TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/11 W209 2229711-1

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Veröffentlicht am 11.02.2021
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Entscheidungsdatum

11.02.2021

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §471a
ASVG §471b
ASVG §471c
ASVG §53a
ASVG §54
ASVG §58
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W209 2229711-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Barbara WAGNER und Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , zum Zeitpunkt der Entscheidung keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz, vertreten durch Mag. Alexander DE BRITO, Arbeiterkammer Wien, Prinz Eugen Straße 20-22, 1040 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 13.02.2020 betreffend Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht
gemäß 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigungen bei der Dienstgeberin XXXX , im Zeitraum von 01.09.2017 bis 30.11.2017 (Spruchpunkt 1.) sowie Verpflichtung zur Zahlung eines Pauschalbeitrages gemäß § 53a Abs. 3 iVm § 58 Abs. 2 ASVG in Gesamthöhe von € 230,21 (Spruchpunkt 2.) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin von 12.09.2017 bis 30.11.2017 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG unterliegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheid vom 13.02.2020 stellte die belangte Behörde (im Folgenden: ÖGK) über Antrag der XXXX , VSNR XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 16.01.2020 fest, dass sie aufgrund ihrer geringfügigen Beschäftigungen bei der Dienstgeberin XXXX , (im Folgenden: mitbeteiligte Dienstgeberin) in der Zeit von 01.09.2017 bis 30.11.2017 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterliege (Spruchpunkt 1.) und gemäß § 53a Abs. 3 iVm § 58 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, einen Pauschalbeitrag in Gesamthöhe von € 230,21 (Spruchpunkt 2.) zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2017 am 12.09.2017, von 14.09.2017 bis 15.09.2017, von 18.09.2017 bis 21.09.2017, von 25.09.2017 bis 27.09.2017, am 06.10.2017, am 09.10.2017, von 11.10.2017 bis 12.10.2017, am 17.10.2017, am 20.10.2017, am 23.10.2017, am 25.10.2017, von 30.10.2017 bis 31.10.2017, am 02.11.2017, am 07.11.2017, am 10.11.2017, am 13.11.2017, am 15.11.2017, am 21.11.2017, von 23.11.2017 bis 24.11.2017, am 27.11.2017, am 29.11.2017, am 01.12.2017, von 05.12.2017 bis 07.12.2017, am 12.12.2017, am 14.12.2017 und am 16.12.2017 bei der mitbeteiligten Dienstgeberin als geringfügige Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei.

Laut den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gehaltsabrechnungen und Lohnbescheinigungen betrage die Beitragsgrundlage für den Zeitraum von 12.09.2017 bis 30.09.2017 € 463,48, für den Zeitraum von 06.10.2017 bis 31.10.2017 € 428,54 und für den Zeitraum von 02.11.2017 bis 30.11.2017 € 464,24.

Bei einer fallweisen Beschäftigung wie der vorliegenden stelle jeder einzelne Beschäftigungstag ein eigenständiges Dienstverhältnis dar. Die (Anm.: in vorliegenden Fall monatlich ausbezahlten) Urlaubsersatzleistungen seien „laufend ein Entgelt im Sinne des ASVG“ und somit auch in die allgemeine monatliche Beitragsgrundlage mit einzuberechnen.

In den Monaten September bis November 2017 hätten somit die monatlichen Beitragsgrundlagen die Geringfügigkeitsgrenze (2017: € 425,70) überschritten und sei daher gemäß § 471f f. ASVG die Vollversicherungspflicht und die Beitragspflicht gemäß § 53a Abs. 3 ASVG eingetreten.

Gemäß § 471h Abs. 1 ASVG beginne die Versicherung von aufgrund mehrfacher geringfügiger Beschäftigungen pflichtversicherter Personen mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen wurde. Gemäß § 471h Abs. 2 ASVG ende die Pflichtversicherung mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen hierfür wegfallen.

§ 44a Abs. 1 ASVG normiere, dass wenn ein Versicherter in einem Kalenderjahr in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5 Abs. 2 leg.cit. steht, für dieses eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden ist. Jahresbeitragsgrundlage sei das im jeweiligen Kalenderjahr aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen. Zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage sei die Jahresbeitragsgrundlage gemäß Abs. 1 leg.cit. durch die Anzahl der Monate, in denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gelte als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage und Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG (§ 44a Abs.2 ASVG).

Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, hätten gemäß § 53a Abs. 3 ASVG (Stand 2017) hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat betrage dieser Pauschalbeitrag 14,12 % der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfielen auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,87 %, auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25 % und als Zusatzbeitrag 1 %.

Gemäß § 61 Abs. 4 Arbeiterkammergesetz hätten die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befassten Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern oder – wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist – vom Arbeitnehmer die Arbeiterkammerumlage einzuheben.

Gemäß § 54 Abs. 1 ASVG seien von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 ASVG zu entrichten; hierbei seien die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 ASVG zu berücksichtigen. Gemäß § 54 Abs.5 ASVG seien die Pauschalbeiträge nach § 53a leg.cit. unter Bedachtnahme auf die Abs. 1, 2 und 4 auch von Sonderzahlungen zu leisten.

Dienstnehmer eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs.2 ASVG würden gemäß § 58 Abs. 2 letzter Satz ASVG hinsichtlich des auf sie entfallenden Beitragsteiles die Beiträge selbst schulden und hätten die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten ebenfalls zur Gänze selbst einzuzahlen.

Auf Basis der ermittelten Beitragsgrundlagen seien entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 3,87 % an Kranken-, und 10,25 % an Pensionsversicherungsbeiträgen sowie 0,5 % an Kammerumlage, insgesamt daher eine Summe von € 230,21, für das Kalenderjahr 2017 zu verrechnen gewesen.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, in der sie ausführte, dass sie sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf die richtige Zuordnung der von ihr ausgeübten Tätigkeit im Rahmen der Sozialversicherungspflicht verletzt erachte.

Aus § 11 ASVG ergebe sich, dass der Zeitraum der Pflichtversicherung um die Tage der Urlaubsersatzleistung verlängert wird. Die Urlaubsersatzleistung werde also nicht als Entgelt zum letzten zustehenden Entgelt hinzugerechnet, sondern verlängere den Bezugszeitraum um die Tage der Urlaubsersatzleistung.

Nachdem es für die tageweise Beschäftigung keine gesonderte Regelung für die Leistung einer Urlaubsersatzleistung gebe, sei davon auszugehen, dass es auch in diesen Fällen zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung (in der Unfallversicherung) komme.

Die im Bescheid angeführte Begründung für das Entstehen der Pflichtversicherung, wonach die Urlaubsersatzleistung „laufend ein Entgelt im Sinne des ASVG“ darstelle, sei daher nicht richtig.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre demnach von der belangten Behörde im inkriminierten Zeitraum keine Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG festzustellen gewesen.

3. Am 18.03.2020 legte die ÖGK die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin wurde am 12.09.2017, von 14.09.2017 bis 15.09.2017, von 18.09.2017 bis 21.09.2017, von 25.09.2017 bis 27.09.2017, am 06.10.2017, am 09.10.2017, von 11.10.2017 bis 12.10.2017, am 17.10.2017, am 20.10.2017, am 23.10.2017, am 25.10.2017, von 30.10.2017 bis 31.10.2017, am 02.11.2017, am 07.11.2017, am 10.11.2017, am 13.11.2017, am 15.11.2017, am 21.11.2017, von 23.11.2017 bis 24.11.2017, am 27.11.2017, am 29.11.2017, am 01.12.2017, von 05.12.2017 bis 07.12.2017, am 12.12.2017, am 14.12.2017 und am 16.12.2017 von der mitbeteiligten Dienstgeberin fallweise beschäftigt.

Aufgrund der oben angeführten Beschäftigungen gelangten für September 2017 insgesamt ein Gehalt in Höhe von € 422,88 und darauf entfallende Sonderzahlungen in Höhe von € 70,49 sowie eine (laufende) Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 40,60 und darauf entfallende Sonderzahlungen in Höhe von € 6,77, für Oktober 2017 insgesamt ein Gehalt in Höhe von € 391,00 und darauf entfallende Sonderzahlungen in Höhe von € 65,18 sowie eine (laufende) Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 37,54 und darauf entfallende Sonderzahlungen in Höhe von € 6,26 und für November 2017 insgesamt ein Gehalt in Höhe von € 423,58 und darauf entfallende Sonderzahlungen in Höhe von € 70,61 sowie eine (laufende) Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 40,66 und darauf entfallende Sonderzahlungen in Höhe von € 6,78 an die Beschwerdeführerin zur Auszahlung.

Im Dezember 2017 kam es nicht zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze.

2. Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Im vorliegenden Fall liegt eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet (antragsmäßige Feststellung von Rechten und Pflichten nach dem ASVG). Die Beschwerdeführerin stellte einen solchen Antrag. Demensprechend hat die Entscheidung durch einen Senat zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Fall maßbegebende Bestimmung des ASVG (in den zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen vom 12.09.2017 bis 30.11.2017) lauten wie folgt:

„Allgemeine monatliche Beitragsgrundlage für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis

§ 44a. (1) Steht ein Versicherter in einem Kalenderjahr in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5 Abs. 2, so ist für dieses eine Jahresbeitragsgrundlage zu bilden. Jahresbeitragsgrundlage ist das im jeweiligen Kalenderjahr aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gebührende Gesamtentgelt mit Ausnahme der Sonderzahlungen.

(2) Zur Ermittlung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage ist die Jahresbeitragsgrundlage gemäß Abs. 1 durch die Anzahl der Monate, in denen das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde, zu teilen. Der auf Grund dieser Teilung auf einen Kalendermonat entfallende Teil der Jahresbeitragsgrundlage gilt als allgemeine monatliche Beitragsgrundlage und Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2.

(3) Weist der Versicherte für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der Beitragsgrundlagenbildung gemäß den Abs. 1 und 2 folgt, die tatsächlichen allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlagen (Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2) für die einzelnen Kalendermonate nach, so sind diese für die Feststellung der Vollversicherungspflicht und für die Bemessung der Beiträge maßgeblich.

Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen

§ 53a. (1) Der Dienstgeber hat für alle bei ihm nach § 5 Abs. 2 beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,3 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 74/2002)

(3) Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 14,12% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen

a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,87%,

b) auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 1%.

(3a) Für in der Pensionsversicherung teilversicherte Personen nach § 7 Z 4 lit. a bis e, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, ist Abs. 3 lit. b entsprechend anzuwenden.

(Anm.: Abs. 3b tritt mit 1.1.2018 in Kraft)

(4) Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte gemäß Abs. 3 oder für Teilversicherte gemäß Abs. 3a sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreitet.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)

Sonderbeiträge

§ 54. (1) Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(2) Der Hauptverband kann mit Zustimmung der zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber und der zuständigen Krankenversicherungsträger festsetzen, daß die Sonderzahlungen bei bestimmten Gruppen von Versicherten mit einem einheitlichen Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt werden. § 49 Abs. 4 vorletzter Satz ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen der §§ 51 bis 53 über die Aufteilung der allgemeinen Beiträge auf den Versicherten und den Dienstgeber gelten entsprechend für die Sonderbeiträge.

(4) § 44 Abs. 5 gilt entsprechend.

(5) Der Pauschalbeitrag nach § 53a ist unter Bedachtnahme auf die Abs. 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung

§ 58. (1) …

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

(3) bis (8) …

ABSCHNITT Ia

Versicherung fallweise beschäftigter Personen

Umfang der Versicherung

§ 471a. (1) Fallweise beschäftigte Personen sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert), sofern nicht die Bestimmungen über die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Abschnitt I) anzuwenden sind.

(2) Die Versicherung der fallweise beschäftigten Personen wird, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen durchgeführt.

Begriff der fallweise beschäftigten Personen

§ 471b. Unter fallweise beschäftigten Personen sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist.

Pflichtversicherung

§ 471c. Die Pflichtversicherung tritt nur dann ein, wenn das dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin im betreffenden Kalendermonat gebührende Entgelt den nach § 5 Abs. 2 geltenden Betrag übersteigt.

Meldungen

§ 471d. Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestimmt werden, daß die Frist für die vollständige Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 2 und für die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt.

Beitragsgrundlage

§ 471e. Bei fallweise beschäftigten Personen darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die innerhalb eines Kalendermonates im Durchschnitt auf jeden Beschäftigungstag dieses Beitragszeitraumes entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.

ABSCHNITT Ib

Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz

Geltungsbereich

§ 471f. Diese Sonderbestimmungen gelten für Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (§ 44a) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (§ 471g).

Besondere Formalversicherung

§ 471g. Hat eine nach Anwendung des § 44a nicht der Vollversicherung unterliegende Person dem Versicherungsträger glaubhaft mitgeteilt, daß ihre monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 angeführten Betrag im monatlichen Durchschnitt voraussichtlich übersteigen werden, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine besondere Formalversicherung. § 21 Abs. 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die besondere Formalversicherung

1. auch dann endet, wenn die formalversicherte Person die im ersten Satz genannte Mitteilung widerruft;

2. auch der Pflichtversicherung nach diesem Abschnitt gleichzuhalten ist.

Die Mitteilung ist einer Meldung gemäß § 56 gleichzuhalten. Für Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, endet die besondere Formalversicherung mit Ablauf des ersten Kalendermonates, wenn für zwei aufeinander folgende Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck eingelöst wird.

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

§ 471h. (1) Die Pflichtversicherung beginnt in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.

(2) Die Pflichtversicherung endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen.

Träger der Krankenversicherung

§ 471i. Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die nach dem Wohnsitz der versicherten Person örtlich zuständige Gebietskrankenkasse berufen, es sei denn, die versicherte Person ist

1. bereits auf Grund einer Vollversicherung oder

2.unter Bedachtnahme auf § 26 für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr

einem der im § 23 Abs. 1 angeführten Versicherungsträger zugehörig. Sodann ist dieser Träger zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig.

Pensionsversicherungszugehörigkeit

§ 471j. Die versicherte Person ist der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig, es sei denn, daß sie

1. bereits auf Grund einer Vollversicherung oder

2. auf Grund aller geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr

der Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig ist. Im Fall der Z 1 ist sie dem Zweig der Pensionsversicherung zugehörig, in dem die Pflichtversicherung auf Grund des Hauptberufes oder der Hauptquelle ihrer Einnahmen besteht. Im Fall der Z 2 bleibt sie der Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig.

Beitragsgrundlage für den Versicherten

§ 471k. Solange eine Beitragsgrundlage nicht festgestellt werden kann, gilt vorläufig zumindest der im § 5 Abs. 2 angeführte Monatsbetrag als Beitragsgrundlage. Die Bestimmungen über die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 sind anzuwenden.

Bemessungsgrundlage für Barleistungen

§ 471l. (1) Bemessungsgrundlage für Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist die Summe der Entgelte aus allen die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Abschnitt.

(2) Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Weiterleistung von mehr als 50% der Bemessungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat; besteht Anspruch auf Weiterleistung von 50% dieser Bemessungsgrundlage, so ruht das Krankengeld zur Hälfte.“

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Vorliegend steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin in den oben angeführten Zeiträumen bei der mitbeteiligten Dienstgeberin fallweise geringfügig beschäftigt war, wobei zu berücksichtigen ist, dass mit 1. Jänner 2017 die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben wurde und für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, daher nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgebend ist.

Fallweise Beschäftigung liegt vor, wenn Personen in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist (vgl. § 471b ASVG). Liegen die Voraussetzungen für eine fallweise Beschäftigung vor, ist jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten.

Im gegenständlichen Fall gelangten für die fallweisen Beschäftigungen im September 2017 insgesamt ein Gehalt in Höhe von € 422,88 und darauf entfallende Sonderzahlungen in Höhe von € 70,49 sowie eine (laufende) Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 40,60 und darauf entfallende Sonderzahlungen in Höhe von € 6,77, im Oktober 2017 insgesamt ein Gehalt in Höhe von € 391,00 und darauf entfallende Sonderzahlungen in Höhe von € 65,18 sowie eine (laufende) Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 37,54 und darauf entfallende Sonderzahlungen in Höhe von € 6,26 und im November 2017 insgesamt ein Gehalt in Höhe von € 423,58 und darauf entfallende Sonderzahlungen in Höhe von € 70,61 sowie eine (laufende) Urlaubsersatzleistung in Höhe von € 40,66 und darauf entfallende Sonderzahlungen in Höhe von € 6,78 an die Beschwerdeführerin zur Auszahlung.

Mangels anderslautender Anordnung in § 10 Urlaubsgesetz wird die Urlaubsersatzleistung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Gänze fällig (vgl. VwGH 29.05.2013, 2010/16/0152). Insofern war die Urlaubsersatzleistung bei der Bildung der allgemeinen monatlichen Beitragsgrundlage zu berücksichtigen und überschritten die oben angeführten geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse somit den im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Betrag (Geringfügigkeitsgrenze), weswegen fallgegenständlich die Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung (§ 471f ff. ASVG) mit der Folge der Beitragspflicht nach § 53a ASVG (vgl. VwGH 21.04.2004, 2000/08/0004) zur Anwendung gelangen.

Die Vollversicherung auf Grund (unter der Geringfügigkeitsgrenze entlohnter) tageweisen Beschäftigungsverhältnisse beginnt gemäß § 471h Abs. 1 ASVG in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. endet sie mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hierfür wegfallen.

Dementsprechend begann die Pflichtversicherung mit Aufnahme der ersten geringfügigen Beschäftigung am 12.09.2017 und endete sie mit dem Wegfall der Voraussetzungen hierfür am 30.11.2017, weil die Geringfügigkeitsgrenze im Dezember 2017 unstrittig unterschritten wurde.

Somit war der bekämpfte Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Pflichtversicherung für die Zeit von 12.09.2017 bis 30.11.2017 festzustellen war.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass mangels gesonderter Regelung die Leistung einer Urlaubsersatzleistung auch bei fallweiser Beschäftigung zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung (in der Unfallversicherung) führe, weswegen im konkreten Fall die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten worden sei, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung § 471h Abs. 2 ASVG eine derartige Sonderbestimmung darstellt, die normiert, dass die Pflichtversicherung mit dem Ablauf des Kalendermonates endet, in dem die Voraussetzungen hierfür wegfallen. Andererseits hätte aber auch die Verlängerung der Pflichtversicherung im Ausmaß der Urlaubsersatzleistung keine Auswirkungen auf die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze, weil die Urlaubsersatzleistung – wie bereits oben dargelegt – mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses gebührt, das aber – im Gegensatz zur Versicherungspflicht – durch die Leistung einer Urlaubsersatzleistung nicht verlängert wird (vgl. VwGH 29.05.2013, 2010/16/0152).

Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, haben gemäß § 53a Abs. 3 ASVG hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 14,12 % der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,87 %, auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25 % und als Zusatzbeitrag 1 %.

Der Pauschalbeitrag nach § 53a ASVG ist unter Bedachtnahme auf die Abs. 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten (§ 54 Abs. 5 ASVG).

Gemäß § 61 Abs. 4 Arbeiterkammergesetz 1992 haben die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befassten Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern oder – wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist – vom Arbeitnehmer die Arbeiterkammerumlage einzuheben.

Die Arbeiterkammerumlage beträgt 0,50 % der allgemeinen Beitragsgrundlage (von Sonderzahlungen ist keine Arbeiterkammerumlage zu entrichten).

Ausgehend von den festgestellten allgemeinen Beitragsgrundlagen in Höhe von € 463,48 (September 2017), € 428,54 (Oktober 2017) und € 464,24 (November 2017) sowie den geleisteten Sonderzahlungen (September 2017: € 77,26, Oktober 2017: € 71,44 und November 2017: € 77,39) errechnet sich der Pauschalbetrag (unter Berücksichtigung der einzuhebenden Arbeiterkammerumlage von 0,50 % der allgemeinen Beitragsgrundlage) mit € 230,21.

Gemäß § 58 Abs. 2 letzter Satz ASVG schulden Dienstnehmer eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs.2 ASVG hinsichtlich des auf sie entfallenden Beitragsteiles die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten ebenfalls zur Gänze selbst einzuzahlen.

Die Vorschreibung eines Pauschalbetrages in der genannten Höhe erfolgte daher zu Recht.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die in den rechtlichen Erwägungen zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen geringfügige Beschäftigung Geringfügigkeitsgrenze Pauschalgebühren Pflichtversicherung Sonderzahlung Urlaubsersatzleistung Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W209.2229711.1.00

Im RIS seit

09.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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