TE Bvwg Beschluss 2021/3/26 W181 2239037-1

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Veröffentlicht am 26.03.2021
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Entscheidungsdatum

26.03.2021

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebAG §31 Abs1
GebAG §31 Abs1a
VwGVG §17

Spruch


W181 2239037-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 21.04.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Sachverständigen XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

€ 935,00 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2020, GZ. XXXX wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX , geb. XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

2. Am 21.04.2020 langte im Wege des webERV das Gutachten samt Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht ein:

Gebührennote – Nr. XXXX

Gemäß GAG 1975, BGBl 136, erlaube ich mir in Rechnung zu stellen:

AZ: XXXX

 

Befund und Gutachten nach Untersuchung § 43 (1) abcdef

 

Psychiatrische Untersuchung – allgemeine Beurteilung

€ 116,20

Neurologische Untersuchung

€ 116,20

8 zusätzliche Fragen à € 58,10

€ 464,80

Aktenstudium § 36

€ 30,00

Schreibgebühr § 31 (3)

 

29 Urschriften à € 2,00

€ 58,00

21 Ablichtungen à € 0,60

€ 12,60

Sonstige Kosten § 31

 

Telefongebühren – Faxgebühren – elektronische GA-Übermittlung

€ 27,00

Netto SUMME

€ 824,80

zzgl. 20 % UST

€ 164,96

GESAMTSUMME abgerundet

€ 989,00

3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 15.02.2021, nachweislich zugestellt am 19.02.2021, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die Schreibgebühr für die Urschrift iSd § 31 Abs. 3 GebAG nicht mehr nach Seitenanzahl, sondern nach den darin enthaltenen Zeichen (ohne Leerzeichen) zu verzeichnen ist. Darüber hinaus fehlen entsprechende Nachweise für die Verrechnung der 21 Ablichtungen à € 0,60, sohin ein Betrag von € 12,60 und der sonstigen Kosten in Höhe von € 27,00 (abzüglich der ERV-Gebühr gemäß § 31 Abs. 1a GebAG in Höhe von € 12,00) bzw. müsse die Antragstellerin deren Notwendigkeit darlegen.

4. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme oder korrigierte Honorarnote seitens der Antragstellerin ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur XXXX als Sachverständige auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Beantwortung der ihr mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2020, XXXX , auferlegten Fragen, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Das Gutachten samt Honorarnote wurde am 21.04.2020 im Wege des ERV eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 29.01.2020, XXXX , dem Gebührenantrag vom 21.04.2020, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.02.2021, GZ. W181 2239037-1/2Z und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1.       den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2.       den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3.       die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4.       die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu A)

Zu den beantragten Sonstigen Kosten gemäß § 31 GebAG

A.1.) Schreibgebühren gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind;

Die Antragstellerin verzeichnet in ihrer Honorarnote Schreibgebühren in Höhe von € 58,00 für 29 Seiten der Urschrift à € 2,00. Das von ihr erstattete Gutachten umfasst einerseits jedoch lediglich 19 Seiten und beinhaltet andererseits – auch im Hinblick auf die Testauswertungen – ausschließlich Text im Ausmaß von 19.943 Zeichen (ohne Leerzeichen).

Im Sinne der obigen Bestimmung errechnet sich die Schreibgebühr für die Urschrift sohin mit einem Betrag in Höhe von € 39,89 [19.943 Zeichen (ohne Leerzeichen) / 1000 x € 2,00].

A.2.) Ablichtungen gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 GebAG

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 GebAG sind dem Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen;

Die Antragstellerin verzeichnet in ihrer Honorarnote unter anderem 21 Ablichtungen à € 0,60, sohin einen Gesamtbetrag von € 12,60.

Das Gutachten beinhaltet – wie bereits unter Punkt A.1.) angeführt – lediglich Textbestandteile im Ausmaß von 19.943 Zeichen (ohne Leerzeichen). Darüber hinaus wurden dem Gutachten, welches im Wege des webERV übermittelt wurde, auch keine sonstigen Beilagen, wie beispielsweise Fotografien oder Fotokopien, beigefügt.

Da die Antragstellerin auch der Aufforderung, einerseits darzulegen, um welche „Ablichtungen“ es sich im konkreten Fall gehandelt hat, nicht nachgekommen ist und andererseits auch deren Notwendigkeit nicht dargelegt hat, können die von ihr verzeichneten Gebühren für 21 Ablichtungen à € 0,60, sohin ein Gesamtbetrag von € 12,60 nicht zuerkannt werden.

A.3.) Sonstigen Kosten gemäß § 31 Abs. 1 Z 5 und Abs. 1a GebAG

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 5 GebAG sind dem Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);

Übermittelt der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG), so gebührt ihm dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag (s. hiezu § 31 Abs. 1a GebAG).

In der Honorarnote vom 20.04.2020 (übermittelt via ERV am 21.04.2020) führt die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von € 27,00 betitelt als „Sonstige Kosten § 31 Telefongebühren – Faxgebühren – elektronische GA-Übermittlung“ an.

Der Eingangsbestätigung im ERV vom 21.04.2020 ist zu entnehmen, dass sowohl das Gutachten als auch die Honorarnote im Wege des ERV an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden.

Die Gebühr für die Übermittlung des Gutachtens samt allfälliger Beilagen sowie des Gebührenantrages im Weg des ERV iSd § 89a GOG ist gemäß § 31 Abs. 1a GebAG mit einem Betrag von insgesamt € 12,00 abzugelten.

Da die Antragstellerin die Differenz in Höhe von € 15,00 zu den von ihr geltend gemachten € 27,00 als „Sonstige Kosten § 31 Telefongebühren – Faxgebühren – elektronische GA-Übermittlung“ nicht aufgeschlüsselt bzw. auch deren Notwendigkeit im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs mit Schreiben vom 15.02.2021 nicht dargelegt hat, können ihr lediglich die Kosten der Übermittlung des Gutachtens samt Honorarnote im Wege des ERV in Höhe von € 12,00 zuerkannt werden.


Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

 

EURO

Mühewaltung gemäß § 43 Abs. 1 GebAG

 

2 Fragen à € 116,20 (Z 1 lit d)

232,40

8 zusätzliche Fragen à €58,10 (Z 1 lit b)

464,80

Aktenstudium gemäß § 36 GebAG

30,00

Schreibgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG

19.943 Zeichen (ohne Leerzeichen) à € 2,00

39,89

Sonstige Kosten gemäß § 31 Abs. 1a GebAG

12,00

Zwischensumme

779,09

20 % USt.

155,82

Gesamtsumme

934,91

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

935,00

Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 935,00 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Nachweismangel Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Sachverständiger Schreibgebühr Teilstattgebung variable Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W181.2239037.1.00

Im RIS seit

09.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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