RS OGH 2021/4/29 2Ob49/21a

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Veröffentlicht am 29.04.2021
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Norm

EO §381 Z2

Rechtssatz

Nichtrückführbarkeit liegt unter anderem dann vor, wenn nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung oder jedenfalls nach Ablauf ihrer Geltungsdauer eine Sachlage bestehen bleibt, die – abgesehen vom Zeitablauf – nicht mit jener übereinstimmt, die vor dem Erlass der einstweiligen Verfügung bestanden hat und dadurch Beeinträchtigungen verbleiben, die nicht (vollständig) in Geld ausgleichbar sind. Dem Gegner der gefährdeten Partei muss also seinerseits ein unwiederbringlicher Schaden iSd § 381 Z 2 EO entstehen. Sind hingegen die Folgen der einstweiligen Verfügung naturaliter oder zumindest durch Geldersatz adäquat ausgleichbar, bestehen unter dem Gesichtspunkt der Rückführbarkeit keine Bedenken gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133609

Im RIS seit

10.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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