TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/2 W147 2233848-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2021
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Entscheidungsdatum

02.02.2021

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs3
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W147 2233848-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 4. Juni 2020, GZ 0002044027, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 7. April 2020 bei der belangten Behörde eingelangten Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von den Rundfunkgebühren, kreuzte keine der unter Punkt 4. aufgezählten Anspruchsvoraussetzungen an und gab fünf weitere mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Personen an. Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen:

?        Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des zuständigen Finanzamtes vom 25. September 2019 für die Kinder des Beschwerdeführers sowie

?        Schreiben eines Bekannten des Beschwerdeführers.

2. Mit Schreiben vom 15. April 2020 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen binnen einer Frist bis 20. Mai 2020 ab Zustellung des Schreibens bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen:

?        Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (gesetzliche Transferleistung der öffentlichen Hand) und

?        Nachweis über alle Bezüge des Beschwerdeführers und gegebenenfalls aller Personen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben.

Dezidiert wurden eine aktuelle Anspruchsgrundlage und das aktuelle Einkommen aller Haushaltsangehörigen unter Nennung konkreter Beispiele („Anspruch und Einkommen von [Beschwerdeführer] (Lohn, AMS, Mindestsicherung, Rezeptgebührenbefreiung etc.) sowie Einkommen/Tätigkeiten von [vier namentlich genannte Mitbewohner] (Schule, Lehr, Lohn etc.)“) gefordert.

3. In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer einen Bescheid des zuständigen Finanzamtes, mit dem die Arbeitnehmerveranlagung des Beschwerdeführers für das Jahr 2019 in Ermangelung steuerpflichtiger Bezüge abgewiesen wurde sowie eine Bestätigung des zuständigen Finanzamtes über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vom 30. Mai 2018, wobei der Beschwerdeführer zu zwei seiner Kinder handschriftlich anmerkte, dass diese als Studenten nicht mehr zu Hause wohnen würden, ein weiteres Kind dauerhaft ausgezogen sei und die zwei jüngsten Kinder an antragsgegenständlicher Wohnanschrift leben würden, samt deren Schülerinnen-Ticket.

4. Mit dem aus einem Versehen der belangten Behörde ergangenen Bescheid vom 28. April 2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht nachgereicht würden.

5. Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer mit den am 19. Mai 2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben seinen Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung, eine Mitteilung des zuständigen AMS vom 17. September 2019 über den Bezug des Beschwerdeführers von Notstandshilfe bis 14. Juni 2020, eine Lohn / Gehaltsabrechnung seiner Mitbewohnerin für April 2020 in Höhe von netto € 1.277,78, eine Gehaltsabrechnung für April 2020 für seinen im Jahr 1996 geborenen Sohn sowie dessen Bescheid über die Gewährung von Studienbeihilfe, den bereits vorgelegten Bezug von Familienbeihilfe sowie einen Bescheid über die Gewährung von Studienbeihilfe für seinen im Jahr 1999 geborenen Sohn.

6. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das „Ergebnis der Beweisaufnahme“ (nämlich eine Richtsatzüberschreitung des Haushaltseinkommens um € 1.436,01) mit und forderte ihn zur Nachreichung von Abzugsposten (außergewöhnliche Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid bzw. Mietzinsaufgliederung und Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderer mieterschützender Gesetze oder den Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung) innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens auf, widrigenfalls sein Antrag abgewiesen werden müsse.

Festgestellt wurde ein Gesamteinkommen des Haushaltes in der Höhe von € 3.952,20 monatlich, bestehend aus dem AMS-Bezug des Beschwerdeführers in Höhe von € 1.103,82, dem Gehalt seiner Mitbewohnerin in Höhe von € 1.277,78, sowie der Studienbeihilfe seiner Söhne in Höhe von € 564,00 und € 442,60 abzüglich einer Eigenheimpauschale in Höhe von € 140,00. Ausgehend vom Richtsatz für einen Sechspersonenhaushalt sei daher eine Überschreitung dieses Richtsatzes gegeben.

7. In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer Benutzungsverträge über die Heimwohnung seiner im Jahr 1996 und 1999 geborenen Söhne, Kontoauszüge seines im Jahr 1999 geborenen Sohnes, Auszug aus dem Zentralen Melderegister seines im Jahr 1996 geborenen Sohnes, Behindertenpass des Beschwerdeführers, Mitteilung über einen geförderten Eigenheimkredit samt Kreditkontoauszug, eine Vorschreibung der zuständigen Stadtgemeinde, eine Heizölrechnung sowie seine Kontoauszüge in Vorlage.

8. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze überschritten. Sonstige Abzüge könnten nicht berücksichtigt werden. Auch sei der Beschwerdeführer bereits schriftlich darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag abgewiesen werde, sollte er die benötigten Angaben bzw. Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung nachreichen.

9. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht. Die Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass er monatlich Kreditrückzahlungen für das Eigenheim zu leisten habe und auch seine Kinder finanziell unterstütze. Der Beschwerde wurden die bereits im Laufe des Verwaltungsverfahrens übermittelten Unterlagen sowie ein Kontoauszug über ein Bauspardarlehen des Beschwerdeführers, eine Medikamentenliste eines Facharztes für Innere Medizin des Beschwerdeführers sowie abermals die Kopie des Behindertenpasses des Beschwerdeführers beigeschlossen.

10. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 6. August 2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 7. August 2020 ein. Die belangte Behörde merkte an, dass der Antrag auf Befreiung am 28. April 2020 zurückgewiesen worden sei, obwohl in der Aufforderung zur Nachreichung aufgrund der COVID-19 Thematik eine Frist bis 20. Mai 2020 bemessen worden sei. Daher habe die belangte Behörde das Verfahren ab Antragstellung weitergeführt. Weiters sei auch unter Berücksichtigung des Mittelpunktes der Lebensinteressen der im Jahr 1996 und 1999 geborenen Söhne selbst im Falle eines Vierpersonenhaushaltes von einer Richtsatzüberschreitung auszugehen.

11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. November 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage von Nachweisen seines aktuellen Einkommens und das seiner Mitbewohner sowie zur Vorlage eines Einkommensteuerbescheides aufgefordert.

12. Am 14. Dezember 2020 langten eine Mitteilung des zuständigen AMS vom 16. Oktober 2020 über die Notstandshilfe des Beschwerdeführers bis 13. Juni 2020, die Lohnzettel seiner Ehegattin für die Monate Oktober 2020 und November 2020, eine Studienbestätigung seiner im Jahr 2002 geborenen Tochter, einen an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid des Finanzamtes, mit dem sein Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung abgewiesen wurde und den Einkommensteuerbescheid seiner Ehegattin für 2019, der jedoch keine außergewöhnlichen Belastungen ausweist, beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Der Beschwerdeführer bezieht Notstandshilfe, besitzt ein Eigenheim und lebt in einem Vierpersonenhaushalt.

1.2. Die Summe der unbestrittenen Einkünfte des Beschwerdeführers beträgt mindestens € 1.103,82 für das Jahr 2020 bzw € 1.074,08 für das Jahr 2021.

1.3. Die Summe der unbestrittenen Einkünfte seiner Ehegattin beträgt monatlich mindestens € 1.642,68.

1.4. Für die minderjährige Tochter und die studierende Tochter wurden keine Einkommensunterlagen in Vorlage gebracht.

1.5. Abzüglich der Kosten des Wohnungsaufwandes in Höhe von pauschal € 140,00 ergibt sich sohin ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von mindestens € 2.606,50 für das Jahr 2020 und € 2.577,26 für das Jahr 2021 monatlich.

1.6. Weitere zu berücksichtigende Mehraufwendungen wurden trotz Aufforderung durch die belangte Behörde nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen.

1.7. Ausgehend von dem für einen Vierpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz in Höhe von mindestens € 2.042,09 für das Jahr 2020 bzw € 2.113,54 für das Jahr 2021 war somit eine Überschreitung dieses Richtsatzes festzustellen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens des Beschwerdeführers beigebrachten Unterlagen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem Vierpersonenhaushalt lebt, ergibt sich aus dem eingeholten aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine zwei Söhne in XXXX studieren würden (beide Söhne haben in XXXX in Nebenwohnsitz gemeldet). Dass seine studierenden und in XXXX arbeitenden Söhne, die beide eine Wohnung gemietet haben, ihren Lebensmittelpunkt in XXXX haben, erscheint aus Sicht des erkennenden Richters – losgelöst von der Hauptwohnsitzmeldung – plausibel und ist daher an antragsgegenständlichen Standort von einem Vierpersonenhaushalt auszugehen.

Die Einkünfte des Beschwerdeführers und seiner Mitbewohnerin wurden nicht bestritten bzw. nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nachgewiesen

Da ein allfälliges Einkommen der minderjährigen Tochter und der studierenden Tochter nur eine Erhöhung des den Richtsatz bereits überschreitenden Haushalteinkommens zur Folge hätte, konnten von dahingehenden Ermittlungen Abstand genommen werden.

Dass der Beschwerdeführer in einem Eigenheim lebt, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Ausführungen und den vorgelegten Zahlungsnachweisen für das Eigenheim (Bausparkredit und Eigenheimkreditauszug).

Die abzuziehende Pauschale in Höhe von € 140,00 für den Wohnungsaufwand des Eigenheimes des Beschwerdeführers ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen (siehe hiezu die rechtliche Beurteilung).

Obiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20. Mai 2020 unter Nennung von konkreten Aufzählungsbeispielen aufgefordert wurde, Abzugsposten in Vorlage zu bringen. Auch der angefochtene Bescheid stützt seine Begründung auf eine Richtsatzüberschreitung, weil notwendige Unterlagen nicht nachgereicht worden seien. Da der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Beschwerde keine Abzugsposten in Vorlage bringt, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Sachverhaltsfeststellung keine weiteren Unterlagen beizutragen hat.

An dieser Stelle ist auch daraufhin zu hinzuweisen, dass den Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Vorbringens und als Partei im Verfahren eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts trifft.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2 Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz – RGG lauten:

„Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

(3) (…)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (…)

(2) (…)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

(6) (…)

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).

(2) bis (5) (…)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

(3) bis (5) (…).“

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, lautet (auszugsweise):

„ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1.       Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) (…)

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (…)“

3.3. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:

Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rundfunkgebührenbefreiung für Fernseh-Empfangseinrichtungen wurde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass das maßgebliche Haushaltseinkommen die in § 48 Abs. 1 FGO genannte maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung enthält, erlassen hat (vgl. auch Erkenntnis vom 25. November 2003, 2003/17/0245).

Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 erlaubt ist, konnte der Beschwerdeführer in Ermangelung der Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides oder Nachweises über die 24-Stunden-Betreuung keine außergewöhnlichen Belastungen nachweisen.

Im konkreten Beschwerdefall werden die Kosten des Wohnungsaufwandes für andere Rechtsverhältnisse als nach dem nach Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen (für das Eigenheim) erbracht und stellen daher durch die seit 1. September 2016 in Kraft getretene Novelle zum RGG (BGBl I Nr. 70/2016) erst ab diesem Zeitpunkt abzugsfähige Kosten im Sinne des § 48 Abs. 5 FGO dar. Dies jedoch ausschließlich in Form eines Pauschalbetrags in der Höhe von 140,00 Euro (Ziffer 1 letzter Satz).

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass die monatlichen Kreditzahlungen und Unterstützungsleistungen für seine Kinder als Abzug von seinem Einkommen zu berücksichtigen seien, ist ihm Folgendes zu entgegnen:

Die Aufzählung der zu berücksichtigenden abzugsfähigen Ausgaben in § 48 Abs. 5 FGO ist taxativ. Die von dem Beschwerdeführer bekanntgegebenen und von ihm zu leistenden weiteren Zahlungen entsprechen keiner der in § 48 Abs. 5 FGO genannten abzugsfähigen Ausgaben und können daher mangels expliziter Anführung in § 48 Abs. 5 FGO schon deshalb nicht als abzugsfähige Ausgabe bei Ermittlung des maßgeblichen Haushaltseinkommens berücksichtigt werden.

Im konkreten Beschwerdefall werden die Voraussetzung für die Anrechnung von Pauschalkosten in Höhe von € 140,00 für das Eigenheim des Beschwerdeführers erbracht sowie nicht bestritten, und stellen durch die seit 1. September 2016 in Kraft getretene Novelle zum RGG (BGBl I Nr. 70/2016) ab diesem Zeitpunkt abzugsfähige Kosten im Sinne des § 48 Abs. 5 FGO dar.

Das maßgebliche Haushaltseinkommen, welches entsprechend den Feststellungen (Pkt. II.1) monatlich netto € 2.606,50 für das Jahr 2021 und € 2.577,26 für das Jahr 2021 beträgt, übersteigt die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wert-Grenze, d.h. es übersteigt das Haushaltseinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Dreipersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (derzeit im vorliegenden Fall € 2.042.09 für das Jahr 2020 und € 2.113,54 für das Jahr 2021).

Da die Abweisung des Antrags auf Gebührenbefreiung im vorliegenden Fall insgesamt zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

Schlagworte

Berechnung Einkommenssteuerbescheid Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Pauschalierung Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Vorlagepflicht Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W147.2233848.1.00

Im RIS seit

07.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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