“ auf „E.-straße“ als Ort der Amtshandlung berichtigt. Das Video wurde auf einem Laptop der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Anwesenden abgespielt und der Beschwerdeführer sowie der Zeuge wurden zum Beschwerdegegenstand der Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde hinsichtlich der Amtshandlung B einvernommen, respektive befragt. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das im Spruch der Ausfertigung wiedergegebene Erkenntnis der Verwaltungsgerichtes Wien im Namen der Republik verkündet.

Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde der Beschwerdeführervertreterin unmittelbar ausgefolgt sowie der belangten Behörde mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 09.12.2020 übermittelt und am 14.12.2020 nachweislich zugestellt.

Mit Schreiben des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 11.12.2020 stellte dieser den Antrag gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG auf schriftliche Ausfertigung der am 09.12.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisse, soweit diese sich auf die in Beschwerde gezogene Amtshandlung B und die damit zusammenhängenden behaupteten Rechtsverletzungen bzw. Verletzungen der Richtlinienverordnung beziehen.

Aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen, respektive des in der mündlichen Verhandlung beigebrachten Videos seitens des Beschwerdeführers, der Parteieneinvernahme und der Einvernahme des genannten Zeugens, steht zusammengefasst folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest und wird als erwiesen angenommen:

Der Beschwerdeführer ging vom D.-Platz kommend auf dem Gehsteig der rechten Straßenseite der E.-straße.

Auf der Fahrbahn der E.-straße befand sich ein Einsatzfahrzeug der Landespolizeidirektion Wien und es standen mehrere Einsatzbeamten auf der Fahrbahn.

Hinter dem Beschwerdeführer ging ein mit schwarzer Kapuzenjacke, dunkelblaue Jeans und Sportschuhen bekleideter Mann. Der Beschwerdeführer drehte sich um und fertigte von diesem Mann einige Lichtbilder mit seiner Kamera an. Darauf reagierte der Mann und zwischen ihm und dem Beschwerdeführer entstand in etwa folgende Konversation, wobei dazu ergänzend zu erwähnen ist, dass es sich bei diesem Mann um Herrn Rev.Insp. N. P., in Zivil, handelte. Dies stellte sich im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens schrittweise heraus.

P: „Geh‘ scho! Löschen, löschen! Löschen!“

BF: „Wer sind Sie?“

P: „Datenschutzbestimmung. Löschen hab‘ ich gesagt. Löschen! Hab‘ ich Ihnen die Erlaubnis gegeben, von mir Fotos zu machen? Löschen!“

BF: „Wer sind Sie?“

P: „Scheiß egal wer ich bin! Sie haben von mir ein Foto gemacht. Löschen!“

Dabei richtet Rev.Insp. P. seine linke Handfläche in Richtung Oberkörper des Beschwerdeführers auf.

P: „Löschen!“

Nun drückt Rev.Insp. P. seine rechte zur Faust geballte Hand gegen den Oberkörper des Beschwerdeführers.

BF: „Wer sind Sie?“

P: „Löschen!“

BF: „Schaun’s!“ Der Beschwerdeführer zeigt seinen Presseausweis, der um seinen Hals hing.

P: „Das ist mir wurscht. Ich hab‘ Ihnen keine Erlaubnis gegeben mich zu fotografieren.“

Rev.Insp. P. schiebt nun den Beschwerdeführer mit seiner flachen Hand an, sodass dieser Schritte zurückgehen muss. Dabei wiederholt er mehrfach: „Löschen!“

P: „Ich habe Ihnen nicht die Erlaubnis gegeben, dass Sie mich filmen. Bilder und Tonmaterial, bitte. Löschen! Löschen!“

BF: „Wer sind Sie?“

P: „Löschen! Löschen!“

BF: „Wer sind Sie?“

P: „Löschen! Löschen!“

BF: „Lassen Sie mich in Ruhe!“

Rev. Insp. P. geht dem Beschwerdeführer nach.

BF: „Lassen Sie mich in Ruhe!“

BF: „Wohin gehen Sie denn?“

Der Aufforderung des Rev. Insp. P., die Aufnahmen zu löschen, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Die gesamte Unterhaltung bzw. Konversation dauerte etwa 1 Minute und 35 Sekunden und wurde vom Beschwerdeführer mit seiner Kamera aufgezeichnet.

Rev.Insp. P. trug – wie bereits festgehalten wurde - keine Uniform. Er gab sich zu keinem Zeitpunkt als Organ der Landespolizeidirektion Wien aus oder als solches zu erkennen, zumal er auch die Frage des Beschwerdeführers, wer er ist, unbeantwortet ließ und vielmehr meinte, dass es „scheißegal“ sei, wer er sei.

Vor diesem Hintergrund wäre für einen unbeteiligten Dritten ebenso nicht zu erkennen gewesen, dass Herr Rev.Insp. P. als Organ der belangten Behörde gehandelt hätte oder als solches beabsichtigt zu handeln.

Rev.Insp. P. hat sich auf keine Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes oder andere Befugnisnormen bezogen.

Für das Handeln des Rev.Insp. P. ist kein behördlicher Bezug festzustellen.

Diese Feststellungen gründen sich im Wesentlich auf das vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Video, dessen Inhalt vom Zeugen, Rev.Insp. P., wie folgt bestätigt wurde:

„Ich kann mich noch erinnern, dass ich auf der E.-straße in Richtung S. unterwegs war, als mir der Bf entgegenkam und Fotos/Lichtbilder von mir anfertigte. Weil ich keinen Presseausweis sehen konnte, forderte ich ihn auf, diese Fotos zu löschen. Ich habe diese Aufforderung auf das Datenschutzgesetz gestützt. Es ging mir um mein persönliches Recht (Recht auf das eigene Bild). Ich habe ihn aufgefordert, die Fotos zu löschen und habe die Hand vor seine Kameralinse gehalten. Ich habe ihm gesagt, dass er die Fotos wegen dem Recht auf das persönliche Bild zu löschen hat.

[…]

Ich habe mich nicht als Polizist zu erkennen gegeben, weil keine konkrete Amtshandlung vorlag.

[…]

Ich habe meine Begegnung mit dem Bf nicht gemeldet, weil ich keine Amtshandlung getätigt habe. Ich habe nur mit dem Bf gesprochen.“

An der Echtheit des Videos sind keine Zweifel entstanden. Die Aussage des Zeugen entsprach hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts dem vorgelegten Video.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).

Die Bestimmung des § 89 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:

„Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten

§ 89. (1) Insoweit mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat das Landesverwaltungsgericht sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

(2) Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht (Abs. 1), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

(3) Wenn dies dem Interesse des Beschwerdeführers dient, einen Vorfall zur Sprache zu bringen, kann die Dienstaufsichtsbehörde eine auf die Behauptung einer Richtlinienverletzung beschränkte Beschwerde zum Anlaß nehmen, eine außerhalb der Dienstaufsicht erfolgende Aussprache des Beschwerdeführers mit dem von der Beschwerde betroffenen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermöglichen. Von einer Mitteilung (Abs. 2) kann insoweit Abstand genommen werden, als der Beschwerdeführer schriftlich oder niederschriftlich erklärt, klaglos gestellt worden zu sein.

(4) Jeder, dem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.“

Nach § 31 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) hat der Bundesminister für Inneres zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.

§ 5 Abs. 1 und § 10 der Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinien-Verordnung, RLV), BGBl. Nr. 266/1993, lauten:

„Achtung der Menschenwürde

§ 5.

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.

[…]

Dokumentation

§ 10.

(1) Üben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt aus oder nehmen sie Freiwilligkeit in Anspruch (§ 4), so haben sie dafür zu sorgen, daß die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände später nachvollzogen werden können. Soweit dies hiezu erforderlich ist, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, Namen und Adressen von Menschen zu ermitteln, die über das Einschreiten Auskunft geben können.

[…]“

Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 VwGVG. Dieser lautet:

„Kosten

Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35.

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1.

die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2.

die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3.

die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

§ 1 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt:

„§ 1.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

      1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   737,60 Euro

      2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   922,00 Euro

      3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei              57,40 Euro

      4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei   368,80 Euro

      5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei   461,00 Euro

      6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)            553,20 Euro

      7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)          276,60 Euro“

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen das Vorgehen von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien, wonach der gegenüber ihm geäußerte Befehl am 07.03.2020, Aufnahmen auf seiner Kamera zu löschen, ihn in seinem Recht, nur auf Basis einer Rechtsgrundlage verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt ausgesetzt zu werden, verletzt habe.

Vorab ist dazu festzuhalten, dass es sich bei der Maßnahmenbeschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein subsidiäres Rechtsmittel handelt und die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem dienen, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes (vgl. etwa VwGH vom 19.01.2016, Ra 2015/01/0133 mwN).

Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist, dass das angefochtene Verhalten von einem Verwaltungsorgan gesetzt wird. Der Akt darf weder einer anderen Staatsfunktion (Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit) noch einer nicht staatlichen Tätigkeit zuordenbar sein (vgl. etwa Eisenberger in: Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 31). Insbesondere muss es sich um ein dem Staat zurechenbares Verhalten handeln und dabei des Näheren um ein solches der Verwaltung. Für die Einordnung eines Verhaltens als Verwaltungshandeln sind die gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich, innerhalb derer es gesetzt wird.

Tauglicher Gegenstand eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens muss daher ein Akt eines Verwaltungsorgans sein. Akte anderer Staatsfunktionen oder Privater sind grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass Rev.Insp. P. (ein Organ der Landespolizeidirektion Wien in ziviler Kleidung), den Beschwerdeführer mehrfach mit den Worten „Löschen, löschen!“ aufforderte, die Aufnahmen (Anmerkung: seiner Person) auf der Kamera zu löschen.

Diese Aufforderung kann zwar als mündlich geäußertes Gebot, aber nicht als verwaltungsbehördlicher Befehl verstanden werden, dem ein Befolgungsanspruch zukäme, da Rev.Insp. P. dieses Gebot nicht in Ausübung einer Staatsfunktion, sondern als Privatperson - somit nicht in Ausübung der Vollziehung einer gesetzlichen Bestimmung als Organ der Landespolizeidirektion Wien - äußerte. Rev.Insp. P. berief sich ausschließlich auf datenschutzrechtliche Bestimmungen und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er seine Einwilligung für die Aufnahmen seiner Person nicht gegeben habe. Er gab sich nicht als Organ zu erkennen und beantworte die mehrfach gestellte Frage des Beschwerdeführers, wer er ist, nicht. Er gab vielmehr eindeutig zu verstehen, dass den Beschwerdeführer dieser Umstand nicht zu interessieren habe (arg. „Scheiß egal wer ich bin! Sie haben von mir ein Foto gemacht. Löschen“).

Im Lichte dieses Sachverhaltes fehlt es - mangels eines Verwaltungsaktes/mangels Ausübung von „imperium“ - somit an einem tauglichen Gegenstand eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens, weshalb diese Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war.

Zur Richtlinienbeschwerde, respektive den Anträgen des Beschwerdeführers, die Verletzung der fehlenden Dokumentation dieser Amtshandlung B gemäß § 10 Abs. 1 RLV sowie die Verletzung des § 5 Abs. 1 RLV durch die Äußerungen „scheißegal“ und „wurscht“ im Zusammenhang mit der Amtshandlung B festzustellen, ist Nachstehendes auszuführen:

Zur fehlenden Dokumentation der Amtshandlung B:

Die belangte Behörde legte im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien keinen Akt oder Aktenteile vor, wonach die gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Aufforderung von Rev.Insp. P., die Aufnahmen seiner Person auf seiner Kamera zu löschen, dokumentiert worden wäre.

Wie bereits dargelegt, war das Handeln des Rev.Insp. P. keiner Staatsfunktion zuzurechnen und war daher nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt zu qualifizieren, weshalb eine Verletzung des § 10 Abs. 1 der RLV nicht festgestellt werden kann, da diese Bestimmung insbesondere auf die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Bezug nimmt (siehe Wortlaut des § 10 Abs. 1 RLV: „Üben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt aus …“).

Soweit die Verletzung der Bestimmung des § 5 der RLV behauptet wird, ist ergänzend festzuhalten, dass die Anordnung des § 5 Abs. 1 RLV so wie § 31 Abs. 2 Z 3 SPG davon ausgeht, dass Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unvoreingenommenheit nicht eigens angeordnet werden muss, da sich das Sachlichkeitsgebot bereits aus ihrer Stellung als öffentlich Bedienstete ergibt. Es kommt aber darauf an, dass der Beamte nicht bloß unvoreingenommen ist, sondern auch den Schein der Voreingenommenheit vermeidet. Ob er letztlich mit seinem Bemühen beim Betroffenen Erfolg hat, liegt nur insoweit in seiner Verantwortung, als er eine Handlung gesetzt hat, die objektiv auf Voreingenommenheit hinweist; ob der Beamte tatsächlich voreingenommen war, ist nicht maßgeblich (VwGH vom 17.09.2002, Zl 2000/01/0138, oder vom 29.06.2000, Z

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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